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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 30.04.2004 bis 27.12.2009

Sächsische Hygiene-Verordnung

Vollzitat: Sächsische Hygiene-Verordnung vom 7. April 2004 (SächsGVBl. S. 137), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Dezember 2009 (SächsGVBl. S. 594) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
zur Verhütung übertragbarer Krankheiten
(Sächsische Hygiene-Verordnung – SächsHygVO)

Vom 7. April 2004

Aufgrund von § 17 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, in Verbindung mit § 8 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZuVO) vom 19. März 2002 (SächsGVBl. S. 114), die durch Artikel 41 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 98) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

Wer, ohne Arzt oder Zahnarzt zu sein, Heilkunde ausübt oder berufs- oder gewerbsmäßig Tätigkeiten am Menschen im Bereich der Körper- oder Schönheitspflege durchführt, bei denen Erreger einer durch Blut übertragbaren Krankheit im Sinne von § 2 Nr. 3 IfSG, vor allem Erreger von AIDS und Virushepatitiden, auf Menschen übertragen werden können, unterliegt dieser Verordnung, soweit bei der Ausübung dieser Tätigkeiten Geräte, Werkzeuge oder Gegenstände eingesetzt werden, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung am Menschen regelmäßig eine Durchtrennung der Haut und Schleimhaut verursachen oder unbeabsichtigt verursachen können. Neben Tätigkeiten der nichtärztlichen Heilkunde einschließlich der Akupunktur gilt dies insbesondere für Tätigkeiten am Menschen im Bereich des Frisörhandwerks, der Kosmetik, der Maniküre und Pediküre, des Ohrlochstechens, des Tätowierens und des Piercings. Tätigkeiten medizinischer Gesundheitsfachberufe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtpflege fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung.

§ 2
Qualifikation

Wer Tätigkeiten nach § 1 berufsmäßig ausübt, muss über anatomische Grundkenntnisse der Körperregionen, in denen die Tätigkeiten durchgeführt werden, sowie über Kenntnisse der Hygiene, insbesondere im Bereich Desinfektion, Sterilisation, steriles Arbeiten, und der Arbeitssicherheit, insbesondere im Umgang mit den vorhandenen Geräten, Werkzeugen und Materialien, verfügen. Der Erwerb der Kenntnisse ist dem Gesundheitsamt durch Vorlage der Urkunde über einen entsprechenden Berufsabschluss in Verbindung mit den vermittelten Lehrinhalten oder Teilnahmebestätigungen entsprechender Lehrgänge mit den vermittelten Inhalten nachzuweisen.

§ 3
Allgemeine Hygienepflichten

(1) Wer Tätigkeiten durchführt, bei denen die Haut oder Schleimhaut bestimmungsgemäß durchtrennt wird, muss unmittelbar vorher seine Hände waschen und diese sowie die zu behandelnde, zuvor gereinigte Haut oder Schleimhaut mit einem Desinfektionsmittel nach § 4 desinfizieren. Bei diesen Tätigkeiten sind geeignete Einweghandschuhe zu tragen. Auch nach Beendigung der Tätigkeit und Ablegen der Einweghandschuhe sind die Hände mit einem Desinfektionsmittel nach § 4 zu desinfizieren.

(2) Haben die beschäftigten Personen Verletzungen oder blutende, eitrige oder nässende Hauterkrankungen an den Händen, sind Schutzverbände und Schutzhandschuhe zu tragen, die eine Übertragung von Körpersekreten auf den zu Behandelnden verhindern.

(3) Für Tätigkeiten, bei denen die Haut oder Schleimhaut bestimmungsgemäß durchtrennt wird, dürfen nur sterile Geräte, Werkzeuge oder Gegenstände verwendet werden. Mehrfach verwendbare Geräte, Werkzeuge oder Gegenstände sind nach jedem Gebrauch zunächst mit einem Desinfektionsmittel nach § 4 zu desinfizieren, danach sorgfältig zu reinigen, anschließend in verpacktem Zustand zu sterilisieren und bis zur nächsten Anwendung so zu lagern, dass die Sterilität erhalten bleibt.

