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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Studienplatzvergabeverordnung

Vollzitat: Sächsische Studienplatzvergabeverordnung vom 29. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 204), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 139) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
über die Vergabe von Studienplätzen
(Sächsische Studienplatzvergabeverordnung – SächsStudPlVergabeVO)

Vom 29. Juni 2010

Rechtsbereinigt mit Stand vom 31. März 2017

Aufgrund von Artikel 12 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (SächsGVBl. 2009 S. 155, 259) in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 16. April 2009 (SächsGVBl. S. 155) und § 12 Satz 1, 2, 4 und 5 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz – SächsHZG) vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 376) geändert worden ist, wird im Benehmen mit dem Staatsministerium für Kultus sowie nach Anhörung der Hochschulen verordnet:

Abschnitt 1
Zentrale Studienplatzvergabe

§ 1
Umfang der zentralen Studienplatzvergabe

1Die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) vergibt die Studienplätze des ersten Fachsemesters der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge, soweit sie nicht von den Hochschulen vergeben werden. 2Die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge sind in Anlage 1 aufgeführt.

§ 2
Einbezogener Personenkreis

1Die Studienplätze werden an Deutsche sowie an ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die im Sinne dieser Verordnung Deutschen gleichgestellt sind, vergeben. 2Deutschen gleichgestellt sind hiernach:

1.
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
2.
in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder beschäftigt gewesen sind,
3.
in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige im Sinne des Artikel 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30. April 2004, S. 77, L 229 vom 19. Juni 2004, S. 35, L 204 vom 4. August 2007, S. 28), in der jeweils geltenden Fassung, sowie in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, sowie
4.
sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung, die nicht ausschließlich nach ausländischem Recht erworben wurde (deutsche Hochschulzugangsberechtigung), besitzen.

3Wer nach Satz 2 Deutschen gleichgestellt ist, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt.

§ 3
Frist und Form der Anträge, Ausschluss vom Verfahren

(1) Zulassungsanträge richten sich zugleich auf die Teilnahme am zentralen Vergabeverfahren und auf die Teilnahme an den Auswahlverfahren der Hochschulen.

(2) 1Der Zulassungsantrag muss

1.
für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
2.
für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli

bei der Stiftung eingegangen sein. 2Die in Satz 1 genannten Fristen sind Ausschlussfristen. 3Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 1.

(3) 1Im Zulassungsantrag ist ein Studiengang zu wählen. 2Für die Vergabe der Studienplätze in der Abiturbestenquote können bis zu 6 Studienorte in einer Reihenfolge gewählt werden. 3Für die Vergabe der Studienplätze in den weiteren durch die Stiftung vergebenen Quoten sind gewünschte Studienorte in einer Reihenfolge zu wählen. 4Für das Auswahlverfahren der Hochschulen können bis zu 6 Studienorte in einer Reihenfolge gewählt werden. 5Studiengangwunsch und Ortswünsche können nach Ablauf der Fristen nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr geändert werden.

(4) Im Zulassungsantrag hat der Bewerber anzugeben, ob er

1.
für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Student eingeschrieben ist,
2.
bereits an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen hat oder als Student eingeschrieben war, gegebenenfalls für welche Zeit.

(5) 1Stellt ein Bewerber mehrere Zulassungsanträge, wird nur über den letzten fristgerecht eingegangenen Antrag entschieden. 2Anträge, die nach dieser Verordnung ergänzend zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen, es sei denn, der Antrag stützt sich auf einen zum Sommersemester vor dem 16. Januar, zum Wintersemester vor dem 16. Juli nach Ablauf der jeweiligen Bewerbungsfrist eingetretenen Sachverhalt.

(6) 1Die Stiftung bestimmt die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 5 Satz 2. 2Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. 3Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. 4Der Zulassungsantrag ist der Stiftung in Form des elektronisch ausgefüllten Antragsformulars vor Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 genannten Fristen elektronisch zu übermitteln; das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular muss der Stiftung samt den erforderlichen Unterlagen vor Ablauf der in Absatz 7 Satz 2 genannten Fristen zugegangen sein. 5Bei der elektronischen Übermittlung hat die Stiftung unter Anwendung von Verschlüsselungsverfahren dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. 6Bewerbern, die glaubhaft machen, dass ihnen die elektronische Antragstellung nicht zumutbar ist, wird gestattet, den Zulassungsantrag schriftlich zu stellen; Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt. 7Die Bewerber übersenden den nach Absatz 3 Satz 4 gewählten Hochschulen die jeweils für deren Auswahlverfahren benötigten Unterlagen; das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.

(7) 1Wer die Bewerbungsfristen nach Absatz 2 Satz 1 versäumt, ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. 2Ist der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt worden, können nachträglich eingereichte Unterlagen

1.
für das Sommersemester bis zum 31. Januar,
2.
für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 15. Juni, andernfalls bis zum 31. Juli 

berücksichtigt werden. 3Die in Satz 2 genannten Fristen sind Ausschlussfristen. 4Entspricht der Zulassungsantrag nicht den rechtlichen Mindestanforderungen oder fehlen bei Ablauf der Fristen nach Satz 2 notwendige Unterlagen oder nach Absatz 4 erforderliche Angaben, gilt Satz 1 entsprechend.

(8) Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tags und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags. 2

§ 4
Beteiligung am Verfahren

(1) 1Am Vergabeverfahren wird nur beteiligt, wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang erworben hat. 2Werden mehrere einschlägige Hochschulzugangsberechtigungen vorgelegt, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene zugrunde gelegt. 3Die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung von Bewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen erfolgt, wenn keine Anerkennungsentscheidung der zuständigen Anerkennungsstelle eines Landes vorliegt, für den angestrebten Studiengang durch die Stiftung auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.

(2) Wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird am Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.

(3) 1Vom Vergabeverfahren ist ausgeschlossen, wer für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Hochschule (deutsche Hochschule) als Student eingeschrieben ist; dies gilt nicht im Fall der Einschreibung für einen Teilstudienplatz oder bei Nachweis von Gründen für einen Studienortwechsel nach § 15 Satz 2. 2Wer in dem gewählten Studiengang bereits an einer deutschen Hochschule eingeschrieben war, kann seine Zulassung in diesem Studiengang sowohl im Verfahren der Stiftung für einen Studienplatz des ersten Fachsemesters als auch nach Maßgabe der Vorschriften für die Zulassung zu höheren Fachsemestern beantragen.

