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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Fortschreibung des Besoldungsdurchschnitts für den Bereich der Universitäten sowie für den Fachhochschulbereich gemäß § 14 Abs. 2 Sächsisches Besoldungsgesetz

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Fortschreibung des Besoldungsdurchschnitts für den Bereich der Universitäten sowie für den Fachhochschulbereich gemäß § 14 Abs. 2 Sächsisches Besoldungsgesetz vom 7. Februar 2011 (SächsABl. S. 335)

Bekanntmachung

des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Fortschreibung des Besoldungsdurchschnitts für den Bereich der Universitäten sowie für den Fachhochschulbereich gemäß § 14 Abs. 2 Sächsisches Besoldungsgesetz

Az.: 15-P 1504-14/55-5278

Vom 7. Februar 2011

Aufgrund von § 14 Abs. 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 399) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und dem Staatsministerium des Innern bekannt gemacht:

Aufgrund der Aufhebung des Sächsischen Sonderzahlungsgesetzes durch Artikel 27 des Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2011/2012 (Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012 – HBG 2011/2012) vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 402) vermindern sich die im Freistaat Sachsen maßgeblichen Besoldungsdurchschnitte um die bislang darin enthaltenen Durchschnittsbeträge für die jährliche Sonderzahlung. Der Besoldungsdurchschnitt (§ 14 Abs. 1 SächsBesG) beträgt daher ab 1. Januar 2011 für den Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen 74 276 EUR sowie im Fachhochschulbereich 63 831 EUR.

Dresden, den 7. Februar 2011

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Hansjörg König
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2011 Nr. 9, S. 335
    Fsn-Nr.: 242

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2011