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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Kurortegesetz

Vollzitat: Sächsisches Kurortegesetz vom 9. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1022), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. Februar 2008 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist

Sächsisches Gesetz
über die staatliche Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Kurortegesetz – SächsKurG)

Vom 9. Juni 1994

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2008

Der Sächsische Landtag hat am 27. April 1994 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Begriffsbestimmungen

(1) Kurorte sind Gemeinden oder Gemeindeteile, in denen natürliche Heilmittel des Bodens, das Klima oder die fünf Heilfaktoren des Naturheilverfahrens nach Kneipp durch zweckentsprechende Einrichtungen zur Förderung oder Wiederherstellung der Gesundheit angewendet werden und die einen ihrer Aufgabenstellung entsprechenden Ortscharakter besitzen.

(2) Erholungsorte sind Gemeinden oder Gemeindeteile, die aufgrund ihrer landschaftlichen Gegebenheiten und der vorhandenen entwickelten touristischen Infrastruktur der Erholung oder der Freizeitgestaltung dienen und die einen ihrer Aufgabenstellung entsprechenden Ortscharakter besitzen.1

§ 2
Artbezeichnungen

(1) Bei der Anerkennung von Kurorten sowie von Erholungsorten werden die folgenden Artbezeichnungen mit dem Zusatz „staatlich anerkannt“ verliehen:

1.
Heilbad oder Mineral-, Thermal-, Sole-, Peloid- oder Moorheilbad,
2.
Ort mit Heilquellen-, Sole-, Peloid-, Moor- oder Heilstollenkurbetrieb,
3.
Kneippheilbad,
4.
Kneippkurort,
5.
Heilklimatischer Kurort,
6.
Luftkurort,
7.
Erholungsort.

(2) Bei der Verleihung der Artbezeichnungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 sind die Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen nach balneologisch-kurmedizinischen Grundsätzen aufzuführen.2

§ 3
Anerkennung von Kur- und Erholungsorten

(1) Auf Antrag der Gemeinde wird für den Kurort oder Erholungsort eine der in § 2 Abs. 1 genannten Artbezeichnungen anerkannt, wenn er die Voraussetzungen für die Artbezeichnung unter Berücksichtigung der im Kur- und Bäderwesen allgemein anerkannten Grundsätze erfüllt; insbesondere gilt dies für die allgemeinen gesundheitlichen Anforderungen.

(2) Über die Anerkennung sowie die Aufhebung entscheidet das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit nach Anhörung des Landesbeirates für Kur- und Erholungsorte.

(3) Zur Sicherung der jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen, Nutzungsbedingungen oder -beschränkungen können Nebenbestimmungen mit der Anerkennung erteilt oder nachträglich getroffen werden.

(4) Die Gemeinde trägt die Kosten des Anerkennungsverfahrens.

(5) Die Anerkennung sowie deren Aufhebung werden im Sächsischen Amtsblatt bekanntgemacht.

§ 3a
Nachträgliche Prüfung der Anerkennung

Jeweils nach Ablauf von zehn Jahren oder wenn Umstände auf das Fehlen einer Anerkennungsvoraussetzung hindeuten, kann das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen auf Kosten der Gemeinde prüfen.3

§ 4
Führen der Artbezeichnungen

(1) Die Artbezeichnungen nach § 2 Abs. 1 mit dem voranzustellenden Zusatz „staatlich anerkannt“ dürfen öffentlich oder im Geschäftsverkehr nur verwendet oder mit dem Namen der Gemeinde verbunden werden, wenn die Anerkennung vorliegt.

(2) 1Für die Verleihung der sonstigen Bezeichnung „Bad“ findet § 5 Abs. 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen entsprechende Anwendung. 2Über den Antrag entscheidet die Staatsregierung.

(3) Wird die Artbezeichnung auf räumlich abgegrenzte Teile einer Gemeinde beschränkt, so darf sie nur in Verbindung mit dem Namen des anerkannten Gemeindeteiles verwendet werden.

(4) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Bad“ oder „Staatsbad“ aufgrund anderer Rechtsgrundlagen bleibt unberührt.

(5) Andere als die vorstehend genannten Bezeichnungen dürfen öffentlich oder im Geschäftsverkehr nicht verwendet werden, wenn sie geeignet sind, eine Artbezeichnung nach § 2 Abs. 1 vorzutäuschen.

§ 5
Landesbeirat

(1) 1Beim Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit wird der Landesbeirat für Kur- und Erholungsorte errichtet. 2Das Staatsministerium beruft die Vertreter nach Absatz 2 und führt den Vorsitz.

