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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2012/2013

Vollzitat: VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2012/2013 vom 11. April 2012 (MBl. SMK S. 310), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 20. August 2012 (MBl. SMK S. 446) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 895)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Klassen- und Gruppenbildung, zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung und zum Ablauf des Schuljahres 2012/2013
(VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2012/2013)

Vom 11. April 2012

[Geändert durch VwV vom 20. August 2012 (MBl. SMK S. 446) mit Wirkung vom 7. September 2012]

Aufgrund von § 58 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144) geändert worden ist, und den Schulordnungen der einzelnen Schularten trifft das Staatsministerium für Kultus nachstehende Festlegungen und Weisungen für das Schuljahr 2012/2013.

Inhaltsübersicht

A
Regelungen zur Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung und zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung

I.
Grundsätze
II.
Personalzuweisung
III.
Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung, Unterrichtsversorgung
IV.
Bedarfsnachweise und Berichterstattungen
VI.
Medienpädagogische Zentren
VI.
Fotokopien an öffentlichen Schulen
VII.
Anlage – Planungsvorgaben für die Klassen- und Gruppenbildung

B
Regelungen zum Ablauf und zur Durchführung des Schuljahres an Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien, allgemeinbildenden Förderschulen und Schulen des zweiten Bildungsweges

I.
Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
II.
Vorbereitung und Beginn des Schuljahres
III.
Ferienregelung
IV.
Ausgabe der Halbjahresinformationen, Schulberichte und Zeugnisse
V.
Termine – Mittelschule, Abendmittelschule und allgemeinbildende Förderschulen
VI.
Termine – Gymnasium, Abendgymnasium und Kolleg
VII.
Wechsel an eine weiterführende Schule
VIII.
Aufnahmeverfahren an Gymnasien mit vertiefter Ausbildung
IX.
Aufnahmeverfahren am Landesgymnasium St. Afra zu Meißen
X.
Aufnahmeprüfung für die Einführungsphase des Kollegs
XI.
Berufs- und Studienorientierung
XII.
Kompetenztests
XIII.
Pädagogische Tage
XIV.
Besondere Leistungsfeststellung an Gymnasien

C
Regelungen zum Ablauf und zur Durchführung des Schuljahres an berufsbildenden Schulen

I.
Vorbereitung des Schuljahres, Beginn und Ende des Unterrichts
II.
Ferienregelung
III.
Prüfungszeiträume und -termine
IV.
Weitere Termine
V.
Zeugnisausgabe
VI.
Pädagogische Tage
VII.
Berufs- und Studienorientierung
VIII.
Anlage – Prüfungszeiträume für das Schuljahr 2012/2013

D
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

A
Regelungen zur Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung und zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung

I.
Grundsätze

Diese Verwaltungsvorschrift trifft allgemeine Regelungen zur Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung, zur Bedarfsberechnung und Regelungen zur Vorbereitung und zum Ablauf des Schuljahres 2012/2013 für Schulen gemäß § 4 SchulG , auch wenn sie an Schulversuchen gemäß § 15 SchulG teilnehmen. Diese Verwaltungsvorschrift gilt entsprechend für medizinische Berufsfachschulen, soweit sie vom Geltungsbereich des Schulgesetzes erfasst werden. Sie gilt nicht für Fachschulen in den Berufen der Land-, Forst- und Hauswirtschaft sowie des Garten- und Landschaftsbaus.

Sofern im Teil A dieser Verwaltungsvorschrift für Schulen des zweiten Bildungsweges keine gesonderten Regelungen getroffen oder sofern Regelungen nicht ausdrücklich auf Mittelschulen und Gymnasien ohne die Schulen des zweiten Bildungsweges beschränkt sind, gelten die Regelungen für Mittelschulen ebenfalls für Abendmittelschulen und die Regelungen für Gymnasien ebenfalls für Abendgymnasien und Kollegs.

Soweit diese Verwaltungsvorschrift Termine und Fristen benennt, die für Eltern, Schüler oder sonstige Bürger von Bedeutung sind, stellen die Schulleiter sicher, dass die Betroffenen rechtzeitig in Kenntnis gesetzt werden.

II.
Personalzuweisung

1.
Die Regelungen begründen keine Ansprüche auf eine bestimmte Unterrichtsorganisation oder auf Personal sowie Planstellen.
2.
Die Schulen und die Sächsische Bildungsagentur weisen ihren angemeldeten Personalbedarf detailliert bei der für sie zuständigen Schulaufsichtsbehörde nach.
3.
Allgemeinbildende Förderschulen
 
a)
Zuweisung von Stellen für pädagogische Unterrichtshilfen
Um den speziellen Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schulen für Blinde und Sehbehinderte, für geistig Behinderte, für Körperbehinderte und für Erziehungshilfe erfüllen zu können, sind pädagogische Unterrichtshilfen für die Funktion der Unterrichtsbegleitung einzusetzen. Im Rahmen der schulischen Förderung für geistig Behinderte sind die pädagogischen Unterrichtshilfen auch in der förderpädagogischen Ganztagsbetreuung einzusetzen. Für die Berechnung des Bedarfs werden folgende Planungsvorgaben zugrunde gelegt:
 
 
0,20 Stellen pro Klasse für Blinde bei Schulen für Blinde und Sehbehinderte,
 
 
1,20 Stellen pro Klasse bei Schulen für geistig Behinderte oder pro Klasse für geistig Behinderte an einer anderen allgemeinbildenden Schule,
 
 
0,75 Stellen pro Klasse bei Schulen für Körperbehinderte oder pro Klasse für Körperbehinderte an einer anderen allgemeinbildenden Schule,
 
 
0,50 Stellen pro Klasse bei Schulen für Erziehungshilfe oder pro Klasse für Erziehungshilfe an einer anderen allgemeinbildenden Schule.
 
b)
Diagnostik, Beratung und Integrationsbegleitung
Der prozentuale Anteil soll für Beratung, Diagnostik und Integrationsbegleitung an der Gesamtressource der allgemeinbildenden Förderschulen 3,5 Prozent nicht unterschreiten.
Der Bedarf für Beratung und Diagnostik (BD) wird wie folgt ermittelt:
Bedarf (BD) = Stellenfaktor des Förderschwerpunktes multipliziert mit der Schülerzahl im Wirkungsbereich der Schule geteilt durch die Gesamtschülerzahl an den öffentlichen allgemeinbildenden Schulen im Freistaat Sachsen.
Der Stellenfaktor Beratung und Diagnostik wird wie folgt ermittelt:
Stellenfaktor (BD) = Mittelwert Diagnostikfälle 2005 bis 2008 2 multipliziert mit der Summe aus Stundenrichtwert Diagnostik und Beratungsfaktor.
Es gelten die aktuellen Stundenrichtwerte Diagnostik und Beratungsfaktoren.
Die Ressourcen für die Begleitung schulischer Integration von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch Lehrkräfte mit sonderpädagogischer Ausbildung ergeben sich aus dem aktuellen Schlüssel je Integrationsfall. Diese werden ergänzt durch Ressourcen der anderen allgemeinbildenden Schulen.
4.
Die Zuweisung für das technische Personal an Schulen in Landesträgerschaft richtet sich nach den im Haushaltsplan festgeschriebenen Ressourcen.
5.
Die Stundenzuweisung der Sächsischen Bildungsagentur an die Schulen erfolgt auf Grundlage der Stellenzahl im Kassenanschlag und umfasst folgende Teile:
 
a)
Grundbereich,
 
b)
Anrechnungen, Minderungen, Ermäßigungen und Freistellungen,
 
c)
Ergänzungsbereich,
 
d)
Stundenpool in Verantwortung des Schulleiters (Pädagogisches Plus).
6.
Die Sächsische Bildungsagentur gewährleistet, dass vorrangig der Grundbereich einschließlich Anrechnungen, Minderungen, Ermäßigungen und Freistellungen zugewiesen wird. Soweit es die Ressourcen zulassen, wird der Ergänzungsbereich gemäß Ziffer II Nr. 8 zugewiesen. Sofern der Grundbereich, Anrechnungen, Minderungen, Ermäßigungen und Freistellungen sowie der Ergänzungsbereich vollständig abgesichert werden können, weist die Sächsische Bildungsagentur in Abhängigkeit von den vorhandenen Ressourcen den Schulen zusätzlich einen Stundenpool in Verantwortung des Schulleiters zu.
7.
Der Grundbereich umfasst die sich aus den geltenden Stundentafeln und der Klassen- und Gruppenbildung ergebenden Lehrerwochenstunden und die Stunden für Integration nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die integrative Unterrichtung von Schülern in öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen (Schulintegrationsverordnung – SchIVO) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 350, 416), in der jeweils geltenden Fassung. An Grundschulen und allgemeinbildenden Förderschulen werden zusätzlich die Lehrerwochenstunden für kooperative Maßnahmen im Schulvorbereitungsjahr im Zusammenhang mit der Schuleingangsphase vom Grundbereich erfasst. An Gymnasien und Beruflichen Gymnasien ergibt sich in den Jahrgangsstufen 11 und 12 sowie 12 und 13 die Zahl der Lehrerwochenstunden für Grundkurse und Leistungskurse aus der Zahl der fiktiven Klassen (Schülerzahl geteilt durch 25) multipliziert mit dem Faktor 47. An berufsbildenden Schulen werden abweichend von Satz 1 die Lehrerwochenstunden für den Wahlbereich sowie die Wahlfächer nicht vom Grundbereich erfasst.
8.
Lehrerwochenstunden aus dem Ergänzungsbereich und dem Stundenpool in Verantwortung des Schulleiters (Pädagogisches Plus) sind für Schüler als zusätzliche Bildungsangebote in den Schulen und für schulübergreifende Projekte zu verwenden solange kein – auch zeitlich befristeter – Bedarf zur Sicherung des Unterrichts im Grundbereich vorhanden ist. Zusätzliche Bildungsangebote in den Schulen können vorrangig sein:
 
Fördermaßnahmen, insbesondere für Migranten, abschlussgefährdete Schüler und Schüler mit Teilleistungsschwäche, genehmigte Einzelintegration über die Stunden nach der Schulintegrationsverordnung hinaus,
 
Projektarbeit im Rahmen der internationalen Bildungskooperation,
 
an berufsbildenden Schulen Unterricht im Wahlbereich oder in den Wahlfächern,
 
Arbeitsgemeinschaften.
 
Schulübergreifende Projekte können sein:
 
Unterricht in Sternwarten, Zooschulen, Schulbiologiezentren und andere.
 
Der Ergänzungsbereich berechnet sich nach folgenden Vorschriften:
Berechnung Ergänzungsbereich
Schule Lehrerwochenstunde für
  1 Lehrerwochenstunde für je
Grundschulen 20 Schüler
Mittelschulen 15 Schüler
allgemeinbildende Förderschulen 18 Schüler
Gymnasien 2 Lehrerwochenstunden
  • je Klasse und
  • je fiktive Klasse in den Jahrgangsstufen 11 und 12 (Schülerzahl geteilt durch 25)
Zur Sprachförderung für Schüler, die ab Klassenstufe 7 von der Mittelschule an das Gymnasium wechseln
  • bei 4 bis 6 Schülern eine Lehrerwochenstunde,
  • je weiterer 3 Schüler je eine Lehrerwochenstunde.
Berufsbildende Schulen 2 Lehrerwochenstunden
  • je Klasse in Vollzeit,
  • je 2,5 Klassen in Teilzeitunterricht und
  • je fiktive Klasse an den Beruflichen Gymnasien in den Jahrgangsstufen 12 und 13 (Schülerzahl geteilt durch 25).
Für Schulen mit besonderem pädagogischen Profil/Gemeinschaftsschulen im Rahmen eines Schulversuches wird der Ergänzungsbereich in der Primarstufe wie bei den Grundschulen und in der Sekundarstufe I wie bei den Mittelschulen berechnet.

