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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zum Vollzug der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Lebensmittelkontrolldienst

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zum Vollzug der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Lebensmittelkontrolldienst vom 6. Juli 1999 (SächsABl. S. 655)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
zum Vollzug der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Lebensmittelkontrolldienst
(VwVSächsmLkdAPVO)

Vom 6. Juli 1999

Diese Verwaltungsvorschrift richtet sich an alle Bediensteten, die mit der Einstellung, Ausbildung oder Prüfung von Anwärtern im Sinne der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Lebensmittelkontrolldienst (SächsmLkdAPVO) vom 4. Dezember 1998 (SächsGVBl. 1999 S. 3) befasst sind.

I.
Vorbereitungsdienst

1
Zu § 6 SächsmLkdAPVO
1.1
Bei der Zuweisung der Anwärter an die Ausbildungsbehörden und die Ausbildungsstätte ist darauf zu achten, dass die Terminvorstellungen sowohl dieser Einrichtungen als auch der Anwärter berücksichtigt werden.
2
Zu § 8 SächsmLkdAPVO
2.1
Die Prüfungsbehörde entscheidet über Anträge zur Anerkennung von Zeiten gemäß § 5 Satz 2 und 3 der Verordnung über die fachlichen Anforderungen an die in der Lebensmittelüberwachung tätigen, nicht wissenschaftlich ausgebildeten Personen (Lebensmittelkontrolleur-Verordnung) vom 16. Juni 1977 (BGBl. I S. 1002), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 4 des Gesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467, 1488). Sie informiert die Einstellungsbehörden unverzüglich über die getroffene Entscheidung.
2.2
Für Anträge zur Anerkennung von Ausbildungszeiten und Prüfungsleistungen, die in anderen Ländern erbracht worden sind, gilt Nummer 2.1 entsprechend.
3
Zu § 10 SächsmLkdAPVO
3.1
Der Anwärter ist im Rahmen des Ausbildungsplanes zum Selbststudium anzuhalten.
Er ist auf seine Pflicht zur Teilnahme an den Lehrveranstaltungen hinzuweisen. Ihm ist mitzuteilen, dass er sich die erforderlichen Hilfsmittel selbst beschaffen muss.
3.2
Während der fachtheoretischen Ausbildung erhält der Anwärter in der Regel keinen Jahresurlaub.
3.3
Die berufspraktische Ausbildung in der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen (LUA) ist so zu gestalten, dass Unterbrechungen durch Jahresurlaub vermieden werden.

II.
Berufspraktische Ausbildung

4
Zu § 15 SächsmLkdAPVO
4.1
Die berufspraktische Ausbildung in der LUA ist entsprechend den Vorgaben der Anlage 1 zu gestalten. Dabei sind zwei Ausbildungsabschnitte zu bilden.
4.2
Die berufspraktische Ausbildung in den Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämtern (LÜVÄ) umfasst mindestens vier und höchstens sechs Ausbildungsabschnitte.
5
Zu § 17 SächsmLkdAPVO
5.1
Dienstbegleitende Übungen sind geeignete Vorgänge, die vom Anwärter selbständig unter Aufsicht im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung bei den LÜVÄ zu bearbeiten sind.
5.2
Dem Bestätigungserfordernis durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 wird durch den verbindlichen Katalog gemäß Anlage 2 entsprochen.
5.3
Für die Auswertung von dienstbegleitenden Übungen ist § 33 Abs. 1 Satz 2 SächsmLkdAPVO sinngemäß anzuwenden. Das Ergebnis ist in geeigneter Weise zu dokumentieren.
5.4
Über die Durchführung von Leistungskontrollen innerhalb der berufspraktischen Ausbildung entscheiden die Ausbildungsleiter in den Ausbildungsbehörden.
6
Zu § 18 SächsmLkdAPVO
6.1
In der berufspraktischen Ausbildung führt der Anwärter Beschäftigungsnachweise nach dem Muster der Anlage 3.
7
Zu § 19 SächsmLkdAPVO
7.1
Nach Vorlage der Beschäftigungsnachweise erstellt der Ausbilder für jeden Anwärter ein Ausbildungsabschnittszeugnis nach dem Muster der Anlage 4. In die Bewertung des Ausbildungsabschnittes gehen die Ergebnisse von Leistungskontrollen gemäß § 17 Abs. 3 SächsmLkdAPVO ein. Dabei gilt § 33 Abs. 1 Satz 2 SächsmLkdAPVO entsprechend.
7.2
Von den Ausbildungsleitern in den LÜVÄ werden das Jahreszeugnis I und das Jahreszeugnis II nach den Mustern der Anlage 5 und Anlage 6 erstellt.