§ 5
Besonderer öffentlicher Bedarf

Personen, die für das Sommersemester bis zum 15. Januar und für das Wintersemester bis zum 15. Juli unter Angabe einer Reihenfolge vom Bundesministerium der Verteidigung für die Studienplätze benannt werden, die dem Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr vorbehalten sind, können nicht nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden.

§ 6
Quotierung

(1) 1Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort vorweg abzuziehen:

1.
für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, bis zu 5 Prozent,
2.
für die Zulassung im Sanitätsoffizierdienst der Bundeswehr
 
a)
2,2 Prozent im Studiengang Medizin,
 
b)
0,5 Prozent im Studiengang Pharmazie,
 
c)
0,1 Prozent im Studiengang Tiermedizin,
 
d)
1,4 Prozent im Studiengang Zahnmedizin.

2Die von der jährlichen Aufnahmekapazität auf die Quote nach Satz 1 Nr. 1 entfallenden Studienplätze können zum Winter- oder zum Sommersemester (Zulassungstermine) vergeben werden; § 7 Abs. 1 bleibt unberührt. 3Für die Quoten nach Satz 1 Nr. 2 gelten zusammen für ein Wintersemester und das darauf folgende Sommersemester folgende Obergrenzen:

a)
im Studiengang Medizin: 220 Studienplätze,
b)
im Studiengang Pharmazie: 12 Studienplätze,
c)
im Studiengang Tiermedizin: 2 Studienplätze,
d)
im Studiengang Zahnmedizin: 30 Studienplätze.

(2) 1Darüber hinaus sind von der Gesamtzahl der festgesetzten Zulassungszahlen vorweg abzuziehen:

1.
2 Prozent für Fälle außergewöhnlicher Härte,
2.
0,2 Prozent für die Auswahl der Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung (§ 16 Abs. 1 Satz 1),
3.
3 Prozent für die Auswahl für ein Zweitstudium.

2Der Anteil der für Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung zur Verfügung stehenden Studienplätze an der Gesamtzahl der Studienplätze darf nicht größer sein als ihr Anteil an der Bewerbergesamtzahl. 3Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die Zahl der in der Abiturbestenquote zu vergebenden Studienplätze beträgt je Studienort 20 Prozent der Zahl der nach Abzug der Quoten nach den Absätzen 1 und 2 verbleibenden Studienplätze.

(4) Die Zahl der durch das Auswahlverfahren der Hochschulen zu vergebenden Studienplätze beträgt je Studienort 60 Prozent der Zahl der nach Abzug der Quoten nach den Absätzen 1 und 2 verbleibenden Studienplätze.

(5) Die verbleibenden Studienplätze, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs (§ 19 Abs. 1 Satz 1) Auszuwählenden, die nicht in der Abiturbestenquote oder im Auswahlverfahren der Hochschulen zugelassen worden waren, werden nach Wartezeit vergeben.

(6) 1In den Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 verfügbar gebliebene Studienplätze werden der Quote nach Absatz 5 hinzugerechnet. 2In den Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, sowie den Absätzen 3 und 5 verfügbar gebliebene Studienplätze werden der Quote nach Absatz 4 hinzugerechnet.

§ 7
Ablauf des zentralen Vergabeverfahrens

(1) Ein Vergabeverfahren umfasst jeweils die auf die Zulassungstermine bezogene Vergabe von Studienplätzen.

(2) Nach der Zulassung der nach § 5 Benannten trifft die Stiftung die Auswahl in der Abiturbestenquote nach § 11 und lässt die ausgewählten Bewerber nach § 20 zu.

(3) 1Danach vergibt die Stiftung die Studienplätze der Quoten nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5. 2An der Vergabe der Studienplätze dieser Quoten wird nicht beteiligt, wer in der Abiturbestenquote zugelassen worden ist. 3Wer in einer oder mehreren dieser Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt. 4Bei der Auswahl werden die Ranglisten in folgender Reihenfolge berücksichtigt:

1.
Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs nach § 19, sofern die frühere Zulassung weder in der Abiturbestenquote noch im Auswahlverfahren der Hochschulen erfolgt ist,
2.
Auswahl der Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung nach § 16 und Auswahl für ein Zweitstudium nach § 17,
3.
Auswahl nach Wartezeit nach § 14,
4.
Auswahl nach Härtegesichtspunkten nach § 15.

5Die ausgewählten Bewerber lässt die Stiftung nach § 21 zu. 6Bei der Auswahl und Verteilung kann die Stiftung durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen werden.

(4) Wer an der Vergabe der Studienplätze nach Absatz 2 oder 3 beteiligt, aber nicht zugelassen worden ist, erhält von der Stiftung einen Ablehnungsbescheid.

§ 8
Zulassungsbescheid

1Im Zulassungsbescheid teilt die Stiftung mit, bis wann sich der Zugelassene bei der im Zulassungsbescheid genannten Hochschule einzuschreiben hat. 2Ist die Einschreibung bis zu diesem Termin nicht beantragt worden oder lehnt die Hochschule eine Einschreibung ab, weil sonstige Einschreibvoraussetzungen nicht vorliegen, wird der Zulassungsbescheid unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist im Bescheid hinzuweisen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Zulassungsbescheid von der Hochschule erlassen wird.

§ 9
Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens

1Mit der Vergabe der Studienplätze nach § 7 Abs. 3 ist das zentrale Vergabeverfahren abgeschlossen. 2Studienplätze in den von der Stiftung vergebenen Quoten, die nach Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens noch verfügbar sind oder wieder verfügbar werden, werden im Auswahlverfahren der Hochschulen vergeben.

§ 10
Auswahlverfahren der Hochschulen

(1) 1Das Auswahlverfahren der Hochschulen wird von den einzelnen Hochschulen durchgeführt. 2Die Hochschulen können die Stiftung damit beauftragen, Zulassungs- sowie Ablehnungsbescheide zu erstellen und im Namen und Auftrag der Hochschule zu versenden. 3Die Hochschulen können bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden.

(2) 1Am Auswahlverfahren der Hochschulen wird nicht beteiligt, wer

1.
unter die Quoten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 fällt oder
2.
im Zulassungsantrag keinen gültigen Studienortwunsch für dieses Verfahren genannt hat oder
3.
nach § 7 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 5 von der Stiftung zugelassen worden ist.

2Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 vor, erlässt die Stiftung für das Auswahlverfahren der Hochschulen im eigenen Namen einen Ausschlussbescheid.