III.
Klassen, Kurs- und Gruppenbildung, Unterrichtsversorgung

1.
Alle Schularten
 
a)
Die Unterrichtsversorgung einschließlich Ergänzungsbereich sowie Anrechnungen, Minderungen, Ermäßigungen und Freistellungen kann nur gewährleistet werden, wenn die Richtwerte der Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung für die einzelnen Schularten im Landesdurchschnitt eingehalten werden.
 
b)
Ausnahmegenehmigungen zur Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung
 
 
aa)
Auf Antrag des Schulleiters kann die Sächsische Bildungsagentur befristet, in der Regel für ein Schuljahr, die Unterschreitung der Mindestschülerzahl oder eine Veränderung der Klassen-, Kurs- und Gruppenobergrenze genehmigen.
 
 
bb)
Der Antrag ist zu begründen. Er erfordert das Einvernehmen mit dem Schulträger, sofern dessen Aufgabenbereiche berührt werden.
 
 
cc)
Ausnahmegenehmigungen sollen spätestens zu Beginn des Schuljahres erteilt werden. Alle Aspekte der Entscheidungsfindung sind aktenkundig zu machen.
 
 
dd)
Ausnahmegenehmigungen sollen in der Regel nur erteilt werden, wenn die volle Unterrichtsversorgung sichergestellt ist. Eine Ausnahmegenehmigung
 
 
 
soll erteilt werden, wenn die Räume der Schule sowie Teilbereiche (zum Beispiel Fachkabinette, Werkstätten, Laborräume, Kursräume der gymnasialen Oberstufe, Sporthalle) die sicherheitstechnischen Anforderungen zur Verhütung von Unfällen nicht gewährleisten und deshalb die Unterschreitung der Klassen-, Kurs- oder Gruppenobergrenze erforderlich machen (Fallgruppe I),
 
 
 
kann bei allgemeinbildenden Förderschulen und berufsbildenden Schulen erteilt werden, wenn das Schulnetz dies aufgrund regionaler wirtschaftlicher und siedlungsgeographischer Gegebenheiten notwendig macht und keine sinnvolle Alternative gemäß den Vorgaben für die Planung und Einrichtung von Schulstandorten zulässt (Fallgruppe II),
 
 
 
soll erteilt werden, wenn gesonderte Regelungen in Verwaltungsvorschriften oder Erlassen dies bestimmen (Fallgruppe III),
 
 
 
kann erteilt werden, wenn die Ausbildung in Landesfachklassen oder länderübergreifenden Fachklassen erfolgt (Fallgruppe IV),
 
 
 
soll erteilt werden, wenn nur auf diesem Wege die wohnortnahe Beschulung in den Sprachen Polnisch oder Tschechisch gesichert werden kann (Fallgruppe V).
 
 
ee)
Die Regelungen unter Doppelbuchstabe aa bis dd gelten nicht für Abweichungen von § 4a Abs. 1 und 3 SchulG , die das öffentliche Bedürfnis für die Schule oder einen Teil von ihr in Frage stellen.
 
c)
Notwendige Anpassungen zu Beginn des Schuljahres sollen bis zu vier Wochen nach Unterrichtsbeginn, bei berufsbildenden Schulen unter Beachtung der regionalen Bedingungen entsprechend später, umgesetzt werden. Im weiteren Verlauf des Schuljahres sollen Anpassungen nur dann erfolgen, wenn die Veränderung der Schülerzahlen erheblich ist und keine wesentlichen schulischen Nachteile für die betroffenen Schüler zu erwarten sind.
 
d)
Bei der Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung und bei der Einrichtung von Profilen und Kursen sollen benachbarte Schulen kooperieren. Die Sächsische Bildungsagentur koordiniert und überprüft die Kooperation der Schulen. Die Entscheidungen sind unter Beachtung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu treffen.
 
e)
Im Fach Sport ist bei allen Schularten von Gruppengrößen in Klassenstärke auszugehen. Bei der Bildung der Sportgruppen ist der Bedarf aufgrund der Geschlechtertrennung im Grundbereich zu berücksichtigen.
 
f)
Im Rahmen der Integration von Schülern mit Migrationshintergrund ist die Sächsische Konzeption zur Integration von Migranten vom 1. August 2000 (MBl. SMK S. 149), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1776), in der jeweils geltenden Fassung, an den öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen umzusetzen. In den Vorbereitungsklassen/-gruppen (erste und zweite Etappe) der Grundschulen können höchstens zwei, in denen der Mittelschulen höchstens drei Klassenstufen zusammengefasst werden. Soweit die Bildung von Kleinstgruppen (erste und zweite Etappe) mit weniger als 10 Schülern unvermeidlich ist, trifft die Sächsische Bildungsagentur die Entscheidung über die Zuweisung der für die Integration von Migranten notwendigen Stunden. An Schulen mit Vorbereitungsklassen/-gruppen ist die Aufnahme von Migranten in den Regelklassen bei der Klassen- und Gruppenbildung zu berücksichtigen. Für in Regelklassen integrierte Migranten (dritte Etappe), einschließlich Gymnasien, wird je 2,5 Schüler eine Lehrerwochenstunde aus dem Grundbereich zugewiesen.
 
g)
Bei der Lehrauftragsverteilung ist auf den fachgerechten Einsatz der Lehrkräfte sowie auf den Einsatz nach Qualifikation für die Vermittlung fachtheoretischer oder fachpraktischer Inhalte zu achten.
2.
Grundschulen
 
a)
Im Fach Sachunterricht ist in der Regel von Gruppenstärken in Klassengröße auszugehen. Für das Lernen im Schulgartenunterricht kann in der Vegetationszeit eine Gruppenbildung vorgenommen werden.
 
b)
Benötigt die Schule für die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht bei der Begleitung von Schülern zum Schwimmunterricht Stunden, sind diese bei der Sächsischen Bildungsagentur zu beantragen. Durch die Sächsische Bildungsagentur sind diese Stunden im erforderlichen Umfang einzuplanen.
 
c)
Die Verteilung der Stunden für kooperative Maßnahmen im Schulvorbereitungsjahr im Zusammenhang mit der Schuleingangsphase erfolgt über das gesamte Schuljahr nach folgender Differenzierung:
Stundenverteilung
Schule Anzahl Stunden
Grundschulen mit einzügiger Klassenstufe 1 3 Stunden,
Grundschulen mit zweizügiger Klassenstufe 1 5 Stunden,
Grundschulen mit dreizügiger Klassenstufe 1 7 Stunden,
Grundschulen mit vier- und mehrzügiger Klassenstufe 1 9 Stunden.
Grundlage für die Berechnung sind die zu erwartenden ersten Klassen für das Schuljahr 2012/2013. Soweit im Schuljahr 2012/2013 an der Grundschule keine Klassenstufe 1 gebildet wird, kann der Schulleiter Stunden für kooperative Maßnahmen im Schulvorbereitungsjahr im Zusammenhang mit der Schuleingangsphase bei der Sächsischen Bildungsagentur im Rahmen der voraussichtlich im Schuljahr 2013/2014 zu erwartenden Zügigkeit der Klassenstufe 1 beantragen. Durch die Sächsische Bildungsagentur sind diese Stunden im erforderlichen Umfang einzuplanen.
3.
Mittelschulen
 
a)
Die Schüler im Hauptschulbildungsgang werden in Gruppen oder Klassen unterrichtet. Abweichungen von den Planungsvorgaben zur Klassen- und Gruppenbildung sind aus pädagogischen Erwägungen – insbesondere bei Gefährdung des Hauptschulabschlusses – möglich, wenn sich durch die Bildung von abschlussorientierten Klassen mit weniger als der Mindestschülerzahl kein Mehrbedarf an Lehrerwochenstunden gegenüber der Gruppenbildung ergibt.
 
b)
Die Gesamtzahl der Gruppen oder Klassen in den Fächern Geschichte, Geographie, Kunst und Musik in der Klassenstufe 10 darf die Summe der in der Klassenstufe 9 in diesen Fächern gebildeten Gruppen und Klassen des Realschulbildungsganges um höchstens eins überschreiten.
4.
Gymnasien
 
a)
Die Einrichtung oder Wiedereinrichtung von Profilen ist im Einvernehmen mit dem Schulträger möglich. Sie bedarf der Zustimmung der Sächsischen Bildungsagentur.
 
b)
Schüler, die infolge des Wechsels nach Klasse 10 der Mittelschule erst ab Klasse 10 des Gymnasiums eine zweite Pflichtfremdsprache erlernen, sind in Sprachengruppen zusammenzufassen und erhalten zusätzlich drei Wochenstunden Förderunterricht in der zweiten Pflichtfremdsprache für die Dauer eines Schuljahres.
5.
Allgemeinbildende Förderschulen
 
a)
In den Fächern Sachunterricht und Heimatkunde/Sachunterricht ist in der Regel von Gruppenstärken in Klassengröße auszugehen. Für das Lernen im Schulgartenunterricht kann in der Vegetationszeit eine Gruppenbildung vorgenommen werden.
 
b)
Benötigt die Schule für die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht bei der Begleitung von Schülern zum Schwimmunterricht Stunden, sind diese bei der Sächsischen Bildungsagentur zu beantragen. Durch die Sächsische Bildungsagentur sind diese Stunden im erforderlichen Umfang einzuplanen.
 
c)
Nummer 2 Buchst. c gilt entsprechend. Bei Förderschulzentren ist für die Zügigkeit auf jeden Förderschwerpunkt gesondert abzustellen.
 
d)
Die Sächsische Bildungsagentur legt unter Berücksichtigung der Ausprägungsgrade der Behinderungen des mehrfachbehinderten Schülers oder des schwerstmehrfachbehinderten Schülers auf der Grundlage der vorliegenden medizinischen und pädagogisch-psychologischen Gutachten fest, in welchem Umfang zusätzliche sonderpädagogische Förderung erforderlich ist, um dem individuellen sonderpädagogischen Förderbedarf des Schülers zu entsprechen. Mehrfachbehinderte und schwerstmehrfachbehinderte Schüler nehmen rechnerisch bis zu zwei Plätze in Anspruch.
 
e)
Eine Klinik- und Krankenhausschule kann innerhalb eines Trägergebietes (Landkreis oder Kreisfreie Stadt) mehrere Kliniken, Krankenhäuser oder Kureinrichtungen betreuen. Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums für Kultus. In der Regel ist an diesen Einrichtungen der Unterricht jahrgangsübergreifend in Gruppen mit sechs Schülern je Gruppe zu organisieren. Die wöchentliche Beschulung beträgt in der Regel höchstens 12 Unterrichtsstunden. Die Sächsische Bildungsagentur kann unter Berücksichtigung der Erkrankung Einzelunterricht genehmigen.
 
f)
Beratungsstellen
Die Einrichtung einer Beratungsstelle an einer Förderschule ist durch das Staatsministerium für Kultus zu genehmigen. Dabei soll in jedem mittelzentralen Einzugsbereich eine Beratungsstelle zur Verfügung stehen. Das Personal an Beratungsstellen ist auf der Grundlage der 40-Stunden-Woche zu planen. Hinsichtlich der Anrechnung auf das Regelstundenmaß gelten 1,3 Beratungsstunden als eine Unterrichtsstunde. Grundsätzlich sind die für Beratung und Diagnostik tätigen Lehrkräfte mit mindestens 50 Prozent der Pflichtstunden entsprechend ihrer sonderpädagogischen Ausbildung fachgerecht im Unterricht einzusetzen.
6.
Berufsbildende Schulen
 
a)
Klassen können in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Plätzen in Werkstätten, Laborräumen, PC-Kabinetten und anderen Fachräumen in Gruppen geteilt werden. Ist im berufsbezogenen Bereich der Berufsschule anwendungsbezogener gerätegestützter Unterricht zu erteilen, stehen in jeder Klassenstufe 25 Prozent der Unterrichtsstunden dieses Bereiches zur Teilung der Klasse zur Verfügung.
 
b)
Fachklassenbildung und Blockunterricht
 
 
aa)
Die Klassenbildung an den Berufsschulen erfolgt unter Berücksichtigung des Fachklassenprinzips. Fachklassen können für Berufsbereiche, Berufsgruppen oder einzelne Ausbildungsberufe, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Fachrichtungen oder Schwerpunkte, gebildet werden. Das Staatsministerium für Kultus richtet in Abhängigkeit von der Anzahl der Schüler regionale Fachklassen und überregionale Fachklassen (Bezirksfachklassen, Landesfachklassen und länderübergreifende Fachklassen) ein. Die Einrichtung der regionalen Fachklassen und Bezirksfachklassen erfolgt auf Vorschlag der Sächsischen Bildungsagentur.
 
 
bb)
Für überregionale Fachklassen ist grundsätzlich Blockunterricht vorzusehen. Der Blockunterricht umfasst 13 Wochen pro Schuljahr, wobei mindestens zwei Blöcke zu bilden sind. In Bezirks- und Landesfachklassen sollte eine Blockphase mindestens zwei Wochen, in begründeten Ausnahmefällen eine Woche umfassen. In länderübergreifenden Fachklassen umfasst eine Blockphase mindestens vier Wochen; auf begründeten Antrag des Schulleiters kann die Sächsische Bildungsagentur in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Kultus Ausnahmen zulassen.

