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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Haushaltsgesetz 1998

Vollzitat: Haushaltsgesetz 1998 vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 669; 1998 S. 39)

Gesetz
über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für das Haushaltsjahr 1998
(Haushaltsgesetz 1998)

Vom 12. Dezember 1997

Berichtigt 16. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 39)

§ 1
Feststellung des Haushaltsplanes

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Freistaates Sachsen für das Haushaltsjahr 1998 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 30 645 243 800,00 DM festgestellt.

§ 2
Kreditermächtigungen

(1) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben Kredite am Kreditmarkt aufzunehmen:

1.
für das Haushaltsjahr 1998 bis zur Höhe von 1 095 000 000,00 DM,
2.
die für das Haushaltsjahr 1997 genehmigten Kreditmittel, soweit sie bis zum Ablauf des Haushaltsjahres nicht aufgenommen wurden.

Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen. Zur Deckung von Haushaltsausgaben dienen auch Einnahmen aus Kreditrahmenverträgen mit einer Laufzeit von einem Jahr und länger. Das Staatsministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung ergänzende Vereinbarungen, insbesondere zusätzliche Zinsvereinbarungen, zu treffen, die der Steuerung von Liquiditäts- und Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Darüber hinaus wird das Staatsministerium der Finanzen mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Sächsischen Landtages dazu ermächtigt, die Kreditaufnahme nach Nummer 1 um den Betrag zu erhöhen, der der Kapitalausstattung von Unternehmen des privaten Rechts, an denen der Freistaat Sachsen beteiligt ist, sowie von Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, bei denen der Freistaat Sachsen Gewährträger ist, dient. Satz 5 gilt auch für den Fall von Begründung und Veränderung von Beteiligungen und Gewährträgerstellung an solchen Unternehmen.

(2) Im Rahmen der Kreditgeschäfte sind durch Umfinanzierung (ausgewiesene Bruttokreditaufnahme und zusätzliche Tilgungen) zur Verringerung der Zinsausgaben günstigere Marktbedingungen oder Laufzeiten in wirtschaftlich vertretbarem Umfang zu nutzen. Die Kreditaufnahme nach Absatz 1 wird hierdurch nicht berührt.

(3) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Freistaates Sachsen im Wege der Marktpflege Kredite bis zu zehn vom Hundert des Betrages der umlaufenden Anteile und Obligationen aufzunehmen.

(4) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab November des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von zwei vom Hundert des in § 1 für das laufende Jahr festgestellten Betrages aufzunehmen. Die danach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(5) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, Einnahmen aus Kreditaufnahmen in Anwendung von § 72 Abs. 6 Vorläufige Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) in das folgende Haushaltsjahr umzubuchen. Desgleichen dürfen unter Beachtung des § 76 SäHO im folgenden Haushaltsjahr eingehende Einnahmen aus Kreditaufnahmen noch zugunsten des abzuschließenden Haushaltsjahres gebucht oder umgebucht werden.

(6) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel des Freistaates Sachsen Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von zehn vom Hundert des festgestellten Haushaltsvolumens aufzunehmen. Über diesen Betrag hinaus kann das Staatsministerium der Finanzen weitere Kassenverstärkungskredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht.

(7) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, für die Dauer der Geltung des Haushaltsgesetzes zum Ankauf von Grundstücken für den Freistaat Sachsen zugunsten des Grundstocks (§ 113 Abs. 2 SäHO) Kredite bis zur Höhe von 150 000 000 DM aufzunehmen. Zusätzlich können 200 000 000 DM Kredite am Kapitalmarkt aufgenommen werden.

§ 3
Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen

(1) Die Staatsregierung kann bei einer allgemeinen Abschwächung der Wirtschaftstätigkeit gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2384), zusätzliche Ausgaben beschließen, wenn und soweit hierfür zusätzliche Finanzhilfen des Bundes gemäß Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zur Verfügung stehen.

(2) Soweit die in Absatz 1 genannten Mittel zur Leistung von zusätzlichen Ausgaben gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft nicht ausreichen, wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, über die in § 2 erteilten Kreditermächtigungen hinaus, Kredite bis zur Höhe von 200 000 000 DM aufzunehmen.

