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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die fachliche Eignung zur Führung von Unternehmen, die Notfallrettung und Krankentransport betreiben

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die fachliche Eignung zur Führung von Unternehmen, die Notfallrettung und Krankentransport betreiben vom 8. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 1010), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. November 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 174) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die fachliche Eignung zur Führung von Unternehmen, die Notfallrettung und Krankentransport betreiben
(SächsRettDG-EigVO)

Vom 8. Oktober 1993

Rechtsbereinigt mit Stand vom 3. Juli 2002

Aufgrund von § 17 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 des Gesetzes über Rettungsdienst, Notfallrettung und Krankentransport für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Rettungsdienstgesetz – SächsRettDG) vom 7. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 9) wird verordnet:

§ 1
Fachliche Eignung

(1) Fachlich geeignet im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 3 SächsRettDG ist, wer über die zur ordnungsgemäßen Führung eines Unternehmens, das Notfallrettung oder Krankentransport betreibt, erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten verfügt, die in der Anlage aufgeführt sind.

(2) Soll Krankentransport betrieben werden, beziehen sich die erforderlichen Kenntnisse zusätzlich auf die vom Bund/Länderausschuß „Rettungswesen“ am 20. September 1977 beschlossenen „Grundsätze zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst (520-Stunden-Programm). Soll Notfallrettung betrieben werden, beziehen sich die erforderlichen Kenntnisse zusätzlich auf die in Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV) vom 7. November 1989 (BGBl. I S. 1966) genannten Sachgebiete; soweit es sich um eine in § 8 Abs. 3 des Rettungsassistentengesetzes (RettAssG) vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384) genannte Person handelt, sind die Sachgebiete der Anlage 2 zu § 1 Abs. 2 RettAssAPrV maßgebend.

§ 2
Nachweis der fachlichen Eignung

Die fachliche Eignung wird durch Ablegung einer Prüfung oder durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen, das die beantragte Art der Tätigkeit zum Gegenstand hat, nachgewiesen.

§ 3
Prüfung

(1) Die Prüfung dient der Feststellung, ob die zu prüfende Person nach ihren Kenntnissen auf den in § 1 genannten Sachgebieten sowie nach ihrem Verständnis der Regelungen auf dem Gebiet der Notfallrettung und des Krankentransportes in ihrer praktischen Bedeutung, insbesondere zur Vermeidung von Gefahren für die Allgemeinheit und den einzelnen, die fachliche Eignung besitzt.

(2) Die in § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 genannten Kenntnisse sind festgestellt, wenn die zu prüfende Person eine Erlaubnis nach § 1 RettAssG oder, sofern nur Krankentransport betrieben werden soll, die Qualifikation als Rettungssanitäter nach dem 520-Stunden-Programm besitzt und die entsprechenden Urkunden vorlegt.

§ 4
Prüfungsverfahren

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung ist unter Aufsicht abzulegen. Sie dient der Feststellung, ob die zu prüfende Person fähig ist, Fragen aus den Sachgebieten in beschränkter Zeit und mit beschränkten Hilfsmitteln zu beantworten. Das Antwortwahlverfahren darf im schriftlichen Prüfungsteil nicht überwiegen. Das Prüfungsgespräch dient der Feststellung, ob die zu prüfende Person fähig ist, Fragestellungen aus den Sachgebieten auch mit Verständnis für die wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhänge zu erfassen und einer Lösung zuzuführen.

(2) Der Umfang der Prüfung nach der Dauer sowie nach dem Inhalt und Schwierigkeitsgrad ist so zu bemessen, daß der Prüfungsausschuß (§ 5) die fachliche Eignung der zu prüfenden Person mit hinreichender Sicherheit feststellen kann.

(3) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. Über das Ergebnis entscheidet der Prüfungsausschuß (§ 5) mit einfacher Mehrheit. Ist die Prüfung bestanden, wird eine Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung erteilt. Die Prüfung kann nach einer vom Prüfungsausschuß (§ 5) zu bestimmenden, angemessenen Frist wiederholt werden.

(4) Einzelheiten der Durchführung der Prüfung und der Bewertung der Prüfungsleistungen sowie des Tätigwerdens des Prüfungsausschusses (§ 5) regeln die Industrie- und Handelskammern durch eine Prüfungsordnung.

§ 5
Prüfungsausschuß

(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß der zuständigen Industrie- und Handelskammer abgelegt. Mehrere Kammern können einen gemeinsamen Prüfungsausschuß bilden.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und zwei fachkundigen Beisitzern. Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses soll mindestens ein Vertreter bestellt werden. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertreter sind ehrenamtlich tätig.