IV.
Bedarfsnachweise und Berichterstattungen

1.
An den allgemeinbildenden Schulen und den Schulen des zweiten Bildungsweges wird ausschließlich die Sächsische Schulverwaltungssoftware (SaxSVS) für Berichterstattungen zu Schülerzahlen, zur Personalsituation und zur Unterrichtsversorgung genutzt. Zur Sicherstellung der Datengrundlage sind die für das Schuljahr 2012/2013 gültigen Personaldaten in der Landespersonaldatenbank Kultus durch die Sächsische Bildungsagentur bis spätestens 31. August 2012 zu aktualisieren. Die Sächsische Bildungsagentur sichert für das Schuljahr 2012/2013 mit Stichtag 28. September 2012 bis spätestens 18. Oktober 2012 und für das dann in der Planung befindliche Schuljahr 2013/2014 mit Stichtag 15. März 2013 bis spätestens 28. März 2013 die Berichterstattung der allgemeinbildenden Schulen und Schulen des zweiten Bildungsweges mit SaxSVS über:
 
Schülerzahlen, Klassenzahlen,
 
den Bedarf an Lehrkräften sowie über das Personal-Ist,
 
die fächerspezifischen Bedarfe und Überhänge sowie über die eingeleiteten Maßnahmen zum regionalen Ausgleich der Defizite,
 
Anrechnungen, Minderungen, Ermäßigungen und Freistellungen,
 
die Ausreichung des Ergänzungsbereichs und
 
die ausgereichten Stunden für den Stundenpool in Verantwortung des Schulleiters.
2.
Die Sächsische Bildungsagentur berichtet dem Staatsministerium für Kultus mit Stichtag 19. Oktober 2012 bis zum 9. November 2012 und für das dann in der Planung befindliche Schuljahr 2013/2014 mit Stichtag 15. März 2013 bis spätestens 28. März 2013 pro Regionalstelle für die berufsbildenden Schulen über:
 
Schülerzahlen, Klassenzahlen,
 
den Bedarf an Lehrkräften sowie über das Personal-Ist,
 
die Anzahl der Ausnahmegenehmigungen,
 
Anrechnungen, Minderungen, Ermäßigungen und Freistellungen,
 
die fächerspezifischen Bedarfe und Überhänge sowie über die eingeleiteten Maßnahmen zum regionalen Ausgleich der Defizite,
 
die Ausreichung des Ergänzungsbereichs und
 
die ausgereichten Stunden für den Stundenpool in Verantwortung des Schulleiters.
3.
Für berufsbildende Schulen ist zusätzlich zu dem Stichtag 28. September 2012 der Stand der Aufnahmen von Schülern und Klassen getrennt nach Schularten zu erfassen und jeweils spätestens zehn Arbeitstage nach dem Stichtag pro Regionalstelle an das Staatsministerium für Kultus zu übermitteln.
4.
Hinweise zur Erfassung des Unterrichtsausfalls erhält die Sächsische Bildungsagentur mit den Unterlagen zur Einleitung der Erhebung.
5.
Hinweise zur Erhebung zum Schulsport an berufsbildenden Schulen erhält die Sächsische Bildungsagentur mit den Unterlagen zur Einleitung der Erhebung.
6.
Die Stichtage für die amtliche Schulstatistik 2012/2013 sind für die Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien, allgemeinbildenden Förderschulen, Gemeinschaftsschulen im Rahmen eines Schulversuches und Schulen des zweiten Bildungsweges der 28. September 2012 und für die berufsbildenden Schulen der 19. Oktober 2012.
7.
Schulen melden Änderungen der Stammdaten der Schule unverzüglich online (http://www.schuldatenbank.sachsen.de) an die Schuldatenbank. Die Änderungsmeldungen werden von der zuständigen Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur freigeschaltet. Zur Sicherstellung der Datengrundlage für die Nutzung der Sächsischen Schulverwaltungssoftware (SaxSVS) sind die Änderungsmeldungen von der zuständigen Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur bis spätestens 31. August 2012 frei zu schalten. Die Schuldatenbankadministratoren der Regionalstellen der Sächsischen Bildungsagentur pflegen Veränderungen der Zuständigkeitsbereiche der Schulreferenten zeitnah ein und sichern zum 31. August 2012 eine aktuelle Datenlage.
8.
Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien, allgemeinbildende Förderschulen und berufsbildende Schulen erstellen Schulporträts, die Teil schulischer Berichterstattung sind. Die Datenaktualisierung im Schulporträt ist für das 1. Schulhalbjahr bis zum 9. November 2012 und für das 2. Schulhalbjahr bis zum 1. März 2013 zu erbringen. Die Sächsische Bildungsagentur berichtet pro Regionalstelle für das 1. Schulhalbjahr bis zum 23. November 2012 und für das 2. Schulhalbjahr bis zum 15. März 2013 dem Staatsministerium für Kultus über die Umsetzung des Berichtsauftrages der Schulen.
9.
Die zuständige Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur sendet bis zum 28. Juni 2013 an die Schulleitungen von Schulen mit Unterricht durch kirchliche Lehrkräfte den „Erfassungsbogen Ausfallzeiten nach Gestellungsvertrag § 5“ für den Nachweis der Unterrichtsleistungen der kirchlichen Lehrkräfte laut Unterrichtsauftrag. Der kommentierte Erfassungsbogen (einschließlich der Ausfüllhinweise) wird außerdem unter http://www.sachsen-macht-schule.de/ formulare (Suchwort „Unterrichtsauftrag“) bereitgestellt. Das vom Schulleiter ausgefüllte und von der kirchlichen Lehrkraft mitgezeichnete Formular ist in der ersten Ferienwoche der Sommerferien, spätestens jedoch bis zum 19. Juli 2013 an die jeweilige Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur zurückzusenden.
10.
Die Erfassung zur Ausstattung der Schulen mit elektronischen Medien im pädagogischen Bereich einschließlich deren Nutzung erfolgt durch die Schulen aller Schularten online über den Sächsischen Bildungsserver (http://www-db.sn. schule.de/mos). Bei Veränderungen der Ausstattung sind die Daten umgehend zu aktualisieren. Eine abschließende Datenaktualisierung oder die Bestätigung der bestehenden Eintragung ist für das Kalenderjahr 2013 im Zeitraum vom 21. Januar 2013 bis zum 1. März 2013 vorzunehmen. Die Sächsische Bildungsagentur berichtet dem Staatsministerium für Kultus bis zum 12. April 2013 über die Umsetzung und Vollständigkeit der Aktualisierung.
11.
Zur Umsetzung der in den sächsischen Lehrplänen verankerten medienpädagogischen und informatischen Ziele entwickelt jede Schule einen Medienentwicklungsplan (MEP). Für Grundschulen wird die Erarbeitung eines Medienentwicklungsplans ab dem Schuljahr 2013/2014 verbindlich. Für Schulträger, die die Beantragung von Fördermitteln nach der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur weiteren Verbesserung der schulischen Infrastruktur im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie SchulInfra – FöriSIF) vom 10. Mai 2012 (SächsABl. S. 638), in der jeweils geltenden Fassung, beabsichtigen, ist der MEP zugleich antragsbegründende Anlage. Die zu planenden Angaben werden in der MEP-Erfassung (http://www.sn.schule.de/~medios/mep) eingetragen. Eine abschließende Datenaktualisierung oder die Bestätigung der bestehenden Eintragung ist für das Kalenderjahr 2012 im Zeitraum vom 16. Januar bis zum 1. März 2013 vorzunehmen.

V.
Medienpädagogische Zentren

Das Staatsministerium für Kultus unterstützt die Landkreise und Kreisfreien Städte beim Betrieb von Medienpädagogischen Zentren durch die Bereitstellung von pädagogischem Personal. Die Sächsische Bildungsagentur koordiniert den Einsatz. Einzelheiten werden durch Vereinbarungen zwischen der Sächsischen Bildungsagentur und den Landkreisen und Kreisfreien Städten geregelt.

VI.
Fotokopien an öffentlichen Schulen

1.
Im Zusammenhang mit der Herstellung von Fotokopien an öffentlichen Schulen wird auf § 53 Abs. 3 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte ( Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 53 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3050) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie auf den „Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG“ vom 21. Dezember 2010/19. Januar 2011 hingewiesen. Verstöße hiergegen stellen Urheberrechtsverletzungen dar, die Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche hervorrufen und zudem strafrechtlich verfolgt werden können. Neben den Lehrkräften können in begründeten Fällen auch die Schulleitungen nach den Grundsätzen der so genannten Störerhaftung belangt werden.
2.
Die Vorgaben zum Fotokopieren an Schulen, welche sich aus den unter Nummer 1 genannten Rechtsquellen ergeben, sind an den öffentlichen Schulen durch den Schulleiter in geeigneter Weise bekannt zu machen. Zu diesem Zweck hat der Schulleiter mindestens Folgendes zu veranlassen:
 
a)
Der Schulleiter weist darauf hin, dass das vom Staatsministerium für Kultus und Sport erstellte Poster „Das Kopieren an Schulen“ und die Broschüre „Das neue Fotokopieren in Schulen“ die Rechtslage eingehend erläutern. Beide Unterlagen sowie der oben genannte Gesamtvertrag können von den Lehrkräften vom sächsischen Bildungsserver (derzeit http://www.sachsen-macht-schule.de/schule/1748.htm) heruntergeladen werden. In jedem Fall hat die Schule das genannte Poster herunterzuladen, im Format DIN A 3 auszudrucken und in unmittelbarer Nähe jedes Kopierers gut sichtbar aufzuhängen.
 
b)
Der Schulleiter überprüft in regelmäßigen, mindestens vierteljährlichen Abständen, ob die unter Buchstabe a genannten Poster ordnungsgemäß aufgehängt sind, und teilt dies der Sächsischen Bildungsagentur, etwa im Rahmen anstehender Schulleiterdienstberatungen, mit.
 
c)
Der Schulleiter weist in mindestens einer Gesamtlehrerkonferenz je Schuljahr innerhalb eines eigenen Tagesordnungspunkts auf die Rechtslage hin. Zudem sind die Lehrkräfte diesbezüglich einmal im Schuljahr aktenkundig zu belehren. In beiden Fällen genügt ein Hinweis auf die unter Buchstabe a genannten Informationsmaterialien.

VII.
Anlage zu A

B
Regelungen zum Ablauf und zur Durchführung des Schuljahres an Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien, allgemeinbildenden Förderschulen und Schulen des zweiten Bildungsweges

I.
Geltungsbereich und Begriffsbestimmung

1.
Der Teil B gilt für Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien, allgemeinbildende Förderschulen und Schulen des zweiten Bildungsweges.
2.
Eltern im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind die Personensorgeberechtigten.

II.
Vorbereitung und Beginn des Schuljahres

1.
Die Woche vom 27. August bis zum 31. August 2012 wird zur Vorbereitung auf das neue Schuljahr genutzt.
2.
Der Unterricht beginnt am 3. September 2012. Für Schulen des zweiten Bildungsweges beginnt der Unterricht in der Regel am 3. September 2012.
3.
Der Unterricht des zweiten Schulhalbjahres und des Kurshalbjahres 11/II beginnt am 18. Februar 2013. Der Unterricht des Kurshalbjahres 12/II beginnt am 3. Januar 2013.
4.
Die Grundschulleiter und die Förderschulleiter gewährleisten, dass die Aufnahme der Schulanfänger am 1. September 2012 erfolgen kann.
5.
An jeder Schule findet ein Tag des Schulsports statt.

