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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

ESF-Richtlinie Berufliche Bildung/2011

Vollzitat: ESF-Richtlinie Berufliche Bildung/2011 vom 6. Juli 2011 (SächsABl. S. 1333), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 18. November 2013 (SächsABl. SDr. S. S 887)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Projekten der beruflichen Bildung und Fachkräfteentwicklung
(ESF-Richtlinie Berufliche Bildung/2011)

Vom 6. Juli 2011

Teil I:
Allgemeine Regelungen

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Sozialfonds (ESF) in der Förderperiode 2007 bis 2013 nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388), in der jeweils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2454), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. Juli 2010 (SächsABl. S. 1111) in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen für einzelne beschäftigungspolitische Projekte im Rahmen der Umsetzung der Strukturpolitik der Europäischen Union aus Mitteln des ESF und komplementären Bundes- und Landesmitteln.
1.2
Darüber hinaus gelten insbesondere in der jeweils geltenden Fassung:
1.2.1
Die Verordnung (EG) Nummer 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nummer 1260/1999 (ABl. EU L 210 S. 25), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nummer 539/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 (ABl. EU L 158 S. 1).
1.2.2
Die Verordnung (EG) Nummer 1081/2006 des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nummer 1784/1999 (ABl. EU L 210 S. 12), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nummer 396/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 (ABl. EU L 126 S. 1).
1.2.3
Die Verordnung (EG) Nummer 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nummer 1083/2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds sowie zur Verordnung (EG) Nummer 1080/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. EU L 379 S. 5), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 832/2010 der Kommission vom 17. September 2010 (ABl. EU L 248 S. 1).
1.3
Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in der ursprünglichen Fassung vom 25. März 1957 (BGBl. II 1958 S. 1), zuletzt geändert durch den Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 (BGBl. II 2008 S. 1038), handelt, erfolgt die Förderung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen folgender Verordnungen und deren Nachfolgeregelungen in der jeweils geltenden Fassung:
1.3.1
Die Verordnung (EG) Nummer 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EU L 379 S. 56).
1.3.2
Die Verordnung (EG) Nummer 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EU L 214 S. 3).
1.4
Die Zuwendung wird nur gewährt, wenn das geförderte Projekt ein beschäftigungspolitisches Ziel verfolgt und eine erfolgreiche Durchführung erwarten lässt. Übergreifende beschäftigungspolitische Ziele der Förderung sind:
 
a)
die Erhöhung der Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer und Unternehmen, insbesondere der Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen,
 
b)
die Stärkung des Humankapitals sowie
 
c)
die Eröffnung eines besseren Zugangs zur Beschäftigung.
1.5
Förderfähig sind nur Ausgaben, die projektbezogen und außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben, Pflichtaufgaben sowie bestehender nationaler Fördermöglichkeiten entstehen. Die Zuwendung erfolgt nachrangig zu gleichartiger nationaler Förderung.
1.6
Ein besonderes Staatsinteresse im Sinne dieser Richtlinie liegt vor, wenn die Projekte in besonderem Maße geeignet sind, die Zielerreichung des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Sozialfonds zu unterstützen.
1.7
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.8
Die Abtretung der Zuwendung an Dritte sowie ihre Verpfändung sind ausgeschlossen.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Im Rahmen dieser Richtlinie sind folgende Vorhabensbereiche förderfähig:
Vorhabensbereiche
Kennung Bereich
A Projekte zur Steigerung der Anpassungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit von Beschäftigten und Unternehmen
  Projektbereich A1: Betriebliche und berufliche Weiterbildung,
  Projektbereich A2: Transferprojekte und Projekte des fachlichen Austauschs, innovative Projekte, Studien.
B Projekte zur Berufsorientierung und -vorbereitung
C Projekte der betrieblichen und betriebsnahen Ausbildung
  Projektbereich C1: Zusätzliche außerbetriebliche Ausbildungsplätze,
  Projektbereich C2: Verbundausbildung,
  Projektbereich C3: Berufsausbildungsplatzförderung für besondere Zielgruppen,
  Projektbereich C4: Zusatzqualifikationen,
  Projektbereich C5: Überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen,
  Projektbereich C6: Ergänzungsqualifikationen,
  Projektbereich C7: Modellprojekte.
D Projekte der transnationalen beruflichen Bildung
  Projektbereich D1: Projekte der transnationalen beruflichen Bildung,
  Projektbereich D2: Zusätzliche transnationale außerbetriebliche Ausbildungsplätze.
2.2
In den Vorhabensbereichen können Studien und Konzepte gefördert werden, wenn ein besonderes Staatsinteresse vorliegt und sie einem der folgenden Bereiche zugeordnet werden können:
2.2.1
Entwicklung von methodischen sowie inhaltlichen Konzepten für aus dem ESF mitfinanzierten Projekten,^
2.2.2
Entwicklung von innovativen Konzepten zur Verbesserung der Arbeitsmarktsituation einschließlich vorbereitender Analysen, insbesondere vor dem Hintergrund der Entwicklung einer innovativen Lernkultur sowie von innovativen Formen der Arbeitsmarktförderung.
3.
Zuwendungsempfänger, Endbegünstigte, Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Die Zuwendungsempfänger für den jeweiligen Vorhabensbereich bestimmen sich nach den Regelungen des Teils II dieser Richtlinie.
3.2
Werden als Zuwendungsempfänger oder Endbegünstigte Unternehmen benannt, können dies Unternehmen sein, die folgenden Unternehmensgruppen zuzuordnen sind:
3.2.1
Kleinstunternehmen oder kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Empfehlung der Kommission) (ABl. EU L 124 S. 36), in der jeweils geltenden Fassung,
3.2.2
Unternehmen mit weniger als 500 beschäftigten Personen (Mitarbeitern), einschließlich Mitarbeitern aus unselbstständigen Niederlassungen, rechtlich selbstständige Unternehmen innerhalb eines Unternehmensverbundes mit weniger als 500 beschäftigen Personen (Mitarbeitern) im Unternehmen.
3.2.3
Unternehmen, die nicht den unter den Nummern 3.2.1 und 3.2.2 genannten Unternehmensgruppen angehören.
3.3
Werden als Zuwendungsempfänger oder Endbegünstigte Unternehmen benannt, müssen diese ihren Sitz oder ihre Niederlassung im Freistaat Sachsen haben. Ausnahmen von Satz 1 können zugelassen werden. Satz 1 gilt nicht für Träger im Sinne der Nummer 3.4.
3.4
Werden als Zuwendungsempfänger Träger benannt, sind dies Unternehmen, die als wesentlichen Geschäftszweck Bildungsdienstleistungen für Dritte erbringen oder organisieren sowie sonstige Bildungsträger und Kammern, Verbände und sonstige Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter, die als Projektträger im Interesse der endbegünstigten Unternehmen oder natürlichen Personen handeln.
3.5
Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen für den jeweiligen Vorhabensbereich bestimmen sich nach den Regelungen des Teils II dieser Richtlinie.
3.6
Zuwendungen auf der Grundlage der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung 1
Die auf Grund dieser Richtlinie gewährten Beihilfen müssen gemäß Artikel 3 Abs. 2 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung den Vorgaben der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung genügen sowie einen ausdrücklichen Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung unter Angabe der einschlägigen Bestimmungen, des Titels dieser Verordnung sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten.
3.7
Soweit die Zuwendung eine Beihilfe darstellt, ist die Zuwendung ausgeschlossen an Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung auf Grund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben sowie an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne Artikel 1 Abs. 6 Buchst. c Abs. 7 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.
3.8
Zuwendungen auf Grundlage dieser Richtlinie dürfen nicht gewährt werden, wenn es sich um staatliche Beihilfen handelt und durch das Zusammentreffen mit anderen nach der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung freigestellten Beihilfen, „De-minimis“-Beihilfen oder anderen Fördermitteln der Europäischen Gemeinschaft für die selben beihilfefähigen Kosten, die in der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegte jeweilige Beihilfehöchstintensität oder der dort festgelegte Beihilfehöchstbetrag überschritten wird.
3.9
 
