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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Hinweise des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Anwendung der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zum Sponsoring in der staatlichen Verwaltung des Freistaates Sachsen (VwV Sponsoring) vom 25. Juli 2007 durch die Gemeinden und Landkreise sowie durch die Verwaltungs- und Zweckverbände

Vollzitat: Hinweise des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Anwendung der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zum Sponsoring in der staatlichen Verwaltung des Freistaates Sachsen (VwV Sponsoring) vom 25. Juli 2007 durch die Gemeinden und Landkreise sowie durch die Verwaltungs- und Zweckverbände vom 21. Juli 2008 (SächsABl. S. 1034), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2400)

Hinweise

des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Anwendung der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zum Sponsoring in der staatlichen Verwaltung des Freistaates Sachsen (VwV Sponsoring) vom 25. Juli 2007 durch die Gemeinden und Landkreise sowie durch die Verwaltungs- und Zweckverbände

Az.: 22-0500.20/8

Vom 21. Juli 2008 1

Allgemeines

Die Sächsische Staatsregierung hat die Verwaltungsvorschrift Sponsoring in der staatlichen Verwaltung des Freistaates Sachsen ( VwV Sponsoring) vom 25. Juli 2007 (SächsABl. S. 1078) erlassen. Die VwV Sponsoring gilt nach Ziffer II Satz 1 nur für die Behörden und Einrichtungen des Freistaates Sachsen unmittelbar, sie wird jedoch den der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie den Unternehmen mit staatlicher Beteiligung zur Anwendung empfohlen (Ziffer II Satz 2 VwV Sponsoring). Da Sponsoring auch im kommunalen Bereich eine zunehmende Rolle spielt, die VwV Sponsoring jedoch primär auf den staatlichen Bereich zugeschnitten ist, werden nachfolgend Hinweise für eine entsprechende Anwendung durch die Kommunen sowie durch die Verwaltungs- und Zweckverbände gegeben:

Beim Sponsoring muss die öffentliche Verwaltung jeden Anschein sachfremder Einflussnahme auf Verwaltungsentscheidungen vermeiden. Sponsoring bewegt sich stets im Spannungsverhältnis zwischen einer möglichen strafbaren Vorteilsannahme beziehungsweise Vorteilsgewährung (§§ 331 und 333 StGB) und dem legitimen Anliegen, in Zeiten knapper Haushaltsmittel mit Hilfe von Sponsoring unterstützend dazu beizutragen, öffentliche Aufgaben zu finanzieren. Durch die Beachtung der in der VwV Sponsoring vorgesehenen Regelungen bei der Vereinbarung und Annahme von Sponsorenleistungen soll größtmögliche Transparenz hergestellt und jeder Anschein sachfremder Einflussnahme vermieden werden. Ziel ist es, Integrität und Neutralität der öffentlichen Verwaltung zu wahren.

Zu Ziffer IV der VwV Sponsoring (Grundsätze)

Die unter Ziffer IV Nr. 1 Buchst. a bis h genannten Ausschlusstatbestände für Sponsoring knüpfen ersichtlich am staatlichen Behördenbegriff an. Sie schließen Sponsoring zum Beispiel dort aus, wo Sponsoren mögliche Adressaten des Verwaltungshandelns von Ordnungs- und Genehmigungsbehörden oder Lieferanten von öffentlichen Stellen mit Beschaffungsaufgaben sind. Auf kommunaler Ebene ist hingegen immer die Gemeindebehörde, das Landratsamt beziehungsweise die Verbandsverwaltung Behörde der jeweiligen Körperschaft (für die Landkreise ausdrücklich geregelt in § 1 Abs. 4 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen [ SächsLKrO ] vom 19. Juli 1993 [SächsGVBl. S. 577], die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 [SächsGVBl. S. 102, 110] geändert worden ist). Die unter Ziffer IV Nr. 1 Buchst. a bis g genannten Behörden sind im kommunalen Bereich als Teile der Kommunalverwaltung zu verstehen. Zu beachten ist: während staatliche Behörden, die in sensiblen Verwaltungsbereichen tätig sind (nämlich die unter Ziffer IV Nr. 1 Buchst. a bis h genannten), gänzlich vom Sponsoring ausgeschlossen sind, muss in kommunalen Behörden eine Trennung von sensiblen und nicht sensiblen Bereichen innerhalb einer Behörde (zum Beispiel innerhalb eines Landratsamtes) beziehungsweise zwischen Organisationseinheiten (zum Beispiel Schulverwaltungsamt und Ordnungsamt) vorgenommen werden. Auch kann im kommunalen Bereich die Gefahr einer Interessenkollision beim Behördenleiter nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund dieser Gefährdungslage und der oft schwierigen Abgrenzung von Sponsoring- und Nichtsponsoringbereichen rät das Staatsministerium des Innern zu einem sehr sorgfältigen und sensiblen Umgang mit Sponsoring. Die Einwerbung und die Annahme von Sponsorenleistungen durch die öffentliche Verwaltung muss für die Öffentlichkeit transparent und nachvollziehbar sein.

