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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Änderungsrichtlinie Demografie

Vollzitat: Änderungsrichtlinie Demografie vom 29. August 2008 (SächsABl. S. 1176)

Richtlinie
der Sächsischen Staatskanzlei
zur Änderung der Richtlinie der Sächsischen Staatskanzlei zur Förderung von Maßnahmen für die Bewältigung des demografischen Wandels (FRL „Demografie“)
(Änderungsrichtlinie Demografie)

Vom 29. August 2008

Die Richtlinie der Sächsischen Staatskanzlei zur Förderung von Maßnahmen für die Bewältigung des demografischen Wandels (FRL „Demografie“ ) vom 7. Juni 2007 (SächsABl. S. 827) wird wie folgt geändert:

1.
In Ziffer IV Nr. 3 wird nach Satz 2 der Satz „Es muss mindestens ein Eigenanteil von 10 von Hundert erbracht werden.“ eingefügt.
2.
In Ziffer V Nr. 4 Buchst. c Doppelbuchst. aa werden nach „Ziffer II. Nr. 3“ die Wörter „und 4 oder um Sachausgaben für Maßnahmen nach Ziffer II. Nr. 6“ eingefügt.
3.
Ziffer VI Nr. 2 Buchst. a wird wie folgt gefasst:
„Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist schriftlich gemäß Musterformular der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank (SAB) in zweifacher Fertigung bei der SAB bis zum 30. September des laufenden Jahres für das Folgejahr einzureichen. Über nach dieser Frist eingehende Anträge wird bei besonderem Landesinteresse im Rahmen der für diese Förderrichtlinie verfügbaren Haushaltsmittel entschieden.“
4.
Ziffer VI Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb wird wie folgt gefasst:
„bei interkommunalen Vorhaben von Zuwendungsempfängern nach Ziffer III. Buchst. a entsprechende Kooperationsvereinbarungen der beteiligten Kommunen, bei Zuwendungsempfängern nach Ziffer III. Buchst. b entsprechende Beschlüsse der Verbandsversammlung,“
5.
Ziffer VI Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc wird wie folgt gefasst:
„mindestens drei Kostenangebote potenzieller Auftragnehmer mit ausführlicher Leistungsbeschreibung, mit Ausnahme der förderfähigen Personal- und Sachkosten des Zuwendungsempfängers bei der Förderung von Projekten nach II. Nr. 3, 4 und 6,“
6.
In Ziffer VI Nr. 3 Buchst. a werden die Wörter „die Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln“ durch die Wörter „den Umfang des Finanzierungsvolumens“ ersetzt.
7.
In Ziffer VI Nr. 3 Buchst. d werden die Wörter „Vorhaben federführende Kommune“ ersetzt durch die Wörter „Projekten Beteiligten“.

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. August 2008 in Kraft.

Dresden, den 29. August 2008

Chef der Staatskanzlei und
Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten
Dr. Johannes Beermann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2008 Nr. 38, S. 1176
    Fsn-Nr.: 551

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2008

    Fassung gültig bis: 31. August 2019