(3) Die Stiftung teilt den Hochschulen für das Sommersemester bis zum 10. Februar, für das Wintersemester bis zum 10. August mit, welche Bewerber an ihren Auswahlverfahren zu beteiligen sind, und übermittelt dabei studiengangweise folgende Angaben:

1.
Namen, Anschrift und E-Mail-Adresse sowie Tag und Ort der Geburt,
2.
die Ortspräferenz für die jeweilige Hochschule,
3.
die nach § 11 Abs. 3 bis 5 ermittelte Durchschnittsnote,
4.
die nach § 14 ermittelte Wartezeit,
5.
Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung,
6.
das Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests, sofern es der Stiftung vorliegt,
7.
die Art einer Berufsausbildung und die Dauer einer Berufstätigkeit oder eines Praktikums,
8.
die Erfüllung der Voraussetzungen für eine erneute Zulassung nach § 19 Abs. 2 Satz 2.

(4) 1Soweit der Stiftung Verfahrensergebnisse der Hochschulen in Form von Ranglisten für das Sommersemester bis zum 25. Februar, für das Wintersemester bis zum 25. August vorliegen, werden Bewerber, die nach diesen Ranglisten eine Zulassungsmöglichkeit für die von ihnen in höchster Präferenz gewählte Hochschule haben, an deren Auswahlverfahren sie zu beteiligen sind, von dieser Hochschule zugelassen. 2Die Stiftung teilt den Hochschulen für das Sommersemester bis zum 5. März, für das Wintersemester bis zum 2. September mit, welche Bewerber unter Satz 1 fallen. 3Die Hochschulen erteilen in diesen Fällen Zulassungsbescheide. 4Die Zugelassenen nehmen am weiteren Verfahren nicht mehr teil. 5Die Hochschulen teilen der Stiftung die Einschreibergebnisse für das Sommersemester bis zum 16. März, für das Wintersemester bis zum 16. September mit.

(5) 1Die Hochschulen teilen der Stiftung für das Sommersemester bis zum 18. März, für das Wintersemester bis zum 18. September ihre Verfahrensergebnisse in Form von Ranglisten mit, soweit die Ranglisten nicht bereits nach Absatz 4 übermittelt worden sind. 2Die Stiftung gleicht sämtliche Ranglisten ab, indem in den Fällen mehrerer Zulassungsmöglichkeiten für einen Bewerber nur diejenige für die in höchster Präferenz genannte Hochschule bestehen bleibt, und übermittelt den Hochschulen für das Sommersemester bis zum 22. März, für das Wintersemester bis zum 22. September die bereinigten Ranglisten. 3Die Hochschulen erteilen nach Maßgabe dieser Ranglisten Zulassungs- und Ablehnungsbescheide. 4Die Zugelassenen nehmen am weiteren Verfahren nicht mehr teil. 5Die Hochschulen teilen der Stiftung die Einschreibergebnisse für das Sommersemester bis zum 30. März, für das Wintersemester bis zum 30. September mit.

(6) 1Sind danach Studienplätze noch verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, schreibt die Stiftung die Ranglisten nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 2 fort und übermittelt sie für das Sommersemester bis zum 2. April, für das Wintersemester bis zum 2. Oktober an die Hochschulen. 2Die Hochschulen führen auf dieser Grundlage ein Nachrückverfahren durch; dabei werden keine Ablehnungsbescheide erteilt. 3Die Zugelassenen nehmen am weiteren Verfahren nicht mehr teil. 4Die Hochschulen teilen der Stiftung die Einschreibergebnisse für das Sommersemester bis zum 8. April, für das Wintersemester bis zum 8. Oktober mit.

(7) 1Sind nach Durchführung des Nachrückverfahrens nach Absatz 6 Studienplätze noch verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, schreibt die Stiftung die Ranglisten nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 2 fort und übermittelt sie für das Sommersemester bis zum 10. April, für das Wintersemester bis zum 10. Oktober an die Hochschulen. 2Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3Die Hochschulen teilen der Stiftung die Einschreibergebnisse für das Sommersemester bis zum 17. April, für das Wintersemester bis zum 17. Oktober mit.

(8) 1Nach Abschluss der Nachrückverfahren werden Studienplätze, die noch verfügbar sind oder wieder verfügbar werden, von der Hochschule durch das Los an Bewerber vergeben, die bei der Hochschule die Zulassung beantragt haben. 2Die Hochschule bestimmt Form und Frist der Antragstellung und gibt sie in geeigneter Weise bekannt.3

§ 11
Auswahl in der Abiturbestenquote

(1) An der Vergabe der Studienplätze in der Abiturbestenquote wird nicht beteiligt, wer

1.
im Zulassungsantrag keinen gültigen Studienortwunsch für diese Quote genannt hat, oder
2.
unter die Quoten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 fällt.

(2) 1Für die Besetzung der Studienplätze in der Abiturbestenquote werden so viele Bewerber ausgewählt, wie insgesamt in dieser Quote Studienplätze zu vergeben sind. 2Die Auswahl erfolgt nach den Absätzen 3 bis 5; dabei werden die §§ 12 und 13 angewendet.

(3) 1Die Rangfolge wird durch die nach Anlage 2 ermittelte Durchschnittsnote bestimmt. 2Eine Gesamtnote gilt als Durchschnittsnote nach Satz 1.

(4) Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird hinter dem letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet.

(5) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, wird auf Antrag mit der besseren Durchschnittsnote berücksichtigt. 4

§ 12
Landesquoten

(1) Für die Auswahl in der Abiturbestenquote bildet die Stiftung Landesquoten, sofern in dem jeweiligen Studiengang mehr als 15 Studienplätze zur Verfügung stehen.

(2) 1Die Quote eines Landes bemisst sich zu einem Drittel nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Bewerber für den betreffenden Studiengang (Bewerberanteil) und zu zwei Dritteln nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der 18 bis unter 21jährigen (Bevölkerungsanteil). 2Die sich danach für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg ergebenden Quoten werden um 30 Prozent erhöht. 3Die auf die so ermittelten Landesquoten entfallenden Studienplätze werden in der Weise errechnet, dass zunächst jeder Landesquote ein Studienplatz zugeteilt wird und die verbleibenden Studienplätze nach dem d\9Hondtschen Höchstzahlverfahren ermittelt werden.

(3) Bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes wird nur berücksichtigt, wer

1.
für diesen Studiengang zu dem Personenkreis gehört, der an der Auswahl in der Abiturbestenquote zu beteiligen ist, und
2.
eine zu berücksichtigende Hochschulzugangsberechtigung in dem betreffenden Land erworben hat.