3.9.1
Zuwendungen, die staatliche Beihilfen sind, dürfen nicht für Vorhaben bewilligt werden, die der Antragsteller auch ohne die Zuwendung in gleicher oder im Wesentlichen vergleichbarer Art und Weise durchführen würde (fehlender Anreizeffekt der Zuwendung).
3.9.2
Eine Zuwendung im Sinne von Absatz 1 an ein Unternehmen nach Nummer 3.2.1 gilt als eine Zuwendung mit Anreizeffekt, wenn das Unternehmen den Zuwendungsantrag vor Beginn des Vorhabens oder der Tätigkeit gestellt hat. Die Regelungen zum Verbot des vorzeitigen Vorhabensbeginns gemäß Nummer 1.3 der VwV zu § 44 SäHO bleiben davon unberührt.
3.9.3
Ob eine Zuwendung im Sinne von Absatz 1 an ein Großunternehmen einen Anreizeffekt entfaltet, ist nach Maßgabe von Artikel 8 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung zu beurteilen.
3.10
„De-minimis“-Zuwendungen
Nach der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie geltenden VO (EG) 1998/2006 darf die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten „De-minimis“-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 EUR nicht übersteigen. Bei einem Unternehmen, das im Bereich des Straßentransportsektors tätig ist, darf der Gesamtbetrag der „De-minimis“-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100 000 EUR nicht übersteigen. Dieser Schwellenwert gilt für alle „De-minimis“-Beihilfen, gleich welcher Art und Zielsetzung.
3.11
Wird die Förderung als „De-minimis“-Beihilfe gewährt, erfolgt sie unter Anwendung des in der VO (EG) 1998/2006 dargelegten Verfahrens.
3.12
Nach der VO (EG) 1998/2006 ist die Gewährung von „De-minimis“-Beihilfen in den in Artikel 1 der Verordnung genannten Bereichen ausgeschlossen.
4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1
Zuwendungsart, Finanzierungsart
4.1.1
Die Förderung wird in Abhängigkeit des Vorhabens- oder Projektbereichs als Projektförderung in Form von Anteils- oder Festbetragsfinanzierung gewährt. Sofern Teil II dieser Richtlinie in einzelnen Vorhabens- oder Projektbereichen vorsieht, dass bei Vorliegen eines besonderen Staatsinteresses ein erhöhter Fördersatz zur Anwendung kommen kann, ist vom Vorliegen eines besonderen Staatsinteresses bei solchen Projekten auszugehen, die zur Umsetzung der Ziele des Operationellen Programms in besonders hohem Maße beitragen. Die Entscheidung hierüber trifft die Bewilligungsstelle im pflichtgemäßen Ermessen.
4.1.2
An Stelle der Gewährung einer Zuwendung kann in allen Vorhabensbereichen gemäß Teil I Nr. 2 dieser Richtlinie auch die Finanzierung von Aufträgen erfolgen, wenn Projekte im Rahmen der Verfahren betreffend das öffentliche Auftragswesen durchgeführt werden.
4.2
Form der Zuwendung
Die Förderung wird in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt.
4.3
Bemessungsgrundlage
4.3.1
Die Förderung erfolgt auf der Basis der nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als förderfähig anerkannten Ausgaben unter Anwendung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ( ANBest-P , Anlage 2 zur VwV zu § 44 SäHO). Darüber hinaus gelten für die Förderfähigkeit der Ausgaben und Kosten die Vorgaben der Verwaltungsbehörde ESF gemäß Artikel 56 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nummer 1083/2006. Die Regeln für die Förderfähigkeit der Ausgaben und Kosten können unter der Homepage: http://www.sab.sachsen.de abgerufen werden.
4.3.2
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann Mindestförderbeträge festlegen, unter denen keine Zuwendungen ausgereicht werden.
4.3.3
Zusätzlich zu den als förderfähig anerkannten Ausgaben sind lineare Abschreibungen gemäß den steuerrechtlichen Vorschriften förderfähig, jedoch nur mit den Anteilen, die dem Vorhaben zeitlich zuzurechnen sind und nur in dem Maße, in dem der Erwerb des Wirtschaftsgutes nicht unter Nutzung öffentlicher Zuschüsse oder der Gewährung einer Investitionszulage finanziert worden ist. Die anzusetzende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer richtet sich nach der jeweils gültigen AfA-Tabelle (Absetzung für Abnutzung) des Bundesministeriums der Finanzen. Die Vorgaben aus dieser Richtlinie zu den Ausgaben, insbesondere die ANBest-P sind sinngemäß anzuwenden.
5.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
5.1
Nummer 1.2 Satz 3 der ANBest-P findet für Einsparungen bei Leistungen an Teilnehmer, bei Sozialabgaben auf das Arbeitsentgelt von eigenem Personal sowie bei der Umsatzsteuer keine Anwendung. Nummer 2.2 der ANBest-P findet keine Anwendung.
5.2
Abweichend von Nummer 3.1 der ANBest-P ist bei der Vergabe von Aufträgen Folgendes einzuhalten:
5.2.1
Beträgt die Gesamtzuwendungssumme nicht mehr als 50 000 EUR und beträgt der jeweilige Auftragshöchstwert mehr als 410 EUR (ohne Umsatzsteuer), sind vor Auftragserteilung in der Regel mindestens 3 Vergleichsangebote einzuholen und der Auftrag an das wirtschaftlichste Angebot zu vergeben.
5.2.2
Beträgt die Gesamtzuwendungssumme mehr als 50 000 EUR und beträgt der jeweilige Auftragshöchstwert mehr als 410 EUR (ohne Umsatzsteuer) und nicht mehr als 13 000 EUR (ohne Umsatzsteuer), sind vor Auftragserteilung in der Regel mindestens 3 Vergleichsangebote einzuholen und der Auftrag an das wirtschaftlichste Angebot zu vergeben.
5.3
Abweichend von Nummer 6.8 der ANBest-P sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die in Nummer 6.5 der ANBest-P genannten Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (vergleiche Nummer 7.1 Satz 1 der ANBest-P) mindestens bis zum 31. Dezember 2023, bei beihilferelevanten Projekten bis zum 31. Dezember 2025, aufzubewahren, soweit sich nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist ergibt. Alle Belege und Verträge sowie alle sonstigen mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen sind mit der ESF-Projektnummer zu kennzeichnen.
5.4
Soweit in dieser Richtlinie für einzelne Projektbereiche keine Ausnahmen zugelassen sind, dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Projekte bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Die Bewilligungsstelle kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabensbeginn ist gegenüber dem Antragssteller schriftlich zu erteilen. Aus der Genehmigung zum vorzeitigen Beginn leitet sich kein Rechtsanspruch auf eine Förderung ab. Sie stellt keine Zusicherung im Sinne von § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), in der jeweils geltenden Fassung, auf Erlass eines Zuwendungsbescheids dar.
5.5
Die Zuwendungsempfänger werden verpflichtet, an der Evaluation des geförderten Projektes mitzuwirken, auch wenn das Projekt bereits beendet ist.
5.6
Die Zuwendungsempfänger werden zur Durchführung von Maßnahmen zur Publizität des Projektes verpflichtet. Die Zuwendungsempfänger werden verpflichtet, in allen öffentlichen Verlautbarungen, Teilnehmerunterlagen sowie vorhabensbezogenen Schriftverkehr auf die Förderung durch die Europäische Union, den ESF und durch den Freistaat Sachsen hinzuweisen. Die Sächsische Aufbaubank kann dazu Formvorschriften erlassen.
5.7
Die mit dieser Richtlinie geförderten Projekte müssen sich am Prinzip der Nachhaltigkeit orientieren und dürfen die langfristig ausgewogene wirtschaftliche, soziale und ökologische Entwicklung nicht beeinträchtigen.
5.8
Alle Projekte sind so zu realisieren, dass die chancengleiche Teilhabe von Frauen und Männern zur Umsetzung der Chancengleichheitsziele des Operationellen Programms gesichert wird. Die Förderung soll insbesondere auch dazu beitragen, dass Frauen und Männer die gleichen Chancen für existenzsichernde Arbeit am Arbeitsmarkt erhalten, dass die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessert wird und geschlechtsstereotype Berufs- und Karrieremuster überwunden werden.
5.9
Subventionserheblich sind alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind. Dazu gehören insbesondere sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen sowie die Bestimmungen über den Zuwendungszweck und die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung. Macht der Antragsteller unvollständige oder unrichtige Angaben, verschweigt er subventionserhebliche Tatsachen oder verwendet er die Zuwendung entgegen der Verwendungsbeschränkung, kann dies den Tatbestand des Subventionsbetruges im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch ( StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1266) in der jeweils geltenden Fassung, oder andere Straftatbestände erfüllen. Auf die Offenbarungspflichten nach § 3 des Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (SubventionsgesetzSubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht vom 14. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, wird hingewiesen.
5.10.
Ergänzend zu Nummer 7 der ANBest-P sind folgende Stellen sowie von der jeweiligen Stelle beauftragte Dritte berechtigt, Projekte, die aus dem ESF mitfinanziert werden, zu prüfen:
 
