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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 13.05.2011 bis 29.02.2012

Prüfungsordnung der Landesdirektion Leipzig für die Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin

Vollzitat: Prüfungsordnung der Landesdirektion Leipzig für die Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin vom 13. Oktober 2008 (SächsABl. S. 1487), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 28. Juni 2012 (SächsABl. S. 1012) geändert worden ist

Prüfungsordnung
der Landesdirektion Leipzig
für die Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin
(POWabauM)

Vom 13. Oktober 2008

[Geändert durch Änd. vom 1. Juli 2010 (SächsABl. S. 1017) und durch Änd. vom 20. April 2011 (SächsABl. S. 755)
mit Wirkung vom 13. Mai 2011]

Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 11. September 2008 erlässt die Landesdirektion Leipzig als zuständige Stelle nach § 56 Abs. 1 Satz 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 79 Abs. 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 9b des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2257) geändert worden ist, folgende Prüfungsordnung für die Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin:

Abschnitt 1
Errichtung, Aufgaben und Geschäftsgang der Prüfungsorgane

§ 1
Prüfungsorgane

(1) Die Durchführung der Prüfungen obliegt der zuständigen Stelle.

(2) Die Prüfungsorgane sind

  1. der Prüfungsausschuss,
  2. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und
  3. die zuständige Stelle.

§ 2
Errichtung des Prüfungsausschusses

Für die Abnahme der Prüfungen errichtet die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss.

§ 3
Zusammensetzung und Berufung des Prüfungsausschusses

(1) Die Zusammensetzung und Berufung des Prüfungsausschusses richtet sich nach § 56 Abs. 1, § 40 BBiG.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern.

(3) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern festgesetzt wird (§ 56 Abs. 1, § 40 Abs. 4 BBiG).

§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte jeweils ein Mitglied, das den Vorsitz führt und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitzende und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 56 Abs. 1, § 41 Abs. 1 BBiG).

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (§ 56 Abs. 1, § 41 Abs. 2 BBiG). Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen ist eine Stimmenthaltung unzulässig.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt einen Schriftführer.

(4) Ausgeschlossene und befangene Prüfungsausschussmitglieder dürfen nicht an der Beschlussfassung mitwirken. Die §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) gelten entsprechend.

(5) In dringlichen Angelegenheiten können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Absatz 2 gilt entsprechend.

(6) Ist ein schriftliches Verfahren nicht durchführbar, ist der Vorsitzende des Prüfungsausschusses befugt, an dessen Stelle unaufschiebbare Entscheidungen zu treffen; hiervon hat er den Prüfungsausschuss in der nächsten Sitzung zu unterrichten.

§ 5
Aufgaben der Prüfungsorgane

(1) Der Prüfungsausschuss ist zuständig für folgende Aufgaben:

  1. Mitwirkung bei der Festsetzung der Prüfungstermine,
  2. Zulassung der Arbeits- und Hilfsmittel,
  3. Erstellung von Prüfungsaufgaben und Entscheidung über deren Eignung,
  4. Bestimmung der Korrektoren für die schriftlichen Prüfungsarbeiten,
  5. Entscheidung über die Zulassung zur Fortbildungsprüfung (§ 10 Abs. 1 Satz 2),
  6. Entscheidung über das Vorliegen und die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen (§ 19),
  7. Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes für Rücktritt und Nichtteilnahme (§ 20 Abs. 4 Satz 3),
  8. Abnahme der Prüfungen,
  9. Beschlüsse über die Einzelergebnisse sowie das Bestehen und Nichtbestehen der Fortbildungsprüfung (§ 24 Abs. 1).

(2) Die übrigen Aufgaben werden von der zuständigen Stelle wahrgenommen.

§ 6
Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und andere am Prüfungsgeschehen beteiligte Personen haben über alle mit der Prüfung im Zusammenhang stehenden Vorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen gegenüber dem Berufsbildungsausschuss und der zuständigen Stelle. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Stelle.