(4) Für die Berechnung des Bevölkerungsanteils ist die Fortschreibung über die deutsche Wohnbevölkerung maßgeblich, die zuletzt vor dem Bewerbungsschluss des jeweiligen Vergabeverfahrens vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wurde (www.genesis.destatis.de/genesis/online).

§ 13
Zurechnung zu den Landesquoten

(1) Soweit Landesquoten gebildet werden, wird die Auswahl für jede Landesquote getrennt unter den Bewerbern vorgenommen, die der jeweiligen Landesquote zuzurechnen sind.

(2) 1Im Falle einer im Inland erworbenen deutschen Hochschulzugangsberechtigung bestimmt der Ort des Erwerbs die Zurechnung zu den Landesquoten. 2Wer keiner Landesquote zugerechnet werden kann, wird entsprechend den Bevölkerungsanteilen durch das Los einer Landesquote zugeordnet.

(3) Kann das Studienplatzkontingent einer Landesquote aus Mangel an Bewerbungen nicht ausgeschöpft werden, werden die Studienplätze in entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 2 auf die übrigen Landesquoten verteilt.

§ 14
Auswahl nach Wartezeit

(1) 1Die Rangfolge wird durch die Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verstrichenen Halbjahre bestimmt. 2Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. 3Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester).

(2) Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt.

(3) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, die Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben, wird auf Antrag bei der Ermittlung der Wartezeit mit dem früheren Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt.

(4) 1Ist vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein berufsqualifizierender Abschluss außerhalb der Hochschule erlangt und die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli 2007 erworben worden, wird die Zahl der Halbjahre um eins für je sechs Monate Berufsausbildung, höchstens jedoch um zwei Halbjahre erhöht. 2Ist im Falle des Satzes 1 die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar 2002 erworben worden, wird die Zahl der Halbjahre um bis zu vier erhöht. 3Dies gilt entsprechend, wenn die Ableistung eines Dienstes einen Bewerber daran gehindert hat, vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule zu erlangen, sofern der berufsqualifizierende Abschluss zu einer Erhöhung der Zahl der Halbjahre nach Satz 1 oder 2 geführt hätte.

(5) 1Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Absatz 4 liegt vor bei

1.
Ausbildungsberufen, die in dem Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe nach § 90 Abs. 3 Nr. 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2758) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, enthalten sind,
2.
einer Berufsausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule oder Fachschule,
3.
einer abgeschlossenen Ausbildung im einfachen oder mittleren Dienst der öffentlichen Verwaltung,
4.
einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die nach Artikel 37 Abs. 1 oder 3 des Einigungsvertrages einer Berufsausbildung nach den Nummern 1 bis 3 gleichzustellen ist.

2Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Absatz 4 Satz 1 mit zweijähriger Ausbildungsdauer gilt als nachgewiesen, wenn die Hochschulzugangsberechtigung an einem Abendgymnasium oder an einem Kolleg erworben worden ist.

(6) Von der Gesamtzahl der Halbjahre wird die Zahl der Halbjahre abgezogen, in denen der Bewerber an einer deutschen Hochschule als Student eingeschrieben war. 5

§ 15
Auswahl nach Härtegesichtspunkten

1Die Studienplätze der Härtequote werden auf Antrag an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. 2Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums oder einen sofortigen Studienortwechsel zwingend erfordern. 3Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.

§ 16
Auswahl der Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung

(1) 1Ist die Hochschulzugangsberechtigung in einem anderen noch nicht abgeschlossenen Studiengang erworben worden (besondere Hochschulzugangsberechtigung), ist eine Auswahl im Rahmen der Quoten nach § 6 Abs. 3 bis 5 ausgeschlossen. 2Die Rangfolge wird durch die Durchschnittsnote der besonderen Hochschulzugangsberechtigung bestimmt.

(2) Weist die besondere Hochschulzugangsberechtigung keine auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems aus, ist diese durch eine besondere Bescheinigung der Einrichtung nachzuweisen, an der die besondere Hochschulzugangsberechtigung erworben wurde.

(3) Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird hinter dem letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet.

§ 17
Auswahl für ein Zweitstudium

(1) Wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat (Bewerber für ein Zweitstudium), kann nicht im Rahmen der Quoten nach § 6 Abs. 3 bis 5 ausgewählt werden.

(2) 1Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. 2Die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage 3.

(3) Soweit ein Zweitstudium aus wissenschaftlichen Gründen angestrebt wird, erfolgt die Auswahl auf der Grundlage der Feststellungen der im Zulassungsantrag an erster Stelle genannten Hochschule.

§ 18
Nachrangige Auswahlkriterien

(1) 1Besteht bei der Auswahl in der Abiturbestenquote Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach den Bestimmungen über die Auswahl nach Wartezeit. 2Besteht bei der Auswahl nach Wartezeit Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge durch die nach § 11 Abs. 3 bis 5 ermittelte Durchschnittsnote.

(2) 1Besteht danach noch Ranggleichheit oder besteht bei der Auswahl in den übrigen Quoten Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer zu dem Personenkreis nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 gehört und durch eine Bescheinigung glaubhaft macht, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober im Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer abgeleistet sein wird, oder glaubhaft macht, dass bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens sechs Monate Dienst nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ausgeübt sein werden. 2Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.6

§ 19
Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs

(1) 1Bewerber, die

1.
eine Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes erfüllen oder eine solche Dienstpflicht oder entsprechende Dienstleistungen auf Zeit übernommen haben bis zur Dauer von 3 Jahren,
2.
einen freiwilligen Wehrdienst nach dem Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, geleistet haben,
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (BundesfreiwilligendienstgesetzBFDG) vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), in der jeweils geltenden Fassung, geleistet haben,
4.
mindestens 2 Jahre Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG) vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836, 3851) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, geleistet haben,
5.
einen Jugendfreiwilligendienst im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG) vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2923) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts geleistet haben, wobei § 15 Abs. 2 JFDG entsprechend gilt,
6.
ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige Person aus dem Kreis der sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von 3 Jahren betreut oder gepflegt haben,

(Dienst) werden in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang aufgrund früheren Zulassungsanspruchs ausgewählt, wenn sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang zugelassen worden sind oder wenn zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang nicht an allen Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt waren. 2Der von einem nach § 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen geleistete Dienst steht einem Dienst nach Satz 1 gleich, wenn er diesem gleichwertig ist.

