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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2003

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2003 vom 12. März 2003 (SächsABl. S. 329), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 11. Juli 2003 (SächsABl. S. 726) geändert worden ist

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2003
(VwV-HWiF 2003)

Az.: 22-H1200-221/4-787

Vom 12. März 2003

[Geändert durch VwV vom 11. Juli 2003 (SächsABl. S. 726)
mit Wirkung vom 11. Juli 2003]

1
Rechtsgrundlage
2
Finanzwirtschaftliche Entwicklung
3
Allgemeine Bewirtschaftungsgrundsätze
4
Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
4.1
Veranschlagte Minderausgaben und haushaltswirtschaftliche Sperre nach § 41 SäHO
4.1.1
Minderausgaben der Hauptgruppe 4
4.1.2
Globale Minderausgabe bei Kapitel 1503 Titel 972 03
4.2
Sächliche Verwaltungsausgaben
4.3
Ausgaben für Investitionen, Verpflichtungsermächtigungen
4.4
Ausstattung von Diensträumen und Beschaffung von Dienstfahrzeugen
4.5
Informations- und Kommunikationstechnik (Titelgruppe 98 und 99)
4.6
IfG-Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen
5
Personalausgaben und Stellenpläne
5.1
Allgemeine Hinweise
5.2
Stellensperren gemäß § 7 HG 2003/2004
6
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
7
Ausgabereste
8
Anmeldung des Kassenbedarfs
9
Prognose des Haushaltsabschlusses
10
In-Kraft-Treten
1
Rechtsgrundlage

Grundlagen der Haushaltsführung sind die Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352), das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2003 und 2004 und die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2003 und 2004 vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 322), die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu den Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz 2003/2004 ( DBestHG 2003/2004) vom 6. Januar 2003 (SächsABl. S. 71) sowie die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung ( Vorl. VwV-SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S649), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 21. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 118), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. November 2002 (SächsABl. S. 1232, 1233).
Gemäß § 5 SäHO wird zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2003 folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

2
Finanzwirtschaftliche Entwicklung

Mit der Steuerschätzung vom November 2002 hat sich der Trend rückläufiger Einnahmeprognosen für die öffentlichen Haushalte fortgesetzt. Für den Freistaat Sachsen hat die gesamtstaatliche Entwicklung Mindereinnahmen bisher nicht gekannten Ausmaßes zur Folge. Gegenüber den ursprünglichen Ansätzen bei den Steuern und steuerinduzierten Einnahmen im Regierungsentwurf für den Doppelhaushalt 2003/2004 mussten erhebliche Abschläge vorgenommen werden. Für 2003 reduzierten sich die entsprechenden Ansätze um 692 Mio. EUR auf 9 099 Mio. EUR.
Im Haushaltsplan 2003 wurden diese erheblichen Rückgänge zum einen über eine – nur temporär vertretbare – Abweichung von der mittelfristigen Kreditlinie sowie durch die Ausbringung von globalen Minderausgaben ausgeglichen. Die globalen Minderausgaben sind im Haushaltsvollzug 2003 in den Einzelplänen zu erwirtschaften.
Ob die Abschläge bei den Einnahmen im Rahmen der November-Steuerschätzung 2002 ausreichend waren, wird sich bei der nächsten Steuerschätzung im Mai 2003 erweisen. Denn die Schätzung baute auf einer Wachstumsprognose für das reale Bruttoinlandprodukt für 2003 von 1,5 % auf, was aus heutiger Sicht sehr optimistisch ist. Der Sachverständigenrat erwartet für 2003 ein Wachstum von nur 1 %. Insofern bestehen für 2003 kaum Hoffnungen auf eine Verbesserung der Einnahmesituation. Neue Schätzungen einzelner Wirtschaftsinstitute gehen von einem Wachstum von unter 1 % aus. Auf Basis des Ergebnisses der Steuerschätzung im Mai 2003 wird deshalb zu prüfen sein, ob generelle Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen werden müssen.

