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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweiten Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Verordnung über Reise- und Umzugskostenvergütungen sowie sonstige Entschädigungen für Mitglieder der Staatsregierung

Vollzitat: Zweiten Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Verordnung über Reise- und Umzugskostenvergütungen sowie sonstige Entschädigungen für Mitglieder der Staatsregierung vom 5. Mai 2006 (SächsGVBl. S. 132)

Zweite Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Verordnung über Reise- und Umzugskostenvergütungen sowie sonstige Entschädigungen für Mitglieder der Staatsregierung

Vom 5. Mai 2006

Aufgrund von § 10 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz – SächsMinG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 322), das zuletzt durch Gesetz vom 4. April 2003 (SächsGVBl. S. 93) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Reise- und Umzugskostenvergütungen sowie sonstige Entschädigungen für Mitglieder der Staatsregierung vom 14. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 343, 2002 S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 725, 726), wird wie folgt geändert:

  1. Dem § 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Abweichend davon werden beim Benutzen von Luftfahrzeugen die entstandenen notwendigen Flugkosten als Fahrkosten bis zu den Kosten der Businessklasse und beim Benutzen von Schlafwagen die Fahrkosten bis zu den Kosten des Einzelabteils erstattet.“

  2. § 4 wird wie folgt gefasst:

    „§ 4
    Entschädigung

    (1) Die Mitglieder der Staatsregierung, die ihren Hauptwohnsitz nicht am Sitz der Staatsregierung haben und eine Wohnung oder sonstige Unterkunft am Sitz der Staatsregierung anmieten, erhalten vom Beginn des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, eine Erstattung der nachgewiesenen Kosten für die Anmietung dieser Wohnung oder sonstigen Unterkunft bis zu einem Betrag von monatlich 400 EUR sowie eine monatliche Entschädigung in Höhe von 150 EUR.

    (2) Bei erstmaliger Ernennung eines Mitgliedes der Staatsregierung werden für eine Übergangszeit von bis zu einem Monat nach Ernennung die Kosten eines Hotel- oder Pensionszimmers bis zur Höhe der Übernachtungskostenerstattung nach § 9 SächsRKG erstattet.“

Artikel 2

Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Reise- und Umzugskostenvergütungen sowie sonstige Entschädigungen für Mitglieder der Staatsregierung in der vom In-Kraft-Treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 5. Mai 2006

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2006 Nr. 6, S. 132

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. Mai 2006

    Fassung gültig bis: 29. Juni 2016