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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Änderung des Sächsischen Polizeifachhochschulgesetzes

Vollzitat: Gesetz zur Änderung des Sächsischen Polizeifachhochschulgesetzes vom 16. November 2012 (SächsGVBl. S. 618)

Gesetz

zur Änderung des Sächsischen Polizeifachhochschulgesetzes

Vom 16. November 2012

Der Sächsische Landtag hat am 17. Oktober 2012 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz über die Hochschule der Sächsischen Polizei Rothenburg (FH) (Sächsisches Polizeifachhochschulgesetz – SächsPolFHG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1002), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568, 576), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 1
Geltungsbereich“.
 
b)
Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe zu § 2a eingefügt:
 
 
„§ 2a
Benutzungsgebühren“.
 
c)
Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 4
Gliederung und Organe“.
 
d)
Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 8
Aufgaben der Fachbereiche“.
 
e)
Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 9
Fachbereichsleiter“.
 
f)
Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 11
Aufgaben des Fortbildungszentrums“.
 
g)
Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 16
Zulassung, Studium und Prüfung“.
 
h)
Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 18
Geltung des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes“.
 
i)
Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 20
Inkrafttreten“.
2.
§ 1 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 1
Geltungsbereich
 
Dieses Gesetz gilt für die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH), nachstehend Fachhochschule genannt.“
3.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Fachhochschule hat die Aufgabe, das Studium für den Erwerb der Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst durchzuführen.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „vermittelt“ die Wörter „im Rahmen des Bachelor-Studienganges ‚Polizeivollzugsdienst’“ eingefügt.
 
 
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Studenten sind zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat und zu wissenschaftlicher Arbeitsweise zu befähigen.“
 
c)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „das“ das Wort „hauptamtliche“ und nach dem Wort „Lehrpersonal“ die Wörter „der Fachbereiche“ eingefügt.
 
d)
Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„(4) Die Fachhochschule ist für die Organisation und Durchführung der zentralen Fortbildung der sächsischen Polizei zuständig. Satz 1 gilt nicht für die Bereiche Information und Kommunikation sowie das Diensthundewesen. Näheres regelt das Staatsministerium des Innern durch Verwaltungsvorschrift. Bedienstete des Freistaates Sachsen, die nicht der Polizei angehören, sowie Bedienstete anderer Bundesländer können an Fortbildungsveranstaltungen der Fachhochschule teilnehmen.
(5) Die Fachhochschule führt im Rahmen des Studiums für den Erwerb der Laufbahnbefähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst das erste Studienjahr des Master-Studienganges ‚Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement’ der Deutschen Hochschule der Polizei für sächsische Studenten durch. Studiengemeinschaften mit Studenten anderer Bundesländer können gebildet werden.“
 
e)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „die Ausbildung“ durch die Wörter „das Studium“ ersetzt.
 
f)
Absatz 7 wird aufgehoben.
 
g)
Absatz 8 wird Absatz 7 und die Wörter „entsprechenden polizeilichen Ausbildungseinrichtungen“ werden durch die Wörter „polizeilichen Bildungseinrichtungen“ ersetzt.
4.
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
 
„§ 2a
Benutzungsgebühren
 
(1) Für das Studium von sächsischen Studenten und die Fortbildung von Bediensteten des Freistaates Sachsen an der Fachhochschule werden keine Benutzungsgebühren erhoben.
(2) Für die Teilnahme von Bediensteten anderer Bundesländer gemäß § 2 Abs. 4 Satz 4 an Fortbildungsveranstaltungen und von Studenten anderer Bundesländer gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 am Studium erhebt die Fachhochschule Benutzungsgebühren und Auslagen nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 144), in der jeweils geltenden Fassung.“
5.
In § 3 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt gefasst:
 
„(2) Das Staatsministerium des Innern führt die Dienst- und Fachaufsicht. In hochschulrechtlichen Fragen erfolgt dies im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.
(3) Bei Weisungsangelegenheiten können Satzungen nur erlassen werden, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Satzungen der Fachhochschule sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.“
6.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 4
Gliederung und Organe“.
 
