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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz über die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 1999 und 2000

Vollzitat: Gesetz über die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 1999 und 2000 vom 11. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 642, 646), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. März 2000 (SächsGVBl. S. 126) geändert worden ist

Gesetz
über die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 1999 und 2000

erlassen als Artikel 2 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 1999 und 2000 und die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 1999 und 2000

Vom 11. Dezember 1998

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2000

(1) Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen im Haushaltsjahr 1999 zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Finanzzuweisungen gemäß dem Gesetz über einen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz – FAG) vom 8. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 653) zur Verfügung:

1.
26,590119 vom Hundert seiner Anteile am Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern) sowie seiner Einnahmen im Finanzausgleich unter den Ländern (Länderfinanzausgleich) einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen,
2.
26,590119 vom Hundert des Aufkommens der Landessteuern und des Aufkommens aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage.

(2) Im Haushaltsjahr 1999 beträgt die Finanzausgleichsmasse gemäß § 2 Abs. 1 und 3 FAG 5 849 277 000 DM. Darin sind enthalten:

1.
die Aufstockung der Finanzausgleichsmasse aus dem Staatshaushalt um 118 000 000 DM und
2.
ein Minderungsbetrag aus dem Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 1997 in Höhe von 143 810 000 DM.

(3) Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen im Haushaltsjahr 2000 zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Finanzzuweisungen gemäß dem FAG zur Verfügung:

1.
26,364780 vom Hundert seiner Anteile am Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern) sowie seiner Einnahmen im Finanzausgleich unter den Ländern (Länderfinanzausgleich) einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen,
2.
26,364780 vom Hundert des Aufkommens der Landessteuern und des Aufkommens aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage.

(4) Im Haushaltsjahr 2000 beträgt die Finanzausgleichsmasse gemäß § 2 Abs. 1 und 3 FAG 6 144 613 000 DM. Darin sind enthalten:

1.
die Aufstockung der Finanzausgleichsmasse aus dem Staatshaushalt um 118 000 000 DM und
2.
ein Erhöhungsbetrag von 60 527 000 DM. 1

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1998 Nr. 24, S. 642, 646
    Fsn-Nr.: 50-7:99

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2000

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2000