(3) Im Fall einer die volkswirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigenden Nachfrageausweitung kann die Staatsregierung das Staatsministerium der Finanzen ermächtigen, die Verfügung über bestimmte Ausgabemittel, den Beginn von Baumaßnahmen und das Eingehen von Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre von seiner Einwilligung abhängig zu machen. Das Staatsministerium der Finanzen hat dadurch freiwerdende Mittel, soweit sie nicht zur Verminderung des Kreditbedarfs verwendet werden können, einer Ausgleichsrücklage zuzuführen.

§ 4
Regelungen nach Artikel 96 der Verfassung des Freistaates Sachsen in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1, § 38 Abs. 1 Satz 2 SäHO

(1) Für die nachträgliche Genehmigung des Sächsischen Landtages nach Artikel 96 der Verfassung des Freistaates Sachsen zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungen, in die das Staatsministerium der Finanzen eingewilligt hat (§ 37 Abs. 1 Satz 1, § 38 Abs. 1 Satz 2 SäHO), sind dem Sächsischen Landtag die über- und außerplanmäßigen Ausgaben ab einer Betragshöhe von 100 000 DM halbjährlich, die über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ab einer Betragshöhe von 1 000 000 DM halbjährlich und alle Fälle von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung unverzüglich mitzuteilen (§ 37 Abs. 4 SäHO). Erhebliche finanzielle Bedeutung liegt ab einer Betragshöhe von mehr als 10 000 000 DM vor; bei Verpflichtungsermächtigungen sind die voraussichtlich kassenwirksam werdenden Jahresbeträge maßgebend.

(2) Vor Einwilligung in über- und außerplanmäßige Ausgaben sowie Verpflichtungen von erheblicher finanzieller Bedeutung kann das Staatsministerium der Finanzen den Haushalts- und Finanzausschuß des Sächsischen Landtages anhören.

§ 5
Bewirtschaftung der Personalausgaben, Stellenbesetzung

(1) Bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben sind die Verwaltungen an die Stellenpläne für planmäßige Beamte und Richter (Titel 422 01), Beamte zur Anstellung und Richter auf Probe (Titel 422 02), Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Titel 422 05), Angestellte (Titel 425 01) und Arbeiter (Titel 426 01) gebunden.

(2) Bei der Zuweisung von Aufgaben und der Stellenbewirtschaftung ist sicherzustellen, daß sich aus dem Tarifrecht keine Ansprüche auf Eingruppierung ergeben, die nicht durch vorhandene Stellen abgedeckt werden können.

(3) Die im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen müssen sich im Rahmen von Stellenobergrenzen halten. Diese ergeben sich aus den §§ 26 und 35 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 (BGBl. I S. 1065), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650, 1663), sowie den hierzu ergangenen Rechtsvorschriften und werden im Freistaat Sachsen zu höchstens 90 vom Hundert ausgeschöpft. Die für dauernd beschäftigte Angestellte eines Dienstherrn ausgebrachten gleichwertigen Stellen sind mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen, daß eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt. Oberbehörden im Sinne von § 26 Abs. 3 BBesG sind nur solche Behörden, die einer obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordnet sind, denen selbst keine Behörde nachgeordnet ist und deren Zuständigkeitsbereich das gesamte Hoheitsgebiet des Freistaates Sachsen umfaßt.

(4) Für Richter, Angestellte und Arbeiter können Leerstellen durch das Staatsministerium der Finanzen in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 5 SäHO geschaffen werden.

(5) Für die im Rahmen der Verwaltungshilfe in der Staatsverwaltung Tätigen kann im Falle der Übernahme in den Dienst des Freistaates Sachsen in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 5 SäHO eine neue Leerstelle ausgebracht werden.

