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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Aufwandsentschädigungs-Verordnung

Vollzitat: Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Aufwandsentschädigungs-Verordnung vom 5. August 2008 (SächsGVBl. S. 545)

Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Aufwandsentschädigungs-Verordnung

Vom 5. August 2008

Aufgrund von § 167 Abs. 2 Satz 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 7 Nr. 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

Artikel 1

§ 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Regelung der Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Bürgermeister und die ehrenamtlichen Ortsvorsteher (Aufwandsentschädigungs-Verordnung – KomAEVO) vom 15. Februar 1996 (SächsGVBl. S. 84), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 12. Dezember 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 3, 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
 
„Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt für ehrenamtliche Bürgermeister monatlich in Gemeinden mit
Höhe der Aufwandsentschädigung
Lfd. Nr.   Einwohnerzahl Betrag
1. bis 250 Einwohnern    420 EUR,
2. bis 500 Einwohnern    570 EUR,
3. bis 750 Einwohnern    710 EUR,
4. bis 1 000 Einwohnern 1 020 EUR,
5. bis 1 500 Einwohnern 1 150 EUR,
6. bis 2 000 Einwohnern 1 280 EUR,
7. bis 3 000 Einwohnern 1 420 EUR und
8. über 3 000 Einwohnern 1 560 EUR.“
2.
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Es dürfen keine Entschädigungen für die Teilnahme an Sitzungen der Organe oder Gremien von Zweckverbänden, Verwaltungsgemeinschaften oder Verwaltungsverbänden, denen der kommunale Wahlbedienstete aufgrund Gesetzes, Satzung oder Wahl angehört, gewährt werden; dies gilt jedoch nicht für den Vorsitz in einem Zweckverband oder Regionalen Planungsverband.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2008 in Kraft.

Dresden, den 5. August 2008

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2008 Nr. 13, S. 545
    Fsn-Nr.: 242

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 2008

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2017