Abschnitt 2
Vorbereitung der Fortbildungsprüfung

§ 7
Prüfungstermine

Die zuständige Stelle bestimmt die Termine des Prüfungsverfahrens. Die Prüfungstermine einschließlich der Anmeldefrist sollen mindestens zwei Monate vor Prüfungsbeginn in geeigneter Weise öffentlich bekannt gemacht werden.

§ 8
Zulassungsvoraussetzungen für die Fortbildungsprüfung

(1) Zur Fortbildungsprüfung im Prüfungsteil Grundlegende Qualifikationen ist zuzulassen, wer

1. a)
seine Arbeitsstätte oder, soweit kein Arbeitsverhältnis besteht, seinen Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen hat oder
1. b)
an einem entsprechenden Vorbereitungslehrgang einer Fortbildungseinrichtung im Freistaat Sachsen teilgenommen hat und
2.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Wasserbauer/Wasserbauerin und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
 
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
 
eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist.

(2) Zur Fortbildungsprüfung im Prüfungsteil Handlungsspezifische Qualifikationen ist zuzulassen, wer

1.
den Prüfungsteil Grundlegende Qualifikationen erfolgreich abgelegt hat, der nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und
2.
zu den in Absatz 1 Nr. 2 genannten Praxiszeiten mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis nachweisen kann, gerechnet ab Ablegen der letzten Prüfungsleistung der Grundlegenden Qualifikation.

(3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Wasserbaumeisters/einer Geprüften Wasserbaumeisterin nach § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2476) haben. Die Berufspraxis muss spätestens zum Zeitpunkt des Beginns der Prüfung (Datum der ersten Prüfungsleistung) erfüllt sein.

(4) Die berufspraktische Tätigkeit ist nachzuweisen. Der Nachweis muss einen hinreichenden Aufschluss darüber zulassen, dass tatsächlich eine Tätigkeit ausgeübt wurde, die wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Wasserbaumeisters/einer Geprüften Wasserbaumeisterin hat. Die zuständige Stelle kann die Verwendung besonderer Formulare verlangen.

(5) Behinderte Menschen sind zur Fortbildungsprüfung auch zuzulassen, wenn die erforderliche Berufspraxis nicht in vollem Umfang vorliegt, soweit Art und Schwere der Behinderung dies erfordern (§§ 67 und 65 Abs. 2 Satz 2 BBiG). Der Nachweis ist rechtzeitig unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu erbringen. Die zuständige Stelle kann ein amtsärztliches Gutachten verlangen.

(6) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 sowie Absatz 2 kann zur Fortbildungsprüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungskompetenz) erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 9
Anmeldung zur Fortbildungsprüfung

Der Prüfungsbewerber hat sich innerhalb der Anmeldefrist unter Verwendung der von der zuständigen Stelle vorgegebenen Anmeldeformulare zu den Prüfungsteilen Grundlegende Qualifikationen und Handlungsspezifische Qualifikationen gesondert anzumelden. Die erforderlichen Nachweise sind beizufügen.

§ 10
Entscheidung über die Zulassung zur Fortbildungsprüfung

(1) Über die Zulassung zu den Prüfungsteilen Grundlegende Qualifikationen und Handlungsspezifische Qualifikationen entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 56 Abs. 1, § 46 Abs. 1 BBiG).

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber spätestens 14 Tage vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen. Mit der Zulassung sollen die Prüfungstermine und der Prüfungsort sowie die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel mitgeteilt werden.

(3) Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist dem Prüfungsbewerber schriftlich mitzuteilen.