a)
die Behörden der Europäischen Union einschließlich der Europäischen Kommission und des Europäischen Rechnungshofs,
 
b)
die Bundesbehörden einschließlich des Bundesrechnungshofes, soweit eine Mitfinanzierung aus Bundesmitteln erfolgt,
 
c)
die Prüfbehörde, die Bescheinigungsbehörde und die Verwaltungsbehörde,
 
d)
das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
5.11
Dem Freistaat Sachsen steht nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides ein Nutzungsrecht an den Ergebnissen von Studien und Konzepten zu, die mit Hilfe der Zuwendungen erarbeitet wurden. Der Freistaat Sachsen ist zur Veröffentlichung oder sonstigen Verwertung der Ergebnisse im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt.
6.
Verfahren
6.1
Ansprechpartner für Beratung und Antragstellung sowie Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank
– Förderbank – (SAB)
Pirnaische Straße 9
01069 Dresden
Telefon: 0351 49104930
Fax: 0351 49101015
E-Mail: servicecenter_sf@sab.sachsen.de
Homepage: www.esf-in-sachsen.de
6.2
Antragsverfahren
6.2.1
Die Anträge und Projektbeschreibungen müssen in der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Form erfolgen und die vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten.
6.2.2
Der Antragsteller hat mit dem Antrag zu bestätigen, dass er für das Projekt, für das er die Förderung beantragt, keine weitere vergleichbare Förderung aus Bundes,- Landes- oder EU-Programmen beantragt hat oder beantragen wird.
6.2.3
Mit der Antragstellung wird der Antragsteller zu seinem Einverständnis verpflichtet, dass die im Zusammenhang mit dem Förderverfahren der Bewilligungsstelle zur Kenntnis gelangten personenbezogenen Daten des Antragstellers des jeweiligen Projektes auf Datenträgern gespeichert, für Zwecke der Begleitung (Monitoring) sowie der Bewertung (Evaluierung) über die Wirksamkeit (Effektivität) und Wirtschaftlichkeit (Effizienz) des Programms und darüber hinaus für Zwecke der laufenden Analyse der Förderpraxis und der Ausübung der Rechts- und Fachaufsicht ausgewertet und die Auswertungsergebnisse anonymisiert veröffentlicht werden können. Der Antragsteller wird zudem verpflichtet, von anderen Personen (insbesondere Teilnehmer des Projektes und Mitarbeiter des Antragstellers) deren personenbezogene Daten an die Bewilligungsstelle weitergegeben werden, das Einverständnis zur Weiterverarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einzuholen.
6.2.4
Mit der Annahme der Zuwendung wird das Einverständnis zur Aufnahme in ein mindestens einmal jährlich zu veröffentlichendes Verzeichnis erteilt, das Auskunft über die einzelnen Zuwendungsempfänger, die geförderten Projekte, für die die Zuwendungen gewährt wurden, sowie die Höhe der jeweils bereitgestellten öffentlichen Mittel gibt.
6.3
Bewilligungsverfahren
Die Bewilligungsstelle entscheidet über die Förderung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Soweit in Teil II dieser Richtlinie in einzelnen Vorhabens- oder Projektbereichen Ausnahmen für einzelne Regelungen zugelassen sind, können diese Ausnahmen im begründeten Einzelfall von der Bewilligungsstelle zugelassen werden, wenn das Projekt dazu beiträgt, die Ziele dieser Richtlinie und des Operationellen Programms auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen umzusetzen.
6.4
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
6.4.1
In Abänderung zu Nummer 7 der VwV zu § 44 SäHO wird bestimmt, dass Auszahlungen für Projekte
 
im Vorhabensbereich A, Projektbereich A1,
 
im Vorhabensbereich C, Projektbereiche C2 und C4 bis C7 und
 
im Vorhabensbereich D, Projektbereich D1
 
nur für bereits getätigte Ausgaben erfolgen. Die Bewilligungsstelle kann in begründeten Fällen oder wenn die Zuwendungssumme mehr als 10 000 EUR beträgt, hiervon Ausnahmen zulassen.
6.4.2
Die Auszahlungsanträge müssen die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und nach der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Form aufgebaut sein.
6.5
Verwendungsnachweisverfahren
6.5.1
Die Zwischen- und Verwendungsnachweise müssen die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und nach der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Form aufgebaut sein.
6.5.2
In Abänderung zu Nummer 6.1 der ANBest-P wird bestimmt, dass der Zwischennachweis zum Jahresende binnen 2 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres und der Verwendungsnachweis zum Projektende innerhalb 2 Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen ist, sofern Teil II der Richtlinie für einzelne Projektbereiche keine hiervon abweichenden Regelungen vorsieht. Die Bewilligungsstelle kann in Abhängigkeit von der Projektdauer, Projektgestaltung und Förderhöhe weitere Ausnahmen im Rahmen von Nummer 6.1 der ANBest-P zulassen sowie auf das Einreichen eines Zwischennachweises zum Jahresende verzichten.
6.6
Zu beachtende Vorschriften
6.6.1
Es gelten die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu Rückforderungen und Sanktionen. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten im Übrigen die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO , soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.
6.6.2
Die Bewilligungsstelle lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertige Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.