b)
Nach der Überschrift werden folgende Absätze 1 und 2 eingefügt:
„(1) Die Fachhochschule gliedert sich in die Fachbereiche und das Fortbildungszentrum. Es kann ein Rektoratsbüro eingerichtet werden.
(2) Die Anzahl, Bezeichnung und Struktur der Fachbereiche, die Struktur des Fortbildungszentrums sowie die Einrichtung eines Rektoratsbüros regelt das Staatsministerium des Innern durch allgemeine Anordnung.“
 
c)
Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 3.
 
d)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und in Nummer 1 werden die Wörter „Leiter des Fachbereichs“ durch das Wort „Fachbereichsleiter“ ersetzt.
7.
§ 5 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 5
Rektor, Prorektor, Kanzler
 
(1) Der Rektor leitet die Fachhochschule. Für seine Rechte und Pflichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, § 82 Abs. 1 und 2 und § 83 Abs. 2 und 3 Satz 2, Abs. 4 bis 6 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568, 575) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rektorats der Rektor und an die Stelle des Hochschulrates das Kuratorium tritt. Der Rektor ist Vorgesetzter der Bediensteten der Fachhochschule und der Studenten während des fachtheoretischen Studiums. Die Vorschriften über die Dienstvorgesetzten bleiben unberührt.
(2) Der Prorektor vertritt das Fortbildungszentrum und führt dessen Geschäfte. Er hat darauf hinzuwirken, dass das hauptamtliche Lehrpersonal des Fortbildungszentrums seine dienstlichen Aufgaben, insbesondere die Lehrverpflichtungen, ordnungsgemäß erfüllt. Der Prorektor vertritt den Rektor.
(3) Der Kanzler führt die laufenden Geschäfte der Verwaltung der Fachhochschule, erledigt die Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten und ist Beauftragter für den Haushalt. Bei Verhinderung des Prorektors vertritt er den Rektor.
(4) Rektor, Prorektor und Kanzler werden vom Staatsministerium des Innern nach Anhörung des Senats bestellt. Sie sind Beamte auf Lebenszeit. Die Stellen sind grundsätzlich auszuschreiben. Als Rektor und Prorektor können Professoren sowie Beamte des höheren Polizeivollzugsdienstes oder Bedienstete des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes bestellt werden. Eine der beiden Funktionen bleibt einem Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes vorbehalten. Als Kanzler können Bedienstete des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes bestellt werden.“
8.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 4 werden die Wörter „Leiter der Fachbereiche“ durch das Wort „Fachbereichsleiter“ ersetzt.
 
 
bb)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
 
 
 
„6.
eine der Anzahl der Mitglieder nach Nummer 5 entsprechende Anzahl Vertreter des hauptamtlichen Lehrpersonals des Fortbildungszentrums,“.
 
 
cc)
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und wie folgt gefasst:
 
 
 
„7.
ein Lehrbeauftragter,“.
 
 
dd)
Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und wie folgt gefasst:
 
 
 
„8.
ein Student pro Studienjahrgang des Bachelor-Studiengangs,“.
 
 
ee)
Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 angefügt:
 
 
 
„9.
ein Student des Master-Studiengangs.“
 
b)
In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
„Die Mitglieder des hauptamtlichen Lehrpersonals aus jedem Fachbereich, das hauptamtliche Lehrpersonal des Fortbildungszentrums, die Lehrbeauftragten und die Studenten wählen jeweils aus ihrer Mitte die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 5 bis 9 sowie eine jeweils gleiche Zahl von Stellvertretern. Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 8 und 9 werden zu Beginn des Studiums gewählt.“
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „und 6“ durch die Angabe „bis 7“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Amtszeit der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 8 endet mit Ablauf des dritten Studienjahres des jeweiligen Studienjahrgangs.“
 
 
cc)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Amtszeit der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 9 endet mit Ablauf des ersten Studienjahres des jeweiligen Studienjahrgangs.“
9.
Die §§ 7 bis 9 werden wie folgt gefasst:
 
