1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Landesdirektion Dresden zur Änderung der Verordnung über die Festlegung des Planungsgebietes zur Sicherung der Planung für den Bau der S 106 Ortsumgehung Bautzen, Südumgehung 2. Bauabschnitt

Vollzitat: Verordnung der Landesdirektion Dresden zur Änderung der Verordnung über die Festlegung des Planungsgebietes zur Sicherung der Planung für den Bau der S 106 Ortsumgehung Bautzen, Südumgehung 2. Bauabschnitt vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 450)

Verordnung
der Landesdirektion Dresden
zur Änderung der Verordnung über die Festlegung des Planungsgebietes zur Sicherung der Planung für den Bau der S 106 Ortsumgehung Bautzen, Südumgehung 2. Bauabschnitt

Vom 15. Dezember 2010

Aufgrund von § 37 Abs. 1 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 165) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung der Landesdirektion Dresden vom 12. November 2008 (SächsGVBl. S. 949) über die Festlegung eines Planungsgebietes zur Sicherung der Planung für den Bau der S 106 Ortsumgehung Bautzen, Südumgehung 2. Bauabschnitt wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
Das Planungsgebiet wird durch eine Linie begrenzt, die bei Punkt 1 beginnt, über die Punkte 2 bis 32 und von 44 bis 77 verläuft und wieder bei Punkt 1 endet.
2.
§ 1 Satz 3, Punkt-Nr. 32 wird wie folgt neu gefasst:
Punkt 32
Punkt-Nr. Beschreibung
„Punkt-Nr. Beschreibung der Punktlage und des Polygonverlaufes bis zum nächsten Punkt
32 südwestliche Ecke des Flurstückes 64/58, Gemarkung Ebendörfel
entlang der westlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes 64/35, quer über das Flurstück 64/47 und entlang der östlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes 64/44, alle Flurstücke Gemarkung Ebendörfel, zu Punkt 44“
3.
§ 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten“ werden durch die Wörter „am 1. Januar 2013“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, 15. Dezember 2010

Landesdirektion Dresden
Braun-Dettmer
Vizepräsidentin

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2010 Nr. 17, S. 450
    Fsn-Nr.: 471

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Dezember 2010

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2013