1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Hilfe für in Not geratene landwirtschaftliche Unternehmen (Sächsisches Umstrukturierungsprogramm) vom 24. August 1999 RL-Nr.: Nr.: 65/99

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Hilfe für in Not geratene landwirtschaftliche Unternehmen (Sächsisches Umstrukturierungsprogramm) vom 24. August 1999 RL-Nr.: Nr.: 65/99 vom 9. November 2001 (SächsABl. 2002 S. 25), die durch Ziffer I der Richtlinie vom 10. April 2003 (SächsABl. S. 509) geändert worden ist

Richtlinie
zur Änderung der Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Hilfe für in Not geratene landwirtschaftliche Unternehmen
(Sächsisches Umstrukturierungsprogramm) vom 24. August 1999
RL-Nr.: 65/99 1

Vom 9. November 2001

[Geändert durch Ziffer I Punkt 6 der RL vom 10. April 2003 (SächsABl. S. 509) mit Wirkung vom 28. Februar 2003]

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
 
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen sowie Unternehmen des Gartenbaues und der Binnenfischerei (nachfolgend Unternehmen genannt), die
 
durch Mindereinnahmen für landwirtschaftliche Produkte gegenüber den kalkulierten Erlösen im behördlich geprüften und bestätigten Betriebsentwicklungsplan (SBP), und/oder
 
durch vom Unternehmen nicht beeinflussbare Kostensteigerungen und sonstige unbedingt notwendige Betriebsausgaben,
 
in eine sozial und wirtschaftlich schwierige Lage geraten sind, eine finanzielle Hilfe zur Finanzierung von Maßnahmen, die für die Neu- beziehungsweise Umorganisation des Betriebes erforderlich sind.
Die Zuwendung erfolgt auf der Grundlage von Artikel 92 und 93 des EWG-Vertrages, nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) in Verbindung mit der Vorl. VwV zu § 44 SäHO in der jeweils gültigen Fassung und dieser Richtlinie.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht. Eine Förderung kann nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erfolgen.
Die finanzielle Hilfe darf nur nach Einzelfallprüfung erfolgen, wenn damit fällige Zins- und Tilgungsleistungen für Darlehen bei Kreditinstituten durch Umschuldung finanziert werden sollen und die Wiederherstellung einer dauerhaften Lebensfähigkeit des geförderten Unternehmens dadurch gesichert wird.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Eine Förderung kann erfolgen zur Wiederherstellung der nachhaltigen Liquidität eines Unternehmens unter Berücksichtigung der Gewinnreserven, Einsparungsmöglichkeiten und des nicht betriebsnotwendigen Vermögens.
Gefördert wird die Umschuldung von kurzfristigen Verbindlichkeiten für betriebliche Maßnahmen, für die bisher keine Anteilsfinanzierung erfolgte beziehungsweise die in Folge von begründeten Kostenerhöhungen geplanter Investitionen bei Ausschöpfung der Förderobergrenzen entstanden sind.
2.2
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
 
Unternehmen, in denen trotz Umstrukturierungshilfe nach Maßgabe des Umstrukturierungsplanes eine nachhaltige Existenzfähigkeit nicht sichergestellt werden kann,
 
Verbindlichkeiten, die nicht mit dem landwirtschaftlichen Unternehmen im unmittelbaren Zusammenhang stehen.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Gefördert werden nach § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) vom 29 Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144, 2157) geändert wurde, definierte Unternehmen der Landwirtschaft, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die
 
grundsätzlich die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten,
 
die Merkmale eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Einkommenssteuerrechts erfüllen oder einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.
 
Der Zuwendungsempfänger muss mindestens die Hälfte seines Gesamteinkommens aus landwirtschaftlicher Tätigkeit beziehen. Außerdem muss bei natürlichen Personen der Zuwendungsempfänger, bei juristischen Personen und Personengesellschaften mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung des Zuwendungsempfängers mehr als die Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit für den landwirtschaftlichen Betrieb aufwenden.
 
Gleichgestellt sind Zuwendungsempfänger, die zwar Landwirtschaft nicht im Haupterwerb betreiben, deren Einkommen aus landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen, touristischen oder handwerklichen Tätigkeiten beziehungsweise öffentlich geförderten Leistungen für die Erhaltung des natürlichen Lebensraumes auf ihrem Betrieb jedoch mindestens 50 vom Hundert des Gesamteinkommens ausmacht und bei denen die für Tätigkeiten des Zuwendungsempfängers oder mindestens eines Mitglieds der Unternehmensleitung des Zuwendungsempfängers außerhalb des Betriebes aufgewendete Arbeitszeit weniger als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit umfasst. Allerdings darf der unmittelbar aus den landwirtschaftlichen Tätigkeiten auf dem Betrieb resultierende Anteil des Einkommens 25 vom Hundert des Gesamteinkommens des Zuwendungsempfängers nicht unterschreiten.
3.2
Nicht gefördert werden
3.2.1
Personen, die Leistungen aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit erhalten,
3.2.2
Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 vom Hundert des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Natürliche Personen, die Mitglieder einer GbR als Zuwendungsempfänger müssen grundsätzlich, ihren Hauptwohnsitz, im Falle juristischer Personen und übriger Personengesellschaften den Unternehmenssitz im Freistaat Sachsen haben.
4.2
Unternehmen, welche außerhalb des Freistaates Sachsen einen Betrieb oder Betriebsteile führen oder daran beteiligt sind, sind von der Förderung grundsätzlich ausgeschlossen.
4.3
Mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung muss nach seiner beruflichen Vorbildung und/oder durch angemessene Berufserfahrung die Gewähr für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Unternehmens bieten. Es gelten die Anforderungen analog der jeweiligen Richtlinie des Agrarinvestitionsförderungsprogrammes (RL 21).
4.4
Pächter, die überwiegend auf gepachteten Flächen wirtschaften, müssen Nutzungsverhältnisse von angemessener Dauer, in der Regel von zwölf Jahren für mindestens 70 vom Hundert der gepachteten Flächen, durch Vorlage entsprechender Verträge oder auf andere Weise nachweisen.
4.5
Das Unternehmen muss auf der Grundlage eines aktuellen Umstrukturierungsplanes (SBP) darlegen:
 