„§ 7
Aufgaben des Senats
 
(1) Der Senat ist zuständig für
 
1.
Beschlüsse über die Grundordnung und weitere Satzungen der Fachhochschule,
 
2.
Beschlüsse zu Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebs im Rahmen der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften sowie des Studienplans und des Modulhandbuches,
 
3.
Stellungnahmen und Vorschläge zur Planung der weiteren Entwicklung der Fachhochschule sowie diese betreffende sonstige Grundsatzfragen,
 
4.
Stellungnahmen vor dem Erlass von Verwaltungsvorschriften gemäß § 2 Abs. 4 Satz 3 und § 12 Abs. 4 und allgemeinen Anordnungen gemäß § 4 Abs. 2,
 
5.
Vorschläge zur Berufung von Professoren und Juniorprofessoren sowie zur Verlängerung einer Juniorprofessur,
 
6.
Stellungnahmen zur
 
 
a)
Bestellung des Rektors,
 
 
b)
Bestellung des Prorektors,
 
 
c)
Bestellung des Kanzlers,
 
 
d)
Bestellung der Fachbereichsleiter und ihrer Stellvertreter sowie
 
 
e)
Auswahl des sonstigen hauptamtlichen Lehrpersonals der Fachbereiche,
 
7.
Stellungnahmen zur Erteilung von Lehraufträgen für die Fachbereiche,
 
8.
Stellungnahmen zur Aufstellung des Haushaltsvoranschlags,
 
9.
Beschlüsse in Angelegenheiten, für die der Fachbereichsrat zuständig ist, soweit mehrere Fachbereiche oder mindestens ein Fachbereich und das Fortbildungszentrum berührt sind,
 
10.
die Entgegennahme und Erörterung des Jahresberichts des Rektors.
 
(2) Der Senat berät und unterstützt den Rektor. Er fördert die Zusammenarbeit innerhalb der Fachhochschule und mit anderen in- und ausländischen Bildungseinrichtungen.
(3) Die Stimmen der Senatsmitglieder nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 zählen doppelt bei Beschlüssen nach
 
1.
Absatz 1 Nr. 6 Buchst. a bis c,
 
2.
Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 8 und 9, soweit das Fortbildungszentrum betroffen ist.
 
Bei Vorschlägen oder Stellungnahmen nach Absatz 1 Nr. 5, 6 Buchst. d und e sowie Nr. 7 haben die Senatsmitglieder nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 kein Stimmrecht. Gleiches gilt für Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 2 und 9, soweit von diesen die Belange des Fortbildungszentrums nicht berührt werden.
 
§ 8
Aufgaben der Fachbereiche
 
Die Fachbereiche erfüllen die Aufgaben der Fachhochschule mit Ausnahme der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 4. Insbesondere sind sie zuständig für die
 
1.
Gewährleistung des ordnungsgemäßen Lehr- und Studienbetriebes,
 
2.
Mitwirkung beim Auswahlverfahren für die Zulassung zur Aufstiegsausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst,
 
3.
Mitwirkung bei der Abnahme von Prüfungen,
 
4.
anwendungsorientierte Forschung.
 
§ 9
Fachbereichsleiter
 
(1) Der Fachbereichsleiter vertritt den Fachbereich und führt dessen Geschäfte. Er hat darauf hinzuwirken, dass das hauptamtliche Lehrpersonal des Fachbereichs seine dienstlichen Aufgaben, insbesondere die Lehr- und Prüfungsverpflichtungen, ordnungsgemäß erfüllt.
(2) Die Fachbereichsleiter und ihre Stellvertreter werden vom Staatsministerium des Innern nach Anhörung des Senats bestellt. Die Stellen sind grundsätzlich auszuschreiben. Die Fachbereichsleiter müssen dem hauptamtlichen Lehrpersonal angehören.“
10.
§ 10 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
In Nummer 1 werden die Wörter „Leiter des Fachbereichs“ durch das Wort „Fachbereichsleiter“ ersetzt.
 
