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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Atom- und Strahlenschutzrecht

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Atom- und Strahlenschutzrecht vom 2. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 618)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Atom- und Strahlenschutzrecht

Vom 2. Oktober 2008

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 140) geändert worden ist,
2.
§ 5 Abs. 2 des Gesetzes über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz – SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 302) geändert worden ist, mit Zustimmung der Sächsischen Landesärztekammer und im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Zuständigkeiten zum Vollzug atom- und strahlenschutzrechtlicher Vorschriften (Zuständigkeitsverordnung Atom- und Strahlenschutzrecht – AtStrZuVO) vom 17. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 173), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. November 2004 (SächsGVBl. S. 606), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird die Angabe „Artikel 70 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322, 3342)“ durch die Angabe „Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215, 217)“ ersetzt.
2.
In § 5 werden die Wörter „Landesamt für Umwelt und Geologie“ durch die Wörter „Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ ersetzt.
3.
§ 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Wörter „Landesamt für Umwelt und Geologie“ werden durch die Wörter „Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 1 wird die Angabe „geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869, 1903)“ durch die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 3 § 15 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930, 2934)“ ersetzt.
4.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „, ausgenommen die Fälle nach Nummer 4“ gestrichen.
 
 
bb)
Die Nummern 4 und 5 werden gestrichen.
 
 
cc)
Die bisherige Nummer 6 wird die Nummer 4.
 
b)
In Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter „Landesamt für Umwelt und Geologie“ durch die Wörter „Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ ersetzt.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Das Wort „und“ nach dem Wort „Tierärzte“ wird durch ein Komma ersetzt.
 
 
bb)
Nach dem Wort „Apotheker“ werden die Wörter „sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten“ eingefügt.
 
 
cc)
Die Angabe „Artikel 17 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428)“ wird durch die Angabe „Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 302)“ ersetzt.
5.
In § 8 Abs. 2 werden die Wörter „Landesamt für Umwelt und Geologie“ durch die Wörter „Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ ersetzt.
6.
Die §§ 9 und 12 werden aufgehoben.
7.
In § 15 werden die Wörter „Landesamt für Umwelt und Geologie“ durch die Wörter „Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ ersetzt.
8.
§ 16 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 16
Sonstige Zuständigkeiten
 
Die Zuständigkeiten des Staatsministeriums für Kultus und des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit nach Ziffer V Nr. 2 Buchst. e und Ziffer VII Nr. 24 des Beschlusses der Sächsischen Staatsregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien vom 18. Februar 2008 (SächsGVBl. S. 232), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 2. Oktober 2008

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2008 Nr. 15, S. 618
    Fsn-Nr.: 20

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. November 2008