1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 30.09.2001 bis 31.12.2001

Benutzungsgebührenverordnung Eichwesen

Vollzitat: Benutzungsgebührenverordnung Eichwesen vom 1. März 1993 (SächsGVBl. S. 265), die zuletzt durch Artikel 12 § 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über Benutzungsgebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme des Sächsischen Landesamtes für Meß- und Eichwesen und der nachgeordneten Eichämter
(Benutzungsgebührenverordnung Eichwesen – SächsBenGebEichVO) 1

Vom 1. März 1993

Rechtsbereinigt mit Stand vom 30. September 2001

Aufgrund von § 27 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) vom 15. April 1992 (SächsGVBl. S. 164) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Das Sächsische Landesamt für Meß- und Eichwesen und die nachgeordneten Eichämter erheben für Prüfungen, die nicht durch das Gesetz über das Meß- und Eichwesen (Eichgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711) vorgeschrieben sind, Benutzungsgebühren und Auslagen nach §§ 2 bis 7 dieser Verordnung.

(2) Die Benutzungsgebühren und Auslagen für umsatzsteuerpflichtige Leistungen erhöhen sich um die gesetzliche Umsatzsteuer. 2

§ 2
Gebührenarten

(1) Benutzungsgebühren werden nach festen Sätzen oder nach dem Arbeitsaufwand erhoben.

(2) Benutzungsgebühren nach festen Sätzen werden für die Mehrfertigung von Bescheinigungen und für Prüfungen erhoben, für die im Gebührenverzeichnis (Anlage) feste Sätze angegeben sind.

(3) Benutzungsgebühren nach dem Arbeitsaufwand werden erhoben für

1.
Prüfungen, die im Gebührenverzeichnis nicht mit einem festen Gebührensatz aufgeführt sind,
2.
beantragte Nach- oder Justierarbeiten,
3.
Prüfungen, bei denen auf Antrag der Prüfumfang gegenüber den Vorschriften oder allgemein anerkannten Regeln der Technik verändert wurde, insbesondere für Prüfungen an nicht festgelegten Meßpunkten oder
4.
Wartezeiten, die vom Kostenschuldner bei Prüfungen verursacht werden sowie Wartezeiten für nicht vorgenommene Prüfungen, deren Ausfall der Kostenschuldner zu vertreten hat.

(4) Die Gebühren nach den Absätzen 2 und 3 erhöhen sich um die Beträge für die Reisezeiten, soweit die Prüfungen nicht in Amtsstellen durchgeführt werden. Als Beträge für die Reisezeiten sind 75 vom Hundert der Stundensätze des § 4 anzusetzen. 3

§ 3
Auslagen

(1) Für die Erhebung der Auslagen ist § 12 SächsVwKG entsprechend anzuwenden.

(2) Wird für die Dienstreise ein Dienstkraftfahrzeug benutzt, ist für den Hin- und Rückweg (Wegstrecke) ein Kilometerentgelt nach Nummer 8 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Sächsischen Landesverwaltung (VwV–DKfz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1999 (SächsABl. S. 537), in der jeweils geltenden Fassung, zu erheben.

(3) Wird für die Dienstreise ein nach § 6 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), in der jeweils geltenden Fassung, anerkanntes privateigenes Kraftfahrzeug benutzt, ist für die Wegstrecke ein Kilometerentgelt entsprechend § 6 Abs. 2 SächsRKG zu erheben. 4

§ 4
Gebührenbemessung für Gebühren nach dem Arbeitsaufwand

(1) Es sind als Stundensätze zugrunde zu legen:

Gebührenbemessung für Gebühren nach dem Arbeitsaufwand
Nr. Mitarbeiter Betrag
1. für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte 150,60 DM,
2. für Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte 125,17 DM,
3. für sonstige Mitarbeiter  97,79 DM.

(2) Für Begutachtungen im Rahmen von Zertifizierungen und Akkreditierungen sind als Stundensätze zugrunde zu legen:

Gebührenbemessung für Gebühren nach dem Arbeitsaufwand
Nr. Mitarbeiter Betrag
1. für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte 219,05 DM,
2. für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte 189,72 DM. 5

(3) Für jede angefangene Viertelstunde wird ein Viertel dieser Stundensätze berechnet.

§ 5
Abbruch der Prüfung

(1) Bei Zurückweisung eines Meßgerätes vor Eintritt in die Beschaffenheitsprüfung aufgrund augenscheinlicher Mängel wird keine Gebühr berechnet.