Abschnitt 3
Durchführung der Fortbildungsprüfung

§ 11
Prüfungszweck

(1) Durch die Fortbildungsprüfung ist festzustellen, ob die notwendigen Qualifikationen und Erfahrungen vorhanden sind, um die Aufgaben der Planung und des Baus sowie des Betriebs und der Unterhaltung schiffbarer und nicht schiffbarer Gewässer, im Insel- und Küstenschutz, an Talsperren, Speichern und Rückhaltebecken sowie im Hochwasserschutz und der Eisabwehr verantwortlich wahrzunehmen. Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Wasserbaumeister/zur Geprüften Wasserbaumeisterin und damit die Befähigung gemäß § 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin. Zugleich wird die fachliche Eignung im Sinne des § 30 BBiG zur Ausbildung von Wasserbauern nachgewiesen.

(2) Die erfolgreich abgelegte Fortbildungsprüfung führt zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin“.

§ 12
Gegenstand und Gliederung der Fortbildungsprüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in die beiden Prüfungsteile

  1. Grundlegende Qualifikationen und
  2. Handlungsspezifische Qualifikationen.

(2) Im Prüfungsteil Grundlegende Qualifikationen ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach § 4 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:

  1. Berücksichtigung der naturwissenschaftlichen und technischen Grundlagen des Wasserbaus (120 Minuten),
  2. Rechtsbewusstes Handeln (60 Minuten),
  3. Betriebswirtschaftliches Handeln (60 Minuten),
  4. Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung (60 Minuten).

(3) Im Prüfungsteil Handlungsspezifische Qualifikationen ist schriftlich und mündlich in Form von handlungsspezifischen Aufgabenstellungen nach § 5 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin in folgenden Handlungsbereichen zu prüfen:

  1. Planung und Bau,
  2. Betrieb und Unterhaltung,
  3. Führung und Organisation.

Der handlungsspezifische Prüfungsteil wird in zwei schriftlichen, integrierenden Situationsaufgaben mit Schwerpunkt aus den Handlungsbereichen Planung und Bau sowie Betrieb und Unterhaltung (jeweils 480 Minuten) und in einem situationsbezogenen Fachgespräch mit Schwerpunkt aus dem Handlungsbereich Führung und Organisation (Vorbereitungszeit 15 Minuten, Prüfungsgespräch mindestens 45 Minuten bis höchstens 60 Minuten) geprüft. Insgesamt sollen darin alle Qualifikationsinhalte dieses Prüfungsteils integrativ berücksichtigt werden.

(4) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz oder auf Grund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach §§ 2 bis 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwertig sind, ist nachzuweisen. Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.

(5) Zeitpunkt und Ort der Prüfung sollen den Prüfungsteilnehmern bis spätestens zehn Tage vor deren Beginn von der zuständigen Stelle mitgeteilt werden.

(6) Die Prüfungen sind begrenzt öffentlich. Vertreter des Staatsministeriums des Innern und der zuständigen Stelle sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle Dritte als Zuhörer zulassen, sofern keiner der Prüfungsteilnehmer widerspricht. Teilnehmer des gleichen Prüfungstermins können nicht zugelassen werden. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 13
Ergänzungsprüfung

(1) Wurden in nicht mehr als einem der schriftlichen Prüfungsbereiche im Prüfungsteil Grundlegende Qualifikationen mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. § 12 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

(2) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Situationsaufgabe im Prüfungsteil Handlungsspezifische Qualifikationen eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in dieser Situationsaufgabe eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. § 12 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. § 22 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 14
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Der Prüfungsteilnehmer ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.

§ 15
Prüfungsvergünstigungen

(1) Die zuständige Stelle soll behinderten Prüfungsteilnehmern (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) auf schriftlichen Antrag entsprechend der Art und Schwere der nachgewiesenen Behinderung eine angemessene Prüfungsvergünstigung gewähren. Dies gilt insbesondere für die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Arbeits- und Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachendolmetscher für hörbehinderte Menschen. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden.

(2) Absatz 1 gilt auch für Prüfungsteilnehmer, die wegen einer ärztlich festgestellten vorübergehenden körperlichen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeit erheblich beeinträchtigt sind.