III.
Ferienregelung

Im Schuljahr 2012/2013 gilt folgende Ferienregelung:

Ferienregelung
Ferien Zeitraum
Herbstferien 22. Oktober 2012 bis 2. November 2012
Weihnachtsferien 22. Dezember 2012 bis 2. Januar 2013
Winterferien 4. Februar 2013 bis 15. Februar 2013
Osterferien 29. März 2013 bis 6. April 2013
Pfingstferien 18. Mai 2013 bis 22. Mai 2013
Sommerferien 15. Juli 2013 bis 23. August 2013
unterrichtsfreier Tag 10. Mai 2013

Angegeben sind jeweils der erste und der letzte Ferientag. Darüber hinaus legt jede Schule im Einvernehmen mit der Sächsischen Bildungsagentur, dem Schulträger und dem Träger der Schülerbeförderung zwei frei bewegliche Ferientage fest.
Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für das Landesgymnasium St. Afra zu Meißen. Für Schulen des zweiten Bildungsweges kann das Staatsministerium für Kultus Ausnahmen genehmigen.

IV.
Ausgabe der Halbjahresinformationen, Schulberichte und Zeugnisse

Die Ausgabe der Halbjahresinformationen und Halbjahreszeugnisse sowie der Zeugnisse des Kurshalbjahres 11/I erfolgt am 1. Februar 2013. Die Ausgabe der Zeugnisse des Kurshalbjahres 12/I erfolgt am 21. Dezember 2012. Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, erfolgt die Ausgabe der Schulberichte und Jahreszeugnisse sowie der Zeugnisse des Kurshalbjahres 11/II am 12. Juli 2013.
Die Ausgabe der Abschlusszeugnisse für den Hauptschulabschluss, für den qualifizierenden Hauptschulabschluss und für den Realschulabschluss, der Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss im Förderschwerpunkt Lernen und im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und der Abgangszeugnisse der Mittelschule und der Förderschule kann an der Mittelschule sowie der Förderschule zum Schulentlassungstermin erfolgen. Die Ausgabe der Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife oder der Abgangszeugnisse des Gymnasiums, Abendgymnasiums und Kollegs ist in Ziffer VI Nr. 8 geregelt, die der Zeugnisse des Kurshalbjahres 12/II in Ziffer VI Nr. 5.

V.
Termine – Mittelschule, Abendmittelschule und allgemeinbildende Förderschulen

Die folgenden Termine gelten auch für allgemeinbildende Förderschulen, sofern in diesen Förderschulen Schüler nach den Lehrplänen der Mittelschule unterrichtet werden.

1.
Termine für die Abschlussprüfung und die besondere Leistungsfeststellung
 
a)
Die Fachlehrer übergeben dem Klassenlehrer für die Schüler der Klassenstufe 10 bis zum 13. Mai 2013 die Jahresnoten. Diese werden den Prüfungsteilnehmern am 15. Mai 2013 bekannt gegeben. Ebenfalls am 15. Mai 2013 erhalten die Schüler der Klassenstufe 9 im Hauptschulbildungsgang einen Überblick über ihren Leistungsstand.
 
b)
Bis zum 17. Mai 2013 teilt jeder Teilnehmer der Abschlussprüfung seinem Fachlehrer das gewählte naturwissenschaftliche Fach sowie das gewählte mündliche Prüfungsfach mit. Jeder Teilnehmer der besonderen Leistungsfeststellung teilt seinem Fachlehrer bis zum 17. Mai 2013 mit, in welchen Fächern er seine verpflichtenden mündlichen Leistungsnachweise absolvieren möchte.
 
c)
Bis zum 3. Juni 2013 erfolgt die Festlegung, welche Teilnehmer der besonderen Leistungsfeststellung sowie der Prüfung im Fach Englisch für den praktischen Teil jeweils eine Gruppe bilden.
 
d)
Schüler der vertieften sportlichen Ausbildung, die eine mündliche Prüfung oder einen mündlichen Leistungsnachweis oder eine mündliche Prüfung im Fach Sport absolvieren möchten, beantragen diese bis zum 17. Mai 2013 bei ihrem Fachlehrer.
2.
Schriftliche Prüfungen zum Erwerb des Realschulabschlusses und schriftliche Leistungsnachweise zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses
Für die Durchführung der Prüfungen und Leistungsnachweise wird Folgendes festgelegt:
 
a)
Realschulabschluss
Realschulabschluss
Fach Termin Nachtermin
Fach Termin Nachtermin
Englisch 23. Mai 2013 12. Juni 2013
Deutsch und Sorbisch 27. Mai 2013 14. Juni 2013
Mathematik 29. Mai 2013 17. Juni 2013
Physik/Chemie/ Biologie 31. Mai 2013 19. Juni 2013
 
b)
Hauptschulabschluss und qualifizierender Hauptschulabschluss
Hauptschulabschluss
Fach Termin Nachtermin
Fach Termin Nachtermin
Englisch 23. Mai 2013 12. Juni 2013
Deutsch und Sorbisch 27. Mai 2013 14. Juni 2013
Mathematik 29. Mai 2013 17. Juni 2013
 
c)
Die schriftlichen Prüfungen und Leistungsnachweise beginnen um 8.00 Uhr. Abweichungen davon bedürfen der Zustimmung der Sächsischen Bildungsagentur.
 
d)
Die Tage zwischen den schriftlichen Prüfungen sowie den schriftlichen Leistungsnachweisen sind für die Teilnehmer unterrichtsfrei.
 
e)
Bis zum 3. Juni 2013 erstellt der Prüfungsausschuss einen Organisationsplan für den praktischen Teil der schriftlichen Prüfung sowie des schriftlichen Leistungsnachweises im Fach Englisch als auch für die Prüfung sowie den Leistungsnachweis im Fach Sport und gibt diesen den Teilnehmern bekannt.
 
f)
Bis zum 3. Juni 2013 sind den Teilnehmern des Ersttermins und bis zum 17. Juni 2013 den Teilnehmern des Nachtermins die Ergebnisse des schriftlichen Teils der Prüfung sowie der besonderen Leistungsfeststellung im Fach Englisch mitzuteilen.
 
g)
Der praktische Teil der schriftlichen Prüfung sowie des schriftlichen Leistungsnachweises zum Ersttermin im Fach Englisch ist im Zeitraum vom 5. Juni bis zum 14. Juni 2013 durchzuführen. Der praktische Teil der schriftlichen Prüfung sowie des schriftlichen Leistungsnachweises zum Nachtermin im Fach Englisch ist im Zeitraum vom 19. Juni bis zum 1. Juli 2013 durchzuführen. Gibt es für den praktischen Teil nur einen Teilnehmer, bestimmt der Fachausschuss eine geeignete Person für die Rolle des zweiten Teilnehmers.
 
h)
Am 11. Juni 2013 werden den Schülern der Klassenstufe 10 die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen sowie die erreichten vorläufigen Endnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik und dem gewählten naturwissenschaftlichen Fach mitgeteilt. Ebenfalls am 11. Juni 2013 werden den Schülern der Klassenstufe 9 im Hauptschulbildungsgang die Ergebnisse der schriftlichen Leistungsnachweise sowie die erreichten vorläufigen Jahresnoten in den Fächern Deutsch und Mathematik mitgeteilt.
3.
Mündliche Prüfungen zum Erwerb des Realschulabschlusses und mündliche Leistungsnachweise zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses
 
a)
Die Schule bietet zur unmittelbaren Vorbereitung auf die mündlichen Prüfungen und Leistungsnachweise im Zeitraum vom 3. Juni bis zum 18. Juni 2013 Konsultationen an. Über Konsultationstermine nach dem 18. Juni 2013 entscheidet die Schule.
 
b)
Bis zum 13. Juni 2013 sollen die Schüler ihre Wünsche für zusätzliche mündliche Prüfungen sowie Leistungsnachweise anmelden.
 
c)
Die mündlichen Prüfungen sowie Leistungsnachweise, einschließlich der zusätzlich beantragten, sind im Zeitraum vom 19. Juni bis zum 4. Juli 2013 durchzuführen. Abweichend hiervon ist eine von Schülern der vertieften sportlichen Ausbildung im Fach Sport beantragte mündliche Prüfung oder ein beantragter mündlicher Leistungsnachweis im Zeitraum vom 5. Juni bis zum 14. Juni 2013 durchzuführen. In Einzelfällen können mündliche Prüfungen sowie Leistungsnachweise und zusätzlich beantragte mündliche Prüfungen sowie Leistungsnachweise auch noch nach dem 4. Juli 2013 bis zum 30. September 2013 durchgeführt werden. Der Prüfungsausschuss entscheidet, zu welchem Termin innerhalb des Prüfungszeitraumes die einzelnen Prüfungen sowie Leistungsnachweise stattfinden, und gewährleistet, dass ein Teilnehmer an der Abschlussprüfung oder an der besonderen Leistungsfeststellung an einem Tag nur in einem Fach geprüft wird. Bis zum 17. Juni 2013 erstellt der Prüfungsausschuss einen Organisationsplan für die mündlichen Prüfungen sowie Leistungsnachweise und gibt diesen den Teilnehmern bekannt.
4.
Schulentlassung
Die Ausgabe der Zeugnisse findet im Zeitraum vom 5. Juli bis zum 12. Juli 2013 statt.
5.
Schulfremde Prüfungsteilnehmer an Mittelschulen
Schulfremde, die einen der Abschlüsse der Mittelschule erwerben wollen, müssen bis zum 22. Februar 2013 einen Antrag auf Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des gewünschten Abschlusses bei der Sächsischen Bildungsagentur stellen. Bis zum 26. April 2013 informiert die Sächsische Bildungsagentur die schulfremden Prüfungsteilnehmer schriftlich, an welcher Mittelschule die Prüfung stattfindet.
6.
Anmeldung an Abendmittelschulen
Die Bewerber zum Besuch der Abendmittelschule sollen sich bis zum 14. Juni 2013 bei der Abendmittelschule ihrer Wahl anmelden.