(2) Wird die Prüfung aufgrund des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung abgebrochen, so sind 50 vom Hundert der jeweiligen Gebühr zu berechnen.

(3) Wird die Prüfung aufgrund des Ergebnisses der meßtechnischen Prüfung abgebrochen, so sind 75 vom Hundert der jeweiligen Gebühr zu berechnen.

(4) Die Auslagen werden auch in den Fällen der Absätze 1 bis 3 in voller Höhe erhoben. § 3 dieser Verordnung ist entsprechend anzuwenden.

§ 6
Mengenstaffeln

Bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 21 Meßgeräten gleicher Bauart oder drei Meßgeräten gleicher Satzzusammenstellung kann die Gebühr um bis 20 vom Hundert ermäßigt werden, wenn durch die gleichzeitige Vorlage der gesamte Prüfungsaufwand vermindert wird.

§ 7
Bescheinigungen

Für die auf Antrag erfolgte Mehrfertigung von Bescheinigungen wird pro Seite eine Gebühr von 9,78 DM erhoben. 6

§ 8
Kostenschuldner

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

1.
wer die Prüfung veranlaßt hat,
2.
wer die Kosten gegenüber dem Sächsischen Landesamt für Meß- und Eichwesen, der Eichdirektion oder den Eichämtern durch schriftliche Erklärung übernimmt. 7

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Die Behörden des Freistaates Sachsen sind von der Zahlung von Benutzungsgebühren und Auslagen befreit.

§ 9
Entstehung der Kosten, Kostenvorschuss,
Zurückbehaltung und Fälligkeit

§§ 14 bis 17 SächsVwKG in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden. 8

§ 10
Übergangsvorschrift, Inkrafttreten

(1) Benutzungsgebühren für vor dem 30. September 2001 veranlasste Prüfungen werden nach den Vorschriften dieser Verordnung in der Fassung vom 1. März 1993, geändert durch Verordnung vom 23. Mai 1997, erhoben. 9

(2) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 1. März 1993

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

Anlage 10
(zu § 2 Abs. 2)

Gebührenverzeichnis

Teil A:
 
Längen- und Winkelmessgeräte
Teil B:
 
Werkstoffprüfmaschinen, Kraft- und Härteprüfmaschinen
Teil C:
 
Elektrizitätsmessgeräte
Teil D:
 
Druckmessgeräte
Teil E:
 
Ausleihgebühren
Teil F:
 
Messtechnische Kontrollen von Medizinprodukten mit Messfunktion

verwendete Abkürzungen:

Kl.
Klasse
l
Messlänge
Skw
Skalenwert
u
Messunsicherheit

Teil A
Längen- und Winkelmessgeräte

Teil A
Lfd. Nr. Gegenstand DM
Lfd. Nr. Gegenstand DM

1 Parallelendmaße bis 100 mm  
1.1 Kalibrierung Niveau 2 34,23
1.2 Kalibrierung gröber Niveau 2 18,58
2 Messdorne  
  0,5, 1,0 und 5 mm Nenndurchmesser u = 0,2 µm 19,56
3 Messstifte  
  0,1 mm bis 20 mm Nenndurchmesser u = 0,2 µm 22,49
4 Messdrähte  
  u = 0,25 µm 22,49
5 Prüflehren für zylindrische Gewindelehren nach DIN je Messkörper bis 100 mm Nenndurchmesser  
5.1 Erstkalibrierung 162,33
5.2 Rekalibrierung 99,75
6 Einstellringe  
6.1 10 mm bis 200 mm Nenndurchmesser l  
6.1.1 u = 0,3 µm + 2 · 10 -6 · l 156,47
6.1.2 u = 1,0 µm + 3 · 10 -6 · l 131,04
6.1.3 u = 1,0 µm + 6 · 10 -6 · l 99,75
6.2 über 200 mm bis 300 mm Nenndurchmesser l  
6.2.1 u = 0,3 µm + 2 · 10 -6 · l 174,07
6.2.2 u = 1,0 µm + 3 · 10 -6 · l 148,64
6.2.3 u = 1,0 µm + 6 · 10 -6 · l 131,04
7 Koinzidenz-Libelle 530,03
8 Endmaßprüfgerät 461,58
9 Feinzeiger  
9.1 Gesamtabweichungsspanne 0,1 µm 242,52
9.2 Gesamtabweichungsspanne 0,5 µm 186,78
9.3 Gesamtabweichungsspanne 1,0 µm 132,02
10 Winkelmaßverkörperungen  
10.1 Winkelendmaße u = 10" 65,52
10.2 Winkelprüfmaß je Winkel 49,87
11 Haarwinkel  
  90º/bis 200 mm, u = 1 µm 398,99
12 Prüfsäulen  
  bis 320 mm Höhe, 140 mm Durchmesser 528,07