3
Allgemeine Bewirtschaftungsgrundsätze
3.1
Die Mittel sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller notwendigen Ausgaben ausreichen (§ 34 Abs. 2 SäHO). Gegebenenfalls ist die Deckung unabweisbarer Ausgabeverpflichtungen durch interne Verfügungsbeschränkungen bei disponiblen Ausgaben sicherzustellen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass globale Minderausgaben die verfügbaren Ausgaben beschränken.
3.2
Mit Ausnahme von Erstattungen und EU-Programmen dürfen Ausgaben, die aus zweckgebundenen Einnahmen finanziert werden, nur bis zur Höhe der tatsächlichen Einnahmen geleistet werden (Regelungen für EU-Programme siehe 3.4). Mehrausgaben bei gesetzlichen Leistungen sind im jeweiligen Einzelplan zu decken. Seitens der Beauftragten für den Haushalt sind rechtzeitig Bewirtschaftungsmaßnahmen einzuleiten. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen (SMF).
3.3
Ausgaben für gemeinsam finanzierte Aufgaben dürfen grundsätzlich nur insoweit geleistet werden, als hierfür Mittel Dritter zugeflossen und entsprechende Komplementärmittel bereitgestellt sind. Eine Vorfinanzierung allein aus Landesmitteln ist mit Ausnahme von Erstattungen grundsätzlich nicht zulässig. Verringert ein Drittmittelgeber seinen Anteil betragsmäßig, so sind die entsprechenden Landesmittel im jeweiligen Verhältnis zu kürzen; die auf die Kürzung entfallenden Ausgabemittel sind nach § 41 SäHO gesperrt.
3.4
Für die Mittelbewirtschaftung im Rahmen von EU-Programmen für den Förderzeitraum 2000 bis 2006 gelten folgende Regelungen:
3.4.1
Die veranschlagten Kassenmittel werden für Bewilligungen und Auszahlungen in 2003 in voller Höhe freigegeben.
3.4.2
Die Einwilligung in die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen bei Titeln der Hauptgruppen 7 und 8 wird in voller Höhe erteilt. Hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen der Titel der Hauptgruppen 5 und 6 wird auf Nummer 4.1.3 verwiesen.
3.5
Ausgaben dürfen nicht vor Fälligkeit geleistet werden. Die Ausschöpfung der Monatsfrist bei Fehlen von Zahlungsvereinbarungen ist zu beachten. Auf § 17 Nr. 1 VOL/B vom 21. April 1998 (SächsABl. SDr. S. S233, S240) und das Rundschreiben des SMF vom 7. September 1993 – 21-H1012-1/242-42333 – wird Bezug genommen. Dies gilt insbesondere auch für Zahlungen, die erst Anfang des nächsten Haushaltsjahres fällig sind. Fällt die Fälligkeit auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, so ist der letzte Werktag maßgeblich.
3.6
Außerdem wird daran erinnert, dass der Haushaltsansatz nur eine nach oben begrenzte Ausgabenermächtigung darstellt und nur unter den Voraussetzungen des § 7 SäHO (Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit) in Anspruch genommen werden darf.
4
Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
4.1
Veranschlagte Minderausgaben und haushaltswirtschaftliche Sperre nach § 41 SäHO
4.1.1
Minderausgaben der Hauptgruppe 4
Die in den Einzelplänen veranschlagten Minderausgaben bei der Hauptgruppe 4 in Höhe von insgesamt 239,6 Mio. EUR sind zu erwirtschaften.
Des Weiteren ist zu beachten, dass aus der Tarifeinigung im öffentlichen Dienst in 2003 Mehrausgaben in Höhe von voraussichtlich 135 Mio. EUR gegenüber der geltenden Tarifregelung zu erwarten sind, wodurch sich nach Einschätzung des SMF ein Haushaltsrisiko von 37,5 Mio. EUR ergibt. Dieses ist ebenfalls durch geeignete Personalbewirtschaftungsmaßnahmen zu kompensieren.
Um den Erfolg der Steuerung rechtzeitig abschätzen zu können, werden die Beauftragten für den Haushalt aufgefordert, das SMF über die eingeleiteten Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Steuerung der Personalausgaben, in Form eines Berichts zu informieren. Die voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen der eingeleiteten Maßnahmen zur Personalausgabenbewirtschaftung sind durch eine Prognose der Ausgaben der HGr. 4 gemäß Nummer 9 der VwV-HWiF darzustellen. Dabei sind Drittmittel im Soll und Ist nicht zu berücksichtigen.
Das SMF behält sich vor, bei sich abzeichnender Überschreitung der veranschlagten Personalausgaben, einzelplanspezifische Bewirtschaftungsmaßnahmen zu verhängen. Die Berichte und Prognosen sind zum 15. jeden Monats, erstmals zum 15. März 2003 zu erstellen und an das Referat 22 des SMF zu übersenden.
Außerdem sind zusammen mit den üblichen quartalsweisen Meldungen der Ist-Besetzung an SMF/Referat 21 die frei gewordenen Stellen/Planstellen (auch bei sofortiger Nachbesetzung) sowie Neu- und Wiederbesetzungen von Stellen/Planstellen (außer B-Stellen sowie voll und anteilig aus Drittmittel finanzierte Stellen) nach Kapitel und Wertigkeit entsprechend Anlage 2 zu melden.
4.1.2
Globale Minderausgabe bei Kapitel 1503 Titel 972 03
Eine globale Minderausgabe, die in den Hauptgruppen 5 bis 8 in den Einzelplänen zu erwirtschaften ist, ist im Kapitel 1503/972 03 veranschlagt. Die Verteilung dieser Minderausgabe auf die Einzelpläne ist in Anlage 1 dargestellt.
Die Anerkennung von Einsparungen zur Erwirtschaftung der globalen Minderausgabe innerhalb der Hauptgruppen 5 bis 8 bei nicht zweckgebundenen Mehreinnahmen, nicht benötigten Komplementärfinanzierungsmitteln, Minderausgaben bei Rechtsverpflichtungen sowie bei Mitteln aus IfG-SoBEZ ist nur mit Einwilligung des SMF möglich.
4.1.3
Haushaltswirtschaftliche Sperren nach § 41 SäHO
Zur Kompensation der aufgrund der Steuerschätzung vom Mai 2003 zu erwartenden Ausfällen bei Steuern und steuerinduzierten Einnahmen wird eine haushaltswirtschaftliche Sperre von 150 Mio. EUR ausgebracht. Davon entfallen 80 Mio. EUR auf die Einzelpläne 14 und 15 und 70 Mio. EUR auf die Einzelpläne 02 bis 09 sowie Einzelplan 12.
Des Weiteren werden die Verpflichtungsermächtigungen für Ausgaben der Hauptgruppen 5 und 6 über die bis zum 20. Mai 2003 eingegangenen Verpflichtungen hinaus gesperrt. Das SMF kann Ausnahmen zulassen.
4.2
Sächliche Verwaltungsausgaben
Bei der Bewilligung von Dienstreisen ist ein strenger Maßstab anzulegen, dies gilt insbesondere hinsichtlich der Erforderlichkeit. Bedienstete, die in ihrer Eigenschaft als Mitglieder von Organen eines Zuwendungsempfängers an Sitzungen dieser Organe teilnehmen, haben die Reisekosten grundsätzlich beim Zuwendungsempfänger abzurechnen, wenn Ausgaben für diesen Zweck im Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers vorgesehen sind.
4.3
Einwilligung zur Leistung von Ausgaben für Investitionen und das Eingehen von Verpflichtungen für solche Ausgaben nach § 34 Abs. 3 SäHO
4.3.1
Nach § 34 Abs. 3 SäHO bedarf die Leistung von Ausgaben für Investitionen und das Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben der Einwilligung des SMF, soweit es nicht darauf verzichtet.
4.3.2
Das SMF willigt ein, dass über die Haushaltsansätze für Investitionsausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 des Staatshaushaltsplanes 2003 bis zu folgender Höhe verfügt wird (Einzelfallentscheidungen bleiben unberührt):
 