(4) Mehrfach verwendbare Geräte, Werkzeuge oder Gegenstände, die nicht zur Durchtrennung der Haut oder Schleimhaut bestimmt sind, bei deren Anwendung es jedoch unbeabsichtigt zu einer Durchtrennung der Haut oder Schleimhaut kommen kann, sind nach jedem Gebrauch sorgfältig zu reinigen und mit einem Desinfektionsmittel nach § 4 zu desinfizieren. Sie sind, wenn es zu einer Durchtrennung gekommen ist, zunächst zu desinfizieren, danach sorgfältig zu reinigen und zu sterilisieren.

(5) Arbeitsflächen sind nach jeder Benutzung zu reinigen und mit einem Desinfektionsmittel nach § 4 zu desinfizieren. Arbeitsflächen für Tätigkeiten, bei denen die Haut oder Schleimhaut bestimmungsgemäß durchtrennt wird, sind für jeden Behandelten nach abgeschlossener Desinfektion mit einer frischen Auflage, möglichst aus Einwegmaterial, abzudecken. Bei Verunreinigungen mit Blut oder anderen Körpersekreten sind die Arbeitsflächen unverzüglich mit in Desinfektionsmittel nach § 4 getränktem Einwegmaterial zu reinigen. Anschließend ist eine Wischdesinfektion mit einem Desinfektionsmittel nach § 4 durchzuführen.

(6) Die innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene wie Maßnahmen der Reinigung, Desinfektion sowie Sterilisation und deren Funktionsüberprüfung sind in einem Hygieneplan zu dokumentieren. Dieser muss für alle Beschäftigten jederzeit einsehbar sein und ist mindestens einmal jährlich zu aktualisieren. Über den Inhalt des Hygieneplans sind die Beschäftigten mindestens einmal jährlich zu belehren. Die Belehrung ist schriftlich zu dokumentieren.

§ 4
Desinfektion

Zur Desinfektion dürfen nur Mittel und Verfahren verwendet werden, die in der jeweils aktuellen Liste der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie an der Universität Bonn, zu beziehen über mhp-Verlag Wiesbaden, oder der jeweils aktuellen Liste des Robert-Koch-Institutes Berlin, veröffentlicht im Bundesgesundheitsblatt, enthalten sind und die gegen HIV und Virushepatitis B und C wirksam sind.

§ 5
Sterilisation

Die Sterilisation ist mit Dampf oder Heißluft nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Die Inbetriebnahme eines Sterilisators ist dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. Die Sterilisatoren sind vor Inbetriebnahme, nach Reparaturen sowie in halbjährigen Abständen Leistungsprüfungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu unterziehen. Des Weiteren sind bei jedem Sterilisiervorgang Kontrollen des Sterilisationseffektes mittels Thermoindikatoren auf chemischer Basis, welche dem Sterilisiergut beizufügen sind, durchzuführen. Für jeden Sterilisiervorgang ist zu dokumentieren, was wann und durch wen sterilisiert wurde. Die Prüfberichte und Sterilisations-Dokumentationen sind 30 Jahre aufzubewahren und dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen.

§ 6
Abfallbeseitigung

Alle Abfallmaterialien, die bei der Ausübung von Tätigkeiten nach § 1 anfallen, sind entsprechend den geltenden abfallrechtlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung des Arbeitsschutzes in für den jeweiligen Abfallschlüssel vorgeschriebenen verschließbaren Behältnissen zu sammeln und zu entsorgen. Dies gilt insbesondere für mit Blut, Sekreten oder Ausscheidungen kontaminierte Abfälle und für scharfe, spitze Gegenstände, die als medizinischer Abfall gemäß Abfallschlüssel 1801 der Anlage zu § 2 der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833, 2847), einzustufen sind.

§ 7
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 7. April 2004

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2004 Nr. 6, S. 137
    Fsn-Nr.: 250-10.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. April 2004

    Fassung gültig bis: 27. Dezember 2009