(2) 1Ist die frühere Zulassung in der Abiturbestenquote erfolgt, lässt die Stiftung vorab den Bewerber in dieser Quote an demselben Studienort erneut zu. 2Ist die frühere Zulassung im Auswahlverfahren einer Hochschule oder im Losverfahren einer Hochschule nach § 10 Abs. 8 erfolgt, lässt diese Hochschule in ihrem Auswahlverfahren den Bewerber vorab erneut zu. 3Ist die frühere Zulassung in einer sonstigen, von der Stiftung vergebenen Quote erfolgt oder beruht der Zulassungsanspruch nicht auf einer tatsächlich erfolgten Zulassung, wählt die Stiftung den Bewerber vor der Vergabe der Studienplätze in den sonstigen Quoten aus. 4Die erneute Zulassung nach den Sätzen 1 und 2 setzt voraus, dass der Studienort der früheren Zulassung für die entsprechende Quote an erster Stelle genannt worden ist.

(3) 1Die Auswahl nach Absatz 1 Satz 1 muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. 2Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober beendet sein wird.

(4) Wird die Festlegung einer Rangfolge zwischen den nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden erforderlich, entscheidet das Los.

(5) Beruht ein Zulassungsanspruch auf einer gegen die Stiftung gerichteten gerichtlichen Entscheidung, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. 7

§ 20
Verteilung der in der Abiturbestenquote
Ausgewählten auf die Studienorte

1Die Zulassung richtet sich vorrangig nach den im Zulassungsantrag nach § 3 Abs. 3 Satz 2 geäußerten Studienortwünschen. 2Können an einem Studienort nicht alle Bewerber zugelassen werden, die diesen Studienort an gleicher Stelle genannt haben, entscheidet über die Zulassung die nach § 11 Abs. 3 bis 5 ermittelte Durchschnittsnote. 3Besteht bei der Zulassung nach Satz 2 Ranggleichheit, entscheidet die nach Anlage 5 ermittelte Punktzahl der Gesamtqualifikation der Hochschulzugangsberechtigung. 4Besteht bei der Zulassung nach Satz 3 Ranggleichheit, entscheidet die Rangfolge nach § 21 Abs. 1 Satz 2. 5Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los. 6Wer an keinen für diese Quote genannten Studienort verteilt werden kann, wird nicht zugelassen.

§ 21
Verteilung der nach § 7 Abs. 3
Ausgewählten auf die Studienorte

(1) 1Die Zulassung richtet sich vorrangig nach den im Zulassungsantrag nach § 3 Abs. 3 Satz 3 geäußerten Studienortwünschen. 2Können an einem Studienort nicht alle Bewerber zugelassen werden, die diesen Studienort an gleicher Stelle genannt haben, entscheidet die nachstehende Rangfolge:

1.
amtlich festgestellte Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598, 2606) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
einzige Wohnung oder Hauptwohnung mit dem Ehegatten, den Kindern oder dem Lebenspartner einer Lebenspartnerschaft nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LebenspartnerschaftsgesetzLPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1122, 1159) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in den dem Studienort zugeordneten Landkreisen und Kreisfreien Städten,
3.
Anerkennung des ersten Studienortwunsches nach Absatz 3,
4.
keiner der vorgenannten Gründe.

3Die Zuordnung von Landkreisen und Kreisfreien Städten zu den einzelnen Studienorten ergibt sich aus Anlage 4.

(2) 1Besteht bei der Zulassung nach Absatz 1 Satz 2 Ranggleichheit, entscheidet die nach § 11 Abs. 3 bis 5 ermittelte Durchschnittsnote; bei der Zulassung für ein Zweitstudium gilt das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums als Grad der Qualifikation. 2Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.

(3) 1Für den an erster Stelle genannten Studienort kann ein Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung gestellt werden. 2Dem Antrag soll nur stattgegeben werden, wenn die Zulassung an einem anderen Studienort unter Anlegung eines strengen Maßstabs mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre. 3Hierbei kommen insbesondere eigene gesundheitliche, familiäre oder wirtschaftliche Umstände sowie wissenschaftliche Gründe in Betracht.8

§ 22
Teilstudienplätze

(1) Studienplätze, bei denen die Zulassung auf den ersten Teil eines Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium an einer deutschen Hochschule nicht gewährleistet ist (Teilstudienplätze), werden getrennt von den übrigen Studienplätzen von der Stiftung vergeben.

(2) 1Die festgesetzte Zahl an Teilstudienplätzen, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, wird jeweils im Anschluss an das Verfahren nach § 10 Abs. 7 durch das Los an die Bewerber vergeben, die bis dahin nicht zugelassen sind. 2Die §§ 1 bis 4, 8, 19 und 21 gelten entsprechend.

§ 23
Ausländerzulassung durch die Hochschulen

(1) 1Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht nach § 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, werden von den Hochschulen im Rahmen der Quote nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugelassen. 2Ihre Zulassungsanträge sind an die Hochschulen zu richten und müssen dort

1.
für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
2.
für das Wintersemester bis zum 15. Juli

eingegangen sein. 3Die in Satz 2 genannten Fristen sind Ausschlussfristen. 4§ 3 Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) 1Die Auswahl erfolgt in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation. 2Daneben können besondere Umstände berücksichtigt werden, die für eine Zulassung sprechen. 3Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn der Bewerber

1.
von einer deutschen Einrichtung zur Begabtenförderung ein Stipendium erhält,
2.
aufgrund besonderer Vorschriften mit der Aufnahme in ein Studienkolleg oder eine vergleichbare Einrichtung für die Zuteilung eines Studienplatzes in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang vorgemerkt ist,
3.
in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht genießt,
4.
aus einem Entwicklungsland oder einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt oder
5.
einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört.

(3) Die Entscheidung nach Absatz 2 treffen die Hochschulen nach pflichtgemäßem Ermessen; zwischenstaatliche Vereinbarungen und Vereinbarungen zwischen Hochschulen sind zu berücksichtigen.

§ 24
Bewerbungsfristen bei Anträgen auf Zulassung
außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen

Ein Antrag auf Zulassung zum Studium in einem Studiengang nach der Anlage 1 außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens und außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl muss bei der Hochschule innerhalb folgender Ausschlussfristen eingegangen sein:

1.
für das Sommersemester bis zum 15. April,
2.
für das Wintersemester bis zum 15. Oktober. 9

Abschnitt 2
Dezentrale Studienplatzvergabe10

Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 25
Anwendungsbereich

(1) Dieser Abschnitt regelt die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen an den Hochschulen, soweit es sich nicht um Studienplätze der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge nach Anlage 1 handelt.