a)
bei durchlaufenden Mitteln außer bei EU-Programmen (vergleiche 3.4) und Erstattungsverfahren bis zur Höhe der dafür zur Verfügung stehenden zweckgebundenen Einnahmen,
 
b)
bei Mischfinanzierungsprogrammen, außer bei EU-Programmen (vergleiche 3.4) und Erstattungsverfahren, bis zur Höhe der dafür zugeflossenen zweckgebundenen Einnahmen und der bereitstehenden entsprechenden Komplementärmittel. Eine Vorfinanzierung allein aus Landesmitteln ist mit Ausnahme von Erstattungen grundsätzlich nicht zulässig (vergleiche 3.3),
 
c)
bei rein durch Landesmitteln finanzierten Investitionen zu 100 %,
 
d)
Bei Erstattungsverfahren, außer bei EU-Programmen (vergleiche 3.4), wird zugelassen, dass Landesmittel im notwendigen Umfang für eine Vorfinanzierung herangezogen werden, wenn gewährleistet ist, dass die Erstattungsbeträge zeitnah, spätestens rechtzeitig zum Ende des Jahres 2003 eingehen und die Vorfinanzierung ausgleichen. Für Vorfinanzierungen, die zum Jahresende voraussichtlich nicht ausgeglichen werden können, ist rechtzeitig vor Leistung der Ausgaben die Einwilligung des SMF einzuholen.
 