 
 
bbb)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
 
„4.
ein Student pro Studienjahrgang des Bachelor-Studiengangs,“.
 
 
 
ccc)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:
 
 
 
 
„5.
ein Student des Master-Studiengangs.“
 
 
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Studenten“ die Wörter „sowie die Amtszeit im Fachbereichsrat“ eingefügt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Fachbereichsrat berät und unterstützt den Fachbereichsleiter und fördert die Zusammenarbeit zwischen den Fachbereichen und den für die praktische Ausbildung zuständigen Stellen. Er entscheidet über alle wesentlichen Angelegenheiten des Fachbereichs, insbesondere
 
 
1.
beschließt er über Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebes, soweit sie ausschließlich den Fachbereich betreffen,
 
 
2.
beschließt er über Stellungnahmen zur Aufstellung des Studienplans und des Modulhandbuches,
 
 
3.
beschließt er über die Durchführung von Forschungsvorhaben durch das hauptamtliche Lehrpersonal des Fachbereichs,
 
 
4.
kann er Vorschläge für die Bestellung von Lehrbeauftragten für den Fachbereich unterbreiten,
 
 
5.
wirkt er bei der Bestellung von Professoren und Juniorprofessoren mit.“
11.
Die §§ 11 bis 13 werden wie folgt gefasst:
 
„§ 11
Aufgaben des Fortbildungszentrums
 
Dem Fortbildungszentrum obliegen die Aufgaben der Fachhochschule nach § 2 Abs. 4. Näheres regelt der Rektor im Rahmen der Vorgaben des Staatsministeriums des Innern nach § 2 Abs. 4 Satz 3 und § 4 Abs. 2.
 
§ 12
Hauptamtliches Lehrpersonal
 
(1) Das hauptamtliche Lehrpersonal der Fachbereiche setzt sich aus Professoren, Juniorprofessoren, Dozenten und Lehrkräften für besondere Aufgaben zusammen. Das hauptamtliche Lehrpersonal des Fortbildungszentrums setzt sich aus Dozenten und Fachlehrern zusammen.
(2) Die der Fachhochschule nach § 2 Abs. 1 und 5 Satz 1 übertragenen Aufgaben sind die vorrangigen Dienstaufgaben des hauptamtlichen Lehrpersonals der Fachbereiche. Zu dessen weiteren Dienstaufgaben zählen insbesondere die
 
1.
Teilnahme an fachlichen Exkursionen,
 
2.
fachliche Betreuung und Anleitung der Lehrbeauftragten,
 
3.
Betreuung von Fachpraktika,
 
4.
Mitwirkung an der Entwicklung und Fortschreibung von Studiengängen, Studien- und Ausbildungsplänen sowie von neuen Lehr- und Lernformen,
 
5.
Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Fachhochschule, insbesondere Teilnahme an den Sitzungen der Gremien und Ausschüsse sowie sonstigen dienstlichen Veranstaltungen und Maßnahmen,
 
6.
Erstellung von Veröffentlichungen und Publikationen,
 
7.
Mitwirkung an Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit,
 
8.
eigene Fortbildung,
 
9.
Ausübung von Dienstsport und Übungsschießen bei Polizeivollzugsbeamten,
 
10.
Erledigung fachbezogener Verwaltungsaufgaben,
 
11.
Mitwirkung an Fortbildungsveranstaltungen.
 
(3) Die der Fachhochschule nach § 2 Abs. 4 Satz 1 übertragenen Aufgaben sind die vorrangigen Dienstaufgaben des hauptamtlichen Lehrpersonals des Fortbildungszentrums. Zu dessen weiteren Dienstaufgaben zählen insbesondere die
 