(2) Dieser Abschnitt regelt nicht die Vergabe von Studienplätzen an Kunsthochschulen.

(3) Ferner regelt dieser Abschnitt nicht die Vergabe von Studienplätzen an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege Meißen, Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen und der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH).

§ 26
Deutschen gleichgestellte Ausländer oder Staatenlose

Im Vergabeverfahren für Deutsche sind diesen gleichgestellt:

1.
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
2.
sofern besagte Staatsangehörige in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder beschäftigt gewesen sind, deren in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder,
3.
sofern besagte Staatsangehörige in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, deren in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige, namentlich
 
a)
der Ehegatte,
 
b)
der eingetragene Lebenspartner,
 
c)
Verwandte in gerader absteigender Linie und Verwandte des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird,
 
d)
Verwandte in gerader aufsteigender Linie und Verwandte des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners, denen von diesen Unterhalt gewährt wird, sowie
4.
sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung, die nicht ausschließlich nach ausländischem Recht erworben wurde (deutsche Hochschulzugangsberechtigung), besitzen.

§ 27
Frist und Form der Anträge

(1) 1Ein Zulassungsantrag bezieht sich jeweils auf einen Studiengang an einer Hochschule. 2Ein Studiengang in diesem Sinne kann auch aus einer Verbindung von Teilstudiengängen bestehen.

(2) Der Zulassungsantrag muss

1.
für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
2.
für das Wintersemester bis zum 15. Juli

bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen).

(3) Wurde der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt, können nachträglich eingereichte Unterlagen berücksichtigt werden, die

1.
für das Sommersemester bis zum 31. Januar,
2.
für das Wintersemester bis zum 31. Juli

bei der Hochschule eingegangen sind (Ausschlussfristen).

(4) Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Samstag, endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tags und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

(5) 1Die Hochschule bestimmt die Form des Zulassungsantrags. 2Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, und deren Form.

(6) 1Der Zulassungsantrag kann auf ein endgültiges oder gemäß Absatz 7 vorläufiges Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung gestützt werden. 2Setzt der Erwerb einer Hochschulzugangsberechtigung für einen bestimmten Studiengang neben einem Schulabschluss eine weitere Prüfung oder die erfolgreiche Ableistung einer fachpraktischen Ausbildung voraus, ist der Zulassungsantrag gleichwohl zulässig; dies gilt auch für die Prüfung zur Feststellung der Eignung für ein Studium an deutschen Hochschulen. 3Die entsprechenden Nachweise sind bei der Einschreibung vorzulegen.

(7) 1Liegt das Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang bis zum Ende der Antragsfrist für den Zulassungsantrag noch nicht vor, kann der Zulassungsantrag auf ein vorläufiges Zeugnis gestützt werden. 2Das vorläufige Zeugnis muss auf bereits vollständig abgeschlossenen Prüfungsleistungen zum Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung beruhen, eine vorläufige Bewertung der Prüfungsleistungen enthalten und von einer für die Notengebung oder Zeugniserteilung autorisierten Stelle ausgestellt sein. 3Eine Zulassung auf Grundlage eines vorläufigen Zeugnisses ist unter der Bedingung auszusprechen, dass die Hochschulzugangsberechtigung bis spätestens zur Einschreibung nachgewiesen wird und sich die vorläufige Zulassung durch das endgültige Zeugnis bestätigt. 4Im Übrigen bleibt das endgültige Zeugnis bei der Zulassung unbeachtlich. 5Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zulassung.

§ 28
Ausschluss vom Vergabeverfahren

(1) Vom Vergabeverfahren ist ausgeschlossen, wer die Bewerbungsfristen versäumt oder den Antrag nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen stellt.

(2) 1Vom Vergabeverfahren ist auch ausgeschlossen, wer in dem betreffenden Studiengang bereits an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eingeschrieben ist. 2Dies gilt nicht im Fall der Einschreibung für einen Teilstudienplatz. 3Ferner gilt dies nicht bei einem Härtefallantrag mit dem Ziel des Studienortwechsels.

(3) Wer bis zum Ende der Antragsfrist für den Zulassungsantrag das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird am Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.

§ 29
Zulassung

Die Zulassung erfolgt

1.
für das Sommersemester nicht vor dem 16. Januar,
2.
für das Wintersemester nicht vor dem 16. Juli.

Unterabschnitt 2
Vergabe von Studienplätzen für Studienanfänger in nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen, grundständigen Studiengängen

§ 30
Studienanfänger

1Die nachfolgenden Vorschriften gelten für die Vergabe von Studienplätzen an Bewerber für das erste Fachsemester in nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen, grundständigen Studiengängen. 2Dazu zählt auch die Zulassung zum zweiten Semester, wenn das erste Semester eines Studiengangs ein Praxissemester ist und dieses Praxissemester erlassen wird.

§ 31
Quoten

(1) Von den verfügbaren Studienplätzen wird zuerst den wegen eines Dienstes gemäß § 33 zuzulassenden Bewerbern ein Anteil (Quote) zugeteilt.

(2) Von den verbleibenden Studienplätzen werden sodann folgende Quoten zugeteilt:

1.
bis zu 10 Prozent für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht Deutschen gleichgestellt sind; die genaue Festlegung der Quote ergibt sich aus den Satzungen der Hochschulen,
2.
3 Prozent für die Auswahl für ein Zweitstudium,
3.
2 Prozent für Fälle außergewöhnlicher Härte.

(3) Die verbleibenden Studienplätze werden in folgende Quoten aufgeteilt:

1.
60 bis 80 Prozent für das Auswahlverfahren der Hochschulen; die genaue Festlegung der Quote ergibt sich aus den Satzungen der Hochschulen,
2.
die übrigen Studienplätze zu gleichen Teilen
 
a)
für die Auswahl nach Wartezeit und
 
b)
für die Abiturbesten.

§ 32
Ablauf des Vergabeverfahrens

(1) Die je Quote zur Auswahl stehenden Bewerber kommen in der durch die jeweilige Rangliste festgelegten Reihenfolge zum Zug.

(2) 1Für die wegen eines Dienstes gemäß § 33 zuzulassenden Bewerber ist die Bildung einer Rangliste entbehrlich, solange ihre Zahl nicht die Zahl der Studienplätze übersteigt. 2Wird die Bildung einer Rangliste erforderlich, entscheidet das Los.

