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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Beurteilung SMWK

Vollzitat: VwV Beurteilung SMWK vom 27. September 2012 (SächsABl. S. 1274), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 393)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst
(VwV Beurteilung SMWK)

Vom 27. September 2012

Aufgrund von § 115 Abs. 1 Satz 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 140) geändert worden ist, wird zur Durchführung der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Sächsische Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO) vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 26), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 402, 408) geändert worden ist, für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst bestimmt:

1.
Anwendungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Beamten des Freistaates Sachsen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst mit Ausnahme des in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 SächsBeurtVO genannten Personenkreises.

2.
Zuständigkeit
a)
Zuständig im Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst sind
 
aa)
die jeweiligen Abteilungsleiter für die Beurteilung der Beamten ihrer Abteilung,
 
bb)
die Leitung des Leitungsstabes für die Beurteilung der Beamten des Leitungsstabes,
 
cc)
die jeweiligen Fachabteilungsleiter für die Beurteilung der Leiter der nachgeordneten Einrichtungen des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.
 
Zur Beurteilung des Kanzlers einer Hochschule ist ein Beurteilungsentwurf des Rektors der Hochschule einzuholen.
b)
Die Leiter der nachgeordneten Einrichtungen des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst können die Zuständigkeit für die Durchführung der Beurteilungen in der jeweiligen Einrichtung in eigener Zuständigkeit festlegen.
3.
Beurteilungskommission
a)
Die Beurteilungskommission gemäß § 4 Abs. 2 SächsBeurtVO im Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst setzt sich zusammen aus dem Amtschef als Vorsitzendem, den Leitern der Abteilungen, der Leitung des Leitungsstabes und der Leitung des Referates Personal. Die Entscheidung der Beurteilungskommission wird abteilungsweise durch die jeweiligen Abteilungsleiter, die jeweiligen Referatsleiter und der Leitung des Referates Personal vorbereitet.
b)
Die Letztentscheidung über Inhalt und Gesamtnote der Beurteilung liegt bei der Beurteilungskommission unter dem Vorsitz des Amtschefs.
c)
Die Leiter der nachgeordneten Einrichtungen des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst legen die Zusammensetzung der Beurteilungskommission in Anlehnung an die Regelungen für das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst in eigener Zuständigkeit fest.
4.
Vergleichsgruppen

Es sind möglichst große Vergleichsgruppen aus den Beamten derselben Besoldungsgruppe innerhalb einer Laufbahngruppe zu bilden. Bei Leitern von Abteilungen, Referaten, Dezernaten und Sachgebieten ist ausnahmsweise die Bildung einer Vergleichsgruppe auf Funktionsebene zulässig. Bei der Bildung einer Vergleichsgruppe sind nur die Beamten zu berücksichtigen, die beurteilt werden.

5.
Entwürfe und Beurteilungsbeiträge
a)
Vor der Erstellung einer Beurteilung soll von den unmittelbaren Vorgesetzten ein Beurteilungsentwurf eingeholt werden, sofern die zuständigen Beurteiler nicht gleichzeitig die unmittelbaren Vorgesetzten sind. Die Entwürfe werden nicht eröffnet. Nach Aufnahme der Beurteilung in die Personalakte sind Entwürfe und Notizen zu vernichten.
b)
Neben den Fällen des § 6 Abs. 2 SächsBeurtVO ist auch bei einem Wechsel des zuständigen Beurteilers innerhalb des Beurteilungszeitraumes ein Beurteilungsbeitrag einzuholen, wenn der Beurteiler innerhalb des Beurteilungszeitraumes mindestens sechs Monate für den Beamten zuständig war.
6.
Beurteilung Schwerbehinderter

Bei der Beurteilung von schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Beamten ist die Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch – ( SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen ( VwV SGB IX) vom 28. Oktober 2009 (SächsABl. S.1792), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1642), in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

7.
Ausführungsbestimmungen

Die nachgeordneten Einrichtungen des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst können ergänzende Ausführungsbestimmungen erlassen. Sie bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.

8.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. November 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (VwV Beurteilung SMWK) vom 12. Mai 2006 (SächsABl. S. 513), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 13. Oktober 2009 (SächsABl. S. 1768), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1790), außer Kraft.

Dresden, den 27. September 2012

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Dr. Sabine Freifrau von Schorlemer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2012 Nr. 43, S. 1274
    Fsn-Nr.: 240-V12.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. November 2012

    Fassung gültig bis: 9. Mai 2021