1.
Durchführung von Fachkonsultationen für Dienststellen und Einrichtungen,
 
2.
Erstellung dienstlicher Gutachten und Durchführung von Praxiserprobungen,
 
3.
Mitwirkung an der Entwicklung und Fortschreibung von Ausbildungsplänen, Leitfäden und Lehrbriefen sowie von neuen Lehr- und Lernformen,
 
4.
Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Fachhochschule, insbesondere Teilnahme an den Sitzungen der Gremien und Ausschüsse sowie an sonstigen dienstlichen Veranstaltungen und Maßnahmen,
 
5.
Erstellung von Veröffentlichungen und Publikationen,
 
6.
Mitwirkung an Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit,
 
7.
eigene Fortbildung,
 
8.
Durchführung von Dienstsport und Übungsschießen bei Polizeivollzugsbeamten,
 
9.
Erledigung fachbezogener Verwaltungsaufgaben,
 
10.
Mitwirkung an Lehrveranstaltungen im Rahmen der Ausbildung.
 
(4) Näheres über die Dienstaufgaben des hauptamtlichen Lehrpersonals, insbesondere das Deputat sowie die Ermäßigungs- und Anrechnungstatbestände, bestimmt das Staatsministerium des Innern durch Verwaltungsvorschrift.
(5) Die Einstellungs- und Ernennungsvoraussetzungen richten sich für Professoren nach § 58 Abs. 1 bis 5 SächsHSFG und für Juniorprofessoren nach § 63 Abs. 1 und 3 SächsHSFG. Dozenten, Lehrkräfte für besondere Aufgaben und Fachlehrer sollen die Voraussetzungen nach § 74 Satz 2 SächsHSFG erfüllen. Für Lehrkräfte für besondere Aufgaben gilt § 74 Satz 3 SächsHSFG nicht.
(6) Stellen für Professoren und Juniorprofessoren sind vom Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Rektor auszuschreiben. Die Berufung erfolgt durch das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. Zur Vorbereitung der Ausschreibung und des Berufungsvorschlages wird vom Fachbereichsrat eine Berufungskommission eingesetzt. Die Berufungskommission legt dem Senat mit Zustimmung des Fachbereichsrates einen Berufungsvorschlag vor; dieser soll die Namen von drei Kandidaten in einer Reihenfolge und eine ausreichende Begründung enthalten. Der Senat unterbreitet dem Staatsministerium des Innern den Berufungsvorschlag. Satz 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Der Senat und das Staatsministerium des Innern sind nicht an die jeweils vorgeschlagene Reihenfolge der Kandidaten gebunden. Beruft das Staatsministerium des Innern keinen der vom Senat vorgeschlagenen Kandidaten, ist der Senat zur Unterbreitung eines neuen Berufungsvorschlags aufzufordern. Die Sätze 3 bis 7 gelten entsprechend. Ist ein neuer Vorschlag nicht möglich oder wird er nicht innerhalb eines Monats nach der Aufforderung eingereicht, stellt das Staatsministerium des Innern das Berufungsverfahren ein. Näheres zur Durchführung des Berufungsverfahrens an der Fachhochschule regelt eine Satzung.
(7) Für die dienstrechtliche Stellung der Professoren gilt § 69 Abs. 1 Alternative 2 und 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 5, 6 und 7 Satz 1 SächsHSFG. Für die dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessoren gilt § 70 Satz 1, 2, 5 bis 8 SächsHSFG. § 70 Satz 3 SächsHSFG gilt mit der Maßgabe, dass die Evaluation von der Fachhochschule durchzuführen und durch das Staatsministerium des Innern zu bestätigen ist und dass an die Stelle des Fakultätsrates der Senat tritt. Für die Verlängerung der Juniorprofessur gilt Absatz 6 Satz 2 entsprechend.
(8) Für die Besetzung von Stellen und die dienst- oder arbeitsrechtliche Stellung der Dozenten in den Fachbereichen und der Lehrkräfte für besondere Aufgaben gelten die beamten- oder arbeits- und tarifrechtlichen Regelungen.
 