Sponsoring durch Hersteller alkoholischer Getränke sollte nur dann zugelassen werden, wenn es der Zielgruppe und dem Anlass angemessen ist (Ziffer IV Nr. 4). So ist zum Beispiel bei Stadtfesten davon auszugehen, dass es sich bei der Zielgruppe nicht hauptsächlich um Kinder und Jugendliche handelt. Wenn ebendieser Hersteller auch nichtalkoholische Getränke produziert und eine Veranstaltung für Kinder/Jugendliche sponsert, bestehen keine Bedenken, wenn er während dieser Veranstaltung nichtalkoholische Getränke ausschenkt und dafür Werbung betreibt.

Zu Ziffer V der VwV Sponsoring (Durchführung)

Über den Abschluss von Sponsoringverträgen sollte stets der Gemeinderat/Kreistag/die Verbandsversammlung entscheiden, wenngleich die Übertragung auf einen beschließenden Ausschuss mangels Vorliegens eines in § 41 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 158) geändert worden ist, beziehungsweise § 37 Abs. 2 SächsLKrO genannten Ausschlusstatbestandes grundsätzlich zulässig ist.

Beim Abschluss von Sponsoringverträgen handelt es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne von § 53 Abs. 2 SächsGemO beziehungsweise § 49 Abs. 2 SächsLKrO . Geschäfte der laufenden Verwaltung sind solche, die für die Gemeinde/den Landkreis keine grundsätzliche Bedeutung haben, keine erheblichen (haushaltsrechtlichen) Verpflichtungen erwarten lassen und mit einer gewissen Häufigkeit wiederkehren (vergleiche Menke in Menke/Arens, Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen, § 53 Rdnr. 2). Grundsätzliche Bedeutung hat der Abschluss von Sponsoringverträgen für die Gemeinde/den Landkreis – unabhängig vom Wert der versprochenen Sponsoringleistung – schon deshalb, weil das Kommunalverfassungsrecht die freiwillige Zuwendung von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen an die Gemeinde oder den Landkreis zur Finanzierung von Aufgaben grundsätzlich nicht vorsieht. Nach § 73 Abs. 2 SächsGemO hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen, soweit vertretbar und geboten, aus selbst zu bestimmenden Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen, im Übrigen aus Steuern zu beschaffen; Entsprechendes gilt nach § 61 SächsLKrO für die Landkreise. Darüber hinaus kann es sich aus den dargelegten Gründen auch nicht um ein Geschäft handeln, das mit einer gewissen Häufigkeit wiederkehrt.

Hat der Gemeinderat beziehungsweise der Kreistag oder die Verbandsversammlung dem Abschluss eines Sponsoringvertrages vorher zugestimmt, sollte sich die Gemeinde beim Abschluss des Sponsoringvertrages stets vom Bürgermeister, ein Landkreis vom Landrat und die Verbandsversammlung vom Vorsitzenden persönlich vertreten lassen. Es sollte beim Abschluss von Sponsoringverträgen keine Delegation der Vertretungsbefugnis vorgenommen werden.

Bei Überlassung von Personal durch den Sponsor sollten vor allem die Vorschriften des § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (ArbeitnehmerüberlassungsgesetzAÜG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 233 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2435) geändert worden ist, beachtet werden. Im Fall von Sponsoringverträgen, die Folgekosten erwarten lassen (siehe auch Ziffer V Nr. 3 VwV Sponsoring), sollte eine Vergleichsrechnung durchgeführt und aktenkundig gemacht werden.

Die begünstigte kommunale Körperschaft sollte Sponsorenleistungen in ein gesondertes Verzeichnis aufnehmen. Dieses Verzeichnis sollte neben dem Empfänger der Leistung, Angaben zur Art der Leistung, zum Wert/Gegenwert der Leistung und zum Verwendungszweck sowie den Namen/Firmennamen des Sponsors enthalten. Dieses Sponsoringverzeichnis soll der Rechtsaufsichtbehörde einmal jährlich für das jeweils zurückliegende Kalenderjahr zur Kenntnisnahme vorgelegt werden.

Zu Ziffer VI der VwV Sponsoring (Rechtsgrundlagen und Verwaltungsgrundsätze)

Als sponsoringrelevante Vorschriften sollten darüber hinaus auch folgende Regelungen beachtet werden:

1.
Rechtsvorschriften zur Korruptionsverhütung und Korruptionsbekämpfung, insbesondere §§ 331 ff. StGB, § 90 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148) geändert worden ist, § 3 Abs. 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005;
2.
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß § 72 Abs. 2 SächsGemO , § 61 SächsLKrO , §§ 24, 58 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit ( SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 160) geändert worden ist;
3.
Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken durch die öffentlich Bediensteten des Freistaates Sachsen ( VwV Belohnungen und Geschenke) vom 20. Oktober 2007 (SächsABl. S. 1471) (zur Anwendung durch die Kommunen empfohlen);
4.
Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur Korruptionsvorbeugung in der staatlichen Verwaltung des Freistaates Sachsen ( VwV Korruptionsvorbeugung) vom 21. Mai 2002 (SächsABl. S. 635) (zur Anwendung durch die Kommunen empfohlen);
5.
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur ertragsteuerlichen Behandlung des Sponsorings (Sponsoring-Erlass) vom 18. Februar 1998 (BStBl. S. 212);
6.
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.

Dresden, den 21. Juli 2008

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Dr. Wilhelm
Amtschef

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2008 Nr. 32, S. 1034
    Fsn-Nr.: 20-V07.1,zu

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 8. August 2008

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2011