Teil II:
Besonderer Teil

A.
Projekte zur Steigerung der Anpassungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit von Beschäftigten und Unternehmen

1.
Zuwendungszweck
 
Ziel der Förderung ist es, die Anpassungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit von Beschäftigten und Unternehmen durch Maßnahmen zur Personal- und Fachkräfteentwicklung zu erhöhen.
2.
Projektbereich A1: Betriebliche und berufliche Weiterbildung
2.1
Gegenstand der Förderung
2.1.1
Gefördert werden Projekte der betrieblichen Weiterbildung. Vorrangig werden Projekte mit folgenden Schwerpunktsetzungen gefördert:
 
a)
Qualifizierung im Zusammenhang mit der Schaffung neuer Arbeitsplätze,
 
b)
Unterstützung von Prozess- und Produktinnovationen in Unternehmen,
 
c)
Verbesserung des unternehmerischen Denkens und Handelns von Mitarbeitern,
 
d)
Professionalisierung des Unternehmensmanagements,
 
e)
Erwerb interkultureller Kompetenzen und Kompetenzen im Bereich internationales Marketing.
2.1.2
Gefördert werden Projekte der beruflichen Weiterbildung ohne konkreten betrieblichen Bezug in für den Freistaat Sachsen wirtschaftspolitisch bedeutsamen Bereichen, wie zum Beispiel die Entwicklung von Kompetenzen für Unternehmensnachfolger oder die Qualifizierung benachteiligter Personengruppen (zum Beispiel ältere oder atypisch Beschäftigte).
2.1.3
Gefördert werden auch Projekte der individuellen beruflichen Weiterbildung zur Verbesserung beruflicher Kompetenzen von Beschäftigten mit besonderem Förderbedarf (individuelles Förderverfahren).
2.1.4
Gefördert werden darüber hinaus die Vorbereitung und Begleitung von abgestimmten Projekten der Wirtschafts- und Sozialpartner zu Schwerpunktthemen der Personal- und Fachkräfteentwicklung.
2.1.5
Gefördert werden auch Analysen zur Ermittlung des individuellen Qualifizierungsbedarfs der Teilnehmer im Rahmen der Weiterbildungsprojekte nach den Nummern 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.3.
2.2
Zuwendungsempfänger sind Träger und Unternehmen. Zuwendungsempfänger bei Projekten nach Nummer 2.1.3 können auch natürliche Personen sein, insbesondere wenn sie nur über ein unterdurchschnittliches Erwerbseinkommen verfügen.
2.3
Zuwendungsvoraussetzungen
2.3.1
Die Teilnehmer an den zu fördernden Projekten sollen mindestens einer der folgenden Zielgruppen zuzuordnen sein:
 
a)
Beschäftigte, Unternehmer, Selbstständige, jeweils einschließlich Personen in Elternzeit,
 
b)
Praktikanten, Werkstudenten, Studenten im land-, forst- und hauswirtschaftlichen Bereich
 
c)
in begründeten Fällen Auszubildende, Arbeitslose oder sonstige Personen, die wieder in das Erwerbsleben eintreten wollen.
 
Die Teilnehmer müssen ihren Hauptwohnsitz oder Arbeitsort im Freistaat Sachsen haben. Ausnahmen zu Satz 2 können zugelassen werden. Die Teilnehmer im individuellen Förderverfahren nach Nummer 2.1.3 müssen ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen haben.
2.3.2
Bei den begünstigten Unternehmen muss es sich um Unternehmen gemäß Teil I Nummer 3.2.1 oder 3.2.2 handeln. Unternehmen gemäß Teil I Nummer 3.2.3 können nur im Ausnahmefall begünstigt werden, insbesondere bei Projekten der betrieblichen Weiterbildung nach Nummer 2.1.1 im Rahmen von Unternehmensansiedlungen, -erweiterungen oder -umstrukturierungen oder wenn Beschäftigte von Großunternehmen Begünstigte im Rahmen beschäftigungsfördernder Kooperationen oder innovativer Vorhaben sind.
2.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
2.4.1
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt.
2.4.2
Die förderfähigen Ausgaben richten sich nach dem gewählten Förderverfahren. Es werden bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben für die Durchführung des Projektes bezuschusst. In Ausnahmefällen bei Vorliegen eines besonderen Staatsinteresses oder wenn eine Mitfinanzierung des Antragstellers oder der Projektteilnehmer typischerweise nicht zumutbar ist, kann die Förderung auch zu einem höheren Fördersatz gewährt werden.
2.5
Zuwendungen im individuellen Förderverfahren nach Nummer 2.1.3 dürfen auch dann bewilligt werden, wenn der Weiterbildungsvertrag nach Antragstellung und vor Bewilligung abgeschlossen und mit der Qualifizierung begonnen wurde und die sachliche Vorprüfung durch die Bewilligungsstelle mit positivem Ergebnis abgeschlossen ist.
2.6
Soweit es für einzelne Bereiche vorgegebene Qualifizierungskonzepte des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft gibt, sind diese anzuwenden.
3.
Projektbereich A2: Transferprojekte und Projekte des fachlichen Austauschs, innovative Projekte, Studien
3.1
Gegenstand der Förderung
3.1.1
Gefördert werden Transferprojekte, Projekte des fachlichen Austauschs und innovative Projekte der beruflichen Bildung, Personal- und Fachkräfteentwicklung und zur Unterstützung beschäftigungswirksamer Vorhaben von Unternehmen.
3.1.1.1
Transferprojekte und Projekte des fachlichen Austauschs
In den Projekten sollen bereits vorhandene Lösungen in die konkrete Unternehmenspraxis implementiert werden. Schwerpunkte der Förderung können zum Beispiel sein:
 
a)
der Transfer bereits vorliegender Modellprojektergebnisse und wissenschaftlicher Erkenntnisse im Bereich der beruflichen Bildung, Personal- und Fachkräfteentwicklung in die Unternehmenspraxis (Transferprojekte),
 
b)
die Durchführung von Workshops und Fachtagungen zu Fragen der beruflichen Bildung, Personalentwicklung und Fachkräftesicherung.
3.1.1.2
Innovative Projekte
Durch die Förderung sollen Innovationen in den Bereichen der beruflichen Bildung, Personalentwicklung, Fachkräftesicherung oder sonstiger beschäftigungswirksamer Vorhaben von Unternehmen im 1. Arbeitsmarkt entstehen. Schwerpunkte innovativer Projekte können zum Beispiel sein:
 
