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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMI

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMI vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 410)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMI

Vom 26. Juni 2009

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (FördbankG) vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161) und
2.
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 140) geändert worden ist:

Artikel 1

§ 2 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen (Förderzuständigkeitsverordnung SMI – SMIFördZuVO) vom 25. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 251) wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Landesdirektionen sind zuständig für die Vorbereitung und Durchführung der Förderung auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Vorbereitung, Durchführung und Förderung von Maßnahmen der Städtebaulichen Erneuerung im Freistaat Sachsen (VwV-StBauE) vom 29. November 2002 (SächsABl. SDr. 2003 S. S 1), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 21. Juli 2005 (SächsABl. S. 750), in der jeweils geltenden Fassung. Hiervon ausgenommen ist das Programm Stadtumbau Ost. In den Programmen Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, Städtebaulicher Denkmalschutz und Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf – die soziale Stadt endet die Zuständigkeit mit Ablauf des 31. März 2006 mit Ausnahme der Verwendungsnachweisprüfung und der rechtsverbindlichen Feststellung des Prüfergebnisses gegenüber der Gemeinde für die bis zum 31. Dezember 2004 abgeschlossenen und abgerechneten Einzelmaßnahmen innerhalb der Gesamtmaßnahmen im Rahmen einer Zwischenabrechnung sowie der bis zum 31. Dezember 2005 abgeschlossenen Gesamtmaßnahmen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 19. Juni 2009 in Kraft.

Dresden, den 26. Juni 2009

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2009 Nr. 9, S. 410
    Fsn-Nr.: 55

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 19. Juni 2009

    Fassung gültig bis: 29. Februar 2012