VI.
Termine – Gymnasium, Abendgymnasium und Kolleg

1.
Bis zum 1. Oktober 2012 werden die gewählten Prüfungsfächer (Jahrgangsstufe 12) der Sächsischen Bildungsagentur mitgeteilt.
2.
Bis zum 16. Januar 2013 sollen behinderte Prüfungsteilnehmer die Festlegung von Maßnahmen zur Berücksichtigung ihrer Belange bei der Organisation und Gestaltung der Abiturprüfung bei der Sächsischen Bildungsagentur beantragen.
3.
Die Sächsische Bildungsagentur beruft die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse bis zum 19. Februar 2013.
4.
Am 26. März 2013 wird den Prüfungsteilnehmern bekannt gegeben, wer zur Abiturprüfung zugelassen ist und wer nicht zur Abiturprüfung zugelassen werden kann.
5.
Schriftliche Prüfungen
Schriftliche Prüfungen
Fach Erstprüfung Nachprüfung
  Erstprüfung Nachprüfung
Öffnen der Umschläge „Informationen für den Schulleiter“ 15. April 2013   8. Mai 2013
Schriftliche Prüfungen (Leistungskurs- und gegebenenfalls Grundkursfach):
Deutsch, Sorbisch 16. April 2013 13. Mai 2013
praktischer Prüfungsteil in Leistungskursfächern der neuen Fremdsprachen 17. April 2013 14. Mai 2013
Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch, Polnisch, Tschechisch, Italienisch, Latein, Griechisch 18. April 2013 15. Mai 2013
Kunst, Musik, Sport 19. April 2013 16. Mai 2013
Physik 22. April 2013 17. Mai 2013
Geschichte 23. April 2013 23. Mai 2013
Mathematik 24. April 2013 24. Mai 2013
Latinum, Hebraicum 25. April 2013 27. Mai 2013
Chemie 26. April 2013 28. Mai 2013
Geographie, Gemeinschaftskunde/ Rechtserziehung/ Wirtschaft 29. April 2013 29. Mai 2013
Biologie 30. April 2013 31. Mai 2013
Graecum   6. Mai 2013   3. Juni 2013
Evangelische Religion, Katholische Religion   7. Mai 2013   4. Juni 2013
Bis zum 7. Mai 2013 erfolgt der Bericht der notwendigen schriftlichen Nachprüfungen an die Sächsische Bildungsagentur. Anträge auf Anerkennung eines außergewöhnlichen Härtefalles gemäß § 38 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemeinbildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen (Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung – OAVO) vom 12. April 2007 (SächsGVBl. S. 126), in der jeweils geltenden Fassung, sind bis zum 11. Juni 2013 beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die Abgabe aller korrigierten und endgültig bewerteten Prüfungsarbeiten beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erfolgt bis zum 10. Juni 2013. Die Termine für Erst-, Zweit- und gegebenenfalls Drittkorrektur werden durch die Sächsische Bildungsagentur bekannt gegeben.
Am 11. Juni 2013 wird den Prüfungsteilnehmern das Zeugnis für das Kurshalbjahr 12/II ausgehändigt.
6.
Mündliche Prüfungen
Die mündlichen Prüfungen (P4 und P5) werden vom 13. Mai bis zum 5. Juni 2013 durchgeführt.
Die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Abiturprüfung und der Ergänzungsprüfung, die Bekanntgabe der Zulassung oder Nichtzulassung zur mündlichen Ergänzungsprüfung sowie die Anordnung zusätzlicher mündlicher Prüfungen gemäß § 23 Abs. 10 Nr. 1 OAVO findet am 11. Juni 2013 statt.
Die Anordnung der zusätzlichen mündlichen Prüfungen gemäß § 23 Abs. 10 Nr. 2 OAVO durch den Prüfungsausschuss erfolgt am 14. Juni 2013.
Die zusätzlichen mündlichen Prüfungen gemäß § 23 Abs. 10 Nr. 1 und 2 OAVO sowie die mündliche Ergänzungsprüfung (Latinum oder Graecum oder Hebraicum) werden vom 17. Juni bis zum 21. Juni 2013 durchgeführt.
Die Abschlussberatung des Prüfungsausschusses, die Bekanntgabe der Gesamtqualifikation und die Bekanntgabe der Entscheidung über Anträge auf Vorliegen eines außergewöhnlichen Härtefalles gemäß § 38 OAVO für die Prüfungsteilnehmer finden am 26. Juni 2013 statt.
7.
Besondere Lernleistung
Bis zum 1. Oktober 2012 berichtet jede Schule der Sächsischen Bildungsagentur zusammen mit den gewählten Prüfungsfächern über die Anzahl derjenigen Schüler der Jahrgangsstufe 12, die eine Besondere Lernleistung gemäß § 22 der OAVO in die Gesamtqualifikation einbringen werden.
Bis zum 21. Dezember 2012 (Ersttermin) sind die erarbeiteten schriftlichen Dokumentationen Besonderer Lernleistungen beim Schulleiter einzureichen. Für Prüfungsteilnehmer, die aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund, insbesondere wegen ärztlich attestierter Erkrankung, den Ersttermin nicht einhalten können, ist das Einreichen bis zum 1. Februar 2013 (Nachtermin) möglich.
Die Abgabe aller korrigierten und endgültig bewerteten schriftlichen Dokumentationen Besonderer Lernleistungen beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erfolgt bis zum 3. Mai 2013.
Die Bekanntgabe der Bewertungsergebnisse aller schriftlichen Dokumentationen Besonderer Lernleistungen findet bis zum 8. Mai 2013 statt.
Die Kolloquien zu Besonderen Lernleistungen werden vom 13. Mai bis zum 5. Juni 2013 durchgeführt.
8.
Ausgabe der Zeugnisse
Die Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife und die Abgangszeugnisse des Gymnasiums, Abendgymnasiums und Kollegs werden an die Prüfungsteilnehmer in der Zeit vom 28. Juni bis zum 7. Juli 2013 ausgehändigt.
Für Schüler, die zum 1. Juli 2013 ihren Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst oder Jugendfreiwilligendienst antreten, führt die Schule die Zeugnisausgabe bis zum 29. Juni 2013 durch.
9.
Analyseergebnisse
Der Bericht über die Analyseergebnisse der Abiturprüfung erfolgt durch den Schulleiter an die Sächsische Bildungsagentur bis zum 23. Juli 2013.
10.
Abiturprüfung für Schulfremde
Schulfremde, die an der Abiturprüfung teilnehmen wollen, sollen spätestens am 15. Oktober 2012 einen Antrag auf Teilnahme an der Prüfung bei der Sächsischen Bildungsagentur stellen. Spätestens am 20. November 2012 erfolgt durch die Sächsische Bildungsagentur die schriftliche Mitteilung der Entscheidung über den Antrag, gegebenenfalls die Zulassung der Antragsteller zum schriftlichen Prüfungsteil; die betroffenen Gymnasien werden benannt und von der Zulassung informiert.
Der schriftliche Prüfungsteil findet in dem Zeitraum statt, der in Nummer 5 geregelt ist. Die Bekanntgabe seiner Ergebnisse erfolgt am 11. Juni 2013. Die Zulassung oder Nichtzulassung zum mündlichen Prüfungsteil erfolgt am 18. Juni 2013. Der mündliche Prüfungsteil findet vom 19. Juni bis zum 24. Juni 2013 statt.
Zusätzliche mündliche Prüfungen gemäß § 71 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348), in der jeweils geltenden Fassung, sind in den Fächern des schriftlichen Teils der Prüfung beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis zum 13. Juni 2013 schriftlich zu beantragen. Die zusätzlichen mündlichen Prüfungen in den Fächern des schriftlichen Teils der Prüfung werden vom 17. Juni bis zum 18. Juni 2013 durchgeführt.
In den Fächern des mündlichen Teils der Prüfung sind die zusätzlichen mündlichen Prüfungen gemäß § 71 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 SOGYA spätestens am zweiten Werktag nach der erstmaligen Prüfung in diesem Fach beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen. Die zusätzlichen mündlichen Prüfungen in den Fächern des mündlichen Teils der Prüfung finden in der Zeit vom 27. Juni bis zum 28. Juni 2013 statt.
Die Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife werden an die Prüfungsteilnehmer in der Zeit vom 29. Juni bis zum 7. Juli 2013 ausgehändigt. Für Schulfremde, die zum 1. Juli 2013 ihren Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst oder Jugendfreiwilligendienst antreten, führt die Schule die Zeugnisausgabe bis zum 29. Juni 2013 durch.

VII.
Wechsel an eine weiterführende Schule

1.
Bildungsempfehlung
Eltern der Schüler der Klassenstufen 5 der Mittelschule oder der allgemeinbildenden Förderschule in Klassen, in denen nach den Lehrplänen der Mittelschule unterrichtet wird, die das Gymnasium besuchen sollen, teilen dies dem jeweiligen Klassenlehrer bis zum 18. Februar 2013 mit. Die Bildungsempfehlungen in den Klassenstufen 4, 5 und 6 werden den Eltern am 1. März 2013 schriftlich bekannt gegeben. Sofern erst am Ende des Schuljahres eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt werden kann, ist diese am 4. Juli 2013 den Eltern schriftlich bekannt zu geben. Grundsätzlich ist bis zur Bekanntgabe der Bildungsempfehlung das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs abzuschließen.
2.
Die Gespräche mit den Eltern der Schüler der Klassenstufe 6 des Gymnasiums zur Schullaufbahnempfehlung sollen bis zum 15. Mai 2013 durchgeführt werden.
3.
Anmeldung und Aufnahme an der Mittelschule; abschlussbezogener Unterricht und Wahlpflichtbereich
 
a)
Anmeldung und Aufnahme an einer Mittelschule
Eltern von Schülern der Klassenstufe 4 mit Bildungsempfehlung, deren Kinder die Mittelschule besuchen sollen, melden ihre Kinder bis zum 8. März 2013 bei einer Mittelschule ihrer Wahl an. Auch Schüler, die eine Eignungsprüfung für das Gymnasium anstreben, werden zunächst an einer Mittelschule angemeldet. Einen Bescheid über die Aufnahme an einer Mittelschule sollen die Eltern am 7. Juni 2013 erhalten.
 
b)
Abschlussbezogener Unterricht und Wahlpflichtbereich der Mittelschule
Die folgenden Regelungen gelten bei entsprechenden Bildungsgängen ebenfalls an allgemeinbildenden Förderschulen. Die Eltern der Schüler der Klassenstufe 6 teilen der Schule bis zum 18. Februar 2013 mit, mit welchem Abschlussziel ihre Kinder die Mittelschule besuchen sollen und welches Angebot sie im Wahlpflichtbereich der Schule wünschen. Die Entscheidung nach § 3 Abs. 4 und 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport über Mittel- und Abendmittelschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Mittel- und Abendmittelschulen – SOMIA) vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348, 374) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird durch die Klassenkonferenz bis spätestens 8. März 2013 getroffen und den Eltern unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Eine Änderung dieser Entscheidung gemäß § 3 Abs. 7 SOMIA kann bis 28. Juni 2013 erfolgen und ist den Eltern unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Eltern der Schüler der Klassenstufe 9 im Realschulbildungsgang teilen der Schule bis zum 8. März 2013 mit, welches der Fächer Musik oder Kunst beziehungsweise Geschichte oder Geographie ihr Kind in der Klassenstufe 10 fortführen soll.
4.
Aufnahme von Schülern der Klassenstufen 4, 5 oder 6 an das Gymnasium
 
a)
Anmeldung
Die folgenden Regelungen gelten entsprechend für Schüler allgemeinbildender Förderschulen in Klassen, in denen nach den Lehrplänen der Grundschule oder Mittelschule unterrichtet wird. Die Eltern von Schülern, denen eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt worden ist, können bis zum 8. März 2013 einen Antrag auf Aufnahme ihres Kindes bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen. Die Eltern von Schülern, denen keine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt worden ist, können nach bestandener Eignungsprüfung für den Besuch des Gymnasiums bis zum 27. März 2013 einen Antrag auf Aufnahme ihrer Kinder bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen. Die Schüler sind von ihren Eltern bei der Mittelschule, an der sie angemeldet wurden, abzumelden. Die Eltern von Schülern, denen eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres erteilt worden ist, können bis zum 15. Juli 2013 einen Antrag auf Aufnahme ihres Kindes bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen.
 
b)
Eignungsprüfung für Schüler der Klassenstufe 4
 
 
aa)
Antrag auf Teilnahme an der Eignungsprüfung
Die Eltern von Schülern, die keine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erhalten haben, die aber für ihre Kinder den Besuch des Gymnasiums wünschen, werden durch die Schule, die ihre Kinder besuchen, darauf hingewiesen, dass ein Besuch des Gymnasiums nur nach Bestehen einer Eignungsprüfung möglich ist oder gegebenenfalls nach einer so deutlichen Steigerung der Leistungen im 2. Schulhalbjahr, dass am Ende des Schuljahres eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt werden kann. Den Antrag auf Teilnahme an der Eignungsprüfung stellen die Eltern bis zum 4. März 2013 für die Schüler der Klassenstufe 4 bei der Grundschule oder allgemeinbildenden Förderschule unter Angabe des Gymnasiums ihrer Wahl. Die Grundschulen und allgemeinbildenden Förderschulen informieren am 5. März 2013 die Gymnasien über die Anzahl der Teilnehmer an der Eignungsprüfung, die den Besuch des jeweiligen Gymnasiums wünschen.
 
 
bb)
Termine der Eignungsprüfung
Die Eignungsprüfung für Schüler ohne Bildungsempfehlung für das Gymnasium findet am 7. März 2013 an den von der Sächsischen Bildungsagentur bestimmten Grundschulen statt. Die Nachprüfung für Schüler, die aus wichtigem Grund an der Prüfungsteilnahme verhindert waren, findet am 21. März 2013 an den von der Sächsischen Bildungsagentur bestimmten Grundschulen statt.
 
 
cc)
Ergebnis der Eignungsprüfung
Das Ergebnis der Eignungsprüfung wird den Eltern der Schüler der Klassenstufe 4 durch die Grundschule, an der das Kind die Eignungsprüfung abgelegt hat, bis zum 15. März 2013 und bei Teilnahme an der Nachprüfung am 22. März 2013 schriftlich mitgeteilt.
 
c)
Entscheidung über die Aufnahme
Die Gymnasien berichten der Sächsischen Bildungsagentur am 12. April 2013 mit Stichtag 12. April 2013 über die Anzahl der Neuzugänge für die Klassenstufen 5, 6 und 7 und über Aufnahmekapazitäten. Einen Bescheid über die Aufnahme an einem Gymnasium sollen die Eltern am 7. Juni 2013 erhalten. Für die Eltern von Schülern, denen eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres erteilt werden konnte, erfolgt eine Entscheidung über die Aufnahme am Gymnasium am 2. August 2013.
 
d)
Aufnahme von Schülern der Klassenstufe 10 der Mittelschule an das Gymnasium
Die Eltern von Schülern, die nach der Klassenstufe 10 der Mittelschule zum Gymnasium wechseln wollen, müssen bis zum 8. März 2013 einen Antrag auf Aufnahme bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen. Die Eltern derjenigen Schüler der Klassenstufe 10 der Mittelschule, die zum 8. März 2013 die Zugangsvoraussetzungen gemäß § 6 Abs. 4 SOGYA nicht erfüllt haben, aber diese mit der bestandenen Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses erfüllen, stellen bis zum 15. Juli 2013 bei dem Gymnasium ihrer Wahl einen Antrag auf Aufnahme in das Gymnasium. Die Entscheidung über die Aufnahme in das Gymnasium sowie die Bekanntgabe, welchem Gymnasium der Schüler zugewiesen wird, ist den Eltern bis zum 2. August 2013 schriftlich mit einer Rechtsbehelfsbelehrung durch die Sächsische Bildungsagentur, wenn der Besuch des Unterrichts in der 2. Fremdsprache nicht nachgewiesen werden kann, und in allen anderen Fällen durch den zuständigen Schulleiter mitzuteilen.

