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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Entflechtung der VEB WAB-Nachfolgegesellschaften und Kommunalisierung der Wasserversorgung

Vollzitat: Gesetz zur Entflechtung der VEB WAB-Nachfolgegesellschaften und Kommunalisierung der Wasserversorgung vom 16. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1253)

Gesetz
zur Entflechtung der VEB WAB-Nachfolgegesellschaften und Kommunalisierung der Wasserversorgung
(WAB-Entflechtungsgesetz)

Vom 16. Dezember 1993

Der Sächsische Landtag hat am 16. Dezember 1993 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Zweck

Dieses Gesetz bezweckt, zeitlich begrenzt, im Zuge der Entflechtung der VEB WAB-Nachfolgegesellschaften die Sicherung der öffentlichen Trinkwasserversorgung in den Fällen, in denen eine freiwillige kommunale Zusammenarbeit nicht zustandegekommen ist.
Es bezweckt auch eine Sicherstellung der Abwasserbeseitigung.

§ 2
Vereinbarung über die Trinkwasserversorgung

(1) Zwischen den in der Anlage zu diesem Gesetz als verpflichtet bestimmten Körperschaften (verpflichtete Körperschaften) und den keinem oder einem in Teilfunktion bestehenden Wasserversorgungszweckverband angehörenden Gemeinden sowie weiteren Wasserversorgungszweckverbänden des regionalen Versorgungsgebiets (zugeordnete Aufgabenträger) besteht nach Maßgabe der folgenden Regelungen und der Anlage eine Vereinbarung.

(2) Die durch die Vereinbarung verpflichtete wasserbeschaffende Körperschaft hat die zugeordneten Aufgabenträger auf die Dauer von drei Jahren, gerechnet ab 1. Januar 1994, mit Trinkwasser zu beliefern (Wasserbeschaffung). Diese Verpflichtung umfaßt die Wassergewinnung, die Aufbereitung sowie die überörtliche Wasserverteilung. Die Verpflichtung nach Satz 1 und 2 besteht nur, soweit die zugeordneten Aufgabenträger innerhalb ihres Gebiets oder innerhalb des Verbandsgebiets dieser Aufgabe nicht selbst nachkommen können.

(3) Die durch die Vereinbarung verpflichtete betriebsführende Körperschaft hat für ihre Mitgliedsgemeinden sowie die zugeordneten Aufgabenträger, im Falle von Zweckverbänden auch für deren Mitgliedsgemeinden, die ihr und anderen Körperschaften aufgrund von Teilbetriebsüberlassungs-Verträgen der WAB-GmbH übertragenen Wasserversorgungseinrichtungen funktionell und personell zu betreiben und zu unterhalten (Betriebsführung). Diese Verpflichtung erstreckt sich auf sämtliche Wasserversorgungseinrichtungen, die die WAB-GmbH der betriebsführenden Körperschaft oder anderen Körperschaften in dem nach der Anlage bezeichneten regionalen Versorgungsgebiet übertragen hat. Insoweit ruht für die Dauer dieser Verpflichtung die Befugnis anderer Körperschaften, die ihnen aufgrund von Teilbetriebsüberlassungs-Verträgen übertragenen Wasserversorgungseinrichtungen selbständig zu nutzen, zu betreiben und zu unterhalten. Die Verpflichtung zur Betriebsführung ist auf ein Jahr befristet, gerechnet ab 1. Januar 1994. Eine Verlängerung kann unter den Beteiligten vereinbart werden. Für diese Zeit ruht entsprechend die sich aus § 57 des Sächsischen Wassergesetzes ( SächsWG) vom 23. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 201) für die zugeordneten Aufgabenträger ergebende Verpflichtung zur Wasserversorgung, der betriebsführende Zweckverband handelt insoweit erfüllungshalber. Den zugeordneten Aufgabenträgern verbleibt die Befugnis, Investitionen zur Wasserversorgung innerhalb ihres jeweiligen Aufgabenbereichs nach Abstimmung mit der betriebsführenden Körperschaft und auf eigene Kosten vorzunehmen.