Weitere Inanspruchnahmen bedürfen der Einwilligung des SMF. Die Kapitel 15 04 und 15 30 sind von oben genannten Einschränkungen ausgenommen.
4.3.3
Die Einwilligungen in die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen bei Investitionen der Hauptgruppe 7 und 8 – außer bei EU-Programmen (vergleiche 3.4.2.) – gelten beim jeweiligen Titel in folgender Höhe als erteilt:
  • in den Fällen von Nummer 4.3.2 a) zu 100 %,
  • in den Fällen von Nummer 4.3.2 b) zu 75 %, soweit höhere Bindungen aufgrund von bis zum 20. Mai 2003 bereits eingegangenen Verpflichtungen vorliegen, bilden diese die Obergrenze.
Darüber hinausgehende Inanspruchnahmen sowie Inanspruchnahmen in den Fällen von Nummer 4.3.2 c) bedürfen der Einwilligung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen.
4.4
Ausstattung von Diensträumen und Beschaffung von Dienstfahrzeugen
Es wird darauf hingewiesen, dass auch für den Haushaltsvollzug 2003 die Richtsätze für die Ausstattung von Diensträumen und die Beschaffung von Dienstfahrzeugen bindend sind (Anlagen 3 und 4) .
4.5
Informations- und Kommunikationstechnik (Titelgruppe 98 und 99)
4.5.1
Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Informationstechnik, die den Wert von 13,0 Tsd. EUR übersteigen, dürfen von den Ressorts nur getätigt werden, wenn die Koordinierungs- und Beratungsstelle für Informations- und Kommunikationstechnik (KoBIT) zuvor durch eine Beschaffungsanzeige informiert wurde und zugestimmt hat oder innerhalb von vier Wochen nicht widerspricht. Davon ausgenommen sind Ausgaben der Hauptgruppen 4 (generell) sowie 5 und 8, die der Erfüllung vor dem 1. Januar 2003 eingegangener vertraglicher Verpflichtungen dienen, für den laufenden Betrieb der IT-Anlagen unabweisbar sind oder im Rahmen unaufschiebbarer Wartungsarbeiten in Anspruch genommen werden müssen. Auf die Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur Koordinierung der Planung von Vorhaben und des Einsatzes von Haushaltsmitteln bei Vorhaben im Bereich der Informationstechnik (IT) in der Landesverwaltung des Freistaates Sachsen vom 16. November 1998 (SächsABl. S. 846), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 24. Januar 2002 (SächsABl. S. 215) wird verwiesen.
4.5.2
Zur Finanzierung von staatlichen ressortübergreifenden IT-Verfahren (E-Government 2003) wurden im Haushalt 2003 im Kapitel 1503 Titel der Titelgruppe 99 eingerichtet. Es handelt sich um Leertitel, für die Mittel in Höhe von 2 050 Tsd. EUR gemäß Kabinettbeschluss Nr. 03/0895 im Haushaltsvollzug aus den Ressorthaushalten im Rahmen der Deckungsfähigkeit in folgender Höhe aus den Ansätzen der OGr. 51 – 54, 81 und 82 bereitzustellen sind:
Finanzierung von staatlichen ressortübergreifenden IT-Verfahren
Epl. Betrag
Epl. 02 (SK) 47,5 Tsd. EUR
Epl. 03 (SMI) 605,4 Tsd. EUR
Epl. 04 (SMF) 443,1 Tsd. EUR
Epl. 05 (SMK) 128,2 Tsd. EUR
Epl. 06 (SMJ) 186,4 Tsd. EUR
Epl. 07 (SMWA) 111,9 Tsd. EUR
Epl. 08 (SMS) 107,8 Tsd. EUR
Epl. 09 (SMUL) 223,5 Tsd. EUR
Epl. 12 (SMWK) 196,2 Tsd. EUR.“
4.5.3
Ausgaben für Leasing und Miete von PC-Hardware
Für Leasing von PC-Hardware sind die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten (§ 7 SäHO). Das Leasen von PC-Hardware ist nur dann eine zulässige Beschaffungsvariante, wenn es als rentabilitätsmäßig zu präferierende Alternative nachgewiesen werden kann. Ein Nachweis der Wirtschaftlichkeit von Leasing beziehungsweise Miete durch einen Vergleich mit alternativen Beschaffungsvarianten ist in jedem Fall notwendig.
Die gleichzeitige Anschaffung von Software und Zubehör im Rahmen der Beschaffung von PC-Hardware (Paketangebote) wird zugelassen.
Beim Leasing von PC-Hardware sind vorrangig Full-Service-Verträge zu vereinbaren. Dabei sind Einsparungspotentiale in tangierenden Bereichen (Tätigkeiten der eigenen EDV-Abteilungen, Versicherungen et cetera) zu erschließen.
Der zu vereinbarende Leistungsumfang ist detailliert vertraglich zu regeln.
Dies betrifft vor allem folgende Bereiche:
  • Versicherungen soweit nicht der Selbstversicherungsgrundsatz gilt,
  • Leistungsstörungen bei der Beschaffung und während des Betriebes (Wartung, Reparatur),
  • Gewährleistungen und Garantien,
  • Qualitätsmerkmale und Anforderungen (Kapazität, Update-Fähigkeit, Kompatibilität et cetera),
  • Dokumentationen/Bedienungsanleitungen/ Programmbeschreibungen/Handbücher,
  • Schulungen,
  • Updates,
  • Zubehör sowie
  • Entsorgung und Verwertung.
Bei Teilamortisationsverträgen ist durch den Leasinggeber die Kalkulation der Restwerte zur Prüfung beim Leasingnehmer vorzulegen. Im Übrigen bleiben die haushaltsrechtlichen Vorschriften für Leasing unberührt.
4.6
IfG-Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen (IfG-SoBEZ)
Die mit dem Vermerk der Refinanzierung aus IfG-SoBEZ (veranschlagt bei 1528/211 04) versehenen Mittel sind ausschließlich für Zwecke des Infrastrukturaufbaus entsprechend § 4 HG 2003/2004 zu verausgaben. Auf die Möglichkeit der Umschichtung innerhalb des Einzelplans nach § 12 Abs. 10 HG 2003/2004 wird hingewiesen.
5
Personalausgaben und Stellenpläne
5.1
Allgemeine Hinweise
5.1.1
Bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben sind die Verwaltungen an die Stellenpläne gebunden (§ 6 Abs. 1 HG 2003/2004).
5.1.2
Personal bei abzuwickelnden Einrichtungen beziehungsweise mit auslaufenden Arbeitsverhältnissen ist weiterhin zügig abzubauen.
5.1.3
