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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Verordnung über den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Verordnung über den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst im Freistaat Sachsen vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 452)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Verordnung über den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst im Freistaat Sachsen

Vom 26. Juni 2008

Aufgrund von § 104 Abs. 1 und 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), das zuletzt durch Gesetz vom 11. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 66) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst im Freistaat Sachsen (HWNAV) vom 17. August 2004 (SächsGVBl. S. 472) wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Umwelt und Geologie“ durch die Wörter „Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Wörter „Die Staatliche Umweltbetriebsgesellschaft“ werden durch die Wörter „Die Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „die Landestalsperrenverwaltung“ durch die Wörter „der Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 4 werden die Wörter „Die Landestalsperrenverwaltung“ durch die Wörter „Der Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung“ ersetzt.
 
d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Das Wort „höheren“ wird durch das Wort „oberen“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „im Benehmen mit dem zuständigen Staatlichen Umweltfachamt.“ durch ein Semikolon ersetzt.
 
 
cc)
Es werden folgende Nummern 4 und 5 angefügt:
 
 
 
„4.
die fachliche Beurteilung der Zustellungspläne der unteren Wasserbehörden, des Staatsbetriebs Landestalsperrenverwaltung und der Gemeinden;
 
 
 
5.
die fachliche Beratung der Gemeinden, der Wasserbehörden und des Staatsbetriebs Landestalsperrenverwaltung.“
 
e)
Absatz 7 wird aufgehoben.
 
f)
In Absatz 8 Nr. 2 Satz 2 werden die Wörter „unteren Wasserbehörde und dem zuständigen Staatlichen Umweltfachamt“ durch die Wörter „unteren und oberen Wasserbehörde“ ersetzt.
2.
In § 8 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „der Landestalsperrenverwaltung“ durch die Wörter „dem Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.

Dresden, den 26. Juni 2008

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2008 Nr. 10, S. 452
    Fsn-Nr.: 612

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2008

    Fassung gültig bis: 15. November 2015