1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Staatsbetriebes Geobasisinformation und Vermessung Sachsen über die Bereinigung der Prüfungsordnung des Landesvermessungsamtes Sachsen

Vollzitat: Bekanntmachung des Staatsbetriebes Geobasisinformation und Vermessung Sachsen über die Bereinigung der Prüfungsordnung des Landesvermessungsamtes Sachsen vom 5. November 2009 (SächsABl. S. 1879)

Bekanntmachung
des Staatsbetriebes Geobasisinformation und Vermessung Sachsen
über die Bereinigung der Prüfungsordnung des Landesvermessungsamtes Sachsen

Vom 5. November 2009

Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 29. September 2009 erlässt der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen als zuständige Stelle nach § 47 Abs. 1 Satz 1, §§ 59 und 79 Abs. 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 15 Abs. 90 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 270) geändert worden ist, die folgende Änderung der Prüfungsordnung des Landesvermessungsamtes Sachsen für die Zwischen- und Abschlussprüfung sowie die Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin (POVmT) vom 26. Januar 2005 (SächsABl. S. 152):

1.
In der Überschrift wird das Wort „Landesvermessungsamtes“ durch die Wörter „Staatsbetriebes Geobasisinformation und Vermessung“ ersetzt.
2.
Diese Änderung tritt mit Wirkung vom 1. November 2009 in Kraft. Die Änderung wurde durch Erlass des Staatsministeriums des Innern vom 28. Oktober 2009 – Az.: 13-6041.40/3 – genehmigt.
3.
Die Prüfungsordnung gilt im Übrigen als Prüfungsordnung des Staatsbetriebes Geobasisinformation und Vermessung Sachsen fort.

Dresden, den 5. November 2009

Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen
Dr. Haupt
Geschäftsführer

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2009 Nr. 48, S. 1879
    Fsn-Nr.: 450

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. November 2009

    Fassung gültig bis: 31. Oktober 2010