Teil B
Werkstoffprüfmaschinen, Kraft- und Härtemessgeräte

Teil B
Lfd. Nr. Gegenstand DM
Lfd. Nr. Gegenstand DM

1 DKD-Kalibrierung von Werkstoffprüfmaschinen nach DIN EN ISO 7500-1 und EN 10002-2 (Zug-, Druck-, Biege- und Federprüfmaschinen)  
1.1 bis 10 kN Höchstkraft der Maschine einschließlich eines Messbereichs von 10 % bis 100 % der Bereichsnennkraft 768,64
1.2 bis 400 kN Höchstkraft der Maschine einschließlich eines Messbereichs von 10 % bis 100 % der Bereichsnennkraft 985,74
1.3 über 400 kN Höchstkraft der Maschine einschließlich eines Messbereichs von 10 % bis 100 % der Bereichsnennkraft 1124,60
1.4 Zusatzgebühr für  
1.4.1 liegende Prüfmaschinen (für jeden Messbereich) 68,45
1.4.2 jeden Wandlerwechsel 92,90
1.4.3 Dehnzylinderprüfung nach DIN 51302-2 355,96
1.4.4 numerisch gesteuerte Maschinen 149,62
1.4.5 die Prüfung von Druckplatten nach DIN 51302, Tabelle 3 68,45
2 Prüfung von Werkstoffprüfmaschinen nach EN 10045-2 (Pendelschlagwerke)  
2.1 bis 100 J Nennarbeitsvermögen einschließlich eines Hammers und eines Messpunktes (direkte Prüfung) 455,71
2.2 über 100 J Nennarbeitsvermögen einschließlich eines Hammers und eines Messpunktes (direkte Prüfung) 661,07
2.3 indirekte Prüfung mit vom Anwender gestellten Normalproben, je Messpunkt 68,45
3 Prüfung von Werkstoffprüfmaschinen nach DIN 51305, ISO 6507, EN 10003-2, ISO 6506, EN 10109-2, ISO 6508 (Härteprüfgeräte, direkte und indirekte Prüfung)  
3.1 ortsfeste Geräte mit einem Verfahren (Vickers oder Brinell) einschließlich eines Verfahrens und einer Kraftstufe 618,04
3.2 ortsfeste Geräte mit einem Verfahren (Rockwell) mit bis zu zwei Kraftstufen 729,52
3.3 mobile Geräte mit einem Bezugsverfahren bei indirekter Prüfung mit Härtevergleichsplatten 137,89
3.4 mobile Geräte mit einem Bezugsverfahren bei direkter Prüfung (Kraftmessung und Vermessung der Geometrie des Eindringkörpers (zum Beispiel Shore)) 230,79
4 Prüfung von Werkstoffprüfmaschinen für Tiefziehversuche (Prüfgeräte für Tiefziehversuche nach DIN 50101, DIN 50102)  
4.1 Tiefungsprüfer nach Erichsen mit einem Stempel 531,01
4.2 – jeder weitere Stempel 131,04
5 Kalibrierung von Kraftmessgeräten  
5.1 Zug- und Druckkraftaufnehmer mit mechanischer oder elektrischer Verformungsmessung, DKD-Kalibrierung nach EN 10002-3  
5.1.1 bis 5 kN Nennkraft in einer Kraftrichtung 868,39
5.1.2 bis 5 kN Nennkraft in beiden Kraftrichtungen 1 367,13
5.1.3 bis 150 kN Nennkraft in einer Kraftrichtung 1 017,03
5.1.4 bis 150 kN Nennkraft in beiden Kraftrichtungen 1 642,90
5.1.5 bis 400 kN Nennkraft in einer Kraftrichtung 1 167,63
5.1.6 bis 400 kN Nennkraft in beiden Kraftrichtungen 1 918,67
5.1.7 für jeden zusätzlichen Messpunkt 92,90
5.2 Zug- und Druckkraftaufnehmer mit mechanischer oder elektrischer Verformungsmessung, 10 Messpunkte  
5.2.1 bis 5 kN Nennkraft in einer Kraftrichtung 543,72
5.2.2 bis 5 kN Nennkraft in beiden Kraftrichtungen 837,10
5.2.3 bis 150 kN Nennkraft in einer Kraftrichtung 692,36
5.2.4 bis 150 kN Nennkraft in beiden Kraftrichtungen 1 161,76
5.2.5 bis 400 kN Nennkraft in einer Kraftrichtung 842,96
5.2.6 bis 400 kN Nennkraft in beiden Kraftrichtungen 1 486,43
6 Prüfung und Abgleich von Belastungskörpern für Werkstoffprüfmaschinen und für deren Kalibrierung (einschließlich Massestücke, die in Newton justiert werden)  
6.1 Belastungskörper bis 1 kg (10 N), je Stück 6,85
6.2 Belastungskörper bis 10 kg (100 N), je Stück 14,67
6.3 Belastungskörper über 10 kg (100 N), je Stück 24,45
6.4 Berichtigung eines Belastungskörpers 10,76