a)
innovationsorientierte Führung von kleinen und mittleren Unternehmen,
 
b)
Aufbau, Etablierung und Erweiterung regionaler oder branchenbezogener Strukturen zur Fachkräfteentwicklung,
 
c)
Entwicklung neuer beschäftigungswirksamer, wettbewerbsfähiger Dienstleistungsangebote,
 
d)
Projekte zur Erhöhung der Weiterbildungsbeteiligung und des lebenslangen Lernens.
3.1.2
Im begründeten Einzelfall können auch Studien und Konzepte gefördert werden, deren Ergebnisse der Steigerung der Anpassungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit von Beschäftigten und Unternehmen sowie der Optimierung des Berufsbildungssystems im Freistaat Sachsen dienen.
3.2
Zuwendungsempfänger sind Träger und Unternehmen.
3.3
Zuwendungsvoraussetzungen
3.3.1
Die Regelungen nach Teil II Buchst. A Nr. 2.3.1 Satz 1 bis 3 und 2.3.2 dieser Richtlinie gelten entsprechend, sofern im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist.
3.3.2
Innovative Projekte nach Nummer 3.1.1.2 werden nur gefördert,
 
a)
wenn die Ausgangssituation für das Projekt hinreichend analysiert wurde und der Handlungsbedarf stringent abgeleitet ist,
 
b)
wenn sie ein plausibles Transferkonzept beinhalten und
 
c)
wenn die Weiterführung der Projekte nach Beendigung der Förderung gesichert erscheint.
 
Ausnahmen können zugelassen werden.
3.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
3.4.1
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt.
3.4.2
Bei Transferprojekten nach Nummer 3.1.1.1 werden in der Regel 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben für die Durchführung des Projektes bezuschusst. Bei innovativen Projekten nach Nummer 3.1.1.2 und bei Studien nach Nummer 3.1.2 werden in der Regel 75 Prozent der förderfähigen Ausgaben für die Durchführung des Projektes bezuschusst.
3.4.3
Bei Vorliegen eines besonderen Staatsinteresses, oder wenn eine Mitfinanzierung des Antragstellers oder der Projektteilnehmer typischerweise nicht zumutbar ist, kann die Förderung zu einem höheren Fördersatz gewährt werden.

B.
Projekte der Berufsorientierung und -vorbereitung

1.
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung
1.1
Übergreifendes Ziel der Förderung ist die Professionalisierung des Systems der Berufsorientierung, insbesondere sollen Synergieeffekte erschlossen werden und die Aktivitäten verschiedener Akteure gebündelt und koordiniert werden. Das Engagement der Wirtschaft für die Berufsorientierung soll gesteigert werden.
1.2
Gefördert werden:
 
a)
Projekte zur Verbesserung des Gesamtsystems der Berufsorientierung,
 
b)
Projekte auf Initiative und zur Unterstützung der Wirtschaft bei der Berufsorientierung von Schülern, sofern die Projekte nicht in den konkreten Unterrichtsablauf eingreifen,
 
c)
Projekte zur Identifizierung und Transfer von Best-Practice bei Unternehmen oder Unternehmenskooperationen.
2.
Zuwendungsempfänger sind Träger und Unternehmen.
3.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
3.1
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt.
3.2
Es werden bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben für die Durchführung des Projektes bezuschusst. Bei Vorliegen eines besonderen Staatsinteresses, oder wenn eine Mitfinanzierung des Antragstellers oder der Projektteilnehmer typischerweise nicht zumutbar ist, kann die Förderung auch zu einem höheren Fördersatz gewährt werden.
3.3
Bei der Mitfinanzierung von Projekten nach § 33 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung ( SGB III) (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), werden in der Regel 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben für die Durchführung des Projektes bezuschusst. 10 Prozent der förderfähigen Ausgaben sollen als Eigenanteil erbracht werden. Bei Vorliegen eines besonderen Staatsinteresses können 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben für die Durchführung des Projektes bezuschusst werden.

C.
Projekte der betrieblichen und betriebsnahen Ausbildung

1.
Zuwendungszweck
 
Ziel der Förderung ist es, Jugendlichen und jungen Erwachsenen durch berufliche Erstausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern oder die Weiterbeschäftigung zu sichern.
2.
Projektbereich C1:
Zusätzliche außerbetriebliche Ausbildungsplätze
2.1
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung
2.1.1
Förderziel ist sowohl die Erhöhung der Arbeitsmarktchancen von Jugendlichen als auch die Senkung der Jugendarbeitslosigkeit durch Berufsausbildung.
2.1.2
Gefördert werden die Bereitstellung, Besetzung und Begleitung von zusätzlichen außerbetrieblichen Berufsausbildungsplätzen verbunden mit einer Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz ( BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 90 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) und dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung – HwO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 14. Juni 2011 (BGBl. I S. 1077), insbesondere im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Sachsen (GISA). Gefördert werden außerdem Projektbestandteile oder Projekte mit dem Ziel der Verbesserung der Effizienz und Effektivität der Ausbildungsmaßnahmen.
2.1.3
Zielgruppe der Förderung sind sächsische Ausbildungsplatzbewerber, die noch unmittelbar vor Beginn der Projekte bei den Agenturen für Arbeit und den Trägern der Grundsicherung für das jeweilige Vermittlungsjahr als noch nicht vermittelt gemeldet sind.
2.2
Zuwendungsempfänger
2.2.1
Zuwendungsempfänger sind Träger und Unternehmen.
2.2.2
Zuwendungsempfänger im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Sachsen sind
 
a)
im Direktionsbezirk Dresden der IHK-HWK-Ausbildungsverbund Dresden e.V.,
 
b)
im Direktionsbezirk Leipzig der Berufsbildungsverein Leipzig e.V.,
 
c)
im Direktionsbezirk Chemnitz die Ausbildungsring Südwestsachsen Chemnitz-Plauen-Zwickau GmbH.
 
Es können jeweils bis zum 31. Mai eines jeden Jahres weitere Projektträger ihr Interesse an der Umsetzung der unter Nummer 2.1.2 genannten Vorhaben bekunden. Hierzu richten sie ein formloses Schreiben an die Bewilligungsstelle. Bei Vorliegen einer oder mehrerer Interessensbekundungen entscheidet die Bewilligungsstelle über die Auswahl der Zuwendungsempfänger im pflichtgemäßen Ermessen.
2.3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
2.3.1
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt.
2.3.2
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr legt jährlich maximale durchschnittliche Ausgaben pro Platz beziehungsweise Förderfall fest.
2.4
Verwendungsnachweisverfahren
Nummer 6.1 der ANBest-P findet Anwendung.
3.
Projektbereich C2:
Verbundausbildung
3.1
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung
3.1.1
Förderziel ist die Verbesserung der Qualität der Ausbildung in Unternehmen und die Erhöhung des Ausbildungsplatzpotenzials.
3.1.2
Gefördert werden:
3.1.2.1
Die Durchführung von Ausbildungsinhalten, die Bestandteile der Ausbildungsordnung beziehungsweise Ausbildungsregelung sind, in anderen Unternehmen oder Einrichtungen ergänzend zur eigenen betrieblichen Ausbildung (Verbundausbildung).
3.1.2.2
Betriebliche Berufspraktika sowie sonstige Ausbildungen mit Schülern von Fachoberschulen oder beruflichen Gymnasien auf Grundlage von Vertragsverhältnissen beziehungsweise vergleichbaren rechtlichen Grundlagen nach § 26 BBiG zur Ergänzung des berufsbezogenen beziehungsweise fachpraktischen Unterrichts.
3.2
Zuwendungsempfänger sind Unternehmen nach Teil I Nummer 3.2.1 oder 3.2.2.
3.3
Zuwendungsvoraussetzungen
3.3.1
Gefördert werden kann nach Nummer 3.1.2.1, wenn
 
a)
die Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung durchgeführt wird und der Ausbildungsgang den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BBiG entspricht,
 
b)
zum Zeitpunkt der Antragstellung der Nachweis der Eintragung des Ausbildungsvertrags in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse gemäß § 34 BBiG beziehungsweise § 28 HwO bei der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle im Freistaat Sachsen vorliegt.
 