(3) 1Im Übrigen werden die Ranglisten wie folgt gebildet:

1.
Wer die Voraussetzungen für mehrere Quoten erfüllt, wird zunächst auf allen diesen Ranglisten geführt.
2.
Wer mehrere Hochschulzugangsberechtigungen vorlegt, nimmt zunächst mit jeder separat am Verfahren teil.

2Die Ranglisten werden nacheinander in folgender Reihenfolge gebildet:

1.
Auswahl ausländischer Staatsangehöriger (§ 34),
2.
Auswahl für ein Zweitstudium (§ 35),
3.
Auswahl nach Abiturnote (§ 36),
4.
Auswahl nach Wartezeit (§ 37),
5.
Auswahl nach dem Auswahlverfahren der Hochschule (§ 38),
6.
Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 39).

3Nachdem ein Bewerber für einen Studienplatz ausgewählt ist, wird er im Übrigen auf Ranglisten nicht mehr geführt.

(4) Verfügbar bleibende oder wieder verfügbar werdende Studienplätze werden im Auswahlverfahren der Hochschulen vergeben.

§ 33
Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs

(1) 1Bewerber, die

1.
die Wehrdienstpflicht erfüllen oder eine solche Dienstpflicht oder entsprechende Dienstleistungen auf Zeit übernommen haben bis zur Dauer von drei Jahren,
2.
einen freiwilligen Wehrdienst geleistet haben,
3.
einen Bundesfreiwilligendienst geleistet haben,
4.
mindestens zwei Jahre Entwicklungsdienst geleistet haben,
5.
ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr, einen Jugendfreiwilligendienst, auch im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts, geleistet haben,
6.
ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige Person aus dem Kreis der sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren betreut oder gepflegt haben,

(Dienst) werden in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang aufgrund früheren Zulassungsanspruchs ausgewählt, wenn sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang zugelassen worden sind oder wenn zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang keine Zulassungszahlen festgesetzt waren. 2Gleiches gilt für Deutschen gleichstellte Ausländer und Staatenlose, wenn sie einen gleichwertigen Dienst geleistet haben.

(2) 1Die Zulassung aufgrund eines Dienstes muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. 2Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober beendet sein wird.

(3) Beruht ein Zulassungsanspruch auf einer gerichtlichen Entscheidung, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, gelten die Regeln über die Zulassung wegen eines Dienstes entsprechend.

§ 34
Auswahl ausländischer Staatsangehöriger

(1) 1Die Auswahl ausländischer Staatsangehöriger oder Staatenloser, die nicht Deutschen gleich gestellt sind, erfolgt in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation. 2Daneben können besondere Umstände berücksichtigt werden, die für eine Zulassung sprechen. 3Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn der Bewerber

1.
von einer deutschen Einrichtung zur Begabtenförderung ein Stipendium erhält,
2.
aufgrund besonderer Vorschriften mit der Aufnahme in ein Studienkolleg oder eine vergleichbare Einrichtung für die Zuteilung eines Studienplatzes in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang vorgemerkt ist,
3.
eine Erlaubnis zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen im Sinne des Kapitels 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hat,
4.
aus einem Entwicklungsland oder einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt oder
5.
einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört.

(2) Die Entscheidung treffen die Hochschulen nach pflichtgemäßem Ermessen; zwischenstaatliche Vereinbarungen und Vereinbarungen zwischen Hochschulen sind zu berücksichtigen.

§ 35
Auswahl für ein Zweitstudium

(1) Wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat (Bewerber für ein Zweitstudium), kann nicht im Rahmen der Quoten für die Auswahl nach Abiturnote, nach Wartezeit und nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens der Hochschule ausgewählt werden.

(2) 1Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. 2Die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage 3.

§ 36
Auswahl nach Abiturnote

(1) Die Rangfolge wird durch die nach Anlage 2 ermittelte Durchschnittsnote bestimmt.

(2) Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird hinter dem letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet.

(3) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, wird auf Antrag mit der besseren Durchschnittsnote berücksichtigt.

§ 37
Auswahl nach Wartezeit

(1) 1Die Rangfolge wird durch die Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verstrichenen Halbjahre bestimmt. 2Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. 3Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester).

(2) Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt.

(3) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, die Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben, wird auf Antrag bei der Ermittlung der Wartezeit mit dem früheren Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt.

(4) 1Ist vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein berufsqualifizierender Abschluss außerhalb der Hochschule erlangt und die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli 2007 erworben worden, wird die Zahl der Halbjahre um eins für je sechs Monate Berufsausbildung, höchstens jedoch um zwei Halbjahre erhöht. 2Ist im Falle des Satzes 1 die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar 2002 erworben worden, wird die Zahl der Halbjahre um bis zu vier erhöht. 3Dies gilt entsprechend, wenn die Ableistung eines Dienstes im Sinne des § 33 einen Bewerber daran gehindert hat, vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule zu erlangen, sofern der berufsqualifizierende Abschluss zu einer Erhöhung der Zahl der Halbjahre nach Satz 1 oder Satz 2 geführt hätte.

(5) 1Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Absatz 4 liegt vor bei

1.
Ausbildungsberufen, die in dem Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe nach § 90 Absatz 3 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes enthalten sind,
2.
erfolgreichem Abschluss eines berufsqualifizierenden Bildungsgangs an einer öffentlichen Berufsfachschule oder Fachschule oder einer entsprechenden staatlich anerkannten Ersatzschule,
3.
einer abgeschlossenen Ausbildung in der ersten oder zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der öffentlichen Verwaltung,
4.
einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die nach Artikel 37 Absatz 1 oder Absatz 3 des Einigungsvertrages einer Berufsausbildung nach den Nummern 1 bis 3 gleichzustellen ist.

2Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Absatz 4 Satz 1 mit zweijähriger Ausbildungsdauer gilt als nachgewiesen, wenn die Hochschulzugangsberechtigung an einem Abendgymnasium oder an einem Kolleg erworben worden ist.

(6) Von der Gesamtzahl der Halbjahre wird die Zahl der Halbjahre abgezogen, in denen der Bewerber an einer deutschen Hochschule als Student eingeschrieben war.

§ 38
Auswahlverfahren der Hochschule

(1) 1Die Auswahlentscheidung im Auswahlverfahren der Hochschule trifft die Hochschule nach dem Grad der Eignung und Motivation der Bewerber für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf. 2Sie muss dabei mindestens den ersten und soll mindestens einen der weiteren Auswahlmaßstäbe zu Grunde legen:

1.
die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung,
2.
die Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, die über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben,
3.
die Art einer Berufsausbildung und Berufstätigkeit,
4.
die besonderen Vorbildungen, praktischen Tätigkeiten und außerschulischen Leistungen und Qualifikationen, die über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben,
5.
das Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests,
6.
das Ergebnis eines Auswahlgesprächs.

