1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Justizdienstkleidungsverordnung

Vollzitat: Justizdienstkleidungsverordnung vom 21. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 733)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
über die Dienstkleidung des Justizvollzugsdienstes und des Justizwachtmeisterdienstes
(Justizdienstkleidungsverordnung – JusDKIVO)

Vom 21. Juni 2013

Aufgrund von § 155 Abs. 2 Satz 2 und § 155a des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 140) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

§ 1
Ausstattung mit Dienstkleidung

(1) 1Die Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten und die Beamten des Justizwachtmeisterdienstes bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften erhalten eine Grundausstattung an Dienstkleidung. 2Zur Ersatzbeschaffung und Ergänzung der Grundausstattung erhalten sie eine jährliche Gutschrift auf einem persönlichen Bekleidungskonto (Bekleidungskonto). 3Zur Pflege der erhaltenen Dienstkleidung wird ihnen jährlich ein Pflegegeld ausbezahlt.

(2) 1Drei Jahre nach Erhalt der Grundausstattung geht die bis dahin empfangene Dienstkleidung in das Eigentum des Beamten über. 2Entfällt vor Ablauf der drei Jahre nicht nur vorübergehend die Pflicht, Dienstkleidung zu tragen, ist die bis dahin empfangene Dienstkleidung zurückzugeben. 3Die nach Ablauf der drei Jahre erhaltene Dienstkleidung geht mit ihrem Erhalt in das Eigentum des Beamten über.

(3) 1Soweit Beamte unter Berücksichtigung der übertragenen Aufgaben eine besondere Schutzkleidung benötigen, wird diese vom Dienstherrn gestellt. 2Sie bleibt Eigentum des Dienstherrn.

§ 2
Gutschrift auf dem Bekleidungskonto

(1) Die jährliche Gutschrift auf dem Bekleidungskonto des Beamten erfolgt in einer Summe rückwirkend jeweils zum 1. März des Folgejahres.

(2) 1Die Höhe der jährlichen Gutschrift auf dem Bekleidungskonto beträgt 60 Prozent der jährlichen Gutschrift auf dem Bekleidungskonto für Beamte des uniformierten Polizeivollzugsdienstes gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Dienstkleidung und Dienstkleidungszuschuss des Polizeivollzugsdienstes (Sächsische Polizeidienstkleidungsverordnung – SächsPolDKlVO) vom 15. Februar 2010 (SächsGVBl. S. 55), in der jeweils geltenden Fassung. 2In den auf die Grundausstattung des Beamten mit Dienstkleidung folgenden drei Jahren beträgt die jährliche Gutschrift auf dem Bekleidungskonto die Hälfte des Betrages nach Satz 1.

(3) Soweit ein Beamter überwiegend Schutzkleidung trägt, beträgt die jährliche Gutschrift die Hälfte des Betrages nach Absatz 2.

(4) Bei Teilzeitbeschäftigung ermäßigt sich die jährliche Gutschrift nach den Absätzen 2 und 3 entsprechend.

(5) Der Anspruch auf die jährliche Gutschrift besteht ab dem ersten Tag des auf den Empfang der Grundausstattung folgenden Monats bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beamte aus dem Dienst ausscheidet.

(6) Die jährliche Gutschrift erfolgt nur bis zum Erreichen eines Gesamtguthabens in Höhe von 400 EUR auf dem Bekleidungskonto.

(7) 1Der Anspruch auf eine Gutschrift auf dem Bekleidungskonto entfällt für die Zeit,

1.
für die nach beamtenrechtlichen Vorschriften keine Dienstbezüge gezahlt werden,
2.
eines Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte und einer vorläufigen Dienstenthebung oder wenn aus anderen Gründen keine Dienstkleidung getragen werden darf,
3.
der dienstlichen Verwendung in einem Dienstbereich, in dem der Dienst in bürgerlicher Kleidung zu versehen ist, soweit diese in einem zusammenhängenden Zeitraum von mehr als drei Monaten erfolgt,
4.
des Mutterschutzes gemäß den §§ 1 und 3 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen im Freistaat Sachsen (Sächsische Mutterschutzverordnung – SächsMuSchuVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2003 (SächsGVBl. 2004 S. 6, 68), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 23. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 402, 409) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in der tatsächlich kein Dienst geleistet wird,
5.
der Freistellungsphase der Altersteilzeit nach dem Blockmodell gemäß § 143a Abs. 3 Buchst. b SächsBG in der am 19. Mai 2010 geltenden Fassung,
6.
einer vollständigen Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit aus sonstigen Gründen.

2Der Anspruch entfällt mit Ablauf des Monats, in dem das Ereignis eintritt. 3Der Anspruch entsteht wieder am ersten Tag des auf den Wegfall der Voraussetzungen folgenden Monats.

(8) 1Bei krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit entfällt der Anspruch auf eine Gutschrift auf dem Bekleidungskonto mit Ablauf des übernächsten Monats, der auf den Beginn der Dienstunfähigkeit folgt, wenn die Dienstunfähigkeit bis dahin andauert. 2Der Anspruch entsteht wieder am ersten Tag des übernächsten Monats, der auf den Dienstantritt folgt.

