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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zum Schutz der Planzkartoffelerzeugung in Gesundlagen im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zum Schutz der Planzkartoffelerzeugung in Gesundlagen im Freistaat Sachsen vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1348), die durch die Verordnung vom 5. Juni 1997 (SächsGVBl. S. 493) geändert worden ist

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zum Schutz der Pflanzkartoffelerzeugung in Gesundlagen im Freistaat Sachsen

Vom 8. Juli 1994

Rechtsbereinigt mit Stand vom 30. Juli 1997

Aufgrund von § 3 Abs. 1 Nr. 3, 5 und 9 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchst. a und Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz – PflSchG) vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher und saatgutrechtlicher Vorschriften vom 25. November 1993 (BGBl. I S. 1917), wird verordnet:

§ 1
Gesundlagen

(1) Gesundlagen für die Erzeugung von Pflanzkartoffeln der Kategorie Basispflanzgut entsprechend den Anforderungen der Pflanzkartoffelverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 192), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 17. August 1992 (BGBl. I S. 1532), sind die in der Anlage festgelegten Gebiete.

(2) Das Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten wird ermächtigt, die Gebiete auf Antrag bis zum 10. Februar eines jeden Jahres für das folgende Kalenderjahr durch Rechtsverordnung neu festzulegen.

§ 2
Schutzmaßnahmen

(1) In Gesundlagen darf nur amtlich virusgetestetes Pflanzgut verwendet werden, das die Basisnormen nach Anlage 2 Nr. 1.2 und 1.3 der Pflanzkartoffelverordnung erfüllt. Eine Bescheinigung über das Testergebnis oder den Bezug entsprechenden Pflanzgutes ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(2) Der Gesundheitszustand aller Kartoffelbestände in Gesundlagen ist während der Vegetationszeit durch die zuständige Behörde zu überwachen.

(3) Virusbefallene Kartoffelbestände in Gesundlagen sind nach Anweisung der zuständigen Behörde zu bereinigen und durch Maßnahmen zur Vektorenabwehr zu schützen.

§ 3
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a PflSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
anderes als das in § 2 Abs. 1 vorgeschriebene Pflanzgut verwendet oder
2.
entgegen § 2 Abs. 3 virusbefallene Kartoffelbestände nicht bereinigt oder nicht durch Maßnahmen zur Vektorenabwehr schützt.

 

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 8. Juli 1994

Der Ministerpräsident
In Vertretung
Heinz Eggert
Der Staatsminister des Innern

Dr. Rolf Jähnichen
Der Staatsminister
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten

Anlage 
(zu § 1 Abs. 1) 1

Als Gesundlagen für die Pflanzkartoffelerzeugung der Kategorie Basispflanzgut im Freistaat Sachsen werden eingestuft (Gemeindegebiete Stand: 1. April 1996):

Landkreis Stollberg mit den Gemeinden oder Gemeindeteilen:

Gemeinden und Gemeindeteile
Gemeinde Gemeindeteil
Zwönitz  
Beutha  
Stollberg/Erzgeb.: Gemeindeteil Gablenz
  Gemeindeteil Oberdorf
  Gemeindeteil Hoheneck
Dorfchemnitz  
Brünlos  
Hormersdorf  
 
Landkreis Aue-Schwarzenberg mit den Gemeinden oder Gemeindeteilen:
Lößnitz  
Affalter  
Aue: Gemarkung Alberoda
 
Landkreis Freiberg mit den Gemeinden oder Gemeindeteilen:
Sayda  
Großwaltersdorf  
Leubsdorf: Gemeindeteil Leubsdorf
  Gemeindeteil Schellenberg
  Gemeindeteil Hohenfichte
  Gemeindeteil Metzdorf
Großhartmannsdorf  
Frauenstein  
Lichtenberg/Erzgebirge  
Rechenberg-Bienenmühle: Gemeindeteil Clausnitz/Erzgeb.
Neuhausen/Erzgebirge: Gemeindeteil Cämmerswalde
  Gemeindeteil Neuwernsdorf
  Gemeindeteil Rauschenbach
Dorfchemnitz bei Sayda  
Weißenborn/Erzgebirge: Gemeindeteil Berthelsdorf/Erzgeb.
Mulda/Sachsen  
Langenau  
Brand-Erbisdorf: Gemeindeteil St. Michaelis
  Gemeindeteil Linda
Eppendorf  
 