Ursachen, welche zur negativen Abweichung vom ursprünglichen Betriebsplan und zur gegenwärtigen Liquiditätsschwierigkeit führten (Darstellung der Entwicklung des Betriebes),
 
geplante und/oder bereits eingeleitete produktionstechnische sowie betriebsorganisatorische Maßnahmen und deren Auswirkungen auf die Liquidität und damit auf die Sicherung oder Stabilisierung der Einkommenssituation in der Zukunft.
4.6
Fördermittel dürfen nicht bewilligt werden, wenn der Antragsteller beziehungsweise das Unternehmen erhebliche Vermögenswerte besitzen, die nicht zum Unternehmen gehören, oder wenn erhebliche Erlöse aus der Veräußerung von bebauten oder unbebauten Grundstücken erzielt worden sind, erzielt werden oder erzielt werden könnten und die Vermögenswerte oder die Erlöse für das Vorhaben eingesetzt werden könnten und die Verwertung zumutbar ist. In die Überprüfung sind bei juristischen Personen Beteiligungen des Unternehmens an anderen Unternehmen beziehungsweise von anderen Unternehmen beim Antragsteller einzubeziehen.
Der Antragsteller hat über seine Vermögensverhältnisse und bei Familienbetrieben auch die seines Ehegatten sowie über die Notwendigkeit der Inanspruchnahme dieser Förderung eine verbindliche Erklärung abzugeben.
4.7
Mit dem Antrag hat der Antragsteller den aktuellen Buchführungsabschluss oder hilfsweise eine Vermögensaufstellung vorzulegen.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung ist eine Projektförderung und wird als Anteilfinanzierung in Form eines Zinszuschusses gewährt. Der vom Zuwendungsempfänger aufzubringende Mindestzinssatz muss in jedem Fall ein vom Hundert pro anno betragen.
Soweit die Umsatzsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist, gehört sie nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.2
Zur Ablösung von Verbindlichkeiten nach Nummer 2.1 dieser Richtlinie kann dem Zuwendungsempfänger ein Zinszuschuss für ein Kapitalmarktdarlehen bis zu 75 000 EUR je betriebsnotwendiger AK gewährt werden.
Die Dauer der Zuwendung beträgt höchstens sechs Jahre.
Der Zinszuschuss wird im Rahmen der Laufzeit dieser Förderung degressiv gewährt:
Zinszuschuss
Jahr Zinszuschuss
Jahr Zinszuschuss
vom Hundert pro anno
     1 bis 2 6
     3 5
     4     4
     5     3
     6     2
ab 7 0
5.3
Von der Möglichkeit der Tilgungsstreckung bestehender und neuer Darlehen ist Gebrauch zu machen, um den Kapitaldienst der nachhaltigen Kapitaldienstgrenze anzupassen.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass das Unternehmen vor Ablauf der Zinsverbilligung aufgegeben oder an Dritte abgegeben wird. Ausgenommen davon ist die Übergabe an den Hofnachfolger bei Familienbetrieben verbunden mit der Weiterbewirtschaftung durch diesen.
Die Bewilligungsbehörde oder in deren Auftrag andere Institutionen haben jährlich die betriebswirtschaftliche und die Liquiditätssituation des Unternehmens zu überprüfen. Die Förderung kann vorzeitig eingestellt werden, wenn keine Aussicht auf eine positive Entwicklung erkennbar wird.
6.2
Können ausreichende bankübliche Sicherheiten nicht zur Verfügung gestellt werden, kann die Übernahme einer Entlastungszusage der Sächsischen Aufbaubank beantragt werden. In diesem Fall hat sich die Hausbank im angemessenen Umfang am Darlehensrisiko mit mindestens 20 vom Hundert zu beteiligen.
Umschuldungen bestehender Kredite zu Lasten des Risikos der Sächsischen Aufbaubank sind ausgeschlossen.
6.3
Eine erneute Förderung nach dieser Richtlinie ist erst nach Ablauf von vier Jahren (Laufzeit des Umstrukturierungsplanes nach Nummer 4.5) möglich. Diese kann nur in Frage komme, falls sie durch Marktentwicklungen notwendig ist, die zum Zeitpunkt der Gewährung der ersten Beihilfe nicht vorhersehbar waren.
7
Verfahrensregelungen
7.1
Antragsverfahren
Die Zuwendung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt.
Der Antrag ist gestellt, wenn er unter Beifügung der im Antragsformular geforderten Unterlagen, zweifach bei dem für die Führung der Betriebsnummer zuständigen Amt für Landwirtschaft eingegangen ist.
7.2
Bewilligungs verfahren
Zuständig für die Bewilligung ist die Sächsische Aufbaubank.
7.3
Auszahlungs verfahren
Die Auszahlung erfolgt über die Hausbank.
8
In-Kraft-Treten
 
Die Änderung der Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2003, soweit sie nicht vorher geändert oder aufgehoben wird.

Dresden, den 9. November 2001

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef

1
Geänderte Passagen werden kursiv wiedergegeben.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 1, S. 25
    Fsn-Nr.: 5563-V02.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. Februar 2003

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2003