(4) Die Wasserbeschaffung nach Absatz 2 und die Betriebsführung nach Absatz 3 erfolgen grundsätzlich zu denselben Bedingungen, die innerhalb der verpflichteten Körperschaft beziehungsweise für ihre Mitgliedsgemeinden gelten. Solange eine ergänzende freiwillige Vereinbarung zwischen der verpflichteten Körperschaft und den einzelnen zugeordneten Aufgabenträgern über die Übertragung von Hoheitsbefugnissen zur Gebühren- und Beitragserhebung nicht zustandekommt, hat der zugeordnete Aufgabenträger der betriebsführenden Körperschaft den Auf wand zu erstatten.

(5) Die Vorschriften des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes ( SächsKAG) vom 16. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 502) bleiben unberührt.

§ 3
Gründungsverbände

Betriebsführende Körperschaften nach der Anlage zu § 2 dieses Gesetzes, die sich in Gründung befinden, gelten als bestehende Zweckverbände, wenn ihre Satzung der Rechtsaufsichtsbehörde vor dem 31. Dezember 1993 zur Genehmigung vorgelegt wurde. § 49 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit ( SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815) bleibt unberührt.

§ 4
Eigenbetriebe, Eigengesellschaften

Die betriebsführende Körperschaft kann die von diesem Gesetz begründeten Aufgaben auch auf Eigenbetriebe oder Eigengesellschaften übertragen.

§ 5
Abweichungen

Abweichungen von der Anlage hinsichtlich der Verpflichtung zur Wasserbeschaffung, des Betriebsführenden oder einer Aufteilung der Betriebsführung oder einer anlagenbezogenen Beschränkung der Betriebsführung wie auch einer Verkürzung der vorgeschriebenen Fristen sowie Abweichungen von § 2 Abs. 4 bedürfen der Zustimmung durch die oberste Wasserbehörde. Bei Nachweisführung einer den Forderungen des Sächsischen Wassergesetzes entsprechenden Aufgabenerfüllung soll dem kommunalen Willen entsprochen werden.

§ 6
Abwasserbeseitigung

Die zuständigen Wasserbehörden sollen unverzüglich geeignete Maßnahmen ergreifen, um Aufgabenträger der kommunalen Abwasserbeseitigung, in deren Zuständigkeitsbereich sich Abwasseranlagen der Nachfolgegesellschaften der VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung befinden, über die Teilbetriebsüberlassungs-Verträge noch nicht abgeschlossen wurden, zur Übernahme und zum Betrieb dieser Einrichtungen zu veranlassen.

§ 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 16. Dezember 1993.

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
In Vertretung
Heinz Eggert

Der Staatsminister des Innern
Der Staatsminister für Umwelt und Landesentwicklung
Arnold Vaatz

Anlage 
zu § 2 des Gesetzes zur Entflechtung der VEB WAB -Nachfolgegesellschaften und Kommunalisierung der Wasserversorgung
(WAB-Entflechtungsgesetz)

Regierungsbezirk Dresden

1)
Regionales Versorgungsgebiet:
 
Landkreise Riesa und Großenhain und die Stadt Lommatzsch und die Gemeinden Striegnitz, Dörschnitz, Neckanitz und Wuhnitz des Landkreises Meißen; mit Ausnahme der Gemeinden Ebersbach, Naunhof, Rödern und Bieberach des Landkreises Großenhain.
 
a)
Die Verpflichtung zur Wasserbeschaffung nach § 2 Abs. 2 obliegt dem „Regionalen Zweckverband der kommunalen Wasserversorgung/Abwasserbeseitigung Riesa/Großenhain“.
 
b)
Verpflichtete Körperschaft für die Betriebsführung: „Regionaler Zweckverband der kommunalen Wasserversorgung/Abwasserbeseitigung Riesa/Großenhain“.
2)
Regionales Versorgungsgebiet:
 