§ 3
Verfügung über das Guthaben auf dem Bekleidungskonto und Einziehung des Guthabens

(1) Die Überziehung des Bekleidungskontos sowie Vorgriffe auf zu erwartende Gutschriften folgender Kalenderjahre sind unzulässig.

(2) 1Guthaben auf dem Bekleidungskonto werden nicht ausgezahlt. 2Das Staatsministerium der Justiz und für Europa kann im Einzelfall anordnen, dass die Kosten für den privaten Erwerb von einzelnen Dienstkleidungsstücken oder von sonstigen Kleidungsstücken ganz oder teilweise aus dem Guthaben des Bekleidungskontos erstattet werden.

(3) Das auf dem Bekleidungskonto vorhandene Guthaben wird eingezogen, sobald das Dienstverhältnis endet oder die Pflicht zum Tragen von Dienstkleidung aus anderen Gründen nicht nur vorübergehend entfällt.

§ 4
Pflegegeld

(1) 1Die Auszahlung des Pflegegeldes erfolgt kalenderjährlich in einer auf volle Euro abgerundeten Summe rückwirkend jeweils zum 1. März des Folgejahres durch die Landesjustizkasse Chemnitz unmittelbar an den Beamten. 2Die Beschäftigungsbehörde setzt den auszuzahlenden Betrag fest und teilt diesen der Landesjustizkasse Chemnitz mit.

(2) Die Höhe des Pflegegeldes beträgt 40 Prozent der jährlichen Gutschrift auf dem Bekleidungskonto für Beamte des uniformierten Polizeivollzugsdienstes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SächsPolDKlVO .

(3) § 2 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 bis 5, 7 und 8 gilt für den Anspruch auf Pflegegeld entsprechend.

§ 5
Dienstkleidungszuschuss

(1) Die Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten erhalten zur Ersatzbeschaffung und zur Pflege der bürgerlichen Kleidung einen Dienstkleidungszuschuss, wenn sie für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als drei Monaten in einem Dienstbereich eingesetzt werden, in dem der Dienst in bürgerlicher Kleidung zu versehen ist.

(2) 1Der Anspruch entsteht am ersten Tag des auf den Beginn des Einsatzes in diesem Dienstbereich folgenden Monats. 2Der Anspruch entfällt mit Ablauf des Monats, in dem der Einsatz in einem Bereich endet, in dem der Dienst in bürgerlicher Kleidung zu versehen ist. 3Die Auszahlung des Dienstkleidungszuschusses erfolgt kalenderjährlich in einer Summe rückwirkend jeweils zum 1. März des Folgejahres durch die Landesjustizkasse Chemnitz unmittelbar an den Beamten. 4Die Beschäftigungsbehörde setzt den auszuzahlenden Betrag fest und teilt diesen der Landesjustizkasse Chemnitz mit.

(3) Die Höhe des Dienstkleidungszuschusses entspricht der Höhe des Dienstkleidungszuschusses für überwiegend im Außendienst tätige Beamte der Kriminalpolizei und des uniformierten Polizeivollzugsdienstes, die ihren Dienst allgemein in bürgerlicher Kleidung zu versehen haben, nach § 3 Abs. 1 Satz 2 SächsPolDKlVO .

(4) § 2 Abs. 4, 7 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 6 sowie Satz 2 und Abs. 8 gilt für den Anspruch auf Dienstkleidungszuschuss entsprechend.

§ 6
Verwaltungsvorschriften

Das Staatsministerium der Justiz und für Europa regelt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen den Umfang der Grundausstattung, die Pflicht zum Tragen der Dienstkleidung sowie die Verwaltungs- und Auszahlungsverfahren betreffend das Guthaben auf dem Bekleidungskonto, das Pflegegeld sowie den Dienstkleidungszuschuss.

§ 7
Steuerfreiheit

Eine Kostenerstattung aus dem Guthaben des Bekleidungskontos nach § 3 Abs. 2 Satz 2, das Pflegegeld und der Dienstkleidungszuschuss werden als Dienstaufwandsentschädigung gewährt und sind steuerfrei nach § 3 Nr. 12 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084, 1103) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8
Übergangsvorschrift

(1) Bei der Umstellung auf eine Uniform in der Farbe blau finden § 1 Abs. 1 und 2 und § 2 Abs. 2 Satz 2 Anwendung.

(2) Das Staatsministerium der Justiz und für Europa ordnet den Zeitpunkt der Umstellung auf eine Uniform in der Farbe blau für jede Dienststelle gesondert an.

(3) 1Zum Zeitpunkt der Umstellung auf eine Uniform in der Farbe blau wird das Guthaben auf dem Bekleidungskonto des Beamten gelöscht. 2Gleichzeitig wird ein neues Guthaben in Höhe von 57,06 EUR auf dem Bekleidungskonto gebucht.

§ 9
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Dienstkleidung des Justizvollzugsdienstes und der Justizwachtmeister (Justizdienstkleidungsverordnung – JusDKlVO) vom 15. Oktober 1997 (SächsGVBl. S. 586), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 623, 625), außer Kraft.

Dresden, den 21. Juni 2013

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2013 Nr. 12, S. 733
    Fsn-Nr.: 240-2.41/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 7. September 2013