Gefördert werden kann nach Nummer 3.1.2.2, wenn die Inhalte des Bildungsganges geeignet sind, um den berufsbezogenen beziehungsweise fachpraktischen Unterricht an Fachoberschulen oder beruflichen Gymnasien in geeigneter Weise zu ergänzen beziehungsweise zu vertiefen.
3.3.2
Für Lehrgänge der überbetrieblichen Lehrunterweisung im Handwerk hat die Förderung nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Mittelstandsförderung ( Mittelstandsrichtlinie) vom 8. März 2011 (SächsABl. S. 440) Vorrang. Eine Förderung von überbetrieblichen Lehrgängen, die nach der geltenden Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft durchgeführt werden, ist ausgeschlossen.
3.3.3
Die Teilnehmer müssen ihre Ausbildungsstätte im Freistaat Sachsen haben.
3.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
3.4.1
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung oder Anteilsfinanzierung gewährt.
3.4.2
Der nicht rückzahlbare Zuschuss zu den Ausbildungsausgaben beträgt grundsätzlich je Teilnehmer und Woche 110 EUR, wobei 5 Ausbildungstage pro Woche zugrunde gelegt werden.
3.4.3
Der Zuschuss wird nur dann in voller Höhe gewährt, wenn der Teilnehmer während der gesamten Dauer der Verbundausbildung im Verbundunternehmen, während der gesamten Dauer der überbetrieblichen Lehrunterweisung bei dem Veranstalter des überbetrieblichen Lehrgangs beziehungsweise während der gesamten Dauer der betrieblichen Berufspraktika im Praktikumsunternehmen anwesend war. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, wird der Zuschuss nur anteilig nach der tatsächlichen Anwesenheitsdauer des Auszubildenden gewährt.
3.5
Zuwendungen dürfen auch dann bewilligt werden, wenn der Ausbildungsvertrag oder das sonstige Vertragsverhältnis nach § 26 BBiG vor Antragstellung geschlossen und mit der Ausbildung begonnen wurde. Dabei ist zu beachten, dass sich die Erlaubnis zum vorzeitigen Maßnahmebeginn nur auf das jeweils kommende oder laufende Ausbildungsjahr beziehungsweise Schuljahr bezieht.
3.6
Verfahren
3.6.1
Der Antrag ist über die nach Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle, die das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Nummern 3.3.1 und 3.3.3 prüft, einzureichen.
3.6.2
Die Zuwendung wird in einem Betrag oder in maximal 2 Teilbeträgen nach Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt.
3.6.3
In Abweichung zu Nummer 6.1 ANBest-P wird bestimmt, dass der Verwendungsnachweis zum Projektende innerhalb von einem Monat nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen ist. Abweichend von Nummer 6.1 ANBest-P wird zudem auf die Vorlage eines Zwischennachweises verzichtet.
4.
Projektbereich C3:
Berufsausbildungsplatzförderung für besondere Zielgruppen
4.1
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung
4.4.1
Förderziel ist die Erhöhung des betrieblichen Ausbildungsplatzangebotes für benachteiligte Ausbildungsplatzbewerber, insbesondere
 
a)
Absolventen des Berufsvorbereitungsjahres (BVJ) sowie gleichwertiger berufsvorbereitender Maßnahmen der Arbeitsverwaltung,
 
b)
Absolventen des Berufsgrundbildungsjahres (BGJ),
 
c)
junge Mütter und Väter bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres ohne Berufsabschluss.
4.1.2
Gefördert werden die Bereitstellung und Besetzung von betrieblichen Ausbildungsplätzen in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung.
4.2
Zuwendungsempfänger sind Unternehmen.
4.3
Zuwendungsvoraussetzungen
4.3.1
Die Teilnehmer müssen ihre Ausbildungsstätte im Freistaat Sachsen haben.
4.3.2
Gefördert werden kann, wenn
 
a)
die Berufsausbildung den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BBiG entspricht,
 
b)
zum Zeitpunkt der Antragstellung der Nachweis der Eintragung des Ausbildungsvertrags in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse gemäß § 34 BBiG beziehungsweise § 28 HwO bei der nach Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle im Freistaat Sachsen vorliegt,
 
c)
die Probezeit nach § 20 BBiG beendet ist und das Ausbildungsverhältnis weiter besteht.
4.3.3
Das Berufsausbildungsverhältnis, für das die Förderung beantragt wird, muss neu oder zur Fortsetzung begründet worden sein.
4.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Zuwendung beträgt maximal 4 000 EUR.
4.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
4.5.1
Der Bewilligungszeitraum beträgt bis zu einem Jahr.
4.5.2
Zuwendungen dürfen auch dann bewilligt werden, wenn der Ausbildungsvertrag vor Antragstellung geschlossen und mit der Berufsausbildung begonnen wurde.
4.6
Verfahren
4.6.1
Der Antrag ist über die nach Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle, die das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 4.3 prüft, einzureichen.
4.6.2
Die Zuwendung wird auf Anforderung nach Ablauf der Probezeit in einem Betrag ausgezahlt.
4.6.3
In Abweichung von Nummer 6.1 ANBest-P wird bestimmt, dass der Verwendungsnachweis zum Projektende innerhalb von einem Monat nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen ist. Es wird zudem auf die Vorlage eines Zwischennachweises verzichtet.
4.6.4
Der gewährte Zuschuss wird zeitanteilig zurückgefordert, wenn das geförderte Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst wird. Die Rückforderung entfällt, wenn innerhalb von 3 Kalendermonaten der geförderte Berufsausbildungsplatz nach den Voraussetzungen von Nummer 4.1 neu besetzt wird.
5.
Projektbereich C4:
Zusatzqualifikationen
5.2
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung
5.1.1
Förderziel ist die Weiterentwicklung der beruflichen Kompetenzen für betriebliche Auszubildende und die Erhöhung ihrer Arbeitsmarktchancen durch die Vermittlung von über die Ausbildungsordnung hinausgehenden Zusatzqualifikationen. Nicht förderfähig sind Projekte im Bereich der Land-, Forst- und Hauswirtschaft.
5.1.2
Die Förderung erfolgt vorrangig in folgenden Schwerpunkten:
 
a)
Erwerb zusätzlicher Kompetenzen auf dem Gebiet moderner Verfahren und Technologien und sonstiger branchenspezifischer Kompetenzen,
 