Teil C
Elektrizitätsmessgeräte

Teil C
Lfd. Nr. Gegenstand DM
Lfd. Nr. Gegenstand DM

1 Gleichspannung, Gleichstrom  
1.1 Normalelemente Kl. ≥ 0,002 je Stück 186,78
1.2 analog anzeigende Messgeräte 10 -6 bis 10 3 V; 10 -5 bis 10 2 A  
1.2.1 Spannung oder Strom; Kl. ≥ 0,1 je Grundbereich/Skale 310,98
1.2.2 Spannung oder Strom; Kl. ≥ 0,1 je Bereichserweiterung (zwei Messpunkte) 39,12
1.2.3 Spannung oder Strom; Kl. > 1 je Grundbereich/Skale 199,49
1.2.4 Spannung oder Strom; Kl. > 1 je Bereichserweiterung (zwei Messpunkte) 39,12
1.2.5 Leistung; Kl. > 0,2 je Grundbereich/Skale 487,00
1.2.6 Leistung; Kl. > 0,2 je Bereichserweiterung (zwei Messpunkte) 68,45
1.2.7 Leistung; Kl. > 1 je Grundbereich/Skale 310,98
1.2.8 Leistung; Kl. > 1 je Bereichserweiterung (zwei Messpunkte) 68,45
2 Wechselspannung, Wechselstrom (50 Hz)
analog anzeigende Messgeräte 10 -4 bis 10 3 V; 10 -2 bis 10 2 A
 
2.1 Spannung beziehungsweise Strom; Kl. ≥ 0,1 je Grundbereich/Skale 310,98
2.2 Spannung beziehungsweise Strom; Kl. ≥ 0,1 je Bereichserweiterung (zwei Messpunkte) 39,12
2.3 Spannung beziehungsweise Strom; Kl. > 1 je Grundbereich/Skale 199,49
2.4 Spannung beziehungsweise Strom; Kl. > 1 je Bereichserweiterung (zwei Messpunkte) 39,12
3 Digitalmultimeter für Strom, Spannung, Widerstand
je Messgröße und Anzeigebereich
39,12
4 Gleichstromwiderstände 10 -4 bis 10 5 Ohm; Kl. ≥ 0,001  
4.1 Gleichstromwiderstände  
4.1.1 Einzelwiderstand, ein Stück 299,24
4.1.2 Einzelwiderstand ab 6. Stück für R ≥ -2 Ohm 256,21
4.2 kombinierte Gleichstrommesswiderstände je Einheit  
4.2.1 Präzisions-Dekadenwiderstand 2 249,20
4.2.2 technischer Dekadenwiderstand, Einzeldekade 299,24
4.3 Gleichstromwiderstandsmessbrücken
Kl. ≥ 0,01; 10 -4 bis 10 6 Ohm
 
4.3.1 Wheatstone-Messbrücke, fünf Dekaden 3 874,50
4.3.2 Thomsen-Messbrücke, sechs Dekaden 4 748,76
4.3.3 kombinierte Messbrücke, sechs Dekaden 5 748,18

