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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung der Verarbeitung und Vermarktung regional erzeugter landwirtschaftlicher Produkte RL-Nr.: 22/2003

Vollzitat: Richtlinie zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung der Verarbeitung und Vermarktung regional erzeugter landwirtschaftlicher Produkte RL-Nr.: 22/2003 vom 29. Juni 2004 (SächsABl. S. 794)

Richtlinie
zur Änderung der Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Förderung der Verarbeitung und Vermarktung regional erzeugter landwirtschaftlicher Produkte
RL-Nr.: 22/2003

Vom 29. Juni 2004

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung der Verarbeitung und Vermarktung regional erzeugter landwirtschaftlicher Produkte (RL-Nr.: 22/2003) vom 25. Juni 2003 (SächsABl. S. 683) wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 Abs. 2 Satz 1 – Zuwendungszweck – wird die Angabe „2003–2006“ durch die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
2.
Nummer 2.1.4 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Ausgaben von Erzeugerzusammenschlüssen oder – bei besonderer Berücksichtigung der Interessen der landwirtschaftlichen Erzeuger – von Unternehmen des Handels oder der Be- und Verarbeitung für die Einführung anerkannter stufenübergreifender Qualitätsmanagement- oder Umweltmanagementsysteme einschließlich deren Erstzertifizierung und der Aus- und Weiterbildung im Hinblick auf die Anwendung dieser Systeme.“
3.
Nummer 3.1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Zusammenschlüsse von mindestens fünf Erzeugern, die landwirtschaftliche Erzeugnisse in einer Erzeugungsregion produzieren und mindestens 80 Prozent ihres Jahresumsatzes in bestimmten Vermarktungsregionen vermarkten und sich einem Kontrollverfahren in Bezug auf die regionale Herkunft unterziehen.“
4.
In Nummer 4.4 Satz 1 werden die Worte „nach Bewilligung“ durch die Worte „nach Auszahlung“ ersetzt.
5.
In Nummer 4.9 Abs. 4 werden nach den Worten „Erzeugerregion und/oder eine“ die Worte „oder mehrere“ eingefügt.
6.
Die Änderungen stehen unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission.
7.
Die Änderungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.

Dresden, den 29. Juni 2004

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2004 Nr. 32, S. 794
    Fsn-Nr.: 5563

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. August 2004

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2004