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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 03.04.2015 bis 31.12.2018

VwV Zuwendungen Investitions- und Strukturmaßnahmen SächsKRG

Vollzitat: VwV Zuwendungen Investitions- und Strukturmaßnahmen SächsKRG vom 8. August 2013 (SächsABl. S. 894), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 10. Juni 2023 (SächsABl. S. 755) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 295)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
über die Bewilligung von Zuwendungen für Investitionen und Strukturmaßnahmen nach § 6 Abs. 2 Buchst. b SächsKRG
(VwV Zuwendungen Investitions- und Strukturmaßnahmen SächsKRG)

Vom 8. August 2013

[Geändert durch VwV vom 6. März 2015 (SächsABl. S. 463)
mit Wirkung vom 3. April 2015]

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt kulturellen Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Kulturräume in Sachsen (Sächsisches Kulturraumgesetz – SächsKRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2008 (SächsGVBl. S. 539), das durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen für Investitionen und Strukturmaßnahmen nach dieser Verwaltungsvorschrift und nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften, insbesondere den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 2. Mai 2013 (SächsABl. S. 520), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1702), in der jeweils geltenden Fassung. Die Zuwendung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

1.
Gefördert werden Investitionen in den Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 SächsKRG . Investitionen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind Ausgaben für
 
a)
Baumaßnahmen;
 
b)
den Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben veranschlagt werden;
 
c)
den Erwerb von unbeweglichen Sachen.
 
Für die zweckentsprechende Verausgabung als Investition im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift gelten die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Freistaates Sachsen. Insoweit können auch Erhaltungsaufwendungen für Sanierungsmaßnahmen als Investition gelten. Der bilanzielle Nachweis der geförderten Maßnahme – insbesondere unter den Maßgaben des neuen kommunalen Hauhalts- und Rechnungswesens – ist dabei kein Indiz für die zweckgerechte oder nicht zweckgerechte Verwendung.
2.
Gefördert werden Strukturmaßnahmen einschließlich damit verbundener Personalmaßnahmen, zum Beispiel Abfindungszahlungen, in den Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 SächsKRG .

III.
Zuwendungsempfänger

1.
Träger von Einrichtungen nach § 3 Absatz 1 des Sächsischen Kulturraumgesetzes können Zuwendungen erhalten. Neben dem Träger der Einrichtung kommt auch der zur Finanzierung der Maßnahme nach Ziffer II wirtschaftlich Verpflichtete (zum Beispiel Eigentümer) in Betracht, sofern sich die beantragte Maßnahme unmittelbar zugunsten der Einrichtung nach § 3 Absatz 1 des Sächsischen Kulturraumgesetzes auswirkt.
Zuwendungsempfänger können dabei sein:
 
a.
Landkreise, Gemeinden oder Gemeindeverbände, die der Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen;
 
b.
juristische Personen des öffentlichen Rechts;
 
c.
juristische Personen des Privatrechts.
2.
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden, ausgenommen Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Die thematisch, zeitlich und finanziell abgegrenzten Projekte müssen zusätzliche Vorhaben des Antragstellers darstellen. Zuwendungen nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift dürfen nicht an die Stelle anderer öffentlicher Mittel gleicher Art des Zuwendungsempfängers treten. Die Vorhaben dürfen noch nicht begonnen worden sein. Ausnahmen vom Verbot des förderschädlichen vorzeitigen Maßnahmebeginns nach Satz 3 können auf Antrag von der Bewilligungsbehörde zugelassen werden. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn ist schriftlich zu erteilen. Für sämtliche Folgekosten nach Ende des Bewilligungszeitraumes, insbesondere die aus Investitionen resultierenden Folgekosten, muss der Antragsteller selbst aufkommen. Die Finanzierung der Folgekosten ist auf Verlangen der Bewilligungsbehörde durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
2.
Die Höhe der beantragten Fördermittel muss zum Erreichen des Vorhabenzieles notwendig sein und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.
3.
Der Antragsteller hat vor Beantragung des Projektes Einvernehmen mit dem zuständigen Kulturraum über Art und Umfang des geplanten Projektes herzustellen. Der Kulturraum hat sein Einvernehmen zu dem Projekt schriftlich zu erklären und zu bestätigen, dass es sich bei dem Antragsteller um den Träger/wirtschaftlich Verpflichteten einer Kultureinrichtung nach § 3 Abs. 1 SächsKRG handelt. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Antragsteller selbst Kulturraum im Sinne von § 1 Abs. 4 SächsKRG ist.
4.
Die Förderung ist von einem Eigenmittelanteil von regelmäßig mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben abhängig zu machen. Ausnahmen können auf Antrag von der Bewilligungsbehörde zugelassen werden, wenn die geringere Eigenbeteiligung sachlich begründet ist. Vom Antragsteller erbrachte Eigenleistungen im Rahmen des Projektes können eigenmittelanteilsmindernd berücksichtigt werden.
5.
Nach § 3 Abs. 2 SächsKRG hat sich die Sitzgemeinde an der beantragten Maßnahme grundsätzlich angemessen finanziell zu beteiligen. Die Förderung soll von einem Sitzgemeindeanteil in Höhe von regelmäßig 5 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben abhängig gemacht werden. Ausnahmen können auf Antrag von der Bewilligungsbehörde zugelassen werden, wenn die geringere Sitzgemeindebeteiligung sachlich begründet ist. Sofern sich die Sitzgemeinde an den anfallenden Personal- und Sachausgaben der Einrichtung finanziell beteiligt (zum Beispiel durch eine gewährte institutionelle Förderung), kann der Sitzgemeindeanteil nach Satz 2 um diese Beteiligung ermäßigt werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der Antragsteller und die Sitzgemeinde identisch sind.
6.
Die Förderung soll von einer angemessenen finanziellen Beteiligung des Kulturraumes in Höhe von regelmäßig 5 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben abhängig gemacht werden. Ausnahmen können auf Antrag von der Bewilligungsbehörde zugelassen werden, wenn die geringere Kulturraumbeteiligung sachlich begründet ist. Sofern sich der Kulturraum an den anfallenden Personal- und Sachausgaben der Einrichtung finanziell beteiligt (zum Beispiel durch eine gewährte institutionelle Förderung), kann der Kulturraumanteil nach Satz 1 um diese Beteiligung ermäßigt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn der Antragsteller selbst Kulturraum im Sinne von § 1 Abs. 4 SächsKRG ist.
7.
Sofern Antragsteller und Sitzgemeinde rechtsidentisch sind, sind mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben über Eigenmittel zu finanzieren, vergleiche Nummer 4 Satz 1. Es sind nicht kumulativ Eigenanteil und Sitzgemeindeanteil nachzuweisen. Sofern Antragsteller, Sitzgemeinde und Kulturraum rechtsidentisch sind, sind mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben über Eigenmittel zu finanzieren. Es sind nicht kumulativ Eigenanteil, Sitzgemeinde- und Kulturraumanteil nachzuweisen.
8.
Die Förderung eines Projektes erfolgt in der Regel nur, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 50 000 EUR oder die Höhe der beantragten Zuwendung mindestens 25 000 EUR betragen.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