VIII.
Aufnahmeverfahren an Gymnasien mit vertiefter Ausbildung

1.
Aufnahmeverfahren für Schüler der Klassenstufe 4
 
a)
Die Eltern von Schülern der Klassenstufe 4, denen eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt wurde oder die die Eignungsprüfung bestanden haben, können bis zum 8. März 2013 oder, wenn die Eignungsprüfung in der Nachprüfung bestanden wurde oder bei Bekanntgabe des Ergebnisses der Eignungsprüfung erst nach dem 8. März 2013, bis zum 27. März 2013 den Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung für Gymnasien mit vertiefter Ausbildung stellen.
 
b)
Die Aufnahmeprüfungen für vertiefte Ausbildung im mathematisch-naturwissenschaftlichen und sprachlichen Bereich finden am 18. März 2013 und am 19. März 2013 statt. Für die Aufnahmeprüfungen im musischen Bereich und die unter Einbeziehung der Landesfachverbände durchzuführenden Eignungstests im sportlichen Bereich kann dieser Zeitrahmen durch die Schule erweitert werden.
 
c)
Das Ergebnis des Aufnahmeverfahrens wird den Eltern durch die prüfenden Gymnasien bis zum 27. März 2013 mitgeteilt. Bei nichtbestandenem Aufnahmeverfahren stellen die Eltern bis zum 10. April 2013 bei einem Gymnasium für eine Klasse ohne vertiefte Ausbildung oder einer Mittelschule einen Antrag auf Aufnahme für eine Klasse ohne vertiefte Ausbildung. Dieser Antrag ist durch den Schulleiter des Gymnasiums oder der Mittelschule gleichgestellt zu denjenigen Anträgen zu behandeln, die gemäß Ziffer VII Nr. 4 Buchst. a Satz 2 an einem Gymnasium oder gemäß Ziffer VII Nr. 3 Buchst. a Satz 1 an einer Mittelschule gestellt wurden.
 
d)
Die Nachprüfungen für Schüler, die aus wichtigen Gründen an der Prüfungsteilnahme verhindert waren oder die Eignungsprüfung gemäß Ziffer VII Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Satz 2 in der Nachprüfung bestanden haben, finden am 8. April 2013 und am 9. April 2013 statt. Ihre Ergebnisse werden den Eltern unverzüglich mitgeteilt. Für Schüler, die die Eignungsprüfung in der Nachprüfung bestanden haben und aus wichtigen Gründen an der Teilnahme an den Nachprüfungen des Aufnahmeverfahrens verhindert waren, soll das betreffende Gymnasium das Aufnahmeverfahren bis zum 24. April 2013 durchführen.
 
e)
Die Sächsischen Bildungsagentur gewährleistet, dass alle Schüler, die das Aufnahmeverfahren nicht bestanden haben, nachträglich in einem Gymnasium ohne vertiefte Ausbildung aufgenommen werden.
 
f)
Die Eltern eines Schülers der Klassenstufe 4, der die Bildungsempfehlung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres erworben hat, können danach umgehend den Antrag auf Teilnahme dieses Schülers an einem nachträglichen Aufnahmeverfahren stellen, welches das betreffende Gymnasium mit vertiefter Ausbildung bis zum 12. Juli 2013 durchführen soll. Für Schüler, die aus wichtigen Gründen an der Teilnahme verhindert waren, soll das betreffende Gymnasium das nachträgliche Aufnahmeverfahren bis zum 26. Juli 2013 durchführen.
2.
Aufnahmeverfahren für Schüler der Klassenstufe 6
 
a)
Die Eltern von Schülern der Klassenstufe 6 des Gymnasiums oder von Schülern der Klassenstufe 6 mit Bildungsempfehlung für das Gymnasium, deren Kinder die vertiefte Ausbildung beginnen sollen, können bis zum 8. März 2013 den Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung für Gymnasien mit vertiefter Ausbildung stellen.
 
b)
Die Aufnahmeprüfungen für vertiefte Ausbildung im mathematisch-naturwissenschaftlichen Bereich finden am 20. März 2013 und am 21. März 2013 statt. Für die Aufnahmeprüfungen im musischen und sportlichen Bereich kann dieser Zeitrahmen durch die Schule erweitert werden.
 
c)
Das Ergebnis des Aufnahmeverfahrens wird den Eltern durch die prüfenden Gymnasien bis zum 28. März 2013 mitgeteilt. Bei nichtbestandenem Aufnahmeverfahren stellen die Eltern bis zum 11. April 2013 bei einem Gymnasium für eine Klasse ohne vertiefte Ausbildung oder einer Mittelschule einen Antrag auf Aufnahme.
 
d)
Die Nachprüfungen für Schüler, die aus wichtigen Gründen an der Prüfungsteilnahme verhindert waren, finden am 10. April 2013 und am 11. April 2013 statt. Ihre Ergebnisse werden den Eltern unverzüglich mitgeteilt.
 
e)
Die Eltern eines Schülers der Klassenstufe 6, der die Bildungsempfehlung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres erworben hat, können danach umgehend den Antrag auf Teilnahme dieses Schülers an einem nachträglichen Aufnahmeverfahren stellen, welches das betreffende Gymnasium mit vertiefter Ausbildung bis zum 12. Juli 2013 durchführen soll. Für Schüler, die aus wichtigen Gründen an der Teilnahme verhindert waren, soll das betreffende Gymnasium das nachträgliche Aufnahmeverfahren bis zum 26. Juli 2013 durchführen.

IX.
Aufnahmeverfahren am Landesgymnasium St. Afra zu Meißen

Die Eltern von Schülern der Klassenstufe 6 des Gymnasiums, die an das Landesgymnasium St. Afra zu Meißen wechseln wollen, stellen bis zum 31. Januar 2013 beim Landesgymnasium einen Antrag auf Aufnahme. Die Aufnahmeprüfung findet im Rahmen von zweitägigen Schülerauswahlverfahren statt, die das Landesgymnasium St. Afra zu Meißen vom 22. Februar bis zum 23. Februar 2013 und vom 1. März bis zum 2. März 2013 durchführt. Die Entscheidung über die Aufnahme des Schülers wird den Eltern durch das Landesgymnasium St. Afra zu Meißen bis zum 30. April 2013 bekannt gegeben.

X.
Aufnahmeprüfung für die Einführungsphase des Kollegs

Die Erstprüfung der Aufnahmeprüfung für die Einführungsphase wird am 1. Juni 2013 durchgeführt, die entsprechende Nachprüfung für Bewerber, die aus wichtigen Gründen an der Prüfungsteilnahme verhindert waren, am 13. Juli 2013. Die Entscheidung über das Bestehen der Aufnahmeprüfung wird den Teilnehmern an der Erstprüfung bis zum 21. Juni 2013 und den Teilnehmern an der Nachprüfung bis zum 2. August 2013 vom Prüfungsausschuss schriftlich mitgeteilt.

XI.
Berufs- und Studienorientierung

1.
Zur Studien- und Berufsberatung findet am 10. Januar 2013 ein „Tag der offenen Hochschultür“ an den sächsischen Hochschulen für Schüler der Jahrgangsstufen 11 und 12 statt. Die Teilnahme erfolgt für diese Schüler als verbindliche Schulveranstaltung.
2.
Mit der Zielsetzung, die Eltern, insbesondere von Schülern der Klassenstufe 4, rechtzeitig über die weiteren Bildungsmöglichkeiten ihrer Kinder zu informieren, sollen neben den Lehrkräften der allgemeinbildenden Schulen auch Lehrkräfte der Beruflichen Schulzentren an den Informationsveranstaltungen zur Schullaufbahnberatung beteiligt werden.
3.
Der „Girls“ Day 2013“ und der „Boys“ Day 2013“ werden bundesweit am 25. April 2013 durchgeführt.
4.
In der Schuljahresplanung der jeweiligen Schule sind die Maßnahmen der Berufs- und Studienorientierung, wie Schülerbetriebspraktika, Potenzialanalyseverfahren, Praxistage an Beruflichen Schulzentren, Termine für den Besuch der Berufsinformationszentren und spezielle Veranstaltungen der Berufsberatung der Agenturen für Arbeit zu berücksichtigen.
5.
Die „Woche der offenen Unternehmen Sachsen“ findet für Schüler der allgemeinbildenden Förderschulen, Mittelschulen und Gymnasien ab Klassenstufe 7 in der Zeit vom 11. März bis zum 16. März 2013 statt.
6.
Die Messe „horizon – Die Messe für Studium und Abiturientenausbildung“ findet am 22./23. September 2012 in der Kongresshalle Leipzig statt.
7.
Die Bildungs-, Job- und Gründermesse „KarriereStart 2013“ findet vom 18. Januar bis zum 20. Januar 2013 in der Messe Dresden statt.
8.
Vom 2. Juli bis zum 7. Juli 2013 finden die WorldSkills (Berufe-Weltmeisterschaften) in Leipzig auf der Neuen Messe statt.

XII.
Kompetenztests

Mit Kompetenztests werden Lernergebnisse im Hinblick auf die Bildungsstandards der KMK überprüft. Für Grundschulen, Mittelschulen und Gymnasien ist die Teilnahme an den Kompetenztests in mindestens einem Unterrichtsfach je ausgewiesener Klassenstufe obligatorisch. Die Entscheidung darüber, welches Fach verpflichtend getestet wird, trifft die Gesamtlehrerkonferenz der Schule. Darüber hinaus entscheidet die Gesamtlehrerkonferenz über die freiwillige Durchführung der Kompetenztests in weiteren Fächern. Der Schulleiter veranlasst die Information der Schulkonferenz zum Beschluss der Gesamtlehrerkonferenz. Diese Festlegung gilt auch für allgemeinbildende Förderschulen, sofern an diesen Förderschulen Schüler lernzielgleich beziehungsweise nach dem Lehrplan der Grundschule oder der Mittelschule unterrichtet werden. Die Regelungen über Kompetenztests gelten an diesen Förderschulen und für Schüler an anderen allgemeinbildenden Schulen, die nach der Schulintegrationsverordnung lernzielgleich unterrichtet werden, mit folgender Maßgabe:
Entscheidungen über erforderliche Modifizierungen nach dem Umfang und der Ausprägung des sonderpädagogischen Förderbedarfs trifft der Schulleiter. Entsprechend ist bei diagnostizierten Teilleistungsschwächen zu verfahren. An Schulen für Hörgeschädigte kann nach Einzelfallentscheidung des Schulleiters für ausgewählte Schüler die Teilnahme am Kompetenztest im Fach Englisch entfallen. Die Testhefte für die Schulen für Hörgeschädigte und die Schulen für Blinde und Sehbehinderte werden in Zusammenarbeit mit den Schulen per E-Mail zur Verfügung gestellt.

