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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der ESF-Richtlinie Berufliche Bildung

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der ESF-Richtlinie Berufliche Bildung vom 27. April 2009 (SächsABl. S. 802)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der ESF-Richtlinie Berufliche Bildung

Vom 27. April 2009

Berichtigt 5. Mai 2009 (SächsABl. S. 889)

I.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Projekten der beruflichen Bildung und Fachkräfteentwicklung (ESF-Richtlinie Berufliche Bildung) vom 16. Januar 2009 (SächsABl. S. 322) wird wie folgt geändert:

Anlage 8 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 8
(Ergänzende Regelungen zu Teil II,
Vorhabensbereich F, Projekte der Qualifizierung
von Arbeitslosen und Benachteiligten)

1.
Zuwendungszweck
1.1
Zuwendungszweck des Förderschwerpunktes „Qualifizierung für Arbeitslose ohne Berufsabschluss zu einem anerkannten Berufsabschluss (QAB)“ ist die Stärkung der Humanressourcen des Freistaats Sachsen und die Erhöhung der Beschäftigungschancen für Arbeitslose ohne Berufsabschluss beziehungsweise ohne verwertbaren Berufsabschluss.
1.2
Im Rahmen des Förderschwerpunkts QAB wird die Qualifizierung arbeitsloser Personen ohne Berufsabschluss zu einem anerkannten Berufsabschluss gefördert. Darüber hinaus wird die Qualifizierung langzeitarbeitsloser Personen ohne am Arbeitsmarkt verwertbaren Berufsabschluss zu einem anerkannten Berufsabschluss gefördert.
1.2.1
Das bereits im Förderzeitraum 2000 bis 2006 begonnene Qualifizierungsprogramm „Qualifizierung für Arbeitslose ohne Berufsabschluss zu einem anerkannten Berufsabschluss (QAB)“ wird als Qualifizierungsprogramm „QAB I“ fortgeführt.
1.2.2
Im Qualifizierungsprogramm „QAB II Mit Erfolg zum Abschluss“ im Förderzeitraum 2007 bis 2013 wird die Qualifizierung arbeitsloser Personen zu einem anerkannten Berufsabschluss in modifizierter Form gefördert.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Der Förderschwerpunkt QAB beinhaltet im Anschluss an eine Berufsfindungsphase beziehungsweise Kompetenzbilanzierung die individuelle, in der Regel modulare Qualifizierung der Teilnehmer des Qualifizierungsprogramms zu einem anerkannten Berufsabschluss. Während der Qualifizierung absolvieren die Teilnehmer ein mindestens sechsmonatiges betriebliches Praktikum.
2.2
Folgende Grundsätze sind auf allen Ebenen des Förderschwerpunktes umzusetzen:
 
Orientierung an individuellen Bildungsvoraussetzungen und Entwicklungspotenzialen der Teilnehmer,
 
Ausrichtung der Qualifizierung an allgemein am Arbeitsmarkt anerkannten Abschlüssen,
 
Erstellung individueller, zeitlich flexibler Curricula, die im Regelfall auf bereits vorliegende Fähigkeiten und Fertigkeiten aufbauen,
 
strukturelle Einbeziehung des Lernens in die betriebliche Praxis, hohe betriebspraktische Qualifizierungsanteile,
 