1.
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt. Die finanziellen Mittel werden als Festbetrags-, Anteil- oder Fehlbedarfsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Zuwendung darf in der Regel 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen. Über Ausnahmen im Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag und Darlegung sachlicher Gründe nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden.
2.
Die Förderung erfolgt auf der Basis der nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben unter Anwendung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ( ANBest-P , Anlage 2 zur VwV zu § 44 SäHO oder ANBest-K , Anlage 3a zur VwV zu § 44 SäHO). Bei öffentlicher Grundfinanzierung des Antragstellers werden nur die zusätzlich auf das Vorhaben bezogenen anfallenden zuwendungsfähigen Ausgaben finanziert.
3.
Zuwendungsfähige Ausgaben für Investitionsmaßnahmen sind
 
a.
Ausgaben für die Anschaffung von Grundstücken und Gebäuden einschließlich notwendiger Beschaffungsnebenkosten, zum Beispiel Notarkosten;
 
b.
Ausgaben für Baumaßnahmen gemäß DIN 276;
 
c.
Ausgaben für Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände.
4.
Zuwendungsfähige Ausgaben für Strukturmaßnahmen sind
 
a.
Personalausgaben, die zur Durchführung der Strukturmaßnahme notwendig sind, dabei insbesondere Abfindungszahlungen, sofern sie angemessen und tarif- oder einzelvertraglich geschuldet sind;
 
b.
Ausgaben für notwendige Rechtsberatungen;
 
c.
Ausgaben für notwendige sonstige Beratungsleistungen einschließlich Gutachten im Zusammenhang mit der Umsetzung der Strukturmaßnahme;
 
d.
notwendige sonstige Sachausgaben zur Umsetzung der Strukturmaßnahme, zum Beispiel Gerichts- und Notarkosten.
5.
Eine Förderung nach dieser Verwaltungsvorschrift entfällt, wenn dem Antragsteller für die Finanzierung der förderfähigen Ausgaben desselben Vorhabens Zuwendungen des Freistaates Sachsen aus anderen Förderprogrammen gewährt werden. Über Ausnahmen im Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag und nach Darlegung sachlicher Gründe nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden.
6.
Die Bewilligungsbehörde lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer, zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertiger Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.

VI.
Verfahren

1.
Für die Antragstellung, Mittelabforderung und Abrechnung sind amtliche Formblätter zu verwenden. Sie können bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden. Bewilligungsbehörde ist das
Sächsische Staatsministerium
für Wissenschaft und Kunst
Abteilung Kunst
Postfach 10 09 20
01079 Dresden.
2.
Der Antrag auf Förderung ist schriftlich bis einschließlich 31. Oktober eines jeden Jahres für das folgende Jahr an den zuständigen Kulturraum zu senden. Der Kulturraum prüft den Antrag hinsichtlich der regionalen Bedeutung und erklärt sein Einvernehmen zur Fördermaßnahme schriftlich nach Ziffer IV Nr. 3 auf dem entsprechenden amtlichen Formblatt. Sofern mehr als ein Antrag beim Kulturraum eingeht, legt der Kulturraum nach regionaler Bedeutung abgestufte Förderprioritäten für die beantragten Maßnahmen sowie seine eigenen Förderanträge, sofern er als urbaner Kulturraum nach § 1 Abs. 4 SächsKRG Antragsteller ist, fest.
3.
Der Kulturraum leitet die ihm zugegangenen Förderanträge sowie seine eigenen Förderanträge, sofern er als urbaner Kulturraum nach § 1 Abs. 4 SächsKRG Antragsteller ist, bis 1. Dezember zusammen mit der Festlegung der Förderprioritäten an die Bewilligungsbehörde weiter. Die Bewilligungsbehörde hat bei der Ausübung ihres Bewilligungsermessens die vom Kulturraum vorgenommene Festlegung der Förderprioritäten einzubeziehen. Abweichungen von der Festlegung der Förderprioritäten sind nur im begründeten Einzelfall möglich.
4.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO , soweit in dieser Verwaltungsvorschrift nichts Abweichendes geregelt ist.

VII.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 8. August 2013

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Dr. Sabine Freifrau von Schorlemer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2013 Nr. 36, S. 894
    Fsn-Nr.: 5571-V13.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. April 2015

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2018