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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Meldeverordnung und zur Aufhebung der Verordnung zur Ausführung des Sächsischen Gesetzes über Personalausweise und zur Ausführung des Passgesetzes

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Meldeverordnung und zur Aufhebung der Verordnung zur Ausführung des Sächsischen Gesetzes über Personalausweise und zur Ausführung des Passgesetzes vom 17. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 771)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Sächsischen Meldeverordnung und zur Aufhebung der Verordnung zur Ausführung des Sächsischen Gesetzes über Personalausweise und zur Ausführung des Passgesetzes

Vom 17. Dezember 2012

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 36 Nr. 1, 2 und 4 des Sächsischen Meldegesetzes (SächsMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 388), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 638) geändert worden ist,
2.
§ 4a Abs. 6 Nr. 3 des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (SAKDG) vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1432), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 733) geändert worden ist, und
3.
§ 19 Satz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 131) geändert worden ist:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Meldeverordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Sächsischen Meldegesetzes (Sächsische Meldeverordnung – SächsMeldVO) vom 13. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 540, 2010 S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 173, 177), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach der Angabe zu § 40 werden die folgenden Angaben eingefügt:
 
 
„§ 41
Automatisiertes Abrufverfahren für das Statistische Landesamt
 
 
§ 42
Automatisiertes Abrufverfahren für den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen
 
 
§ 43
Automatisiertes Abrufverfahren für das Landesamt für Steuern und Finanzen
 
 
§ 44
Automatisiertes Abrufverfahren für Behörden der Straßenbauverwaltung
 
 
§ 45
Automatisiertes Abrufverfahren für den Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung
 
 
§ 46
Automatisiertes Abrufverfahren für die Wohngeld-, Sozial- und Gesundheitsbehörden
 
 
§ 47
Automatisiertes Abrufverfahren für die Flurbereinigungsbehörden
 
 
§ 48
Automatisiertes Abrufverfahren für die Landkreise und Kreisfreien Städte“.
 
b)
Die bisherigen Angaben zu den §§ 41 bis 50 werden die Angaben zu den §§ 49 bis 58.
2.
Dem § 9 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Auftrag ist auf einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zu befristen.“
3.
§ 14 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 3 wird gestrichen.
 
 
bb)
Im neuen Satz 4 werden nach dem Wort „Einwohner“ die Wörter „auf Antrag“ eingefügt.
 
 
cc)
Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Zur Ermittlung der Kosten nach § 10 Abs. 5 SAKDG hat die SAKD eine Kostenkalkulation zu erstellen, die der Zustimmung der Fachaufsichtsbehörde bedarf.“
 
 
dd)
Folgender Satz wird angefügt:
„Für den auszuzahlenden Anteil an den Kosten der Datenübermittlung einer Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft ist die jeweilige Einwohnerzahl maßgeblich.“
 
b)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
 
c)
Absatz 4 wird Absatz 2.
4.
In § 18 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Zeitraums“ die Wörter „nach dem Stand der Technik“ eingefügt.
5.
§ 19 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 19
Bisherige Vordrucke
 
Vordrucke für Meldescheine, Meldebestätigungen und Mitteilungen über die Änderung der Hauptwohnung auf Grundlage dieser Verordnung in der am 28. Februar 2013 geltenden Fassung, die von den in den Anlagen dieser Verordnung in der ab 1. März 2013 geltenden Fassung enthaltenen Vordrucken abweichen, können bis zum 31. Dezember 2013 und mit der Maßgabe verwendet werden, dass die Daten nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 und 5 SächsMG bei der Anmeldung und der Doktorgrad nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 SächsMG bei der Abmeldung zusätzlich erhoben werden und die Betroffenen auf ihr Widerspruchsrecht nach § 18 Abs. 7 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678, 685) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bei der Anmeldung hingewiesen werden.“
6.
§ 22 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 und 3 beschränkt sich die Protokollierung bei Abrufen durch das Landesamt für Verfassungsschutz auf die abrufberechtigte Stelle, die Kennung der abfragenden Person, die Art der Abfrage, den Zeitpunkt und die Anzahl der Datenabrufe. Dieses hat über die in Satz 1 genannten Protokolldaten hinaus zusätzlich auch die Abfragekriterien und das Ergebnis der Abfrage zu protokollieren.“
 
b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:
„(5) Die Protokolldaten nach Absatz 3 Satz 2 und 3 und Abs. 4 Satz 1 sind mindestens zwölf Monate aufzubewahren und zu sichern. Sie sind spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen, das dem Jahr der Speicherung folgt. Sie dürfen nur für
 
 
1.
Zwecke der Datenschutzkontrolle für die abrufenden Stellen, die nach den §§ 11 und 25 SächsDSG zuständigen Stellen und die Fachaufsichtsbehörden der Behörden, die Daten automatisiert abrufen oder zum Abruf bereit halten,
 
 
2.
die Strafverfolgungsbehörden für Strafverfahren, die sich an eine Datenschutzkontrolle anschließen,
 