(6) Wird Bediensteten Erziehungsurlaub gewährt, kann zur Überbrückung eines unabweisbaren Aushilfsbedarfs das ganz oder teilweise freie Stellengehalt der betreffenden Stelle unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (Bundeserziehungsgeldgesetz – BErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 180), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2110, 2111), für die Beschäftigung von Aushilfskräften verwendet werden. Gleiches gilt in den Fällen, in denen nach Tarifvertrag ein Arbeitsverhältnis bei Gewährung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 102 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – ( SGB VI) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 1997 (BGBl. I. S. 2630), ruht. Das ganz oder teilweise freie Stellengehalt einer Stelle, die von einem langzeiterkrankten Bediensteten, der mehr als sechs Wochen erkrankt ist, besetzt ist, kann gleichfalls für die Beschäftigung von Aushilfskräften verwendet werden. Für beurlaubte Bedienstete können durch das Staatsministerium der Finanzen anstelle der Beschäftigung von Aushilfskräften nach Satz 1 erforderlichenfalls in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 5 SäHO Leerstellen geschaffen werden.

(7) Abweichend von § 17 Abs. 5 SäHO wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Sächsischen Landtages Planstellen für Beamte und Richter und sonstige Stellen auszubringen, wenn dafür ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis besteht.

(8) Das für den Einzelplan zuständige Ressort übersendet seine Anträge auf Ausbringung zusätzlicher Planstellen und Stellen auch dem Sächsischen Rechnungshof. Dieser kann dazu Stellung nehmen.

(9) Abweichend von § 17 Abs. 5 SäHO wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, Planstellen zu heben, soweit dies zur Umsetzung strukturverbessernder besoldungsgesetzlicher Regelungen in Bund und Ländern erforderlich ist.

(10) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen des geltenden Verbeamtungskonzeptes der Staatsregierung notwendige Stellenumwandlungen vorzunehmen.

(11) An bis zu fünf vom Hundert der Beamten der Besoldungsordnung A dürfen Leistungsstufen und Leistungsprämien gewährt werden (Leistungsbezahlung). Soweit tarifvertraglich gleichartige Regelungen für Arbeitnehmer getroffen worden sind, dürfen an diese mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses zur Umsetzung dieser tarifvertraglichen Regelungen entsprechende Zahlungen gewährt werden. Die hierfür erforderlichen Mittel sind im jeweiligen Einzelplan wie folgt zu erwirtschaften: Soweit kw-Vermerke früher vollzogen werden als angegeben, können die dadurch eingesparten Personaldurchschnittskosten im laufenden Haushaltsjahr für die Leistungsbezahlung herangezogen werden. Mittel, die dadurch eingespart werden, daß eine im laufenden Haushaltsjahr freiwerdende, wiederbesetzbare Stelle vorübergehend nicht besetzt wird, können ebenfalls für die Leistungsbezahlung herangezogen werden, soweit die Wiederbesetzung durch Neueinstellung innerhalb eines Jahres nach Freiwerden der Stelle erfolgt. Mittel, die dadurch eingespart werden, daß Beamte im Stufenaufstieg im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 3 BBesG gehemmt werden, dürfen in voller Höhe zur Gewährung von Leistungsstufen herangezogen werden. Planstellen und Stellen für Anwärter und Auszubildende können für die Einsparungen nicht herangezogen werden.

§ 6
Stellen außerhalb des Stellenplans, Personalabbau

(1) Abweichend von § 17 Abs. 6 SäHO wird als Folge der zwischen der Staatsregierung, den Gewerkschaften und den Lehrerverbänden geschlossenen Vereinbarung über die Gestaltung eines sozialverträglichen Personalabbaus an Grundschulen des Freistaates Sachsen vom 21. Februar 1997 zugelassen, daß bis zum 31. Juli 1998 Lehrkräfte im Umfang von bis zu 682 Stellen und ab dem 1. August 1998 Lehrkräfte im Umfang von bis zu 1 175 Stellen außerhalb des Stellenplans geführt werden.

(2) Das Staatsministerium für Kultus hat insbesondere durch Änderung der Schulstandortstruktur darauf hinzuwirken, daß der nach der Schüler-Lehrer-Relation festgelegte Stellenplan eingehalten wird. Durch die Verwirklichung freiwerdende Überkapazitäten sind unverzüglich abzubauen (vergleiche Kapitel 05 02 Titel 461 02).