(2) Mitglieder des Landesbeirates sind mit je einem Vertreter:

1.
das Staatsministerium für Soziales
2.
der Deutsche Wetterdienst,
3.
die Sächsische Landesärztekammer,
4.
die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen,
5.
der Sächsische Heilbäderverband e. V.,
6.
der Landestourismusverband Sachsen e.V.,
7.
der DEHOGA Hotel- und Gaststättenverband Sachsen (DEHOGA Sachsen e.V.),
8.
die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,
9.
der Sächsische Landkreistag,
10.
der Sächsische Städte- und Gemeindetag e. V. und
11.
die Landesverbände der Krankenkassen oder der gesetzlichen Ersatzkassen.

(3) Der Landesbeirat kann zu seinen Beratungen weitere Vertreter von Behörden und Fachinstitutionen hinzuziehen.

(4) 1Der Landesbeirat soll bei allen grundsätzlichen Fragen des Kur- und Erholungswesens gehört werden. 2Er berät das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit bei der Behandlung von Anerkennungsanträgen und deren Aufhebung.

(5) Für Auslagen der Mitglieder ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen festzusetzen ist.4

§ 6
Rechtsverordnungen

(1) 1Die Staatsregierung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung nach Anhörung des Landesbeirates nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen der Anerkennung als Kur- oder Erholungsort im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 zu erlassen. 2In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß die Befugnisse nach § 3 Abs. 2 auf nachgeordnete Behörden übertragen werden können.

(2) Die Staatsregierung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur Überleitung früherer Anerkennungen von Gemeinden oder Gemeindeteilen als Kur- oder Erholungsort nach der Verordnung über Kurorte, Erholungsorte und natürliche Heilmittel – Kurortverordnung – vom 3. August 1967 (GBl. DDR II Nr. 88 S. 653) zu erlassen.

§ 7
Schutzgebiete

(1) Soweit es aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist, können für die Erschließung und Erhaltung von Heilmittelvorkommen des Bodens oder zur Erhaltung des Bioklimas Schutzgebiete festgesetzt werden.

(2) Die Schutzgebiete sind vom Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung und dem Staatsministerium für Soziales durch Rechtsverordnung festzusetzen.

(3) 1Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung der natürlichen Eigenart des Schutzgebietes führen können, sind verboten. 2In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 können hierzu nähere Bestimmungen getroffen werden.5

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 4 öffentlich oder im Geschäftsverkehr Artbezeichnungen mit dem Namen einer Gemeinde oder eines Gemeindeteiles verwendet,
2.
entgegen § 9 Abs. 1 öffentlich oder im Geschäftsverkehr eine nicht anerkannte frühere Artbezeichnung in Verbindung mit dem Namen einer Gemeinde oder eines Gemeindeteiles verwendet,
3.
einer Rechtsverordnung nach § 6 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
4.
§ 7 Abs. 3 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Landesdirektion.6

§ 9
Übergangsbestimmungen

(1) Frühere Anerkennungen von Gemeinden oder Gemeindeteilen als Kur- oder Erholungsort nach der Verordnung über Kurorte, Erholungsorte und natürliche Heilmittel – Kurortverordnung – vom 3. August 1967 (GBl. DDR II Nr. 88 S. 653) und nach § 11 Abs. 1 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Kurortverordnung – Staatliche Anerkennung als Kurort oder Erholungsort – vom 6. März 1968 (GBl. DDR II Nr. 27 S. 115) bleiben zunächst bestehen.

(2) Nach der Kurortverordnung und der Dritten Durchführungsbestimmung zur Kurortverordnung – Schutz natürlicher Heilmittel und Verfahren bei Anträgen für Erklärungen zu Schutzgebieten – vom 6. März 1968 (GBl. DDR II Nr. 27 S. 123) beschlossene Schutzgebiete für Heilquellen, Heilmittel des Bodens und für das Bioklima bestehen bis zu ihrer Überarbeitung und behördlichen Neufestsetzung fort.

§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) 1Gleichzeitig treten die Verordnung über die Kurorte, Erholungsorte und natürliche Heilmittel – Kurortverordnung – vom 3. August 1967 (GBl. DDR II Nr. 88 S. 653) sowie die Erste, Zweite und Dritte Durchführungsbestimmung zur Kurortverordnung vom 6. März 1968 (GBl. DDR II Nr. 27 S. 115, 121, 123) außer Kraft.

2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 9. Juni 1994

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 34, S. 1022
    Fsn-Nr.: 230-2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2008