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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vom 26. März 1996 (SächsGVBl. S. 158)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft

Vom 26. März 1996

Aufgrund von § 152 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juni 1995 (BGBl. I S. 818), und § 1 Nr. 4 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten zum Erlaß von Rechtsverordnungen im Bereich der Rechtspflege auf das Sächsische Staatsministerium der Justiz vom 9. April 1991 (SächsGVBl. S. 57) wird verordnet:

§ 1

(1) Die – männlichen und weiblichen – Angehörigen folgender Beamten- und Angestelltengruppen sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft:

1.
bei der Bundesfinanzverwaltung
 
a)
Außenprüfungs- und Steueraufsichtsdienst:
Regierungsräte 1)
Zolloberamtsräte1)
Zollamtsräte1)
Zollamtmänner
Zolloberinspektoren
Zollinspektoren
Zollbetriebsinspektoren
Zollhauptsekretäre
Zollobersekretäre 2)
Zollsekretäre2)
 
b)
Grenzaufsichtsdienst und Grenzabfertigungsdienst:
Regierungsräte1)
Zolloberamtsräte1)
Zollamtsräte1)
Zollamtmänner
Zolloberinspektoren
Zollinspektoren
Zollbetriebsinspektoren
Zollschiffsbetriebsinspektoren
Zollhauptsekretäre
Zollschiffshauptsekretäre
Zollobersekretäre2)
Zollschiffsobersekretäre2)
Zollsekretäre2)
Zollschiffssekretäre2)
 
c)
Forstdienst:
Forstoberamtsräte
Forstamtsräte
Forstamtmänner
Forstoberinspektoren
Forstinspektoren
Forstamtsinspektoren
Forsthauptsekretäre
Forstobersekretäre2)
Forstsekretäre2)
Forstassistenten2)
– als Forstbetriebsbeamte im Außendienst –
 
d)
Dienstkräfte, die, ohne Beamte zu sein, die Aufgaben einer der vorgenannten Beamtengruppen oder eines Ermittlungsbeamten der Zollfahndung wahrnehmen. 3)
2.
bei der Polizei:
 
a)
Kriminalpolizei:
Erste Kriminalhauptkommissare
Kriminalhauptkommissare
Kriminaloberkommissare
Kriminalkommissare
Kriminalhauptmeister
Kriminalobermeister
Kriminalmeister
 
b)
Schutz-, Wasserschutz- und Bereitschaftspolizei:
Erste Polizeihauptkommissare
Polizeihauptkommissare
Polizeioberkommissare
Polizeikommissare
Polizeihauptmeister
Polizeiobermeister
Polizeimeister
 
c)
Dienstkräfte, die, ohne Beamte zu sein, die Aufgaben einer der vorgenannten Beamtengruppen wahrnehmen.3)
3.
bei den Forst-, Jagd- und Fischereiverwaltungen des Freistaates Sachsen und der Körperschaften des öffentlichen Rechts:
 
a)
Forst- und Jagdverwaltung:
Oberamtsräte
Amtsräte
Amtmänner
Oberinspektoren
Inspektoren
Hauptsekretäre
– im forstlichen Revierdienst –
 
b)
Fischereiverwaltung:
Oberamtsräte
Amtsräte
Amtmänner
Oberinspektoren
Inspektoren
Hauptsekretäre
– im fischereiaufsichtsrechtlichen Dienst –
Nebenamtliche Fischereiaufseher 4)
 
c)
Dienstkräfte, die, ohne Beamte zu sein, die Aufgaben einer der vorgenannten Beamtengruppen wahrnehmen.3)
4.
bei der Bergverwaltung:
 
a)
Bergdirektoren1)
Bergoberräte1)
Bergräte
Bergoberamtsräte
Bergamtsräte
Bergamtmänner
Bergoberinspektoren
Berginspektoren
– an den Bergämtern –
 
b)
Dienstkräfte, die, ohne Beamte zu sein, die Aufgaben einer der vorgenannten Beamtengruppen wahrnehmen.3)

(2) Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind ferner:

1.
Gemeindliche Vollzugsbedienstete im Rahmen der ihnen übertragenen polizeilichen Vollzugsaufgaben, 5)
2.
Verwaltungsangehörige, die mit der Lebensmittel- und Preisüberwachung im Außendienst beschäftigt sind,5)
3.
Dienstkräfte der Steuerfahndungsstellen, die, ohne Beamte zu sein, die Aufgaben eines Beamten des Steuerfahndungsdienstes wahrnehmen. 6)

(3) Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind auch die in einem anderen Bundesland als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft bezeichneten Bediensteten, soweit sie berechtigt sind, im Freistaat Sachsen polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen.

(4) Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe stehen grundsätzlich den Beamten ihrer Laufbahngruppe gleich, im gehobenen Dienst jedoch nur, soweit sie ihre Fach- und Laufbahnprüfung abgelegt haben oder mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppen tätig sind.

§ 2

Die Bestellung zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft durch Gesetz bleibt unberührt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vom 8. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 209) außer Kraft.

Dresden, den 26. März 1996

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

1)
Sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind.
2)
Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
3)
Sofern sie im öffentlichen Dienst stehen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens vier Jahre in der bezeichneten Angestelltengruppe tätig sind.
4)
Sofern sie das 21. Lebensjahr vollendet haben, mit der Fischereiaufsicht staatlich beauftragt und im Hauptamt Beamte des Bundes, des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sind.
5)
Sofern sie mindestens zwei Jahre im Dienst dieser Verwaltung tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
6)
Sofern sie im öffentlichen Dienst stehen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens zwei Jahre in der bezeichneten Angestelltengruppe tätig sind.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1996 Nr. 8, S. 158

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Mai 1996

    Fassung gültig bis: 28. April 2005