 
3.
die Auskunftserteilung an die betroffene Person und
 
 
4.
die Sicherstellung des Betriebs des Kommunalen Kernmelderegisters, insbesondere zum Nachweis vollzogener Datenübermittlungen
 
 
verarbeitet und genutzt werden.“
 
c)
Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7.
7.
§ 29 wird wie folgt geändert:
 
a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt gefasst:
„(1) Die SAKD hält für die Staatsanwaltschaften und für die Finanzbehörden im Sinne des § 386 Abs. 1 Satz 2 und § 409 der Abgabenordnung (AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566, 1575) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Erfüllung von Aufgaben, die ihnen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, 11 bis 13, 16 und 18 SächsMG sowie § 5 Abs. 2 Nr. 6 und 8 SächsMG genannten Daten, auch für Gruppenabfragen zum Abruf bereit.“
 
b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die SAKD hält für die Finanzämter im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 5 AO zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach §§ 85 und 88 Abs. 1 und 2 AO, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 8, 9, 11 und 12 SächsMG einschließlich der Daten in § 5 Abs. 1 Nr. 6 SächsMG jedoch ohne Angabe des Geburtsortes, in § 5 Abs. 1 Nr. 13 SächsMG jedoch ohne Angabe des Ortes der Eheschließung/Begründung der Lebenspartnerschaft und in § 5 Abs. 1 Nr. 18 SächsMG jedoch ohne Angabe des Sterbeortes genannten Daten zum Abruf bereit.“
8.
§ 30 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 30
Automatisiertes Abrufverfahren für Gerichte
 
(1) Die SAKD hält für die Gerichte zur Erfüllung von Aufgaben, die ihnen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 bis 9, 11 bis 13 und 18 SächsMG genannten Daten auch für Gruppenabfragen zum Abruf bereit.
(2) Die SAKD hält für die Landesjustizkasse zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 9, 11 bis 13 und 18 SächsMG genannten Daten zum Abruf bereit.“
9.
In § 34 werden nach der Angabe „11“ ein Komma und die Angabe „12“ eingefügt.
10.
In § 35 werden nach der Angabe „11“ ein Komma und die Angabe „12“ eingefügt.
11.
Dem § 38 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die SAKD hält für die Landesdirektion Sachsen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 25 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz – VermG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 920, 921) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, § 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz – EntschG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 920) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, § 6 Abs. 2 des Gesetzes über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz – AusglLeistG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1665), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2011 (BGBl. I S. 450) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 6 des Gesetzes zur Regelung in der Deutschen Demokratischen Republik nicht erfüllter Entschädigungsansprüche aus Enteignung (DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz – DDR-EErfG) vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471, 2473; 2004 I S. 1654), in der jeweils geltenden Fassung, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 8, 9 und 18 SächsMG genannten Daten zum Abruf bereit, einschließlich der Daten in § 5 Abs. 1 Nr. 11 SächsMG, jedoch ohne die Angabe der Nebenwohnung.“
12.
Dem § 40 wird folgender Satz angefügt:
„Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über den Vollzug des Berufsrechts der akademischen Heilberufe und der Gesundheitsfachberufe sowie der arzneimittel- und apothekenrechtlichen Vorschriften (Heilberufezuständigkeitsgesetz – HeilbZuG) vom 9. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 41), das zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dürfen die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 SächsMG genannten Daten, frühere, gegenwärtige und künftige Anschriften sowie die Hauptwohnung zum Abruf bereit gehalten werden.“
13.
Nach § 40 werden die folgenden §§ 41 bis 48 eingefügt:
 
„§ 41
Automatisiertes Abrufverfahren
für das Statistische Landesamt
 
Die SAKD hält für das Statistische Landesamt zur Durchführung von Statistiken und für sonstige Arbeiten statistischer Art die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6, 7, 11, 12 und 18 SächsMG genannten Daten zum Abruf bereit. Die Daten dürfen nur zum Zwecke der Ermittlung und Bestimmung von auskunftspflichtigen Personen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz – BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2249) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 10 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Statistikgesetzes (SächsStatG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 171) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Vollstreckung von Anordnungen zur Erfüllung der Auskunftspflicht nach § 15 BStatG und § 17 SächsStatG und zur Erfüllung der Aufgaben nach § 22 Abs. 4 Nr. 1 SächsStatG abgerufen werden.
 
§ 42
Automatisiertes Abrufverfahren
für den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen
 
Die SAKD darf für den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen zur Erfüllung der Aufgaben seiner Zusatzversorgungskasse nach § 1 Abs. 2 der Satzung der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen vom 7. Mai 2002 (SächsABl. AAz. S. A 265), zuletzt geändert durch die Satzung vom 22. November 2011 (SächsABl. AAz. 2012 S. A 30), die im § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 11, 18 SächsMG genannten Daten zum Abruf bereit halten.
 
