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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Anordnungsbefugnisse SMF

Vollzitat: VwV Anordnungsbefugnisse SMF vom 4. Februar 2015 (MBl. SMF S. 2), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 5. Januar 2017 (MBl. SMF S. 2) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378)

I.
Anordnungsbefugte für Fortbildungsreisen

1.
Über die Fortbildungsreiseanträge entscheidet:
 
a)
der Staatsminister
 
 
aa)
für den Staatssekretär,
 
 
bb)
für den Leiter des Ministerbüros;
 
b)
der Staatssekretär
 
 
aa)
für die Abteilungsleiter des Staatsministeriums der Finanzen,
 
 
bb)
für den Leiter des Staatssekretärsbüros sowie die Leiter der Referate B/E und P/Ö,
 
 
cc)
für die übrigen Bediensteten des Staatsministeriums der Finanzen und die Bediensteten der dem Staatsministerium der Finanzen nachgeordneten Behörden und Staatsbetriebe bei allen Fortbildungsreisen in das Ausland außerhalb Europas, die länger als drei Tage dauern;
 
c)
die Abteilungsleiter des Staatsministeriums der Finanzen
für die Mitarbeiter ihrer jeweiligen Abteilungen bei allen Fortbildungsreisen im Inland, Fortbildungsreisen in das europäische Ausland sowie Fortbildungsreisen in das Ausland außerhalb Europas mit einer Dauer von bis zu drei Tagen;
 
d)
der Abteilungsleiter I des Staatsministeriums der Finanzen
für den Präsidenten des Landesamtes für Steuern und Finanzen bei allen Fortbildungsreisen im Inland, die länger als drei Tage dauern, Fortbildungsreisen in das europäische Ausland sowie Fortbildungsreisen in das Ausland außerhalb Europas mit einer Dauer von bis zu drei Tagen;
 
e)
der Abteilungsleiter III des Staatsministeriums der Finanzen
für den Leiter des Landesrechenzentrums Steuern des Staatsbetriebes Sächsische Informatik Dienste bei allen Fortbildungsreisen im Inland, die länger als drei Tage dauern, Fortbildungsreisen in das europäische Ausland sowie Fortbildungsreisen in das Ausland außerhalb Europas mit einer Dauer von bis zu drei Tagen;
 
f)
der Abteilungsleiter IV des Staatsministeriums der Finanzen
für die Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement und für den Geschäftsführer des Staatsbetriebes Zentrales Flächenmanagement Sachsen bei allen Fortbildungsreisen im Inland, die länger als drei Tage dauern, Fortbildungsreisen in das europäische Ausland sowie Fortbildungsreisen in das Ausland außerhalb Europas mit einer Dauer von bis zu drei Tagen;
 
g)
der Leiter des Ministerbüros für die übrigen Mitarbeiter des Ministerbüros (einschließlich Bereich L/K);
 
h)
der Leiter des Staatssekretärsbüros für die übrigen Mitarbeiter des Staatssekretärsbüros;
 
i)
die Leiter der Referate B/E und P/Ö des Staatsministeriums der Finanzen für die übrigen Mitarbeiter ihrer jeweiligen Referate.
2.
Vertreter haben die Befugnis im Vertretungsfall.

II.
Ausnahmen

1.
Fortbildungsreisen des Präsidenten des Landesamtes für Steuern und Finanzen, der Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement, des Geschäftsführers des Staatsbetriebes Zentrales Flächenmanagement Sachsen und des Leiters des Landesrechenzentrums Steuern des Staatsbetriebes Sächsische Informatik Dienste im Inland mit einer Dauer von bis zu drei Tagen gelten als angeordnet. Die Anerkennung triftiger Gründe für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges ist hiermit nicht verbunden.
2.
Reisen von Bediensteten des Staatsministeriums der Finanzen zu Fortbildungsveranstaltungen des Fortbildungszentrums des Freistaates Sachsen an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege, die in Meißen stattfinden, gelten mit der Einladung als angeordnet, wenn diese unter Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel, mit Ausnahme des Flugzeuges, oder eines privaten Kraftfahrzeuges ohne Anerkennung triftiger Gründe durchgeführt werden.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMF 2015 Nr. 1, S. 2
    Fsn-Nr.: 242-V15.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2017

    Fassung gültig bis: 22. Februar 2018