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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 6. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 326)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes

Vom 6. Juni 2012

Aufgrund von §§ 2, 5, 5c Abs. 2 Satz 3, § 5f Abs. 2 und § 6 Abs. 8 des Gesetzes zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), das durch Gesetz vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten zum Erlass von Rechtsverordnungen über die Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes auf das Sächsische Staatsministerium der Finanzen vom 27. November 2008 (SächsGVBl. S. 942) wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 30. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 41) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
„Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes
(GFRGDVO)“
2.
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Maßgebend ist die vorläufige Einwohnerzahl, die durch das Statistische Landesamt zum Stichtag 31. Dezember des vorvergangenen Jahres festgestellt wird.“
3.
In § 4 Abs. 1 und § 6 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Landesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Landesamt für Steuern und Finanzen“ ersetzt.
4.
§ 7 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 7
Übergangsbestimmungen
 
Soweit Steueraufkommen des Jahres 2011 auf die Gemeinden aufzuteilen ist, gelten § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Aufteilung nach den Anlagen 1 und 2 dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung erfolgt.“
5.
Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

Anlage 1

6.
Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

Anlage 2

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.

Dresden, den 6. Juni 2012

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2012 Nr. 10, S. 326
    Fsn-Nr.: 521

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2012

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2017