b)
Erwerb von Kenntnissen im Bereich der Unternehmensführung einschließlich des Erwerbs und der Festigung von Sozial- und Führungskompetenz,
 
c)
Erwerb von IT-Kompetenzen.
5.1.3
Die Förderung des Erwerbs von Fahrerlaubnissen nach dem Straßenverkehrsgesetz ( StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), ist ausgeschlossen.
5.2
Zuwendungsempfänger sind Träger und Unternehmen.
5.3
Zuwendungsvoraussetzungen
5.3.1
Die Teilnehmer müssen ihre Ausbildungsstätte im Freistaat Sachsen haben.
5.3.2
Teil II Buchst. C Nummer 4.3.2 gilt entsprechend.
5.3.3
Der Inhalt der Zusatzqualifikation darf nicht Bestandteil der jeweils geltenden Ausbildungsordnung sein.
5.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.4.1
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt.
5.4.2
Gefördert werden bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben für die Durchführung des Projektes.
5.5
Verfahren
5.5.1
Der Antrag ist über die nach Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle, die das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 5.3 prüft, einzureichen.
5.5.2
Abweichend von Nummer 6.1 ANBest-P wird auf die Vorlage eines Zwischennachweises verzichtet.
6.
Projektbereich C5:
Überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen
6.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen, die die betriebliche Ausbildung in den Ausbildungsberufen der Land-, Forst- und Hauswirtschaft ergänzen und vertiefen.
6.2
Zuwendungsempfänger sind Träger und Unternehmen.
6.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Der Teilnehmer muss im Ausbildungsverzeichnis registriert sein und die Maßnahme ist von der nach Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle als dem Zweck der Förderung dienlich anerkannt worden.
6.4
Umfang und Höhe der Förderung
6.4.1
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt und beträgt in der Regel 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben für die Durchführung des Projektes.
6.4.2
Förderfähig je Teilnehmer sind die Ausgaben für Lehrgangskosten, für Unterkunft der Teilnehmer bis zu 9 EUR je Übernachtung und die Fahrtausgaben für eine An- und Abreise zwischen Wohn- und Lehrgangsort je Lehrgang oder Lehrgangswoche. Anstelle tatsächlicher Ausgaben für Lehrgangskosten können auch gutachterlich bestätigte Pauschalbeträge gewährt werden.
6.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Für Projekte der beruflichen Erstausbildung nach § 1 Abs. 3 BBiG dürfen Zuwendungen auch dann bewilligt werden, wenn der Ausbildungsvertrag vor Antragstellung geschlossen und mit der Ausbildung begonnen wurde. Dabei ist zu beachten, dass sich die Erlaubnis zum vorzeitigen Beginn nur auf das jeweils kommende oder laufende Ausbildungsjahr bezieht.
6.6
Verfahren
6.6.1
Der Antrag ist über die nach Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle einzureichen, die die Förderwürdigkeit des Projektes prüft. Spätestens mit dem ersten Auszahlungsantrag ist der Nachweis der Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse gemäß § 34 Abs. 1 BBiG vorzulegen.
6.6.2
In Abweichung von Nummer 6.1 ANBest-P wird bestimmt, dass der Verwendungsnachweis zum Projektende innerhalb von einem Monat nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen ist. Es wird zudem auf die Vorlage eines Zwischennachweises verzichtet.
7.
Projektbereich C6:
Ergänzungsqualifikationen
7.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Teilnahme an Berufsbildungsmaßnahmen, die die betriebliche Ausbildung in den Ausbildungsberufen der Land-, Forst- und Hauswirtschaft ergänzen.
7.2
Zuwendungsempfänger sind Träger und Unternehmen.
7.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Gefördert werden kann, wenn
 
a)
die Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf gemäß § 1 Abs. 3 BBiG durchgeführt wird,
 
b)
der Vertrag über die Berufsausbildung zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der nach Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen ist,
 
c)
der Inhalt der Qualifizierung nicht Bestandteil der jeweils geltenden Ausbildungsordnung ist.
7.4
Art, Umfang und Höhe der Förderung
7.4.1
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt und beträgt in der Regel 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben für die Durchführung des Projektes.
7.4.2
Förderfähig je Teilnehmer sind die Ausgaben für Lehrgangskosten, für Unterkunft der Teilnehmer bis zu 9 EUR je Übernachtung und die Fahrtausgaben für eine An- und Abreise zwischen Wohn- und Lehrgangsort je Lehrgang oder Lehrgangswoche. Anstelle tatsächlicher Ausgaben für Lehrgangskosten können auch gutachterlich bestätigte Pauschalbeträge gewährt werden.
7.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Für Projekte der beruflichen Erstausbildung nach § 1 Abs. 3 BBiG dürfen Zuwendungen auch dann bewilligt werden, wenn der Ausbildungsvertrag vor Antragstellung geschlossen und mit der Ausbildung begonnen wurde. Dabei ist zu beachten, dass sich die Erlaubnis zum vorzeitigen Beginn nur auf das jeweils kommende oder laufende Ausbildungsjahr bezieht.
7.6
Verfahren
7.6.1
Der Antrag ist über die nach Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle, die die Angaben zu den Berufsausbildungsverhältnissen prüft, einzureichen.
7.6.2
In Abweichung von Nummer 6.1 ANBest-P wird bestimmt, dass der Verwendungsnachweis zum Projektende innerhalb von einem Monat nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen ist. Es wird zudem auf die Vorlage eines Zwischennachweises verzichtet.
8.
Projektbereich C7:
Modellprojekte
8.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Modellprojekte im Bereich der Berufsnachwuchssicherung sowie der Ausbildung. Innovative Modellprojekte sollen
 
a)
neue oder effizientere Strukturen einrichten und erproben,
 
b)
möglichst auf andere Bereiche und Branchen übertragbar sein,
 
c)
einen gesellschaftlichen Nutzen erbringen und
 
d)
Ergebnisse erzielen, die nach Beendigung des Modellprojektes möglichst ohne staatliche Hilfe fortbestehen und genutzt werden können und die somit nachhaltig wirken.
8.2
Zuwendungsempfänger sind Träger und Unternehmen.
8.3
Art, Umfang und Höhe der Förderung
8.3.1
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt.
8.3.2
Sie beträgt bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben für die Durchführung des Projektes. Bei Vorliegen eines besonderen Staatsinteresses oder wenn eine Mitfinanzierung des Antragstellers oder der Projektteilnehmer typischerweise nicht zumutbar ist, kann die Förderung auch mit einem höheren Fördersatz gewährt werden.

