1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Gewährung von Hilfen für in Not geratene landwirtschaftliche Unternehmen RL-Nr.: 65/2004

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Gewährung von Hilfen für in Not geratene landwirtschaftliche Unternehmen RL-Nr.: 65/2004 vom 28. November 2003 (SächsABl. S. 1223), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 17. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 658)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Gewährung von Hilfen für in Not geratene landwirtschaftliche Unternehmen
RL-Nr.: 65/2004

Vom 28. November 2003

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie insbesondere land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen sowie Unternehmen des Gartenbaus und der Binnenfischerei (nachfolgend Unternehmen genannt), die
  • durch Mindereinnahmen für landwirtschaftliche Produkte gegenüber den kalkulierten Erlösen im behördlich geprüften und bestätigten Entwicklungsplan und/oder
  • durch vom Unternehmen nicht beeinflussbare Kostensteigerungen und sonstige unbedingt notwendige Betriebsausgaben
in eine sozial und wirtschaftlich schwierige Lage geraten sind, eine finanzielle Hilfe zur Finanzierung von Maßnahmen, die für die Neu- beziehungsweise Umorganisierung des Betriebes erforderlich sind.
Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes von 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) zuletzt geändert worden ist, sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht.
Die finanzielle Hilfe darf nur nach Einzelfallprüfung erfolgen, wenn damit fällige Zins- und Tilgungsleistungen für Darlehen bei Kreditinstituten durch Umschuldung finanziert werden sollen und die Wiederherstellung einer dauerhaften Existenzfähigkeit des geförderten Unternehmens dadurch gesichert wird.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Eine Förderung kann erfolgen zur Wiederherstellung der Existenzfähigkeit eines Unternehmens unter Berücksichtigung der Gewinnreserven, Einsparungsmöglichkeiten und des nicht betriebsnotwendigen Vermögens.
Gefördert wird die Umschuldung von kurzfristigen Verbindlichkeiten für betriebliche Maßnahmen, für die bisher keine Anteilsfinanzierung erfolgte beziehungsweise die in Folge von begründeten Kostenerhöhungen geplanter Investitionen bei Ausschöpfung der Förderobergrenzen entstanden sind.
2.2
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
Unternehmen, in denen trotz Umstrukturierungshilfe nach Maßgabe des Umstrukturierungsplanes eine nachhaltige Existenzfähigkeit nicht sichergestellt werden kann,
Verbindlichkeiten, die nicht mit dem landwirtschaftlichen Unternehmen im unmittelbaren Zusammenhang stehen.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Gefördert werden nach § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 188 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2426) geändert worden ist, definierte Unternehmen der Landwirtschaft, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die
  • grundsätzlich die in § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 5 ALG genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten,
  • die Merkmale eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Einkommenssteuerrechts erfüllen oder einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.
  • Der Zuwendungsempfänger muss mindestens die Hälfte seines Gesamteinkommens aus landwirtschaftlicher Tätigkeit beziehen. Außerdem muss bei natürlichen Personen der Zuwendungsempfänger, bei juristischen Personen und Personengesellschaften mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung des Zuwendungsempfängers mehr als die Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit für den landwirtschaftlichen Betrieb aufwenden.
Gleichgestellt sind Zuwendungsempfänger, die zwar Landwirtschaft nicht im Haupterwerb betreiben, deren Einkommen aus landwirtwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen, touristischen oder handwerklichen Tätigkeiten beziehungsweise öffentlich geförderten Leistungen für die Erhaltung des natürlichen Lebensraumes auf ihrem Betrieb jedoch mindestens 50 vom Hundert des Gesamteinkommens ausmacht. Allerdings darf der unmittelbar aus den landwirtschaftlichen Tätigkeiten auf dem Betrieb resultierende Anteil des Einkommens 25 vom Hundert des Gesamteinkommens des Zuwendungsempfängers nicht unterschreiten und das Einkommen aus landwirtschaftsnaher Tätigkeit (Tourismus/Handwerk) nicht mehr als 50 % des Nebenerwerbseinkommens betragen.
3.2
Nicht gefördert werden
3.2.1
Personen, die Leistungen aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), das zuletzt durch Artikel 213 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2830) geändert worden ist, erhalten,
3.2.2
Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 vom Hundert des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Natürliche Personen müssen, ihren Hauptwohnsitz, im Falle juristischer Personen und Personengesellschaften den Unternehmenssitz im Freistaat Sachsen haben.
4.2
Unternehmen, welche außerhalb des Freistaates Sachsen einen Betrieb oder Betriebsteile führen oder daran beteiligt sind, sind von der Förderung ausgeschlossen.
4.3
Mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung muss nach seiner beruflichen Vorbildung und/oder durch angemessene Berufserfahrung die Gewähr für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Unternehmens bieten. Es gelten die Anforderungen analog der Richtlinie für die Förderung nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP) (RL 21/2003) vom 25. Juni 2003 (SächsABl. S. 687) in seiner jeweils geltenden Fassung.
4.4
Pächter, die überwiegend auf gepachteten Flächen wirtschaften, müssen Nutzungsverhältnisse von angemessener Dauer, in der Regel von zwölf Jahren für mindestens 70 vom Hundert der gepachteten Flächen, durch Vorlage entsprechender Verträge oder auf andere Weise nachweisen.
4.5
Das Unternehmen muss auf der Grundlage eines aktuellen Umstrukturierungsplanes darlegen:
  • Ursachen, welche zur negativen Abweichung vom ursprünglichen Betriebsplan und zur gegenwärtigen Liquiditätsschwierigkeit führten (Darstellung der Entwicklung des Betriebes),
  • geplante und/oder bereits eingeleitete produktionstechnische sowie betriebsorganisatorische Maßnahmen und deren Auswirkungen auf die Liquidität und damit auf die Sicherung oder Stabilisierung der Einkommenssituation in der Zukunft.
4.6
Fördermittel dürfen nicht bewilligt werden, wenn der Antragsteller beziehungsweise das Unternehmen erhebliche Vermögenswerte besitzen, die nicht zum Unternehmen gehören, oder wenn erhebliche Erlöse aus der Veräußerung von bebauten oder unbebauten Grundstücken erzielt worden sind, erzielt werden oder erzielt werden könnten und die Vermögenswerte oder die Erlöse für das Vorhaben eingesetzt werden könnten und die Verwertung zumutbar ist. In die Überprüfung sind bei juristischen Personen Beteiligungen des Unternehmens an anderen Unternehmen beziehungsweise von anderen Unternehmen beim Antragsteller einzubeziehen.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung ist eine Projektförderung und wird als Anteilfinanzierung in Form eines Zinszuschusses gewährt. Der vom Zuwendungsempfänger aufzubringende Mindestzinssatz muss in jedem Fall ein vom Hundert p. a. betragen.
Soweit die Umsatzsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Juli 2003 (BGBl. I S. 1550, 1551) geändert worden ist, als Vorsteuer abziehbar ist, gehört sie nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.2
Zur Ablösung von Verbindlichkeiten nach Nummer 2.1 dieser Richtlinie kann dem Zuwendungsempfänger ein Zinszuschuss für ein Kapitalmarktdarlehen bis zu 75 000 EUR je betriebsnotwendiger Arbeitskraft gewährt werden.
Die Dauer der Zuwendung beträgt höchstens sechs Jahre.
Der Zinszuschuss wird im Rahmen der Laufzeit dieser Förderung degressiv gewährt:
Zinszuschuss
Jahr Zinszuschuss vom Hundert p. a.
Jahr Zinszuschuss vom Hundert p. a.
1–2 6
3 5
4 4
5 3
6 2
ab 7 0
5.3
Von der Möglichkeit der Tilgungsstrecke bestehender und neuer Darlehen ist Gebrauch zu machen, um den Kapitaldienst der nachhaltigen Kapitaldienstgrenze anzupassen.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Können ausreichende bankübliche Sicherheiten nicht zur Verfügung gestellt werden, kann die Übernahme einer Entlastungszusage der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – beantragt werden. Diese wird nur gewährt, wenn sich die Hausbank am Darlehensrisiko mit mindestens 20 vom Hundert beteiligt.
Umschuldungen bestehender Kredite zu Lasten des Risikos der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – sind ausgeschlossen.
6.2
Eine erneute Förderung nach dieser Richtlinie ist erst nach Ablauf von vier Jahren (Laufzeit des Umstrukturierungsplanes nach Nummer 4.5) möglich. Diese kann nur in Frage kommen, falls sie durch Marktentwicklungen notwendig ist, die zum Zeitpunkt der Gewährung der ersten Beihilfe nicht vorhersehbar waren.
7
Verfahrensregelungen
7.1
Antragsverfahren
Die Zuwendung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt.
Der Antrag ist gestellt, wenn er unter Beifügung der im Antragsformular geforderten Unterlagen, zweifach bei dem für die Führung der Betriebsnummer zuständigen Staatlichen Amt für Landwirtschaft eingegangen ist.
7.2
Bewilligung
Zuständige Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –.
7.3
Die Auszahlung erfolgt über die Hausbank.
8
Geltungsdauer
Die Richtlinie tritt am 1. Januar 2004 in Kraft und zum 1. Januar 2009 außer Kraft.

Dresden, den 28. November 2003

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2003 Nr. 52, S. 1223
    Fsn-Nr.: 5563-V03.14

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2004

    Fassung gültig bis: 1. Januar 2009