Teil D
Druckmessgeräte

Teil D
Lfd. Nr. Gegenstand DM
Lfd. Nr. Gegenstand DM

1 Kolbenmanometer  
1.1 Messbereich 0,03 bis 1 bar, Kl. 0,1 723,66
1.2 Messbereich 0,1 bis 6 (10) bar, Kl. 0,1 786,24
1.3 Messbereich 0,1 bis 25 bar  
1.3.1 Kl. 0,05 962,27
1.3.2 Kl. 0,03 1 224,35
1.4 Messbereich 0,25 bis 60 bar  
1.4.1 Kl. 0,05 899,68
1.4.2 Kl. 0,03 1 374,95
1.5 Messbereich 10 bis 600 bar  
1.5.1 Kl. 0,05 999,43
1.5.2 Kl. 0,03 1 498,17
1.6 Messbereich 10 bis 1000 bar  
1.6.1 Kl. 0,1 1 161,76
1.6.2 Kl. 0,05 1 623,34
1.7 Messbereich 25 bis 2500 bar  
1.7.1 Kl. 0,1 1 685,93
1.7.2 Kl. 0,05 2 374,38
1.8 Zusätzlicher Massesatz 293,37
  Die Gebühr für das Kolbenmanometer enthält auch die Gebühr für die Justage des zugehörenden Massesatzes und für den Prüfschein.  

Teil E
Ausleihgebühren

Teil E
Lfd. Nr. Gegenstand DM
Lfd. Nr. Gegenstand DM

1 Gewichtstücke der Klasse M 1 je Tag und kg (ausgenommen der Tag der Eichung) 0,12
2 Gewichtspalette (ohne Gewichtstücke) je Tag 9,78
3 Kraftmessgeräte je Tag  
3.1 bis 1 kN 30,32
3.2 bis 10 kN 43,03
3.3 bis 100 kN 55,74
3.4 bis 1 000 kN 68,45
3.5 > 1 000 kN 81,17
4 Einmalige Zusatzgebühr für das notwendige Anzeigegerät für Kraftmessgeräte mit elektrischer Verformungsmessung 61,61

Teil F
Messtechnische Kontrollen
von Medizinprodukten mit Messfunktion

Teil F
Lfd. Nr. Gegenstand DM
Lfd. Nr. Gegenstand DM

1 Medizinische Flüssigkeits-Glasthermometer  
1.1 Thermometer mit Maximumeinrichtung und einer Prüfbereichsspanne von 10 ºC oder weniger 1,56
1.2 Thermometer mit Maximumeinrichtung und einer Prüfbereichsspanne von mehr als 10 ºC 2,54
2 Medizinische Elektrothermometer (MET)  
2.1 Anzeigegeräte eines MET ohne Temperaturfühler am Gebrauchsort 69,43
2.2 Anzeigegeräte eines MET ohne Temperaturfühler am Gebrauchsort ab 3. Stück, sofern Geräte im selben Raum geprüft werden 41,07
2.3 Anzeigegeräte eines MET ohne Temperaturfühler in der Amtsstelle 44,01
2.4 Anzeigegeräte eines MET ohne Temperaturfühler in der Amtsstelle ab 3. Stück 28,36
2.5 Temperaturfühler für MET in der Amtsstelle 98,77
2.6 Temperaturfühler für MET in der Amtsstelle ab 3. Stück 40,09
2.7 MET in einer Kleinform entsprechend medizinischer Quecksilber-Glasthermometer mit vollständiger Segmentprüfung 11,73
3 Blutdruckmessgeräte  
3.1 Blutdruckmessgeräte am Gebrauchsort 79,21
3.2 Blutdruckmessgeräte am Gebrauchsort ab 2. Stück, sofern Geräte im selben Prüfraum prüfbar 34,23
3.3 Blutdruckmessgeräte in der Amtsstelle 27,38
3.4 Zusatzgebühr für Blutdruckmessgeräte, die mit Schreiber oder Drucker ausgerüstet sind 4,89
4 Messgeräte zur Bestimmung des Augeninnendruckes
(Tonometer)
 
4.1 Mechanische und mechanisch-elektrische Impressionstonometer  
4.1.1 bei Kundeneinlieferung und Abholung in der Amtsstelle 109,53
4.1.2 bei Einlieferung durch Versand 131,04
4.1.3 ab 2. Stück 104,64
4.2 Luftimpulstonometer (Non-Contact-Tonometer)  
4.2.1 Prüfung in der Amtsstelle 197,54
4.2.2 Prüfung in der Amtsstelle, ab 2. Stück 131,04
4.3 Mechanisch-optische Applationstonometer  
4.3.1 Mechanisch-optische Applationstonometer in der Amtsstelle 126,15
4.3.2 Zusatzgebühr für jeden weiteren Messkörper 5,87

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 16, S. 265
    Fsn-Nr.: 211-2.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. September 2001

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001