(3) Der Antrag ist zusammen mit der Anmeldung zur Fortbildungsprüfung zu stellen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prüfungsvergünstigungen erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen. Die Prüfungsrelevanz der Behinderung ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, die auch eine Empfehlung über die als notwendig erachtete Prüfungsvergünstigung enthält. Die zuständige Stelle kann ein amtsärztliches Gutachten und die Verwendung besonderer Formulare fordern.

§ 16
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmer haben sich über ihre Person durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises sowie des Zulassungsbescheides auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die Bearbeitungszeit, die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 17
Anonymitätsprinzip

(1) Die Prüfungsteilnehmer erhalten von der zuständigen Stelle mit der Zulassung eine Prüfungsnummer. Die Plätze im Prüfungsraum sind entsprechend zu nummerieren.

(2) Die angefertigten Prüfungsarbeiten dürfen mit Ausnahme der Prüfungsnummer keine Hinweise auf die Identität des Prüfungsteilnehmers enthalten.

(3) Die Anonymität der Prüfungsteilnehmer ist erst nach der endgültigen Bewertung sämtlicher schriftlicher Prüfungsarbeiten aufzuheben.

§ 18
Ablauf der Fortbildungsprüfung

(1) Die Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht angefertigt. Die zuständige Stelle regelt die Aufsichtführung. Die Aufsichtführung ist gegenüber den Prüfungsteilnehmern weisungsbefugt.

(2) Die Prüfungsaufgaben sind in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren. Die Umschläge werden erst im Prüfungsraum geöffnet, nachdem den Prüfungsteilnehmern Gelegenheit gegeben wurde, sich von der Unversehrtheit des Umschlages zu überzeugen. Bei jeder Prüfungsaufgabe sind die Bearbeitungszeit und die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel anzugeben.

(3) Die Prüfungsaufgaben sind grundsätzlich handschriftlich zu bearbeiten. Durchschriften dürfen nicht angefertigt werden. Der Prüfungsteilnehmer hat auf jeder beschriebenen Seite und am Ende der letzten Seite der Prüfungsarbeit seine Prüfungsnummer anzugeben.

(4) Nach Ablauf der Bearbeitungszeit sind die Prüfungsaufgaben und -arbeiten dem Prüfungsteilnehmer abzufordern.

(5) Die Aufsichtführung fertigt eine Niederschrift nach Maßgabe des § 21. Die abgegebenen Prüfungsarbeiten sind in einem Umschlag zu verschließen und der zuständigen Stelle zuzuleiten.

(6) Die Absätze 2, 3 und 5 Satz 2 gelten nicht für das situationsbezogene Fachgespräch sowie für die Ergänzungsprüfung.

§ 19
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Prüfungsteilnehmer oder Dritter oder durch Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, ist das betreffende Prüfungsfach mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. In schweren Fällen ist die gesamte Fortbildungsprüfung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. Der Besitz nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel nach Belehrung durch die Aufsichtführung steht der Benutzung gleich, sofern der Prüfungsteilnehmer nicht nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.

(2) Ein Prüfungsteilnehmer, der den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf stört oder zu stören versucht, kann von der Fortbildungsprüfung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. In Eilfällen kann in den schriftlichen Prüfungen der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den teilweisen Ausschluss und seine sofortige Vollziehung anordnen. Das vom Ausschluss betroffene Prüfungsfach ist mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten.

(3) Wird eine schriftliche Prüfungsarbeit trotz Aufforderung nicht unverzüglich abgegeben, ist das betroffene Prüfungsfach mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten.

(4) Bei Verstößen gegen das Anonymitätsprinzip (§ 17) kann die betroffene Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet werden.

(5) Wird ein Tatbestand nach Absatz 1 bis 4 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, kann das betroffene Prüfungsfach innerhalb von fünf Jahren nachträglich mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet werden. In schweren Fällen ist die Fortbildungsprüfung für nicht bestanden zu erklären. Ein bereits erteiltes Zeugnis ist einzuziehen und ungültig zu machen.