Sicherung der Qualität,
 
enge Zusammenarbeit mit der Arbeitsverwaltung beziehungsweise den Trägern der Grundsicherung.
2.3
Gefördert werden regionale Koordinierungsprojekte und Qualifizierungsprojekte.
2.3.1
Im Qualifizierungsprogramm „QAB I“ nach Nummer 1.2.1 wird auf Grundlage einer Kompetenzbilanzierung in Abstimmung zwischen Projektkoordinator, Teilnehmer und der zuständigen Arbeitsagentur oder dem Träger der Grundsicherung entschieden, welcher Berufsabschluss angestrebt wird (Qualifizierungsziel).
Im Qualifizierungsprogramm „QAB II Mit Erfolg zum Abschluss“ nach Nummer 1.2.2 findet vor der Entscheidung für ein Qualifizierungsziel eine erweiterte individuelle Berufsfindungsphase mit Kompetenzbilanzierung statt.
Die Realisierbarkeit des Bildungszieles wird vor Beginn der konkreten Qualifizierung des Teilnehmers mit der jeweilig für die Prüfung zuständigen Stelle abgestimmt. In den Qualifizierungen werden – aufbauend auf den vorhandenen Kompetenzen des Teilnehmers – ergänzende Qualifizierungsmodule zur Erreichung des angestrebten Berufsabschlusses gefördert. Sollte im Ergebnis der Kompetenzbilanzierung beziehungsweise der Berufsfindungsphase für einen Teilnehmer festgestellt werden, dass der Erwerb eines anerkannten Berufsabschlusses nicht möglich sein wird, kann auch der Erwerb zielführender – das heißt auf einen anerkannten Berufsabschluss bezogener und von der prüfenden Stelle bestätigter – Teilqualifikationen (zum Beispiel Qualifizierungsbausteine) angestrebt und gefördert werden. Der Erwerb von Teilqualifikationen wird in der Regel nicht gefördert, wenn auf einer niedrigeren Kompetenzstufe ein anerkannter Berufsabschluss erworben werden kann.
Der Erwerb von Hochschulabschlüssen wird nur für Teilnehmer gefördert, die bereits ein weit fortgeschrittenes Studium nachweisen können. Es wird kein reguläres Hochschulstudium gefördert, sondern lediglich einzelne Qualifizierungsmodule, die zum erfolgreichen Erreichen des Abschlusses erforderlich sind.
2.3.2
Aufgaben der Projektkoordinatoren: Den Projektkoordinatoren steuern die regionale Umsetzung des Qualifizierungsprogramms. Die Gebiete der Projektkoordination entsprechen den zehn Bezirken der sächsischen Agenturen für Arbeit. Den Projektkoordinatoren obliegt die Einrichtung regionaler Beiräte und sie sind zentraler Ansprechpartner für alle Projektakteure.
Im Qualifizierungsprogramm „QAB I“ nach Nummer 1.2.1 führt der Projektkoordinator bei Programmeintritt mit jedem Teilnehmer ein individuelles Gespräch durch, vermittelt den Teilnehmer zu einer Kompetenzbilanzierung und erarbeitet mit ihm auf Grundlage der Ergebnisse der Kompetenzbilanzierung das Qualifizierungsziel.
Im Qualifizierungsprogramm „QAB II Mit Erfolg zum Abschluss“ nach Nummer 1.2.2 steuert der Projektkoordinator die individuell auf den Teilnehmer zugeschnittene Berufsfindungsphase mit den Bestandteilen Kompetenzbilanzierung, Berufsinformation, Berufsorientierung sowie berufspraktische Erprobung. Die Durchführung der Berufsfindungsphase obliegt dem Projektkoordinator selbst oder Trägern, die durch den Projektkoordinator mit der Durchführung einzelner Bestandteile der Berufsfindungsphase beauftragt werden.
Im Anschluss an die Kompetenzbilanzierung beziehungsweise Berufsfindungsphase vermittelt der Projektkoordinator den Teilnehmer zu einem mit der Bewilligungsstelle abgestimmten Bildungsdienstleister, der die Qualifizierung des Teilnehmers übernimmt. Er begleitet die Durchführung der Qualifizierungsprojekte und prüft kontinuierlich die Zielerreichung und Qualität. Der Projektkoordinator dokumentiert den individuellen Verlauf der Maßnahme nach den Vorgaben des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit. Er informiert vierteljährlich die zuständige Agentur für Arbeit oder den Träger der Grundsicherung über die Qualifizierungsergebnisse jedes Teilnehmers. Er arbeitet im zentralen Programmbeirat mit.
2.3.3
Aufgaben der mit der Qualifizierung beauftragten Bildungsdienstleister: Auf Grundlage der Ergebnisse der Berufsfindungsphase beziehungsweise der Kompetenzbilanzierung und der mit dem Projektkoordinator abgestimmten Qualifizierungsempfehlung erarbeitet der – vom Projektkoordinator mit der Qualifizierung eines Teilnehmers beauftragte – Bildungsdienstleister gemeinsam mit dem Teilnehmer einen persönlichen Lern- und Zeitplan (Curriculum) zur Erreichung des angestrebten Abschlusses (einschließlich Stützunterricht und sozialpädagogischer Begleitung). Empfohlen wird im Qualifizierungsprogramm „QAB II Mit Erfolg zum Abschluss“ die Prüfung, ob die bereits durch das Bundesinstitut für Berufsbildung entwickelten bundesweit einheitlichen Ausbildungsbausteine als Grundlage für die Qualifizierung genutzt werden können. Der Bildungsdienstleister informiert während der Erarbeitung des Curriculums die prüfenden Stellen über die geplante Qualifizierung und spricht die zeitliche sowie inhaltliche Planung des Curriculums bis zur Prüfung mit ihnen ab. Werden in Einzelfällen Teilqualifikationen angestrebt, so stimmt der Bildungsdienstleister diese ebenfalls mit der Stelle ab, die für die Prüfung des zugehörigen anerkannten Berufsabschlusses zuständig ist. Gegebenenfalls kann auch der Projektkoordinator die Abstimmung mit den prüfenden Stellen übernehmen.
Der Bildungsdienstleister stimmt den Lern- und Zeitplan mit dem Teilnehmer, dem Projektkoordinator sowie der Arbeitsverwaltung beziehungsweise dem Träger der Grundsicherung ab und schließt einen Qualifizierungsvertrag. Der Bildungsdienstleister führt die Qualifizierung durch und begleitet den Teilnehmer während der Qualifizierung beim zielorientierten Lernen.
Jeder Teilnehmer soll für die Dauer von mindestens 6 Monaten während der Qualifizierung ein Praktikum absolvieren, bei kurzen Qualifizierungszeiten von weniger als einem Jahr soll mindestens ein Drittel der Qualifizierungszeit in einem Praktikumsbetrieb zu erfolgen. Der Bildungsdienstleister akquiriert für jeden Teilnehmer spätestens bis zum Abschluss des ersten Viertels der Qualifizierungszeit einen geeigneten Praktikumsbetrieb und schließt mit ihm einen Kooperationsvertrag. Die Praktikumsbetriebe müssen von der zuständigen Stelle als geeignet bestätigt werden. Der Bildungsdienstleister begleitet den Teilnehmer während des Praktikums und führt mindestens einmal monatlich ein Coachinggespräch mit dem Teilnehmer sowie dem Praktikumsunternehmen. Der Bildungsdienstleister organisiert rechtzeitig die Zulassung zur Prüfung bei der dafür zuständigen Stelle. Er sichert eine ordnungsgemäße Prüfungsvorbereitung des Teilnehmers ab und betreut ihn bis zur Prüfung. Die Prüfung erfolgt extern (nicht durch den Bildungsdienstleister), Ausnahmen sind in begründeten Fällen nach Absprache mit der für die Prüfung zuständigen Stelle und der Bewilligungsstelle zugelassen.
Der Bildungsdienstleister informiert den Projektkoordinator vierteljährlich schriftlich über den Lernfortschritt jedes Teilnehmers und ist dem Projektkoordinator gegenüber fachlich rechenschaftspflichtig. Er übersendet das Prüfungsergebnis an den Projektkoordinator.
Der Bildungsdienstleister arbeitet eng mit dem regionalen Koordinator zusammen und wirkt im regionalen Beirat mit.
2.4
Die Bewilligungsstelle wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit Abweichungen von den Regelungen dieser Nummer zuzulassen, solange durch diese Abweichungen die Grundsätze des gesamten Förderprogramms nach Nummer 2.2 eingehalten werden.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Die Teilnehmer an den im Rahmen dieses Förderschwerpunktes zu fördernden Projekten müssen mindestens einer der folgenden Zielgruppen zuzuordnen sein:
 