III.
Laufbahnprüfung

8
Zu § 20 SächsmLkdAPVO
8.1
Die Einstellungsbehörde meldet dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Anwärter zum Ablegen der Laufbahnprüfung. Mit dieser Meldung bestätigt die Einstellungsbehörde, dass der Anwärter das Ziel der berufspraktischen Ausbildung erreicht hat. Dazu sind die Jahreszeugnisse I und II und die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der fachtheoretischen Ausbildung im Original einzureichen.
9
Zu § 21 SächsmLkdAPVO
9.1
Im Auftrag des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gewährleistet das Bildungszentrum des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie die verwaltungstechnische Bearbeitung von Vorgängen im Zusammenhang mit der Laufbahnprüfung.
10
Zu § 26 SächsmLkdAPVO
10.1
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses informiert die Anwärter mindestens sechs Wochen vor Beginn der Prüfung über Regelungen und Verfahrensweisen der praktischen Prüfung.
10.2
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Erstprüfer, die die Aufsicht über die jeweiligen Betriebskontrollen als Teil der praktischen Prüfung zu führen haben. Bei der Zuweisung der Erstprüfer ist im Einzelfall zu beachten, dass die Belastungen für den Haushalt des Freistaates Sachsen minimiert werden.
10.3
Die Zweitprüfer sorgen dafür, dass die Niederschrift des Erstpüfers, der vom Erstprüfer bewertete Bericht des Anwärters und die von ihnen vorgenommene Bewertung umgehend dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übergeben werden.
11
Zu § 27 SächsmLkdAPVO
11.1
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses informiert die Anwärter mindestens sechs Wochen vor Beginn der Prüfung über Regelungen und Verfahrensweisen der schriftlichen Prüfung. Er teilt gleichzeitig mit, welche Hilfsmittel zu verwenden sind.
11.2
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den für die Durchführung der schriftlichen Prüfung vorzusehenden Aufsichtsführenden. Dieser hat über den Prüfungsverlauf eine Niederschrift anzufertigen.
11.3
Der Aufsichtsführende sorgt dafür, dass die Prüfungsarbeiten von zwei nach § 23 Abs. 1 SächsmLkdAPVO benannten Prüfern getrennt bewertet werden. Von ihm sind die bewerteten Prüfungsarbeiten sowie die Niederschrift über den Prüfungsverlauf innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Prüfung dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorzulegen.
12
Zu § 28 SächsmLkdAPVO
12.1
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses informiert die Anwärter mindestens sechs Wochen vor Beginn der Prüfung über Regelungen und Verfahrensweisen der mündlichen Prüfung.
12.2
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Wahrnehmung ihrer Funktion als Prüfer vom Vorsitzenden schriftlich hinzuweisen auf
 
a)
Prüfungsgebiete, Prüfungsstoff,
 
b)
Dauer der Prüfung,
 
c)
Bewertung der Prüfungsleistung und
 
d)
Hilfsmittel.
13
Zu § 34 SächsmLkdAPVO
13.1
Nach Ablegen der Laufbahnprüfung erhalten die Anwärter vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein Zeugnis nach dem Muster der nlage 7.

IV.
Übergangsvorschriften, In-Kraft-Treten

14
Zu § 35 SächsmLkdAPVO
14.1
Bei Personen, die vor dem In-Kraft-Treten der SächsmLkdAPVO die Ausbildung im Vorgriff auf diese Verordnung im Angestelltenverhältnis aufgenommen haben, können diese Zeiten auf Antrag auf die Laufbahn angerechnet werden. Dieser Antrag ist bei der Meldung zum Ablegen der Laufbahnprüfung zusätzlich vorzulegen.
15
In-Kraft-Treten
15.1
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 6. Juli 1999

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
In Vertretung
Dr. Albin Nees
Staatssekretär

Anlage 1
(zu Nummer 4.1)

Berufspraktische Ausbildung in der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen

Berufspraktische Ausbildung
Lfd. Nr.  Gebiet Dauer
Gesamtdauer: 16 Wochen

davon:

  1. Untersuchung von Trinkwasser   3 Tage
  2. Untersuchungen bei Erkrankung nach Lebensmittelverzehr   1 Tag
  3. Sonstige humanmedizinische Untersuchungen   1 Tag
  4. Mikrobiologische Untersuchungen von tierischen Lebensmitteln   3 Wochen
  5. Mikrobiologische Untersuchungen von nichttierischen Lebensmitteln und kosmetischen Mitteln   2 Wochen
  6. Chemische Untersuchungen von tierischen Lebensmitteln   1 Woche
  7. Sonstige veterinärmedizinische Untersuchungen (Histologie, Parasitologie)   1 Woche
  8. Getreide, Teigwaren, Backwaren, Süßwaren, Kaffee, Tee, Kakao   1 Woche
  9. Obst, Gemüse, Kartoffeln, Gewürze, Tabak   1 Woche
10. Fette, Öle, Feinkost, Speiseeis, Aromen, Zusatzstoffe   1 Woche
11. alkoholfreie und alkoholische Getränke, einschließlich Wein   1 Woche
12. diätetische Lebensmittel, Säuglingsnahrung, Fertiggerichte   1 Woche
13. Bedarfsgegenstände   1 Woche
14. Kosmetische Mittel   1 Woche
15. Pestizide, toxische Elemente (anorganische Schadstoffe), pharmakologisch wirksame Stoffe,
organische Schadstoffe, Mykotoxine
  3 Tage
16. Radiologie/Novel Food   2 Tage

Anlage 2
(zu Nummer 5.2)

Gesamtplan dienstbegleitender Übungen

Die dienstbegleitenden Übungen umfassen die Kontrolle von

1.

je einem Unternehmen, das

 
a)
tierische Lebensmittel,
 
b)
nichttierische Lebensmittel,
 
c)
Bedarfsgegenstände oder kosmetische Mittel
 
herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt und
2.

einem Markt, einer Gaststätte oder einer Einrichtung zur Gemeinschaftsverpflegung.

 
Diese Kontrollen sind unter folgenden Aspekten vorzunehmen:
 
a)
Probenahme und Befundauswertung,
 
b)
allgemeine Betriebskontrolle,
 
c)
Kontrolle gegebenenfalls vorhandener Eigenkontrollsysteme,
 
d)
Feststellung von Sachverhalten und deren lebensmittelrechtliche Bewertung,
 
e)
Erstellung von Kontrollberichten und Protokollen,
 
f)
Erarbeitung von Bescheiden,
 
g)
Vorbereitung von Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten.

Anlagen 3 bis 7

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1999 Nr. 31, S. 655

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. August 1999

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2005