(3) Die im Haushaltsplan mit dem Vermerk „kw 1998“ ausgewiesenen 2 252 Planstellen und Stellen entfallen auf die Einzelpläne wie folgt:

Planstellen
Einzelplan Anzahl
Einzelplan 02 – 5 kw-Vermerke
Einzelplan 03 – 111 kw-Vermerke
Einzelplan 05 – 1 697 kw-Vermerke
Einzelplan 06 – 24 kw-Vermerke
Einzelplan 07 – 16 kw-Vermerke
Einzelplan 08 – 74 kw-Vermerke
Einzelplan 09 – 72 kw-Vermerke
Einzelplan 10 – 3 kw-Vermerke
Einzelplan 12 – 250 kw-Vermerke

Der sofortige Vollzug von kw-Vermerken ohne Jahresangabe bleibt davon unberührt. Jede Möglichkeit eines weiteren Personalabbaus ist zu nutzen; dies gilt auch für institutionell geförderte Zuwendungsempfänger.

§ 7
Personalsoll A und B

(1) Der Stellenplan gliedert sich in Personalsoll A und B.

(2) Personalsoll A umfaßt:

1.
Planstellen,
2.
Stellen mit unbefristeten Arbeitsverträgen,
3.
Stellen mit befristeten Arbeitsverträgen von mehr als 18 Monaten Dauer,
4.
Stellen für Beamte, denen noch kein Amt verliehen ist und die nicht auf Planstellen geführt werden und
5.
Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.

(3) Personalsoll B umfaßt:

1.
Hilfsleistungen durch Angestellte und Arbeiter mit befristeten Arbeitsverträgen ab sechs Monaten und bis zu 18 Monaten beziehungsweise 24 Monaten bei Neueinstellungen im Rahmen des Gesetzes über arbeitsrechtliche Vorschriften zur Beschäftigungsförderung vom 26. April 1985 (BGBl. I S. 710), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476, 1478),
2.
Stellen für sonstige Auszubildende, Praktikanten, Volontäre und Akademiker in Fachausbildung (Ärzte), mit einer Beschäftigungsdauer von mindestens drei Monaten,
3.
Zeitstellen für künstlerisches und künstlerisch-technisches Personal an Theatern, Stellen, die vom Freistaat Sachsen gemeinsam mit anderen Gebietskörperschaften finanziert werden und einem wechselnden Verteilerschlüssel unterliegen.

(4) Nicht in Personalsoll A oder B enthalten sind:

1.
geringfügig Beschäftigte mit einer Beschäftigungsdauer unter sechs Monaten,
2.
Beschäftigte, die durch Erstattungen Dritter vollständig finanziert werden,
3.
studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte,
4.
Beschäftigte nach § 272 Drittes Buch Sozialgesetzbuch –Arbeitsförderung – ( SGB III) vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Zivildienstleistende,
5.
Beschäftigte, die, unabhängig von der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, zu Lasten von Sachmitteln finanziert werden, sofern durch Haushaltsvermerk zugelassen beziehungsweise entsprechend veranschlagt,
6.
Lehrkräfte, die nach § 6 Abs. 1 befristet außerhalb des Stellenplans geführt werden.

§ 8
Übertragung von Ausgaben

(1) Ausgabereste und Haushaltsvorgriffe können mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen auf für gleiche Zwecke, aber mit anderer Bezeichnung und Titelnummer, im Haushaltsplan vorgesehene Titel übertragen werden.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen kann unbeschadet der Regelung des § 45 Abs. 3 SäHO unverbrauchte Mittel aus übertragbaren Ausgabebewilligungen des geltenden Haushaltsplans einziehen, soweit dies zur Vermeidung oder Verminderung eines Fehlbetrages erforderlich ist.

(3) Absatz 2 gilt nicht für übertragbare Ausgabebewilligungen, soweit bei diesen Ansätzen zweckgebundene Einnahmen (§ 8 SäHO) ihrem Verwendungszweck noch nicht zugeführt wurden.