Ein unabweisbarer Mehrbedarf an Planstellen und Stellen nach § 6 Abs. 8 HG 2003/2004 kann grundsätzlich nur durch Umsetzung im selben Einzelplan ausgeglichen werden (§ 50 Abs. 2 SäHO). Anträge auf Umsetzung von Planstellen/Stellen sind eingehend zu begründen. In 2003 kann eine Umsetzung auf ausdrücklichen Antrag des Ressorts auch für 2004 mit genehmigt werden.
5.1.4
Bei Planstellen/Stellen mit kw- beziehungsweise ku-Vermerk ist nach § 47 SäHO zu verfahren.
5.1.5
Mehrarbeit (Überstunden) ist nur in unumgänglichen Fällen anzuordnen und grundsätzlich durch Freizeitgewährung auszugleichen.
Für Beamte, Angestellte und Arbeiter, bei denen gemäß § 6 Abs. 1 HG 2003/2004 eine Stellenbindung besteht, darf Mehrarbeit (Überstunden), die abzugelten ist, nur angeordnet werden, soweit entsprechende Mittel zur Verfügung stehen.
Die Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütungen für Beamte vom 1. Juli 1977 (BGBl. I S. 1107) sowie die Allgemeine Verwaltungsvorschrift dazu (GMBl. Bund 1974 S. 386) in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten.
Mehrarbeit ist zeitnah abzugelten, das heißt in der Regel in dem Jahr, in dem der Anspruch entsteht.
5.1.6
Abfindungszahlungen sowie Zahlungen aufgrund von Vergleichen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen sind aus den Ansätzen der Titel 422 01, 425 01 beziehungsweise 426 01 zu leisten. Abfindungszahlungen für die im Rahmen des Schulkompromisses erbrachten kw-Stellen werden in den Kapiteln 05 36, 05 37 und 05 39 aus dem Titel 425 07 gezahlt.
5.1.7
Erstattungen von Personalausgaben für abgeordnete Beamte/Angestellte aus den alten Bundesländern sind aus den einschlägigen Personaltiteln zu leisten.
5.1.8
Entschädigungen aufgrund von Beratungsverträgen für Bedienstete im Ruhestand sind nicht aus Personalausgaben, sondern aus Titel 526 02 (Sachverständige) zu zahlen.
5.1.9
Kw-Vermerke sind unbedingt zu beachten. Werden kw-Vermerke nicht erfüllt, behält sich das Sächsische Staatsministerium der Finanzen vor, im Folgejahr Mittel der HGr. 5 beziehungsweise OGr. 81–82 des jeweiligen Ressorts in Höhe der Mehrausgaben zu sperren und Besetzungssperren auszusprechen.
5.2
Stellenpool für Schwerbehinderte
Um die Einstellung Schwerbehinderter zu erhöhen und den erreichten absoluten Beschäftigungsstand Schwerbehinderter zu sichern, hat der Landtag mit dem Haushaltsgesetz 2001/2002 die Schaffung eines Stellenpools beschlossen.
Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 HG 2003/2004 werden im Haushaltsjahr 2003 80 Planstellen und Stellen gesperrt, soweit sie nicht für die Einstellung Schwerbehinderter genutzt werden. Die Aufteilung der 80 gesperrten Planstellen und Stellen auf die Ressorts einschließlich des jeweiligen nachgeordneten Bereichs ergibt sich aus der Berechnung in Anlage 5. Die gesperrten Planstellen und Stellen werden dem Stellenpool zugeführt, soweit sie nicht bis zum Ende des jeweiligen Haushaltsjahres mit Schwerbehinderten besetzt werden.
6
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
6.1
Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind mit Muster 1 zu § 37 SäHO zu beantragen.
Bei der Beurteilung der Voraussetzungen des unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses für über- und außerplanmäßige Ausgaben ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Antrag ist eingehend zu begründen.
Unvorhergesehen ist nicht nur ein objektiv unvorhersehbares Bedürfnis, sondern jedes Bedürfnis, das tatsächlich bei der Aufstellung des Haushaltsplanes nicht vorhergesehen worden ist. Unabweisbarkeit liegt vor, wenn eine Mehrausgabe so eilbedürftig ist, dass die Einbringung eines Nachtragshaushaltsplanes oder schließlich ihre Verschiebung bis zum nächsten regelmäßigen Haushalt bei vernünftiger Beurteilung der jeweiligen Lage nicht mehr vertretbar ist.
6.2
Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind haushaltsmäßig – spätestens zum Schluss des Haushaltsjahres – titelgenau im jeweiligen Einzelplan einzusparen. Einsparungen im Gesamthaushalt sind grundsätzlich nicht möglich. Zur Einsparung herangezogene Ausgabemittel stehen bei übertragbaren Ausgaben für die Bildung von Ausgaberesten nicht zur Verfügung. Einsparungen bei den gemeinsam bewirtschafteten Personalausgaben und Minderausgaben bei gesetzlich gebundenen Ausgaben sowie Kofinanzierungsmittel und nicht zweckgebundene Mehreinnahmen können grundsätzlich nicht anerkannt werden. Mehrausgaben bei gesetzlichen Ausgaben dürfen jedoch bei anderen gesetzlichen Ausgaben eingespart werden.
6.3
Vorgriffe (§ 37 Abs. 6 SäHO) sind im laufenden Haushaltsjahr kassenmäßig einzusparen und im folgenden Haushaltsjahr bei der Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen. Wird auf die Vorgriffsbehandlung verzichtet, ist nach Nummer 6.2 zu verfahren.
7
Ausgabereste
7.1
Ausgabereste dürfen nach § 45 SäHO nur gebildet werden, soweit dies unbedingt notwendig ist und insbesondere rechtliche Verpflichtungen zu erfüllen sind. Bei der Bildung von Ausgaberesten ist der Verfügungszeitraum nach § 45 Abs. 2 SäHO zu beachten. Im Rahmen der Experimentierklausel zur Erprobung von Budgetierungsverfahren kann das SMF Ausnahmen zulassen (vergleiche § 13 Abs. 1 Nr. 6 HG 2003/2004).
7.2
Im abgelaufenen Haushaltsjahr nicht in Anspruch genommene über- und außerplanmäßige Ausgabeermächtigungen sowie nicht zweckgebundene Einnahmen, die lediglich aufgrund Haushaltsvermerks zur Verstärkung von Ausgaben herangezogen werden durften, können nicht als Ausgaberest übertragen werden.
7.3
Die Übertragung und Inanspruchnahme von Ausgaberesten bedarf der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen (§ 45 Abs. 3 SäHO).
8
Anmeldung des Kassenbedarfs