Die Testdauer kann nach Einzelfallentscheidung des Schulleiters an den Schulen für Hörgeschädigte, den Schulen für Blinde und Sehbehinderte, den Schulen für Körperbehinderte, den Sprachheilschulen sowie den Schulen für Erziehungshilfe verlängert werden. An der Schule zur Lernförderung können Schüler, die im Hauptschulbildungsgang unterrichtet werden, in der Klassenstufe 9 auf freiwilliger Basis an den Kompetenztests teilnehmen. Die Durchführung der Kompetenztests erfolgt nach folgendem Zeitplan:

Zeitplan
Klassenstufe Mathematik Deutsch Englisch
Klassen-
stufe
Mathematik Deutsch Englisch
3 7. Mai 2013 14. und 16. Mai 2013
6 22. Februar 2013 26. Februar 2013 28. Februar 2013
8 28. Februar 2013 22. Februar 2013 26. Februar 2013

XIII.
Pädagogische Tage

Jeder Schule stehen zwei Pädagogische Tage im Schuljahr zur Verfügung, die der inhaltlichen Entwicklung der Schule dienen. Pädagogische Tage finden in der Regel an unterrichtsfreien Tagen statt. Wenn die Teilnahme von Schülern an diesen Veranstaltungen vorgesehen ist, können sie auch an Unterrichtstagen stattfinden.

XIV.
Besondere Leistungsfeststellung an Gymnasien

1.
Die Materialien für die Schüler sowie die Bewertungshinweise für die Fachlehrer werden über den Sächsischen Bildungsserver zur Verfügung gestellt (www.sachsen-macht-schule.de/blf). Die Materialien sind nach dem Herunterladen in der notwendigen Anzahl zu kopieren. Die Veröffentlichung der Aufgabenstellungen erfolgt aufgrund der notwendigen Geheimhaltung passwortgeschützt. Die mit der Vervielfältigung der Materialien Beauftragten sind durch den Schulleiter auf eine entsprechende Verschwiegenheit hinzuweisen.
2.
Der Bericht über die Analyseergebnisse der besonderen Leistungsfeststellung erfolgt durch den Schulleiter an die Sächsische Bildungsagentur bis zum 23. Juli 2013.
3.
Termine – Ersttermin
Ersttermin
Fach Termin der Veröffentlichung im Schulporträt Termin zum Schreiben der Arbeit
Fach Termin der Veröffentlichung im Schulporträt Termin zum Schreiben der Arbeit
Deutsch, Sorbisch 11. Juni 2013 14. Juni 2013
Englisch 13. Juni 2013 18. Juni 2013
Mathematik 17. Juni 2013 20. Juni 2013
Termine – Nachtermin
Nachtermin
Fach Termin der Veröffentlichung im Schulporträt Termin zum Schreiben der Arbeit
Fach Termin der Veröffentlichung im Schulporträt Termin zum Schreiben der Arbeit
Deutsch, Sorbisch 25. Juni 2013 28. Juni 2013
Englisch 27. Juni 2013   2. Juli 2013
Mathematik   1. Juli 2013   4. Juli 2013

C
Regelungen zum Ablauf und zur Durchführung des Schuljahres an berufsbildenden Schulen

I.
Vorbereitung des Schuljahres, Beginn und Ende des Unterrichts

1.
Die Woche vom 27. August bis zum 31. August 2012 wird zur Vorbereitung auf das neue Schuljahr genutzt.
2.
Der Unterricht beginnt für alle berufsbildenden Schulen am 3. September 2012. Der Unterricht des ersten Schulhalbjahrs endet am 1. Februar 2013, bei Teilzeitausbildungen erst am 2. Februar 2013. Der Unterricht des zweiten Schulhalbjahres beginnt am 18. Februar 2013.
3.
Es gelten folgende Sonderregelungen:
 
a)
Berufsfachschule für Krankenpflege, Berufsfachschule für Hebammen und Entbindungspfleger:
Der Unterricht kann am 1. September 2012 oder am 1. März 2013 beginnen. Diese Schulen melden den gewählten Termin für den Unterrichtsbeginn mindestens zwei Monate vorher an die Sächsische Bildungsagentur.
 
b)
Berufliches Gymnasium:
Der Unterricht des Kurshalbjahres 12/I endet am 1. Februar 2013. Der Unterricht des Kurshalbjahres 12/II beginnt am 18. Februar 2013. Der Unterricht des Kurshalbjahres 13/I endet am 21. Dezember 2012. Der Unterricht des Kurshalbjahres 13/II beginnt am 3. Januar 2013.

II.
Ferienregelung

1.
Grundsätzliche Regelung
Im Schuljahr 2012/2013 gilt folgende Ferienregelung:
Ferienregelung
Ferien Zeitraum
Herbstferien 22. Oktober 2012 bis 2. November 2012
Weihnachtsferien 22. Dezember 2012 bis 2. Januar 2013
Winterferien 4. Februar 2013 bis 15. Februar 2013
Osterferien 29. März 2013 bis 6. April 2013
Pfingstferien 18. Mai 2013 bis 22. Mai 2013
Sommerferien 15. Juli 2013 bis 23. August 2013
unterrichtsfreier Tag 10. Mai 2013
Angegeben sind jeweils der erste und der letzte Ferientag.
Die Termine für zwei frei bewegliche Ferientage werden von jeder Schule im Einvernehmen mit der Sächsischen Bildungsagentur, dem Schulträger und dem Träger der Schülerbeförderung festgelegt.
2.
Ausnahmen an einzelnen Schularten
 
a)
Berufsschule:
Die Herbstferien können unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere in Abstimmung mit benachbarten Schulen, mit den Ausbildungsbetrieben oder mit überbetrieblichen Berufsbildungseinrichtungen, ganz oder teilweise verlegt werden.
 
b)
Vollzeitschulische Bildungsgänge:
Für Betriebspraktika oder die berufspraktische Ausbildung, die außerhalb schulischer Einrichtungen durchgeführt werden, kann in begründeten Fällen von der Ferienregelung abgewichen werden, ohne jedoch die Anzahl der Ferientage zu ändern.
 
c)
Abweichende Ferienregelungen nach den Buchstaben a und b sind zu Beginn des Schuljahres festzulegen und bis zum 28. September 2012 der Sächsischen Bildungsagentur mitzuteilen.
 
d)
Weitere Abweichungen sind nur in begründeten Einzelfällen möglich und bedürfen der Genehmigung der Sächsischen Bildungsagentur.
3.
Sonderregelungen
Für Schüler der Fachschulen – Fachbereich Sozialwesen – gilt die Ferienregelung nach Ziffer II Nr. 1 während der berufspraktischen Ausbildung nur insoweit, als die Praktikantenstelle nichts anderes vorsieht.

III.
Prüfungszeiträume und -termine

1.
Soweit keine zentralen Prüfungen durchgeführt werden oder zentrale Prüfungstermine nicht vorgegeben sind, legt das Berufliche Schulzentrum die Prüfungstermine in Abstimmung mit der Sächsischen Bildungsagentur fest. Für alle Prüfungen sind die in der Anlage ausgewiesenen Prüfungszeiträume verbindlich, soweit nicht Ausnahmen nach Nr. 2, 3 oder 4 zugelassen sind.
2.
Für medizinische Berufsfachschulen, Berufsfachschulen für Podologen, Berufsfachschulen für Pharmazeutisch-technische Assistenten und Berufsfachschulen für Rettungsassistenten setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem Schulleiter die Prüfungstermine fest.
3.
Für die Berufsfachschule für Altenpflege, die Berufsfachschule für Pflegehilfe und die Berufsfachschule für medizinische Dokumentation legt die Sächsische Bildungsagentur einheitliche Prüfungstermine für die schriftliche Prüfung im Rahmen des in der Anlage ausgewiesenen Prüfungszeitraumes fest. Sind darüber hinaus weitere Prüfungstermine notwendig, legt diese die Sächsische Bildungsagentur fest.
4.
An der Fachschule – Fachbereich Sozialwesen – finden die schriftlichen Prüfungen in der Fachrichtung Heilpädagogik im Zeitraum vom 21. Januar bis zum 1. Februar 2013 statt, wenn sich die berufspraktische Ausbildung an die schulische Ausbildung anschließt. In der Fachrichtung Heilerziehungspflege und in der Fachrichtung Sozialpädagogik kann im Zeitraum vom 11. März bis zum 22. März 2013 die schriftliche Prüfung stattfinden, wenn die berufspraktische Ausbildung parallel zur schulischen Ausbildung durchgeführt wird und der schulische Teil bis zu diesem Zeitpunkt bereits beendet ist. Sofern die Sächsische Bildungsagentur im Bereich der Fachschule – Fachbereich Sozialwesen – andere Prüfungszeiträume für angezeigt hält, entscheidet darüber das Staatsministerium für Kultus.
5.
Für die zentralen Abschlussprüfungen an den berufsbildenden Schulen, für die Abiturprüfungen an den Beruflichen Gymnasien und für die Prüfung zur Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung werden folgende Termine festgelegt:
 
a)
Berufsfachschule für Wirtschaft
 
 
aa)
Wirtschaftsassistent/in, Fachrichtung Informationsverarbeitung
Wirtschaftsassistent/in, Fachrichtung Informationsverarbeitung
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Fach Termin Nach-/ Wiederholtermin
Komplexprüfung IT-Anwendungen und IT-Systeme ab 3. Juni 2013 ab 2. September 2013
Fachenglisch 10. Juni 2013 9. September 2013
Komplexprüfung Einzel- und gesamtwirtschaftliche Leistungsprozesse, Rechnungswesen und Controlling 12. Juni 2013 11. September 2013
 
 
 
Die mündliche Prüfung in Fachenglisch kann frühestens am 13 Mai 2013 stattfinden.
 
 
bb)
Wirtschaftsassistent/in, Fachrichtung Fremdsprachen
Wirtschaftsassistent/in, Fachrichtung Fremdsprachen
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Fach Termin Nach-/ Wiederholtermin
Büromanagement und Kommunikation ab 3. Juni 2013 ab 2. September 2013
zweite Fremdsprache (Französisch, Russisch, Spanisch) 10. Juni 2013 9. September 2013
Englisch 12. Juni 2013 11. September 2013
Einzel- und gesamtwirtschaftliche Leistungsprozesse 14. Juni 2013 13. September 2013
 
 
 
In welcher der aufgeführten zweiten Fremdsprachen eine schriftliche Prüfung durchgeführt wird, ist von der Sächsischen Bildungsagentur zu erfassen und dem Staatsministerium für Kultus bis zum 11. September 2012 mitzuteilen. Die mündlichen Prüfungen in dem Wahlpflichtfach, in Englisch und in der zweiten Fremdsprache können frühestens am 13. Mai 2013 stattfinden.
 
 
cc)
Fremdsprachenkorrespondent/in
Fremdsprachenkorrespondent/in
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Fach Termin Nach-/ Wiederholtermin
Managementassistenz und interkulturelle Kommunikation ab 3. Juni 2013 ab 2. September 2013
zweite Fremdsprache (Wirtschaftsfranzösisch, Wirtschaftsrussisch) 10. Juni 2013 9. September 2013
Das Unternehmen am Binnenmarkt und in der Außenwirtschaft 12. Juni 2013 11. September 2013
Wirtschaftsenglisch 14. Juni 2013 13. September 2013
 
 
 
In welcher der aufgeführten zweiten Fremdsprachen eine schriftliche Prüfung durchgeführt wird, ist von der Sächsischen Bildungsagentur zu erfassen und dem Staatsministerium für Kultus und bis zum 11. September 2012 mitzuteilen. Die mündlichen Prüfungen in Wirtschaftsenglisch, in der zweiten und dritten Fremdsprache können frühestens am 13. Mai 2013 stattfinden.
 
 
dd)
Internationale/r Touristikassistent/in
Internationale/r Touristikassistent/in
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Fach/Lernfeld Termin Nach-/ Wiederholtermin
Reisen organisieren und verkaufen oder Touristische Leistungen am Markt beschaffen ab 3. Juni 2013 ab 2. September 2013
Englisch 10. Juni 2013 9. September 2013
Komplexprüfung Märkte analysieren und Marketingprozesse gestalten, Managementprozesse vorbereiten, durchführen und dokumentieren 12. Juni 2013 11. September 2013
Managementprozesse vorbereiten, durchführen und dokumentieren* 12. Juni 2013 11. September 2013
zweite Fremdsprache (Französisch, Russisch, Spanisch) 14. Juni 2013 13. September 2013
dritte Fremdsprache (Spanisch)* 14. Juni 2013 13. September 2013
 