als arbeitslos (§ 16 SGB III) registrierte Personen ohne Berufsabschluss – einschließlich Personen mit abgebrochener Ausbildung/Studium
 
Langzeitarbeitslose (§ 18 SGB III) mit nicht mehr auf dem 1. Arbeitsmarkt verwertbarem Berufsabschluss.
 
Vermittlungen in Projekte dieses Förderschwerpunktes sind nur über die für den Teilnehmer zuständige Arbeitsagentur oder den Träger der Grundsicherung möglich.
3.2
Anerkannte Berufsabschlüsse im Rahmen des Förderschwerpunkts QAB sind:
 
Berufe nach Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung,
 
reguläre Hochschulabschlüsse.
 
Darüber hinaus sind nach Genehmigung durch das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit auch andere anerkannte Berufsabschlüsse förderfähig – eine Liste wird bei der Bewilligungsstelle geführt.
3.3
Die Qualifizierungen sollen von Trägern durchgeführt werden, die institutionell nicht mit den jeweiligen regionalen Projektkoordinatoren verbunden sind.
4.
Bemessungsgrundlage

Aufgrund des Vorliegens eines erheblichen Staatsinteresses an den Projekten werden grundsätzlich 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben bezuschusst. Die Aufwendungen der Praktikumsunternehmen sind nicht förderfähig.

5.
Antragstellung
5.1
Da das Qualifizierungsprogramm „QAB I“ bereits im Förderzeitraum 2000 bis 2006 begonnen wurde, sind die Verfahren zu Auswahl der Projektakteure grundsätzlich abgeschlossen.
5.2
Interessierte Träger können sich durch Einreichen eines Projektvorschlags für die Durchführung der Projektkoordination sowie der Qualifizierungsmaßnahmen im Qualifizierungsprogramm „QAB II Mit Erfolg zum Abschluss“ im Förderzeitraum 2007 bis 2013 bei der Bewilligungsstelle bewerben. Einreicher förderwürdiger Projektvorschläge können zur formgebundenen Antragstellung aufgefordert werden. Die Auswahl erfolgt durch die Bewilligungsstelle unter Einbeziehung geeigneter Fachstellen nach fachlichen und wirtschaftlichen Kriterien. Informationen zum Ablauf des Auswahlverfahrens sowie Form und Inhalten der Projektvorschläge veröffentlicht die Bewilligungsstelle beziehungsweise das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit.“

II.

Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 27. April 2009

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2009 Nr. 19, S. 802
    Fsn-Nr.: 559

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 8. Mai 2009

    Fassung gültig bis: 27. Mai 2010