§ 9
Bewegliche Sachen und Grundstücke

(1) Ein erheblicher Wert eines Grundstücks liegt nach § 64 Abs. 2 Satz 1 SäHO vor, wenn der volle Wert mehr als 5 000 000 DM beträgt.

(2) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 SäHO wird zugelassen, daß von Dienststellen des Freistaates Sachsen entwickelte oder in deren Auftrag erstellte Software zum Zwecke der Datenverarbeitung an andere öffentliche Verwaltungen unentgeltlich oder unter ihrem vollen Wert abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Besondere Vereinbarungen im Rahmen von Verbundentwicklung bleiben unberührt. Die Maßnahmen bedürfen der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.

(3) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 SäHO wird zugelassen, daß staatseigene bebaute und unbebaute Grundstücke bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 50 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, daß sie für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau im Rahmen der vereinbarten Förderung nach § 88d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz – II. WoBauG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl I. S. 2137), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959, 1966), verwendet werden. Das Nähere regelt das Staatsministerium der Finanzen durch Verwaltungsvorschrift.

(4) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 SäHO wird unbeschadet der Regelung des § 63 Abs. 4 SäHO zugelassen, daß mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen staatseigene Grundstücke an kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts und an andere Träger im Rahmen der Privatisierung sowie an in voller Höhe vom Freistaat Sachsen oder gemeinsam mit dem Bund geförderte Zuwendungsempfänger unentgeltlich oder verbilligt zur Nutzung überlassen werden. Über den Fortbestand dieser Überlassung ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.

(5) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, abweichend von § 113 Abs. 2 Satz 2 SäHO zeitweilig überschüssiges Barvermögen des Sondervermögens Grundstock an den allgemeinen Staatshaushalt abzuliefern, soweit dies zur Verstärkung der Ausgaben bei Kapitel 15 25 für staatliche Hochbaumaßnahmen zur Unterbringung von Landesbehörden (Kapitel 15 20 Titel 356 03) für den Bauunterhalt landeseigener Liegenschaften, die veräußert werden sollen, erforderlich ist. Sonstige Ablieferungspflichten bleiben hierdurch unberührt. Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, über § 113 Abs. 2 Satz 2 SäHO hinaus Mittel des Sondervermögens Grundstock für Zahlungen

1.
nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz – EntschG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, ber. BGBl. I 1995, S. 110),
2.
von Kommunalabgaben und Erschließungskosten für landeseigene Liegenschaften sowie
3.
nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Verwertung der Liegenschaften der Westgruppe der Truppen vom 17. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1256), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 537)

zu verwenden.

§ 10
Sonstige Ermächtigungen und Regelungen

(1) Das Staatsministerium der Finanzen wird über § 37 Abs. 1 SäHO hinaus ermächtigt, zusätzlichen Ausgaben zuzustimmen, wenn und soweit hierfür nicht veranschlagte Mittel zweckgebunden von anderer Seite gezahlt oder rechtsverbindlich zugesagt sind. Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen. Die Kreditermächtigung des § 2 Abs. 1 erhöht sich um die zusätzlich bereitgestellten Ausgaben. § 4 bleibt unberührt.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Kapitalausstattung von Unternehmen des privaten Rechts, an denen der Freistaat Sachsen beteiligt ist, sowie Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, bei denen der Freistaat Sachsen Gewährträger ist, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 550 000 000 DM zu übernehmen.

(3) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Sächsischen Landtages zur Sicherung einer kostengünstigen Refinanzierung der Sächsischen Aufbaubank GmbH Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen zu übernehmen.

(4) Darüber hinaus kann das Staatsministerium der Finanzen, insbesondere zur Förderung des Wohnungsbaues, sowie, wenn eine anderweitige Finanzierung nicht möglich ist und ein erhebliches volkswirtschaftliches Interesse an der Durchführung der Maßnahmen besteht, der Wirtschaft und der Land- und Forstwirtschaft, nach Maßgabe der jeweils gültigen Bürgschaftsrichtlinien Bürgschaften, Garantien und andere Gewährleistungen in Höhe von bis zu 3 500 000 000 DM übernehmen.

