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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Muster sonderpädagogischer Förderbedarf und Beratung

Vollzitat: VwV Muster sonderpädagogischer Förderbedarf und Beratung vom 13. Juli 2018 (MBl. SMK S. 338), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die im Rahmen des Verfahrens zur Beratung und zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 13 Absatz 10 der Schulordnung Förderschulen und für die Beratung einer Schule durch eine Förderschule zu verwendenden Muster
(VwV Muster sonderpädagogischer Förderbedarf und Beratung)

Vom 13. Juli 2018

I.
Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 13 der Schulordnung Förderschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 258) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und für die Beratung durch den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst einer Förderschule gemäß § 13 Absatz 2 der Schulordnung Förderschulen und § 4 Absatz 4 Satz 2 der Schulordnung Grundschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312), die zuletzt durch die Verordnung vom 4. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 253) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

II.
Verwendung

Im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und der Beratung sind das Antragsmuster und die Formblätter zu verwenden, die in den Anlagen zu dieser Verwaltungsvorschrift enthalten sind. Die im Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und der Beratung erhobenen und übermittelten Daten dürfen nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, und des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 199), in der jeweils geltenden Fassung, verarbeitet werden.

III.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die VwV Muster sonderpädagogischer Förderbedarf und Beratung vom 18. November 2013 (MBl. SMK S. 282), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 409), außer Kraft.

Dresden, den 13. Juli 2018

Der Staatsminister für Kultus
In Vertretung
Herbert Wolff
Staatssekretär

Anlage

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2018 Nr. 8, S. 338
    Fsn-Nr.: 710-V18.8

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. August 2018

    Vorschrift außer Kraft seit:
    5. Oktober 2023