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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dritter Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über den Ostdeutschen Sparkassenverband

Vollzitat: Dritter Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über den Ostdeutschen Sparkassenverband vom 28. November 2008 (SächsGVBl. 2009 S. 152)

Zustimmungsgesetz

Dritter Staatsvertrag
zur Änderung des Staatsvertrages
über den Ostdeutschen Sparkassenverband

Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, der Freistaat Sachsen und das Land Sachsen-Anhalt schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1

Der Staatsvertrag über den Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband vom 17. Dezember 1992, zuletzt geändert durch den Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über den Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband vom 2. Mai 2005, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Prüfungsstelle ist an die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geltenden Vorschriften und Berufsgrundsätze gebunden, führt ihre Prüfungen nach den für Prüfungsgesellschaften geltenden Prüfungsstandards in eigener Verantwortung durch und hat sich als Abschlussprüfer registrieren zu lassen.“
 
b)
Es wird folgender Satz angefügt:
„Bestellung und Abberufung des Leiters der Prüfungsstelle und seines Stellvertreters bedürfen der Zustimmung der Staatsaufsicht.“
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Staatsaufsicht erstreckt sich auch auf die Prüfungsstelle und umfasst die Einhaltung der sich aus § 2 Abs. 5 ergebenden Pflichten. Sie kann hierzu bei Bedarf Untersuchungen durchführen, hierzu auch Dritte heranziehen, und geeignete Maßnahmen anordnen. Erhält die Staatsaufsicht konkrete Hinweise auf Pflichtverstöße seitens der zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, hat sie diese zu untersuchen und geeignete Maßnahmen anzuordnen. Sie kann bei erheblichen Pflichtverstößen vom Verband die Abberufung des Leiters der Prüfungsstelle und seines Stellvertreters verlangen. Die Staatsaufsicht in diesem Bereich wird von Personen wahrgenommen, die in den für die Abschlussprüfung relevanten Bereichen über entsprechende Kenntnis verfügen und in den letzten drei Jahren vor ihrer Beauftragung nicht persönliches Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer waren. Das gemäß Absatz 1 Satz 3 zuständige Landesministerium legt die Überwachung in diesem Bereich planmäßig offen. Im Übrigen gilt Abs. 1 entsprechend.“
 
b)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

Artikel 2

Dieser Staatsvertrag tritt mit dem Tage in Kraft, an dem die letzte der von den Vertragsländern ausgefertigten Ratifizierungsurkunden in der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt hinterlegt ist.1

Berlin, den 28. November 2008

Für das Land Brandenburg
Der Ministerpräsident
Matthias Platzeck

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Der Ministerpräsident
Erwin Sellering

Für den Freistaat Sachsen
Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Für das Land Sachsen-Anhalt
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Wolfgang Böhmer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2009 Nr. 5, S. 152
    Fsn-Nr.: 62

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Juni 2009