(5) Gewährleistungsübernahmen nach Absatz 4 bedürfen der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Sächsischen Landtages, soweit sie 100 000 000 DM im Einzelfall übersteigen.

(6) Dem Haushalts- und Finanzausschuß des Sächsischen Landtages ist darüber hinaus über die geleisteten Gewährleistungen nach Absatz 4 halbjährlich eine Übersicht zu geben, die mindestens den Empfänger sowie Höhe, Art und Zweck der jeweils geleisteten Gewährleistungen ausweist.

(7) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, in Ausführung von § 5 und § 34 Abs. 2 SäHO im Einzelfall erforderliche Bewirtschaftungsmaßnahmen vorzusehen. Dies gilt auch für Planstellen und Stellen, insbesondere durch Besetzungssperren.

(8) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Sächsischen Landtages bei zweckgebundenen Zuweisungen des Bundes, die über die im geltenden Haushaltsplan veranschlagten Mittel hinausgehen, zur Rückführung der veranschlagten Nettokreditaufnahme Sperren nach § 41 SäHO bei anderen Ausgabeermächtigungen mit entsprechender Zweckbestimmung im geltenden Haushaltsplan auszubringen.

(9) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, daß Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen aufgrund des Artikels 35 des Gesetzes zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums in den neuen Ländern (Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost – IfG) vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 982), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. März 1997 (BGBl. I S. 434, 435), abweichend vom Haushaltsplan für andere nach dem IfG förderfähige Maßnahmen verwendet werden, sofern die Durchführung der veranschlagten IfG-Maßnahmen voraussichtlich nicht oder nicht im geplanten Umfang möglich ist.

(10) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen umzuschichten sowie Ansätze für Investitionsausgaben durch Einsparungen bei den Personalausgaben, den sächlichen Verwaltungsausgaben und den besonderen Finanzierungsausgaben zu verstärken. Umschichtungen und Verstärkungen nach Satz 1 über 10 000 000 DM im Einzelfall bedürfen der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Sächsischen Landtages.

§ 11
Erprobung von Budgetierungsverfahren

(1) In einzelnen ausgewählten Kapiteln der nachgeordneten Staatsverwaltung kann durch Modellvorhaben flexiblerer Budgetierungsverfahren erprobt werden, ob durch erhöhte Flexibilität bei der Mittelbewirtschaftung nachweislich Einsparungen oder ein höherer Wirkungsgrad erreicht werden können. Die Modellversuche bedürfen einer hinreichenden Konzeptionierung, die Grundlage einer begleitenden und abschließenden Evaluierung ist, sowie der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Sächsischen Landtages und des Staatsministeriums der Finanzen.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung von drei Modellversuchen im Sinne von Absatz 1 abweichend vom Haushaltsplan und von § 20 Abs. 2 SäHO die volle Deckungsfähigkeit innerhalb der Hauptgruppen sowie eine teilweise einseitige Deckungsfähigkeit zwischen den Hauptgruppen zugunsten der investiven Ausgaben anzuordnen, soweit dadurch Einsparungen oder ein höherer Wirkungsgrad erzielt und nachgewiesen werden.

§ 12
Durchführungsbestimmungen

Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassen, insbesondere über

1.
die Deckungsfähigkeit innerhalb von Personalausgaben und innerhalb sächlicher Verwaltungsausgaben,
2.
Festlegungen über die Besetzung von Planstellen und Stellen sowie über die Bewirtschaftung der Personalausgaben,
3.
die Abweichung vom Stellenplan aufgrund tariflicher Bestimmungen,
4.
die Abweichung vom Bruttonachweis über § 35 SäHO hinaus,
5.
die Behandlung zweckgebundener Einnahmen und entsprechender Ausgaben über §§ 8 und 37 SäHO hinaus,
6.
die Abgabe von Erzeugnissen für den eigenen Verbrauch an Beschäftigte nach § 52 SäHO über § 63 Abs. 3 SäHO hinaus.

§ 13
Inkrafttreten, Geltungsdauer

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes für das folgende Haushaltsjahr weiter.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 12. Dezember 1997

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

Anlage

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1997 Nr. 24, S. 669

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1998

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 1998