§ 43
Automatisiertes Abrufverfahren
für das Landesamt für Steuern und Finanzen
 
Die SAKD hält für das Landesamt für Steuern und Finanzen zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Vertretung des Freistaates Sachsen in gerichtlichen Verfahren (Vertretungsverordnung – VertrVO) vom 30. März 2009 (SächsGVBl. S. 161), die zuletzt durch Verordnung vom 12. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der sächsischen Staatsministerien über die Zuständigkeiten für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern (BezügeZuStVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (SächsGVBl. S. 127, 2000 S. 4), die im § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6, 7, 11, 12 und 18 SächsMG genannten Daten zum automatisierten Abruf bereit.
 
§ 44
Automatisiertes Abrufverfahren
für Behörden der Straßenbauverwaltung
 
Die SAKD hält für das Landesamt für Straßenbau und Verkehr, für die Landkreise und Kreisfreien Städte als Straßenbaubehörden sowie für die Landesdirektion Sachsen als Anhörungsbehörde, Planfeststellungsbehörde und Plangenehmigungsbehörde für Straßen zur Erfüllung von Aufgaben, die ihnen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 bis 8, 11 und 18 SächsMG genannten Daten zum Abruf bereit.
 
§ 45
Automatisiertes Abrufverfahren
für den Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung
 
Die SAKD hält für den Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung zur Erfüllung der Aufgaben der Gewässerunterhaltung nach § 39 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449, 2452) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 69 Abs. 1 und 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 730) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, des Gewässerausbaus nach § 79 Abs. 1 in Verbindung mit § 80 SächsWG, der Deichunterhaltung und des -ausbaus nach § 100e Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit § 100f Abs. 1 SächsWG, der Unterhaltung und des Ausbaus sonstiger Hochwasserschutzanlagen nach § 100h SächsWG, des Baus, Betriebs und der Unterhaltung von Stauanlagen, Speichern, Rückhaltebecken nach § 85 Abs. 1 in Verbindung mit § 86 Abs. 1 SächsWG und des Baus von Hochwasserschutzanlagen nach § 99 Abs. 4 SächsWG, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 11 und 18 SächsMG genannten Daten zum Abruf bereit.
 
§ 46
Automatisiertes Abrufverfahren
für die Wohngeld-, Sozial- und Gesundheitsbehörden
 
Die SAKD hält für die jeweils zuständigen Landkreise und Kreisfreien Städte
 
1.
als Wohngeldbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 33 Abs. 2 Nr. 5 des Wohngeldgesetzes (WoGG) vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2012 (BGBl. I S. 2291) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 8, 11, 12 und 18 SächsMG genannten Daten,
 
2.
als Sozialbehörden zur Durchführung von Schwerbehindertenfeststellungsverfahren nach § 69 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2480) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6, 7, 9, 12 und 18 SächsMG genannten Daten,
 
3.
als Gesundheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Dritten Abschnitt des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 SächsMG genannten Daten, frühere, gegenwärtige und künftige Anschriften sowie die Hauptwohnung zum Abruf bereit.
 
§ 47
Automatisiertes Abrufverfahren
für die Flurbereinigungsbehörden
 
Die SAKD hält für die Flurbereinigungsbehörden zur Erfüllung von Aufgaben, die ihnen durch Rechtsvorschrift übertragen worden sind, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 8, 11 und 18 SächsMG genannten Daten zum Abruf bereit.
 
§ 48
Automatisiertes Abrufverfahren
für die Landkreise und Kreisfreien Städte in Bußgeld- und Vollstreckungsverfahren
 
Die SAKD hält für die jeweils zuständigen Landkreise und Kreisfreien Städte zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353, 2354) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 160), in der jeweils geltenden Fassung, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 8, 11 und 18 SächsMG genannten Daten zum Abruf bereit.“
14.
Die bisherigen §§ 41 bis 48 werden die §§ 49 bis 56 und § 56 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird die Angabe „§§ 45 und 47 Abs. 2“ durch die Angabe „§§ 53 und 55 Abs. 2“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 46“ durch die Angabe „§ 54“ ersetzt.
15.
Die bisherigen §§ 49 und 50 werden die §§ 57 und 58.
16.
Der bisherige § 50 wird § 59.
17.
Die Anlagen werden wie folgt geändert:
 
a)
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Der Formularabschnitt: [Änderungen der Anlagen]

Artikel 2
Aufhebung der Verordnung zur Ausführung
des Sächsischen Gesetzes über Personalausweise
und zur Ausführung des Passgesetzes

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausführung des Sächsischen Gesetzes über Personalausweise und zur Ausführung des Passgesetzes (SächsPersPassGVO) vom 28. August 2001 (SächsGVBl. S. 698) wird aufgehoben.

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut der Sächsischen Meldeverordnung in der vom 1. September 2013 an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 1 Nr. 17 tritt am 1. März 2013 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nr. 1, 8 und 11 bis 13 treten am 1. September 2013 in Kraft.

Dresden, den 17. Dezember 2012

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2012 Nr. 18, S. 771
    Fsn-Nr.: 26

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2013

    Fassung gültig bis: 31. Oktober 2015