Mittlerer Erzgebirgskreis mit den Gemeinden oder Gemeindeteilen:
Dörnthal  
Pockau/Flöhatal: Gemeindeteil Forchheim
  Gemeindeteil Wernsdorf
  Gemeindeteil Nennigmühle
Lippersdorf  
Reifland  
Borstendorf  
 
Vogtlandkreis mit den Gemeinden oder Gemeindeteilen:
Oelsnitz: Gemeindeteil Raasdorf
Mühlental: Gemeindeteil Zaulsdorf
  Gemeindeteil Willitzgrün
  Gemeindeteil Tirschendorf
  Gemeindeteil Oberwürschnitz
 
Landkreis Bautzen mit den Gemeinden oder Gemeindeteilen:
Malschwitz/Malešecy  
Kubschütz/Kubšicy  
Bautzen/Budyšin: Gemeindeteil Burk
  Gemeindeteil Niederkaina
Neschwitz/Njeswacidlo: Gemeindeteil Saritsch
  Gemeindeteil Weidlitz
  Gemeindeteil Krinitz
  Gemeindeteil Pannewitz
  Gemeindeteil Loga
  Gemeindeteil Uebigau
  Gemeindeteil Luga
Radibor/Radwor: Gemeindeteil Quoos
  Gemeindeteil Brohna
  Gemeindeteil Bornitz
  Gemeindeteil Radibor
  Gemeindeteil Camina
  Gemeindeteil Schwarzadler
  Gemeindeteil Neu-Bornitz
  Gemeindeteil Neu-Brohna
Kleinwelka/Maly Wielkow: Gemeindeteil Milkwitz
  Gemeindeteil Cölln
  Gemeindeteil Lubachau
  Gemeindeteil Kleinwelka
  Gemeindeteil Großbrösern
Hochkirch/Bukecy: Gemeindeteil Meschwitz
  Gemeindeteil Steindörfel
  Gemeindeteil Wuischke
  Gemeindeteil Neuwuischke
  Gemeindeteil Hochkirch
  Gemeindeteil Kuppritz
  Gemeindeteil Neukuppritz
  Gemeindeteil Pommritz
  Gemeindeteil Wawitz
  Gemeindeteil Rodewitz
  Gemeindeteil Niethen
  Gemeindeteil Plotzen
  Gemeindeteil Sornßig
  Gemeindeteil Lehn
  Gemeindeteil Jauernick
Weißenberg/Wspork: Gemeindeteil Belgern
  Gemeindeteil Wurschen
  Gemeindeteil Drehsa
Großdubrau: Gemeindeteil Kronförstchen
 
Niederschlesischer Oberlausitzkreis mit den Gemeinden oder Gemeindeteilen:
Vierkirchen: Gemeindeteil Buchholz
  Gemeindeteil Tetta
  Gemeindeteil Melaune
  Gemeindeteil Döbschütz
  Gemeindeteil Prachenau
  Gemeindeteil Heideberg
  Gemeindeteil Arnsdorf
Reichenbach/O. L.: Gemeindeteil Dittmannsdorf
  Gemeindeteil Krobnitz
  Gemeindeteil Meuselwitz

Sind bei einer Gemeinde keine gesonderten Gemeindeteile aufgeführt, ist das gesamte Gemeindegebiet als Gesundlage eingestuft.

 

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 45, S. 1348
    Fsn-Nr.: 632-1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. Juli 1997

    Fassung gültig bis: 3. Mai 2009