Landkreise Freital und Dippoldiswalde.
 
a)
Die Verpflichtung zur Wasserbeschaffung nach § 2 Abs. 2 obliegt dem Trinkwasserzweckverband „Weißeritzgruppe“.
 
b)
Verpflichtete Körperschaft für die Betriebsführung: Trinkwasserzweckverband „Weißeritzgruppe“.
3)
Regionales Versorgungsgebiet:
 
Landkreis Kamenz mit Ausnahme der Gemeinde Großnaundorf.
 
a)
Die Verpflichtung zur Wasserbeschaffung nach § 2 Abs. 2 obliegt dem Trinkwasserzweckverband „Kamenz“.
 
b)
Verpflichtete Körperschaft für die Betriebsführung Trinkwasserzweckverband „Kamenz“.
4)
Regionales Versorgungsgebiet:
 
Gemeinden Ullersdorf, Großerkmannsdorf, Arnsdorf, Fischbach, Wallroda, Liegau-Augustusbad, Langebrück, Weixdorf, Schönborn, Wachau, Leppersdorf, Seifersdorf, Lomnitz, Grünberg, Hermsdorf, Medingen, Ottendorf Okrilla, Stadt Radeberg des Landkreises Dresden-Land und die Gemeinde Großnaundorf des Landkreises Kamenz und die Gemeinde Lichtenberg des Landkreises Bischofswerda.
 
a)
Die Verpflichtung zur Wasserbeschaffung nach § 2 Abs. 2 obliegt dem Trinkwasserzweckverband „Röderaue“.
 
b)
Verpflichtete Körperschaft für die Betriebsführung: Trinkwasserzweckverband „Röderaue“.
5)
Regionales Versorgungsgebiet:
 
Landkreis Meißen und die Gemeinden Ebersbach, Naunhof, Rödern und Bieberach des Landkreises Großenhain und die Gemeinden Steinbach, Bärnsdorf, Großdittmannsdorf, Berbisdorf, Volkersdorf, Boxdorf, Reichenberg, Friedewald, Moritzburg und die Städte Radebeul und Radeburg des Landkreises Dresden-Land; mit Ausnahme der Stadt Lommatzsch und der Gemeinden Striegnitz, Dörschnitz, Neckanitz und Wuhnitz des Landkreises Meißen.
 
a)
Die Verpflichtung zur Wasserbeschaffung nach § 2 Abs. 2 obliegt dem Trinkwasserzweckverband „Wasserversorgung Brockwitz-Rödern“.
 
b)
Verpflichtete Körperschaft für die Betriebsführung: Trinkwasserzweckverband „Brockwitz-Rödern“.
6)
Regionales Versorgungsgebiet:
 
Landkreise Pirna und Sebnitz.
 
a)
Die Verpflichtung zur Wasserbeschaffung nach § 2 Abs. 2 obliegt dem Trinkwasserzweckverband „Wasserversorgung Pirna/Sebnitz“.
 
b)
Verpflichtete Körperschaft für die Betriebsführung: Trinkwasserzweckverband „Wasserversorgung Pirna/Sebnitz“.
7)
Regionales Versorgungsgebiet:
 
Stadt Dresden und die Gemeinden Weißig, Cunnersdorf, Gönnsdorf, Pappritz, Rockau, Malschendorf, Borsberg, Schönfeld, Schullwitz, Eschdorf, Cossebaude, Mobschatz, Brabschütz, Oberwartha, Gompitz und Altfranken des Landkreises Dresden-Land.
 
a)
Die Verpflichtung zur Wasserbeschaffung nach § 2 Abs. 2 obliegt der Stadt Dresden.
 
b)
Verpflichtete Körperschaft für die Betriebsführung: Stadt Dresden.
8)
Regionales Versorgungsgebiet:
 
Landkreis Bischofswerda mit Ausnahme der Gemeinde Lichtenberg.
 