Die Ressorts und die Regierungspräsidien teilen dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen, Referat 22, rechtzeitig mit anliegendem Formblatt (Anlage 6) die voraussichtlichen fälligen Einnahmen und Ausgaben ab einem Betrag von je 5 Mio. EUR mindestens monatlich gesondert mit. Anstelle der Mitteilung auf dem anliegenden Formblatt können fällige Einnahmen und Ausgaben auch durch frühzeitige Übersendung von Abdrucken der Kassenanordnungen beziehungsweise telefonisch oder per E-Mail gemeldet werden.
Anforderungen unter 5 Mio. EUR im Einzelfall sind zu einer Zeile zusammenzufassen. Zahlungen, die zum Zeitpunkt noch nicht bekannt waren und Änderungen, sind vor Fälligkeit nachzumelden.
Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen innerhalb eines Haushaltsjahres sind zum Jahresbeginn anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn der Betrag zu diesem Zeitpunkt lediglich annäherungsweise feststeht.
Auf Mitteilungen über Einnahmen und Ausgaben der nachgeordneten Bereiche, mit Ausnahme der Regierungspräsidien, wird vorerst verzichtet. Dabei setzt das SMF aber voraus, dass die Ressorts verstärkt auf ihre nachgeordneten Bereiche dahingehend einwirken, dass die Ein-/Auszahlungsanordnungen möglichst sieben Arbeitstage vor der Fälligkeit bei den Kassen eingehen, da der Hauptkasse des Freistaates Sachsen nur in diesem Fall eine zeitnahe Meldung gegenüber dem SMF möglich ist, damit den Anforderungen an ein verbessertes Liquiditätsmanagement entsprochen werden kann.

