1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Lehrvergütung-Hochschulen

Vollzitat: VwV Lehrvergütung-Hochschulen vom 19. Dezember 2002 (SächsABl. 2003 S. 75), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 15. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 895)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Vergütung von Lehraufträgen an den Hochschulen im Freistaat Sachsen
(VwV Lehrvergütung-Hochschulen)

Vom 19. Dezember 2002

Zur Ausführung von § 57 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294), das durch Artikel 26 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428) geändert worden ist, wird bestimmt:

1.
Allgemeines
 
Zur Ergänzung des Lehrangebots, an Kunsthochschulen auch zur Erbringung des Lehrangebots, sowie zur Erfüllung von Aufgaben in der Weiterbildung können Lehraufträge erteilt werden. Lehraufträge dürfen nicht an Personen für Lehrveranstaltungen im Rahmen ihrer Dienstaufgaben an der eigenen Hochschule vergeben werden, insbesondere nicht an
 
a)
Professoren, Hochschuldozenten sowie Oberassistenten und Oberingenieure für Lehrveranstaltungen in ihrem Fach,
 
b)
wissenschaftliche und künstlerische Assistenten und Mitarbeiter sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben für Lehrveranstaltungen gemäß §§ 46, 49, 50 SächsHG .
2.
Rechtsverhältnis der Lehrbeauftragten
 
a)
Die Tätigkeit des Lehrbeauftragten ist so auszugestalten, dass sie als selbstständige Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuerrechts zu beurteilen ist. Sie ist vom Lehrbeauftragten selbst bei der Einkommensteuerveranlagung anzugeben.
 
b)
Leistungen, die für ein Arbeitsverhältnis typisch sind, insbesondere Erholungsurlaub, Beihilfen oder Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfall, kommen für Lehrbeauftragte nicht in Betracht. Sozialversicherungsrechtliche Vorschriften finden, soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, keine Anwendung.
 
c)
Der Umfang der Lehrtätigkeit eines Lehrbeauftragten darf insgesamt die Hälfte des Umfangs der Lehrverpflichtung entsprechender hauptberuflicher Lehrkräfte gemäß § 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über Art und Umfang der Aufgaben an staatlichen Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsische Dienstaufgabenverordnung an Hochschulen – DAVOHS) vom 19. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1626), die durch Verordnung vom 14. April 1997 (SächsGVBl. S. 399) geändert worden ist, nicht erreichen.
 
d)
Lehraufträge bedürfen der Schriftform. Sie können aus wichtigem Grund zurückgenommen oder widerrufen werden.
3.
Vergütung
 
a)
Lehraufträge dürfen nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erteilt werden.
 
b)
Ein Lehrauftrag ist zu vergüten, sofern nicht die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung von Dienstaufgaben eines hauptamtlich oder hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen berücksichtigt wird oder der Lehrbeauftragte auf die Vergütung verzichtet hat.
 
c)
Eine vergütungsfähige Lehrveranstaltung setzt in der Regel mindestens fünf Hörer voraus; dies gilt nicht für künstlerischen Einzelunterricht.
 
d)
Lehraufträge werden in der Regel nach den geleisteten Einzelstunden vergütet. Eine Einzelstunde ist eine Lehrstunde von 45 Minuten. In künstlerischen Fächern dauert eine Einzelstunde 60 Minuten. Ausgefallene und im laufenden Semester nicht nachgeholte Einzelstunden werden nur dann vergütet, wenn die Lehrstunden aus einem Anlass ausgefallen sind, der dem Verantwortungsbereich der Hochschule zuzurechnen ist. Durch die Vergütung sind alle Tätigkeiten, die mit dem Lehrauftrag verbunden sind, zum Beispiel Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltung, Konferenzen, Besprechungen sowie Ausarbeitung und Abnahme von Prüfungen, abgegolten. Für die Mitwirkung an Prüfungen kann eine Vergütung nach den einschlägigen Vorschriften oder Regelungen der Hochschulen gewährt werden.
 
e)
Bei Lehraufträgen an Universitäten und Kunsthochschulen beträgt die Höhe der Vergütung pro Einzelstunde für
 
 
aa)
Lehrbeauftragte mit den Aufgaben einer Lehrkraft für besondere Aufgaben, die ein Studium an einer Hochschule abgeschlossen haben oder entsprechend qualifiziert sind, bis zu 15,20 EUR;
 
 
bb)
andere Lehrbeauftragte, die ein Studium an einer Hochschule abgeschlossen haben und Lehraufgaben wie ein Professor wahrnehmen, bis zu 26,10 EUR;
 
 
cc)
Lehrbeauftragte, deren Lehrauftrag eine besondere Bedeutung hat oder mit einer besonderen Belastung verbunden ist, bis zu 36,95 EUR.
 
 
Bei Lehraufträgen an Fachhochschulen und in Fachhochschulstudiengängen beträgt die Höhe der Vergütung pro Einzelstunde für
 
 
aa)
Lehrbeauftragte mit den Aufgaben einer Lehrkraft für besondere Aufgaben, die ein Studium an einer Hochschule abgeschlossen haben oder entsprechend qualifiziert sind, bis zu 15,20 EUR;
 
 
bb)
andere Lehrbeauftragte, die ein Studium an einer Hochschule abgeschlossen haben und Lehraufgaben wie ein Professor wahrnehmen, bis zu 20,60 EUR;
 
 
cc)
Lehrbeauftragte, deren Lehrauftrag eine besondere Bedeutung hat oder mit einer besonderen Belastung verbunden ist, bis zu 26,10 EUR.
 
f)
Mit Zustimmung des Rektoratskollegiums kann von den Vergütungssätzen abgewichen werden, wenn dies im Einzelfall wegen der herausragenden Bedeutung des Faches, den damit verbundenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Anforderungen oder der zu gewinnenden Persönlichkeit erforderlich ist. An Universitäten und Kunsthochschulen darf die Vergütung 44 EUR, an Fachhochschulen und Fachhochschulstudiengängen 31 EUR nicht übersteigen.
 
g)
Die Höhe der Lehrauftragsvergütungen gemäß Buchstabe e kann der Tarifangleichung des BAT-O an den BAT angepasst werden.
 
h)
Anpassungen nach Buchstabe g wirken sich erst dann erhöhend aus, wenn durch sie die bisher gezahlte Vergütung überschritten wird.
4.
Erstattung von Reisekosten
 
Neben der Vergütung können, wenn der Lehrbeauftragte nicht am Ort der Hochschule wohnt oder dort nicht hauptamtlich oder hauptberuflich tätig ist, auf Antrag die entstandenen notwendigen Reisekosten entsprechend den Bestimmungen des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 170), im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel erstattet werden.
5.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Vergütung von Lehraufträgen an den Hochschulen im Freistaat Sachsen (VwV Lehrvergütung) vom 14. Juni 1997 (SächsABl. S. 729) außer Kraft.

Dresden, den 19. Dezember 2002

Der Staatsminister
für Wissenschaft und Kunst
Dr. Matthias Rößler

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2003 Nr. 5, S. 75
    Fsn-Nr.: 711-V03.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2003

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2007