§ 20
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Prüfungsbewerber können nach erfolgter Zulassung bis eine Woche vor Beginn des jeweiligen Prüfungsteils ohne Angabe von Gründen schriftlich zurücktreten. Der Prüfungsteil gilt in diesem Fall als nicht abgelegt.

(2) Kommt ein zugelassener Prüfungsbewerber, der nicht nach Absatz 1 wirksam zurückgetreten ist, ohne wichtigen Grund der Ladung zur Prüfung nicht nach oder schließt er das Prüfungsverfahren nicht ab, wird der nicht oder nicht vollständig abgeschlossene Prüfungsteil mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.

(3) Wird in den Fällen des Absatzes 2 ein wichtiger Grund nachgewiesen, gilt der Prüfungsteil als nicht abgelegt. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden anerkannt, wenn sie vollständig abgeschlossen sind. Das Prüfungsverfahren wird zum nächsten Prüfungstermin fortgesetzt. Die Anerkennung der bereits erbrachten Prüfungsleistungen erlischt, wenn das Prüfungsverfahren nicht spätestens im übernächsten Prüfungstermin abgeschlossen wird.

(4) Der Nachweis eines wichtigen Grundes ist unverzüglich zu erbringen, im Falle der Krankheit durch eine ärztliche Bescheinigung. Die zuständige Stelle kann ein amtsärztliches Gutachten verlangen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die zuständige Stelle; hält sie einen wichtigen Grund für nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 21
Niederschrift

(1) Über den Verlauf der Fortbildungsprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

(2) In der Niederschrift über die schriftlichen Prüfungen ist insbesondere zu dokumentieren, ob die Prüfungsarbeiten ordnungsgemäß unter Aufsicht angefertigt und unter Einhaltung der festgesetzten Bearbeitungszeiten abgegeben worden sind. Zudem sind die Anzahl der abgegebenen Prüfungsarbeiten und zu jeder Prüfungsnummer die Anzahl der abgegebenen Blätter zu erfassen.

(3) In den Niederschriften über das situationsbezogene Fachgespräch sowie die Ergänzungsprüfung sind mindestens zu dokumentieren:

  1. die Formalien (Name des Prüfungsteilnehmers und der Prüfer, Prüfungsfach, Prüfungstag),
  2. der Prüfungsgegenstand,
  3. das Prüfungsergebnis und
  4. besondere Vorkommnisse.

(4) Die Niederschrift über die schriftlichen Prüfungen ist von der Aufsichtführung, die in Absatz 3 genannten Niederschriften sind vom Prüfungsausschuss zu unterzeichnen.

Abschnitt 4
Bewertung der Prüfungsleistungen, Beschluss und Beurkundung der Prüfungsergebnisse

§ 22
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung über die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen wird jede Prüfungsarbeit von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses (Erst- und Zweitkorrektor) selbstständig mit einer vollen Punktzahl bewertet. Das Ergebnis ist die Durchschnittspunktzahl dieser Einzelbewertungen. Die Bewertung ist auf zwei Dezimalstellen anzugeben; alle weiteren Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt. Weichen die Einzelbewertungen um mehr als 15 Punkte voneinander ab, setzt der Prüfungsausschuss das Ergebnis im Rahmen der Bewertung der beiden Korrektoren fest. Der Prüfungsausschuss kann hierzu einen Drittkorrektor mit einem Bewertungsvorschlag beauftragen.

(2) Im situationsbezogenen Fachgespräch sowie in der Ergänzungsprüfung einigen sich die Mitglieder des Prüfungsausschusses auf eine Bewertung. Kommt eine Einigung nicht zustande, ist das Ergebnis die Durchschnittspunktzahl der Einzelbewertungen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

Bewertung Prüfungsleistungen
Punkte = Leistung
100 bis 87,50 Punkte = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung (Note: sehr gut),
87,49 bis 75,00 Punkte = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung (Note: gut),
74,99 bis 62,50 Punkte = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung (Note: befriedigend),
62,49 bis 50,00 Punkte = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht (Note: ausreichend),
49,99 bis 25,00 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können (Note: mangelhaft),
24,99 bis 0 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können (Note: ungenügend).