9
Prognose des Haushaltsabschlusses

Die Ressorts teilen dem SMF, Referat 22, ihre voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben (Stand: 31. Dezember 2003) getrennt nach HGr. sowie untergliedert in OGr. 81 – 82 und 83 – 89 mit Muster nach Anlage 7a, in einer ersten Prognose bis zum 15. Juli 2003, in einer zweiten Prognose bis zum 15. Oktober 2003 und in einer dritten Prognose bis zum 15. November 2003 mit. Abweichungen in einer Hauptgruppe von mehr als 5 Mio. EUR sind anhand der Titel, die die größten Abweichungen aufweisen, zu erläutern (Anlage 7b) . Das SMF kann bei Bedarf weitere Angaben abfordern.
Des Weiteren teilen die Ressorts dem SMF, Referat 22, ihre voraussichtlichen Ausgaben der Hauptgruppe 4 nach Obergruppen sowie die Aufteilung der veranschlagten Minderausgaben für die Hauptgruppe 4 mit dem Muster nach Anlage 7c zum 15. jeden Monats, beginnend zum 15. März 2003, mit.
Außerdem sind durch die Zahlstellen bis zum 15. jeden Monats die Werte des Vormonats für die Einnahmen, Ausgaben und Bewilligungsstände mit Fälligkeiten je Titel in den Bereichen „Europäischer Fonds für regionale Entwicklung“, „Europäischer Sozialfonds“, „Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft“ und „Gemeinschaftsinitiative Programm INTERREG III A“ mit Muster nach Anlagen 8a und 8b mitzuteilen.

10
In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.

Dresden, den 12. März 2003

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz

Anlagen

Anlagen

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2003 Nr. 15, S. 329
    Fsn-Nr.: 520-V03.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 11. Juli 2003

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2003