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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Muster sonderpädagogischer Förderbedarf und Beratung

Vollzitat: VwV Muster sonderpädagogischer Förderbedarf und Beratung vom 18. November 2013 (MBl. SMK S. 282), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 409)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 13 Abs. 9 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Förderschulen im Freistaat Sachsen und für eine Beratung der Schule durch eine Förderschule zu verwendenden Muster
(VwV Muster sonderpädagogischer Förderbedarf und Beratung)

Vom 18. November 2013

1. Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für alle öffentlichen allgemeinbildenden Schulen im Freistaat Sachsen für das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 13 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Förderschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Förderschulen – SOFS) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Verordnung vom 14. August 2013 (SächsGVBl. S. 735) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und für eine Beratung durch eine Förderschule gemäß § 13 Abs. 2 SOFS und § 4 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Grundschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Grundschulen – SOGS) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312), die zuletzt durch Verordnung vom 14. August 2013 (SächsGVBl. S. 737) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

2. Verwendung

Im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 13 Abs. 9 SOFS sind der in den Anlagen enthaltene Antrag und die Formblätter zu verwenden. Die Formblätter dürfen erst nach Einleitung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durch die Sächsische Bildungsagentur von der beauftragten Förderschule verwendet werden. Die Formulare zur Beratung sind bei Durchführung der Beratung einer Schule durch eine Förderschule gemäß § 13 Abs. 2 SOFS und § 4 Abs. 4 Satz 3 SOGS zu verwenden. Die mit den Anlagen dieser Verwaltungsvorschrift erhobenen und übermittelten Daten dürfen im Rahmen des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 270), nur weiterverarbeitet werden, soweit es zur Durchführung des Verfahrens sowie zur Erfüllung weiterer Aufgaben der Schule und Schulaufsichtsbehörden erforderlich ist. Die Datensicherheit ist durch die in § 9 SächsDSG bezeichneten Maßnahmen zu gewährleisten. Sieht ein Formblatt eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung vor, hat diese den Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 5 SächsDSG zu entsprechen.

3. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die im Rahmen des Aufnahmeverfahrens an Förderschulen gemäß § 13 Abs. 8 der Verordnung über Förderschulen im Freistaat Sachsen zu verwendenden Formblätter vom 28. Oktober 2004 (MBl. SMK S. 470), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1776), außer Kraft.

Dresden, den 18. November 2013

Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Herbert Wolff
Staatssekretär

Anlage

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2013 Nr. 12, S. 282
    Fsn-Nr.: 710-V13.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. Dezember 2013

    Fassung gültig bis: 3. August 2018