a)
Die Verpflichtung zur Wasserbeschaffung nach § 2 Abs. 2 obliegt dem Zweckverband „Wasserversorgung Landkreis Bischofswerda“.
 
b)
Verpflichtete Körperschaft für die Betriebsführung: Zweckverband „Wasserversorgung Landkreis Bischofswerda“.
9)
Regionales Versorgungsgebiet:
 
Landkreis Bautzen.
 
a)
Die Verpflichtung zur Wasserbeschaffung nach § 2 Abs. 2 obliegt demZweckverband „Wasserversorgung Landkreis Bautzen“ (in Gründung).
 
b)
Verpflichtete Körperschaft für die Betriebsführung: Stadt Bautzen für die Stadt Bautzen; Zweckverband „Wasserversorgung Landkreis Bautzen“ für die übrigen Gemeinden des Versorgungsgebiets.
10)
Regionales Versorgungsgebiet:
 
Landkreis Löbau mit Ausnahme der Gemeinde Zoblitz.
 
a)
Die Verpflichtung zur Wasserbeschaffung nach § 2 Abs. 2 obliegt dem Zweckverband „Spreequell Wasserversorgung“.
 
b)
Verpflichtete Körperschaft für die Betriebsführung: Stadt Löbau für die Stadt Löbau; Zweckverband „Spreequell Wasserversorgung“ für die übrigen Gemeinden des Versorgungsgebiets.
11)
Regionales Versorgungsgebiet:
 
Landkreis Zittau.
 
a)
Die Verpflichtung zur Wasserbeschaffung nach § 2 Abs. 2 obliegt dem Trinkwasserzweckverband „Zittau-Land“.
 
b)
Verpflichtete Körperschaft für die Betriebsführung: Stadt Zittau für die Stadt Zittau; Trinkwasserzweckverband „Zittau-Land“ für die übrigen Gemeinden des Versorgungsgebiets.
12)
Regionales Versorgungsgebiet:
 
Landkreis Niesky und die Gemeinden Buchholz, Melaune, Deschka und Arnsdorf-Hilbersdorf des Landkreises Görlitz-Land.
 
a)
Die Verpflichtung zur Wasserbeschaffung nach § 2 Abs. 2 obliegt dem Trinkwasserzweckverband „Neiße-Schöps“.
 
b)
Verpflichtete Körperschaft für die Betriebsführung: Stadt Niesky für die Stadt Niesky; Trinkwasserzweckverband „Neiße-Schöps“ für die übrigen Gemeinden des Versorgungsgebiets.
13)
Regionales Versorgungsgebiet:
 
Stadt Görlitz und die Gemeinden Königshain, Kunnerwitz, Pfaffendorf, Markersdorf, Girbigsdorf, Ebersbach, Kunnersdorf, Ludwigsdorf, Zodel, Großkrauscha und Schlauroth des Landkreises Görlitz-Land.
 
a)
Die Verpflichtung zur Wasserbeschaffung nach § 2 Abs. 2 obliegt der Stadt Görlitz.
 
b)
Verpflichtete Körperschaft für die Betriebsführung: Stadt Görlitz.
14)
Regionales Versorgungsgebiet:
 
Gemeinden Meuselwitz, Dittmannsdorf, Mengelsdorf, Gersdorf, Sohland, Deutsch-Paulsdorf, Friedersdorf, Jauernick-Buschbach, Altbernsdorf, Schönau-Berzdorf, Hagenwerder, Leuba, Kiesdorf, Dittersbach und die Städte Reichenbach und Ostritz des Landkreises Görlitz-Land und die Gemeinde Zoblitz des Landkreises Löbau.
 
a)
Die Verpflichtung zur Wasserbeschaffung nach § 2 Abs. 2 obliegt dem Trinkwasserzweckverband „Ostritz-Reichenbach“.
 
b)
Verpflichtete Körperschaft für die Betriebsführung: Trinkwasserzweckverband „Ostritz-Reichenbach“.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 54, S. 1253

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Dezember 1993

    Fassung gültig bis: 3. Juli 2003