 
 
Die mit * gekennzeichneten Fächer gelten nur für Schüler, welche die Abschlussprüfung gemäß § 126 Abs. 7 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport über die Berufsfachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Berufsfachschule – BFSO) vom 27. April 2011 (SächsGVBl. S. 120), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 323, 324) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, absolvieren. Diese Schüler sind von der Sächsischen Bildungsagentur zu erfassen und dem Staatsministerium für Kultus bis zum 15. Oktober 2012 mitzuteilen. In welcher der aufgeführten zweiten Fremdsprachen eine schriftliche Prüfung durchgeführt wird, ist von der Sächsischen Bildungsagentur zu erfassen und dem Staatsministerium für Kultus bis zum 11. September 2012 mitzuteilen. Die mündlichen Prüfungen in Englisch und in der dritten Fremdsprache können frühestens am 13. Mai 2013 stattfinden.
 
 
ee)
Assistent/in für Hotelmanagement
Assistent/in für Hotelmanagement
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Fach/Lernfeld Termin Nach-/ Wiederholtermin
Technologische Prozesse in der Gastronomie gestalten oder Gastgewerbliche Prozesse gestalten ab 3. Juni 2013 ab 2. September 2013
Komplexprüfung Märkte analysieren und Marketingprozesse gestalten, Managementprozesse vorbereiten, durchführen und dokumentieren 10. Juni 2013 9. September 2013
Managementprozesse vorbereiten, durchführen und dokumentieren* 10. Juni 2013 9. September 2013
Französisch 12. Juni 2013 11. September 2013
Englisch 14. Juni 2013 13. September 2013
 
 
 
Das mit * gekennzeichnete Fach gilt nur für Schüler, welche die Abschlussprüfung gemäß § 126 Abs. 7 BFSO absolvieren. Diese Schüler sind von der Sächsischen Bildungsagentur zu erfassen und dem Staatsministerium für Kultus und bis zum 15. Oktober 2012 mitzuteilen.
 
b)
Fachoberschule sowie Erwerb der Fachhochschulreife in berufsqualifizierenden Bildungsgängen
Fachoberschulet
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Fach Termin Nach-/ Wiederholtermin
fachrichtungsbezogenes Fach/praktische Prüfung in der Fachrichtung Gestaltung 31. Mai 2013 6. September 2013
Englisch 3. Juni 2013 9. September 2013
Mathematik 5. Juni 2013 11. September 2013
Deutsch 7. Juni 2013 13. September 2013
 
 
Die mündliche Prüfung in Englisch kann frühestens am 13. Mai 2013 stattfinden.
 
c)
Berufliches Gymnasium
Schriftliche Abiturprüfung
Berufliches Gymnasium
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Fach
(G = Grundkurs,
L = Leistungskurs)
Termin Nachtermin
Mathematik (G/L) 26. April 2013 3. Juni 2013
Deutsch (G/L) 30. April 2013 4. Juni 2013
Englisch (L) 2. Mai 2013 5. Juni 2013
Agrartechnik mit Biologie (L) 6. Mai 2013 6. Juni 2013
Biotechnik (L) 6. Mai 2013 6. Juni 2013
Ernährungslehre mit Chemie (L) 6. Mai 2013 6. Juni 2013
Gesundheit und Soziales (L) 6. Mai 2013 6. Juni 2013
Informatiksysteme (L) 6. Mai 2013 6. Juni 2013
Technik/Bautechnik (L) 6. Mai 2013 6. Juni 2013
Technik/Datenverarbeitungstechnik (L) 6. Mai 2013 6. Juni 2013
Technik/Elektrotechnik (L) 6. Mai 2013 6. Juni 2013
Technik/Maschinenbautechnik (L) 6. Mai 2013 6. Juni 2013
Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen (L) 6. Mai 2013 6. Juni 2013
Geschichte/Gemeinschaftskunde (G) 8. Mai 2013 7. Juni 2013
Physik (G) 8. Mai 2013 7. Juni 2013
 
 
Im Prüfungszeitraum vom 22. April bis zum 31. Mai 2013 findet für die Jahrgangsstufe 13 kein Unterricht statt. Der Haupttermin für den praktischen Prüfungsteil im Leistungskursfach Englisch wird auf den 22. April 2013 festgelegt. Der Nachtermin liegt im Zeitraum vom 23. April 2013 bis zum 13. Juni 2013. Die mündlichen Prüfungen im vierten und fünften Prüfungsfach finden im Zeitraum vom 13. Mai bis zum 31. Mai 2013 statt. Schüler, die an schriftlichen Prüfungen zum Nachtermin teilgenommen haben, werden vom 10. Juni bis zum 13. Juni 2013 im vierten und fünften Prüfungsfach mündlich geprüft. Die zusätzlichen mündlichen Prüfungen finden für alle Schüler in der Zeit vom 14. Juni bis zum 5. Juli 2013 statt.
 
d)
Prüfungen zur Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung 3
Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen
Fach Bereich Niveaustufe mündliche Prüfung schriftliche Prüfung
Fach Bereich Niveaustufe mündliche Prüfung
(frühestens)
schriftliche Prüfung
Englisch gastgewerbliche Berufe, erzieherische Berufe, Gesundheits- und Pflegeberufe II 7. Januar 2013 17. April 2013
Englisch IT-Berufe II 7. Januar 2013 10. Juni 2013
Englisch kaufmännisch-verwaltende Berufe, gewerblich-technische Berufe II 7. Januar 2013 25. Juni 2013
Englisch Chemie- und chemieverwandte Berufe II 7. Januar 2013 28. Juni 2013
Englisch Touristikberufe III 7. Januar 2013 10. Juni 2013
Englisch kaufmännisch-verwaltende Berufe III 7. Januar 2013 12. Juni 2013
Englisch gastgewerbliche Berufe III 7. Januar 2013 14. Juni 2013
Englisch Bankkaufleute III 7. Januar 2013 28. Juni 2013
Englisch kaufmännisch-verwaltende Berufe IV 7. Januar 2013 14. Juni 2013
Französisch kaufmännisch-verwaltende Berufe II 7. Januar 2013 10. Juni 2013
Französisch gastgewerbliche Berufe II 7. Januar 2013 12. Juni 2013
Französisch kaufmännisch-verwaltende Berufe III 7. Januar 2013 10. Juni 2013
Französisch Touristikberufe III 7. Januar 2013 14. Juni 2013
Russisch kaufmännisch-verwaltende Berufe II 7. Januar 2013 10. Juni 2013
Russisch kaufmännisch-verwaltende Berufe III 7. Januar 2013 10. Juni 2013
Russisch Touristikberufe III 7. Januar 2013 14. Juni 2013
Spanisch kaufmännisch-verwaltende Berufe II 7. Januar 2013 10. Juni 2013
Spanisch Touristikberufe III 7. Januar 2013 14. Juni 2013

IV.
Weitere Termine

1.
Die Aufnahmeprüfung der Fachoberschule, Fachrichtung Gestaltung ist am 20. April 2013 durchzuführen.
2.
Prüfung zur Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung:
Die Anmeldung durch die Schüler bei der Schulleitung ist bis zum 30. November 2012 möglich. Die Schulleitung meldet die Zahl der Teilnehmer bis zum 7. Dezember 2012 an die Sächsische Bildungsagentur.
3.
Schüler der einjährigen Berufsfachschule für Technik erhalten am 3. Juni 2013 die Prüfungsaufgabe für die praktische Prüfung.
4.
Berufliches Gymnasium
 
a)
Termine im Zusammenhang mit der Abiturprüfung
Termine im Zusammenhang mit der Abiturprüfung
Aktion Termin
Mitteilung über die Zulassung oder Nichtzulassung zur Abiturprüfung 28. März 2013
Abgabe der korrigierten und bewerteten Prüfungsarbeiten beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Haupttermin)   3. Juni 2013
Abgabe der korrigierten und bewerteten Prüfungsarbeiten beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Nachtermin) 10. Juni 2013
 
b)
Termine zur Besonderen Lernleistung (BELL)
Termine zur Besonderen Lernleistung (BELL)
Aktion Termin
Abgabe der korrigierten und bewerteten BELL beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses 18. April 2013
Öffentliches Kolloquium 23. bis 31. Mai 2013
 
c)
Termine der Vergleichsarbeiten in Klassenstufe 11
Vergleichsarbeiten
Fach Termin
Deutsch 14. Juni 2013
Englisch 18. Juni 2013
Mathematik 20. Juni 2013

V.
Zeugnisausgabe

1.
Zeugnisse der Fachhochschulreife und Abgangszeugnisse der Fachoberschulen werden in der Zeit vom 4. Juli bis zum 14. Juli 2013 ausgegeben. Für Schüler, die zum 1. Juli 2013 ihren Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst oder Jugendfreiwilligendienst antreten, führt die Schule die Zeugnisausgabe bis zum 30. Juni 2013 durch.
2.
Zeugnisse der Allgemeinen Hochschulreife und Abgangszeugnisse der Beruflichen Gymnasien werden in der Zeit vom 28. Juni bis zum 14. Juli 2013 ausgegeben. Für Schüler, die zum 1. Juli 2013 ihren Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst oder Jugendfreiwilligendienst antreten, führt die Schule die Zeugnisausgabe bis zum 30. Juni 2013 durch.

VI.
Pädagogische Tage

Jedem Beruflichen Schulzentrum stehen zwei Pädagogische Tage im Schuljahr zur Verfügung, die der inhaltlichen Entwicklung der Schule dienen. Pädagogische Tage finden in der Regel an unterrichtsfreien Tagen statt. Wenn die Teilnahme von Schülern an diesen Veranstaltungen vorgesehen ist, können sie auch an Unterrichtstagen stattfinden.

VII.
Berufs- und Studienorientierung

1.
Die Messe „horizon – Die Messe für Studium und Abiturientenausbildung“ findet am 22./23. September 2012 in der Kongresshalle Leipzig statt.
2.
Zur Studien- und Berufsberatung findet am 10. Januar 2013 ein „Tag der offenen Tür“ an den sächsischen Hochschulen statt. Die Schulleiter können die Teilnahme an dieser Veranstaltung als Schulveranstaltung für verbindlich erklären.
3.
Die Bildungs-, Job- und Gründermesse „KarriereStart 2013“ findet vom 18. Januar bis zum 20. Januar 2013 in der Messe Dresden statt.
4.
Vom 2. Juli bis zum 7. Juli 2013 finden die WorldSkills (Berufe-Weltmeisterschaften) in Leipzig auf der Neuen Messe statt.
5.
Zur Berufsberatung der Agenturen für Arbeit finden für Schüler des Berufsvorbereitungsjahres, des Berufsgrundbildungsjahres und der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit spezielle Veranstaltungen der Berufsinformationszentren statt. Die Schulleiter können die Teilnahme an diesen Veranstaltungen als Schulveranstaltung für verbindlich erklären.
6.
Zur Berufsberatung kann an berufsbildenden Schulen ein „Tag der offenen Tür“ durchgeführt werden. Die Beruflichen Schulzentren geben den Termin dieser Veranstaltung am Beginn des Schuljahres über die Sächsische Bildungsagentur bekannt.
7.
Zur Schullaufbahnberatung finden an Grundschulen und an Mittelschulen Informationsveranstaltungen statt. An diesen Veranstaltungen sollen auch Lehrkräfte berufsbildender Schulen teilnehmen.

VIII.
Anlage zu Teil C Ziffer III Nr. 1 Satz 2

D
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport zur Klassen- und Gruppenbildung, zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung und zum Ablauf des Schuljahres 2010/2011 (VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2010/2011) vom 8. April 2010 (MBl. SMK S. 86), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 24. Januar 2011 (MBl. SMK S. 50), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. September 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1776), außer Kraft.

Dresden, den 11. April 2012

Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Herbert Wolff
Staatssekretär

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Einmalig definierte Berechnungsgrundlage
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In den Sprachen Französisch, Russisch und Spanisch wird das präzisierte Prüfungsangebot bis zum 15. Oktober 2012 per Erlass durch das Staatsministerium für Kultus bekannt gegeben.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2012 Nr. 6, S. 310
    Fsn-Nr.: 710-V12.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 7. September 2012

    Fassung gültig bis: 2. Mai 2014