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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Beurteilung SMWK

Vollzitat: VwV Beurteilung SMWK vom 17. Mai 2021 (SächsABl. S. 642), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 295)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten
im Geschäftsbereich des Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
(VwV Beurteilung SMWK)

Vom 17. Mai 2021

Aufgrund von § 93 Absatz 3 Satz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318) geändert worden ist, wird zur Durchführung der Sächsischen Beurteilungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 504) für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus Folgendes bestimmt:

1. Anwendungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Beamtinnen und Beamten des Freistaates Sachsen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus (SMWK) mit Ausnahme des in § 1 Absatz 1 der Sächsischen Beurteilungsverordnung genannten Personenkreises.

2. Zuständigkeit

Zuständig im SMWK sind

a)
die Amtschefin oder der Amtschef für die Leiterin oder den Leiter des Geschäftsbereichs Kultur und Tourismus (GB KT), die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter im SMWK, die Beamtinnen und Beamten des Leitungsstabes Wissenschaft/Forschung (GB WF), der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit GB WF, des eigenen Büros sowie des Ministerbüros GB WF,
b)
die Leiterin oder der Leiter GB KT für die Beamtinnen und Beamten des Leitungsstabes GB KT, der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit GB KT, des eigenen Büros sowie des Ministerbüros GB KT,
c)
die jeweilige Abteilungsleiterin oder der jeweilige Abteilungsleiter für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der eigenen Abteilung sowie für die Beurteilung der jeweils ihrer Abteilung zugeordneten Leiterinnen und Leiter der nachgeordneten Einrichtungen des SMWK.

3. Beurteilungskommission

a)
Die Beurteilungskommission gemäß § 4 Absatz 2 der Sächsischen Beurteilungsverordnung im SMWK setzt sich zusammen aus der Amtschefin als Vorsitzende oder dem Amtschef als Vorsitzendem, der Leiterin oder dem Leiter des GB KT, den Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern und der Leiterin oder dem Leiter des Referates Personal.
b)
Die Beurteilungskommission entscheidet einstimmig; im Falle der Nichteinigung entscheidet die Amtschefin oder der Amtschef. Beurteilungen oder Beurteilungsbeiträge über Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter werden der Beurteilungskommission nicht vorgelegt.
c)
Die Leiterinnen und Leiter der nachgeordneten Einrichtungen des SMWK legen die Zusammensetzung der Beurteilungskommission in eigener Zuständigkeit fest.

4. Vergleichsgruppen

Es sind möglichst große Vergleichsgruppen aus den Beamtinnen und Beamten derselben Besoldungsgruppe innerhalb einer Laufbahngruppe zu bilden. Bei Referatsleiterinnen und Referatsleitern einschließlich der Leiterin oder des Leiters des Leitungsstabes GB WF und des Leitungsstabes GB KT sowie Leiterinnen und Leitern von Dezernaten und Sachgebieten ist ausnahmsweise die Bildung einer Vergleichsgruppe auf Funktionsebene zulässig. Bei der Bildung einer Vergleichsgruppe sind nur die Beamtinnen und Beamten zu berücksichtigen, die beurteilt werden.

5. Beurteilungsentwürfe

Vor der Erstellung einer Beurteilung soll von der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten ein Beurteilungsentwurf eingeholt werden, sofern die zuständige Beurteilerin oder der zuständige Beurteiler nicht gleichzeitig die oder der unmittelbare Vorgesetzte ist. Die Entwürfe werden nicht eröffnet. Nach Aufnahme der Beurteilung in die Personalakte sind Entwürfe und Notizen zu vernichten.

6. Beurteilung Schwerbehinderter

Bei der Beurteilung von schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Beamtinnen und Beamten ist die Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch – (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen vom 28. Oktober 2009 (SächsABl. S. 1792), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 17. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 334), in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

7. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 10. Mai 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die VwV Beurteilung SMWK vom 27. September 2012 (SächsABl. S. 1274), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 393), außer Kraft.

Dresden, den 17. Mai 2021

Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Sebastian Gemkow

Die Staatsministerin für Kultur und Tourismus
beim Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Barbara Klepsch

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2021 Nr. 22, S. 642
    Fsn-Nr.: 240-V21.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 10. Mai 2021