(3) Die Industrie- und Handelskammer bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertreter. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und seine Vertreter sollen zur Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer wählbar oder bei der Industrie- und Handelskammer beschäftigt sein. Mindestens ein Beisitzer muß in einem Unternehmen tätig sein, das Notfallrettung oder Krankentransport betreibt. Die privaten Hilfsorganisationen und Fachverbände der privaten Krankentransportunternehmen können Beisitzer und Vertreter für die Bestellung vorschlagen.

(4) Bei Bedarf muß der Prüfungsausschuß mindestens einmal im Halbjahr tätig werden. Örtlich zuständig ist der Prüfungsausschuß der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die zu prüfende Person ihren Wohnsitz hat. Der zu prüfenden Person kann aus wichtigem Grund im Einvernehmen mit einer anderen Industrie- und Handelskammer gestattet werden, die Prüfung vor deren Prüfungsausschuß abzulegen.

§ 6
Angemessene Tätigkeit

(1) Eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen, das die beantragte Art der Tätigkeit zum Gegenstand hat, liegt bei einer mindestens dreijährigen, nicht untergeordneten Tätigkeit in dem Betrieb eines Unternehmens im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsRettDG vor. Die Tätigkeit muß die zur Führung eines solchen Unternehmens erforderlichen Kenntnisse auf den in der Anlage genannten Sachgebieten vermittelt haben und darf bei Antragstellung nicht mehr als drei Jahre zurückliegen.

(2) Soweit der Antragsteller eine Genehmigung zur Durchführung von Notfallrettung beantragt hat, muß er oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person zusätzlich im Besitz einer Erlaubnis nach § 1 RettAssG sein. Soweit er eine Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten beantragt hat, muß er oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person zusätzlich die Qualifikation als Rettungssanitäter nach dem 520-Stunden-Programm besitzen. Die entsprechenden Urkunden sind der Genehmigungsbehörde vorzulegen.

(3) Die angemessene Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 ist der Genehmigungsbehörde durch schriftliche Zeugnisse der Unternehmen, in denen sie geleistet wurde, nachzuweisen. Der Nachweis ist in anderer geeigneter Form zu erbringen, wenn der Antragsteller oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person selbst Unternehmer war. Die Genehmigungsbehörde prüft den Nachweis im Benehmen mit der für ihren Bezirk zuständigen Industrie- und Handelskammer und stellt hierüber auf Antrag eine Bescheinigung aus.

§ 7
Befreiung vom Nachweis der fachlichen Eignung

Unternehmer, die

1.
die Neuerteilung einer abgelaufenen Genehmigung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsRettDG oder die Erteilung einer weiteren Genehmigung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsRettDG beantragen
 
oder
2.
im Besitz einer entsprechenden Genehmigung nach dem Rettungsdienstgesetz eines anderen Bundeslandes sind, brauchen ihre fachliche Eignung nicht erneut nachzuweisen.

§ 8
aufgehoben  1

§ 9
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.


Dresden, den 8. Oktober 1993

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

Anlage
(zu § 1 Abs. 1 )

Sachgebiete für Unternehmer, die Notfallrettung oder Krankentransport betreiben
1.
Berufsbezogenes Recht auf den Gebieten:
 
a)
Krankentransport, Notfallrettung und Rettungsdienst,
 
b)
Straßenverkehrsrecht, einschließlich Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals,
 
c)
Arbeits- und Sozialrecht,
 
d)
Benutzungsgebührenrecht, Kostenerstattung und Rahmenvernäge gemäß § 133 Abs. 1 SGB V,
 
e)
Grundzüge des Steuerrechts.
2.
Kaufmännische Führung des Betriebes, insbesondere:
 
a)
Zahlungsverkehr,
 
b)
Benutzungsentgelte,
 
c)
Buchführung,
 
d)
Versicherungswesen.
3.
Technischer Betrieb und Betriebsdurchführung:
 
a)
Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge,
 
b)
Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge,
 
c)
Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge,
 
d)
Betriebspflicht,
 
e)
Fernsprech- und Funkverkehr.
4.
Verkehrssicherheit, Unfallverhütung sowie Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge und der Verwendung und Entsorgung der medizinischen Hilfsmittel.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 47, S. 1010
    Fsn-Nr.: 28-251-1.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. Juli 2002

    Fassung gültig bis: 4. Februar 2008