§ 23
Beschluss der Ergebnisse der Fortbildungsprüfung

(1) Die Beschlüsse über die Einzelergebnisse sowie das Bestehen und Nichtbestehen der Fortbildungsprüfung werden vom Prüfungsausschuss gefasst.

(2) Die Prüfungsteile Grundlegende Qualifikationen und Handlungsspezifische Qualifikationen sind gesondert zu bewerten.

(3) Im Prüfungsteil Grundlegende Qualifikationen ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden. § 22 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Im Prüfungsteil Handlungsspezifische Qualifikationen ist für jede schriftliche Situationsaufgabe und das situationsbezogene Fachgespräch jeweils eine Note aus der Punktebewertung der Prüfungsleistungen zu bilden. Für den Prüfungsteil Handlungsspezifische Qualifikationen wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen gebildet. § 22 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsbereichen, in den schriftlichen Situationsaufgaben und im situationsbezogenen Fachgespräch jeweils mindestens ausreichende Leistungen (50,00 Punkte) erbracht wurden.

§ 24
Prüfungszeugnis

(1) Über die bestandene Fortbildungsprüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle unverzüglich nach dem Beschluss der Ergebnisse ein Zeugnis gemäß Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß Anlage 2 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin.

(2) Im Fall der Befreiung gemäß § 14 sind Ort und Datum sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Ausbilder-Eignung nach § 12 Abs. 4 ist im Zeugnis einzutragen.

§ 25
Nicht bestandene Fortbildungsprüfung

Bei nicht bestandener Fortbildungsprüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sind anzugeben. Auf die Möglichkeit der Wiederholung der Prüfung gemäß § 26 ist hinzuweisen.

Abschnitt 5
Wiederholungsprüfung

§ 26
Wiederholung der Fortbildungsprüfung

(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden (§ 56 Abs. 1, § 37 Abs. 1 Satz 2 BBiG), frühestens jedoch zum jeweils nächsten Prüfungstermin.

(2) Wer an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat, ist auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen, den schriftlichen Situationsaufgaben und dem situationsbezogenen Fachgespräch zu befreien, wenn die dort in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen ausgereicht (50,00 Punkte) haben. Die Anmeldung kann frühestens sechs Monate vor der nächsten Prüfung bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.

(3) Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. Wird eine bestandene Prüfungsleistung erneut geprüft, ist das letzte Ergebnis für das Bestehen zu berücksichtigen.

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen

§ 27
Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer oder einem Bevollmächtigten Einsichtnahme in seine Prüfungsarbeiten zu gewähren. Die zuständige Stelle kann zentrale Akteneinsichtstermine bestimmen. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind bei der zuständigen Stelle fünf Jahre, die Anmeldungen und die Niederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

§ 28
Übergangsregelungen

(1) Auf Fortbildungsprüfungen zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin, die vor dem 1. Januar 2009 begonnen wurden, findet diese Prüfungsordnung keine Anwendung.

(2) Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach der Prüfungsordnung der Landesdirektion Leipzig in der Fassung vom 13. Oktober 2008 zu Ende geführt werden.

§ 29
Inkrafttreten und Genehmigung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung wurde durch Erlass des Staatsministeriums des Innern vom 12. September 2008 – Az.: 13-6041.90/5 – genehmigt.

Leipzig, 13. Oktober 2008

Landesdirektion Leipzig
Steinbach
Präsident der Landesdirektion

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2008 Nr. 44, S. 1487
    Fsn-Nr.: 245-V08.5

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. Mai 2011

    Fassung gültig bis: 29. Februar 2012