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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung der Förderrichtlinie Energieeffizienz und Klimaschutz

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung der Förderrichtlinie Energieeffizienz und Klimaschutz vom 15. Mai 2009 (SächsABl. S. 1020)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der Förderrichtlinie Energie und Klimaschutz

Vom 15. Mai 2009

I.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Fördermitteln für Vorhaben zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Nutzung erneuerbarer Energien und zum Klima- und Immissionsschutz im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Energieeffizienz und Klimaschutz – RL EuK/2007) vom 24. Juli 2007 (SächsABl. S. 1658), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 6. März 2009 (SächsABl. S. 586) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Gewährung von Fördermitteln für Vorhaben zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Nutzung erneuerbarer Energien, zur Entwicklung innovativer Energietechniken und zum Klima- und Immissionsschutz im Freistaat Sachsen
(Förderrichtlinie Energie und Klimaschutz – RL EuK/2007)
“.

2.
Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 und 3 werden nach dem Wort „Energien,“ die Wörter „zur Entwicklung innovativer Energietechniken,“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Wirtschaft“ ein Komma eingefügt, das Wort „sowie“ gestrichen und nach dem Wort „Wirtschaftswachstum“ die Wörter „sowie die Stärkung von Innovation“ angefügt.
3.
In Nummer 1.2.3 wird der Satzteil vor dem 1. Anstrich wie folgt gefasst:
„Soweit keine Genehmigung nach europäischen Beihilfevorschriften vorliegt, werden Zuwendungen, bei denen es sich um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Abs. 1 EG-Vertrag handelt,“
4.
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
 
„2.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden
 
 
2.1
investive und nichtinvestive Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz
 
 
 
a)
im privaten und öffentlichen Bereich,
 
 
 
b)
im gewerblichen Bereich,
 
 
2.2
investive und nichtinvestive Maßnahmen mit Modell- und Demonstrationscharakter sowie thematisch verbundene Maßnahmen verschiedener Anwendungsbereiche und Technologien zur
 
 
2.2.1
Nutzung erneuerbarer Energien,
 
 
2.2.2
Minderung verkehrsbedingter Immissionen,
 
 
2.2.3
Verbesserung der Umweltverträglichkeit von Anlagen und
 
 
2.2.4
Einführung innovativer Energietechniken
 
 
 
a)
im privaten und öffentlichen Bereich
 
 
 
b)
im gewerblichen Bereich
 
 
2.3
anwendungsorientierte Forschung an innovativen Energietechniken, insofern Dritte die Forschungsergebnisse angemessen unter nicht diskriminierenden Bedingungen nutzen können.
 
 
Zu den Maßnahmen der Nummern 2.1 und 2.2 zählen auch Sachverständigenleistungen, soweit diese zur Vorbereitung, Durchführung und Auswertung unerlässlich sind und Evaluierungen zur Messung und Dokumentation von Ergebnissen.“
5.
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
„3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind:
 
 
3.1
für Maßnahmen nach den Nummern 2.1, 2.2.1, 2.2.3 und 2.2.4 natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die Eigentümer oder Betreiber der Anlagen oder Eigentümer, Pächter oder Mieter der Flächen sind, auf denen das Vorhaben realisiert werden soll; Unternehmen jedoch nur dann, wenn es sich um Unternehmen handelt, deren Anteile mehrheitlich von der öffentlichen Hand gehalten werden,
 
 
3.2
für Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchst. b, 2.2.1, 2.2.3 und 2.2.4 Buchst. b Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36),
 
 
3.3
für Maßnahmen nach Nummer 2.2.2
 
 
 
a)
Nahverkehrsunternehmen, die Linienverkehr nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2260) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, betreiben,
 
 
 
b)
Gebietskörperschaften, eingeschlossen Unternehmen im Besitz von Gebietskörperschaften und
 
 
 
c)
juristische Personen des privaten Rechts, die zum Zeitpunkt der Förderung vertraglich noch mindestens sechs Jahre zur Durchführung kommunaler Dienstleistungen in sächsischen Gebietskörperschaften verpflichtet sind sowie
 