D.
Projekte der transnationalen beruflichen Bildung

1.
Projektbereich D1:
Projekte der transnationalen beruflichen Bildung
1.1
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung
1.1.1
Ziel der Förderung von transnationalen Projekten der beruflichen Bildung ist die Unterstützung sächsischer Arbeitnehmer, Auszubildender und Unternehmer bei der Bewältigung der Herausforderungen einer globalisierten Wirtschaft.
1.1.2
Die Förderung soll sächsischen Auszubildenden und Ausbildungsverantwortlichen den Erwerb interkultureller Kompetenzen ermöglichen. Zudem soll die Leistungsfähigkeit des Berufsausbildungssystems durch transnationalen Erfahrungsaustausch sowie Wissensvermittlung gestärkt werden. Die geförderten Berufswettbewerbe sollen neben dem Leistungsvergleich Angebote zur Information und zum Erfahrungsaustausch über verschiedene Berufsbildungssysteme, Ausbildungsmethoden oder berufsfachliche Fragen beinhalten.
1.1.3
Gefördert werden Auslandsaufenthalte betrieblicher Auszubildender bei ausländischen Unter-nehmen. Zur Vorbereitung der Auszubildenden auf den Auslandsaufenthalt können auch der Erwerb von Sprachkenntnissen und interkulturellen Kompetenzen im Inland gefördert werden.
1.1.4
Gefördert werden Projekte zum Aufbau von Beratungsinfrastrukturen mit dem vorrangigen Ziel der Erleichterung von Auslandsaufenthalten von Auszubildenden.
1.1.5
Gefördert werden darüber hinaus die Organisation und Durchführung internationaler Berufswettbewerbe in der beruflichen Erstausbildung sowie begleitender Veranstaltungen zum Beispiel im Rahmen von Schulpartnerschaften im Freistaat Sachsen.
1.1.6
Gefördert werden sonstige grenzüberschreitende Projekte der beruflichen Bildung sowie des Fachaustauschs von Auszubildenden, Arbeitnehmern und Unternehmern, einschließlich Fachpraktika
 
a)
zum Erwerb wirtschaftlicher, fachlicher und interkultureller Kompetenzen, die den Anforderungen einer global agierenden Wirtschaft entsprechen,
 
b)
zur Verbesserung des unternehmerischen Denkens und Handelns von Mitarbeitern in Unternehmen.
1.2
Zuwendungsempfänger sind Träger und Unternehmen.
1.3
Zuwendungsvoraussetzungen
1.3.1
Die Teilnehmer an den zu fördernden Projekten sollen Unternehmer, Beschäftigte oder Auszubildende sein. Die Teilnehmer nach Nummer 1.1.3 und 1.1.4 müssen ihre Ausbildungsstätte im Freistaat Sachsen haben.
1.3.2
Eine Förderung von Auslandsaufenthalten nach Nummer 1.1.3 ist möglich, wenn für die Dauer des Auslandsaufenthalts ein mit der nach Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle abgestimmter Ausbildungsplan vorgelegt wird, der beinhaltet, dass die Auslandsausbildung integraler Bestandteil der Ausbildung ist.
1.3.3
Projekte nach Nummer 1.1.5 (internationale Berufswettbewerbe) können gefördert werden, wenn,
 
a)
sie auf Grundlage einer transnationalen Kooperation im Freistaat Sachsen durchgeführt werden und
 
b)
sie mit Teilnehmern aus dem Freistaat Sachsen, Teilnehmern aus mindestens einem EU-Mitgliedsstaat außer Deutschland sowie gegebenenfalls weiteren Teilnehmern durchgeführt werden.
1.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
1.4.1
Die Zuwendung für Projekte nach Nummer 1.1.3 wird als Festbetragsfinanzierung gewährt. Der Zuschuss zu den Ausbildungsausgaben beträgt grundsätzlich 110 EUR pro Woche, die der Auszubildende im Ausland verbringt oder in der er an Kursen zum Erwerb von Sprachkenntnissen oder interkulturellen Kompetenzen im Inland teilnimmt und nicht zur Ausbildung im ausbildenden Unternehmen anwesend ist, wobei fünf Unterweisungstage pro Woche zugrunde gelegt werden. Die Ausgaben für den Aufenthalt im Ausland (Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten vor Ort, Versicherung und andere Kleinbeträge) sind förderfähig bis zur Höhe des Höchstsatzes je Dauer des Auslandsaufenthaltes und Zielland im Programm „LEONARDO DA VINCI Mobilität“. Die jeweils geltenden Höchstsätze können unter der Homepage http://www.na-bibb.de/ abgerufen werden. Für die Förderfähigkeit der Ausgaben für die An- und Abreise der Teilnehmenden ins Ausland, sowie für Sprachkurse oder -animationen und das Training von Interkulturellen Kompetenzen, sofern die Leistungen nicht im Rahmen des normalen Lehr- und Arbeitsbetriebs durchgeführt werden, gelten die Vorgaben der Verwaltungsbehörde ESF gemäß Artikel 56 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nummer 1083/2006. Während des Auslandsaufenthaltes werden keine Ausgaben für die Heimreise erstattet.
1.4.2
Die Zuwendung für Projekte nach den Nummern 1.1.4, 1.1.5 und 1.1.6 wird als Anteilsfinanzierung gewährt. Es werden in der Regel 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben für die Durchführung des Projektes bezuschusst. In Ausnahmefällen bei Vorliegen eines besonderen Staatsinteresses oder wenn eine Mitfinanzierung des Antragstellers oder der Projektteilnehmer typischerweise nicht zumutbar ist, kann die Förderung auch zu einem höheren Fördersatz gewährt werden.
1.4.3
Bei Projekten nach Nummer 1.1.5 sind Leistungen für Teilnehmer aus dem Freistaat Sachsen und Ausgaben für die Organisation und Durchführung der Berufswettbewerbe sowie begleitender Veranstaltungen förderfähig.
1.5
Verfahren
1.5.1
Anträge zur Förderung von Auslandsaufenthalten nach Nummer 1.1.3 sind über die nach Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle, die das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Nummern 1.3.1 und 1.3.2 prüft, einzureichen.
1.5.2
In Abweichung von Nummer 6.1 ANBest-P wird für Vorhaben nach Nummer 1.1.3 bestimmt, dass der Verwendungsnachweis zum Projektende innerhalb von einem Monat nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen ist. Es wird für Vorhaben nach Nummer 1.1.3 zudem auf die Vorlage eines Zwischennachweises verzichtet.
2.
Projektbereich D2:
Zusätzliche transnationale außerbetriebliche Ausbildungsplätze
2.1
Gegenstand der Förderung
2.1.1
Förderziel ist die Bereitstellung zusätzlicher transnationaler außerbetrieblicher Ausbildungsplätze.
2.1.3
Gefördert werden die Bereitstellung, Besetzung und Begleitung von zusätzlichen transnationalen außerbetrieblichen Berufsausbildungsplätzen verbunden mit einer Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung, insbesondere im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Sachsen (GISA). Gefördert werden außerdem Projektbestandteile oder Projekte mit dem Ziel der Verbesserung der Effizienz und Effektivität der Ausbildungsmaßnahmen.
2.2
Die Regelungen gemäß Teil II Buchst. C1 Nummer 2.1.3 bis 2.4 gelten entsprechend.

Teil III:
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Projekten der beruflichen Bildung und Fachkräfteentwicklung (ESF-Richtlinie Berufliche Bildung/2010) vom 4. Mai 2010 (SächsABl. S. 713) außer Kraft.

Diese Richtlinie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Dresden, den 6. Juli 2011

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sven Morlok

1
Nummern 3.6. bis 3.9. gelten nur für Beihilfen, die auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gewährt werden.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2011 Nr. 39, S. 1333
    Fsn-Nr.: 559-V11.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. September 2011

    Fassung gültig bis: 28. August 2014