§ 13
Lehrbeauftragte
 
Zur Sicherstellung der Lehre, zur Ergänzung des Lehrangebots sowie zur Vermittlung von Spezialkenntnissen können durch den Rektor Lehraufträge erteilt werden.“
12.
§ 14 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Rektors“ die Wörter „nach Erörterung durch den Senat“ eingefügt.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Dem Kuratorium gehören an
 
 
1.
der Staatsminister des Innern als Vorsitzender,
 
 
2.
der Landespolizeipräsident,
 
 
3.
ein Vertreter des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst,
 
 
4.
der Rektor,
 
 
5.
der Prorektor,
 
 
6.
ein Vertreter des Präsidiums der Bereitschaftspolizei,
 
 
7.
ein Vertreter der übrigen, dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordneten Polizeidienststellen,
 
 
8.
ein Vertreter des hauptamtlichen Lehrpersonals,
 
 
9.
ein Student,
 
 
10.
drei Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der beteiligten Gewerkschaften und Berufsverbände,
 
 
11.
je ein Vertreter der Gemeinden Bautzen und Rothenburg,
 
 
12.
ein Vertreter des Polizei-Hauptpersonalrats beim Staatsministerium des Innern,
 
 
13.
bis zu zwei Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens auf Vorschlag der Mitglieder.“
 
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Angabe „8“ durch die Angabe „10“ und das Wort „auf“ durch das Wort „für“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 werden die Angabe „6“ durch die Angabe „8“ und die Angabe „7“ durch die Angabe „9“ ersetzt.
 
 
cc)
In Satz 3 wird die Angabe „12“ durch die Angabe „13“ ersetzt.
 
d)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 8 und 9 sind nicht stimmberechtigt. Sie haben beratende Funktion.“
13.
§ 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „und“ die Wörter „die Vertreter der Studenten“ gestrichen.
 
b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Studentenvertretung vertritt die hochschulpolitischen, fachlichen, sozialen, kulturellen sowie sportlichen Belange der Studenten und pflegt die überregionalen und internationalen Studentenbeziehungen.“
14.
§ 16 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 16
Zulassung, Studium und Prüfung
 
Die Zulassung zum Studium an der Fachhochschule, das Studium und die Prüfungen richten sich nach den aufgrund von beamtenrechtlichen Vorschriften erlassenen Laufbahn- sowie Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen.“
15.
§ 17 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „oder eine Hochschulprüfung“ gestrichen.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Fachhochschule verleiht an Studenten, die das Studium vor dem 1. Oktober 2010 begonnen haben, aufgrund der bestandenen staatlichen Prüfung und einer durch die Diplomarbeit erbrachten eigenständigen wissenschaftlichen Leistung den Diplomgrad ‚Diplom-Verwaltungswirt’ mit dem Zusatz ‚FH’ im Studiengang Polizeivollzugsdienst. Das Nähere zum Diplomierungsverfahren regelt eine Satzung.“
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Fachhochschule verleiht aufgrund der bestandenen staatlichen Prüfung den akademischen Grad eines ‚Bachelor of Arts (B. A.)’ im Studiengang Polizeivollzugsdienst.“
 
d)
Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
 
e)
Absatz 6 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
„(4) Zur Wahrung der im Hochschulwesen gebotenen Einheitlichkeit kann das Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst den Inhalt der Diplom- und Bachelor Urkunde regeln.“
16.
§ 18 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 18
Geltung des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes
 
Soweit dieses Gesetz keine abschließende Regelung enthält, gilt das Sächsische Hochschulfreiheitsgesetz entsprechend. Ausgenommen hiervon sind die Belange, welche ausschließlich das Fortbildungszentrum betreffen.“
17.
Die Überschrift von § 20 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 20
Inkrafttreten“.

Artikel 2

Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Sächsischen Polizeifachhochschulgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Dresden, den 16. November 2012

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2012 Nr. 16, S. 618
    Fsn-Nr.: 22

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2013