 
3.4
für Maßnahmen nach Nummer 2.3 Hochschulen und gemeinnützige Forschungseinrichtungen.
Von Zuwendungen ausgeschlossen sind Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung der Kommission wegen rechtswidriger Beihilfe nicht Folge geleistet haben, sowie Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikel 1 Abs. 7 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.“
6.
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form der Anteils- oder Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss.“
 
b)
Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 bis 5 eingefügt:
„Die Zinsverbilligung erfolgt über einen Zeitraum von höchstens 10 Jahren bis auf 1,75 % p.a. bei natürlichen und juristischen Personen privaten Rechts beziehungsweise auf 0,8 % bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Kommunen, die gemäß § 72 Abs. 4 SächsGemO verpflichtet sind, ein Haushaltssicherungskonzept/Haushaltsstrukturkonzept aufzustellen und zu vollziehen oder die sich auf freiwilliger Basis in der Haushaltskonsolidierung befinden. Für Kommunen, die sich freiwillig in der Haushaltskonsolidierung befinden, ist eine Bestätigung durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde beizufügen, dass einer Kreditaufnahme nicht zugestimmt werden kann.“
 
c)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 6 und ein eigenständiger Absatz.
7.
Nummer 5.1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Maßnahmen nach Nummer 2.1, 2.2.1, 2.2.3 und 2.2.4“
 
b)
In Buchstabe b wird die Angabe „2.1 und 2.2.1“ durch die Angabe „2.1 Buchst. b, 2.2.1 und 2.2.4 Buchst. b“ ersetzt, der Punkt am Satzende durch das Wort „sowie“ ersetzt und folgender Buchstabe c angefügt:
 
 
„c)
für Unternehmen, die kein KMU sind und deren Anteile mehrheitlich von der öffentlichen Hand gehalten werden, bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.“
 
c)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Abweichend von den in Satz 1 genannten Fördersätzen gelten für die im Anhang aufgeführten Fördergegenstände die dort genannten Festbeträge, soweit diese beihilferechtlich zulässig sind.“
8.
Nach Nummer 5.2 werden folgende Nummern 5.3 und 5.4 eingefügt:
 
„5.3
Maßnahmen nach Nummer 2.3
bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und ausschließlich als nicht rückzahlbarer Zuschuss. Überschreitet die Höhe der Förderung 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, so steht diese unter dem Vorbehalt einer beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission.
 
5.4
Vorbehaltlich der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission können nach einem gesonderten Ausschreibungsverfahren die in Nummer 5.1 und 5.2 genannten Fördersätze auf bis zu 100 Prozent der umweltschutzbedingten Mehrkosten erhöht werden.“
9.
Die bisherige Nummer 5.3 wird Nummer 5.5.
10.
Nummer 6.1 Buchst. d wird wie folgt gefasst:
 
„d)
Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen, soweit sich aus dieser Richtlinie nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt.“
11.
Nummer 6.2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Abs. 2 werden die Wörter „mit Ausnahme von Modell-/Demonstrations- und Verbundvorhaben,“ gestrichen.
 
b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Bei Modell-/Demonstrations- und Verbundvorhaben kann dieser Anteil höher als 10 Prozent liegen.“
12.
In Nummer 6.7 Satz 2 erster Anstrich wird die Angabe „kleines oder mittleres Unternehmen (KMU)“ durch die Angabe „KMU“ ersetzt.
13.
Nach Nummer 6.8.3 wird folgende Nummer 6.8.4 angefügt:
 
„6.8.4
Abweichend vom Verbot der Förderung begonnener Projekte wird für Vorhaben zum Heizkesseltausch (Anhang zu Nummer 5.1) für Antragsteller nach Nummer 3.1 der vorzeitige Vorhabensbeginn nach Antragstellung generell zugelassen.“
14.
Nummer 6.13 wird aufgehoben.
15.
Nummer 6.16 Satz 2 wird gestrichen.
16.
Nummer 7.1 Satz 2 „Antrags- und Bewilligungsstelle ab dem Tag der Bekanntgabe der Arbeitsaufnahme der Sächsischen Energieagentur ist die
Sächsische Aufbaubank
– Förderbank –
Pirnaische Straße 9
01069 Dresden.“
wird aufgehoben.
17.
Nach Nummer 8 „Inkrafttreten“ wird folgender Anhang angefügt:
„Anhang zu Nummer 5.1 (Festbeträge) 1

Anhang

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 28. April 2009 in Kraft.

Dresden, den 15. Mai 2009

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

1
Soweit im Einzelfall beihilferechtlich gemäß Nummer 1.2.3 zulässig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2009 Nr. 24, S. 1020
    Fsn-Nr.: 5561

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. April 2009

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2017