3Die in der gymnasialen Oberstufe erbrachten Leistungen sollen besonders berücksichtigt werden. 4Für die Auswahlentscheidung der Hochschule ist der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung ein maßgeblicher Einfluss zuzumessen. 5Ein maßgeblicher Einfluss ist gewahrt, wenn der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung bei der Verbindung mehrerer Kriterien das relativ stärkste Gewicht zukommt.

(2) 1Die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung wird nach Anlage 2 ermittelt. 2Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird bei diesem Auswahlmaßstab hinter dem letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet. 3Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, wird auf Antrag mit der besseren Durchschnittsnote berücksichtigt.

(3) Bei Studienbewerbern für den Lehramtsstudiengang findet § 6 Absatz 2 Satz 4 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes Anwendung.

(4) 1In Studiengängen, in denen nach dem Hochschulrecht des Freistaates Sachsen die Eignung für den gewählten Studiengang durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen ist, kann neben dem durch die Hochschulzugangsberechtigung nachgewiesenen Grad der Qualifikation das Ergebnis der Eignungsprüfung berücksichtigt werden. 2Dabei sind die in der Hochschulzugangsberechtigung nachgewiesenen Leistungen in der Regel mindestens gleichwertig zu berücksichtigen. 3Bis zu 30 Prozent der Studienplätze können an Bewerber vergeben werden, die in der Eignungsprüfung die besten Leistungen erbringen. 4In diesem Fall kann unter der Voraussetzung, dass die Eignungsprüfung mindestens einmal wiederholt werden kann, von der Bildung einer Wartezeitquote abgesehen werden.

(5) Für die Entscheidung, welche Auswahlmaßstäbe herangezogen werden, können Ausschüsse für jeden Studiengang gebildet werden.

(6) 1Führt die Hochschule Auswahlgespräche durch, sind Auswahlkommissionen zu bilden. 2Sie müssen aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. 3Mindestens ein Mitglied muss Hochschullehrer sein. 4Der wesentliche Inhalt des Auswahlgesprächs und die Grundlagen für dessen Beurteilung sind schriftlich festzuhalten.

(7) 1Die Zahl der Teilnehmer an einem fachspezifischen Auswahlverfahren kann auf das Zweifache der Zahl der hiernach zu vergebenden Studienplätze begrenzt werden. 2In diesem Fall vergibt die Hochschule die Teilnahmeplätze nach Maßgabe derjenigen Auswahlmaßstäbe, deren Ergebnis bereits vorliegt.

(8) Die Hochschule kann die voraussichtliche Nichtannahme von Studienplätzen durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen.

(9) Verfügbar gebliebene oder wieder verfügbar werdende Studienplätze werden entsprechend der Rangliste vergeben.

§ 39
Auswahl nach Härtegesichtspunkten

1Die Studienplätze der Härtequote werden auf Antrag an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. 2Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums oder einen Studienortwechsel zwingend erfordern. 3Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.

§ 40
Ranggleichheit

Bei Ranggleichheit wird der Platz auf der Rangliste wie folgt bestimmt:

1.
in der Wartezeitrangliste und der Rangliste nach dem Auswahlverfahren der Hochschule nach der nach Anlage 2 ermittelten Durchschnittsnote,
2.
in der Abiturbestenrangliste nach Wartezeit,
3.
hilfsweise nach der Erfüllung eines der folgenden, untereinander gleichwertigen Dienste
 
a)
im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5, auch in Verbindung mit Satz 2, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober im Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer abgeleistet sein wird, oder
 
b)
im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, auch in Verbindung mit Satz 2, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass dies bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober im Umfang von mindestens sechs Monaten erfolgt sein wird,
4.
hilfsweise durch Losentscheid.

§ 41
Besonderheiten für Studiengänge, die aus mehreren Teilstudiengängen bestehen

1Wer sich für einen Studiengang bewirbt, der aus mehreren Teilstudiengängen besteht, von denen einer oder mehrere zulassungsbeschränkt sind, nimmt in jedem zulassungsbeschränkten Teilstudiengang jeweils am Vergabeverfahren teil. 2Ausgewählt ist, wer für jeden an seinem Studiengang beteiligten, zulassungsbeschränkten Teilstudiengang ausgewählt ist.

Unterabschnitt 3
Vergabe von Studienplätzen für höhere Fachsemester sowie für Aufbau- und Masterstudiengänge

§ 42
Auswahlverfahren für höhere Fachsemester

(1) Sind für ein höheres Fachsemester Zulassungsbeschränkungen festgesetzt, werden freie Studienplätze an Bewerber, die die für das angestrebte Fachsemester erforderlichen Studienzeiten nachweisen und über einen entsprechenden Ausbildungsstand verfügen, in folgender Reihenfolge vergeben:

1.
an Bewerber, die für das erste Fachsemester in dem Studiengang, für den sie die Zulassung zu einem höheren Fachsemester beantragen, an der Hochschule zugelassen sind (Aufrücker, bisherige Teilzugelassene),
2.
an Bewerber, die im gleichen Studiengang an einer Hochschule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union endgültig und nicht nur auf einen Abschnitt des Studiengangs beschränkt zugelassen und eingeschrieben sind oder waren (Studienortwechsler, Studienunterbrecher); eine Einschreibung für diesen Studiengang wird unterstellt, wenn ein Wechsel zwischen gleichnamigen Studiengängen mit dem Abschluss Diplom, Bachelor, Master, Magister-Hauptfach, Promotion und Staatsexamen (einschließlich Lehrämter) sowie zwischen den Studiengängen Betriebswirtschaft, Ökonomie (Wirtschaftswissenschaft), Volkswirtschaft und Wirtschaftspädagogik angestrebt wird,
3.
an sonstige Bewerber (Quereinsteiger).

(2) Innerhalb der jeweiligen Bewerbergruppen wird die Rangliste nach den bisherigen Studienleistungen bestimmt.

(3) Bei Ranggleichheit wird der Platz auf der Rangliste wie folgt bestimmt:

1.
nach der nach Anlage 2 ermittelten Durchschnittsnote,
2.
hilfsweise durch Losentscheid.

(4) 1Auf Antrag werden Studienplätze bevorzugt an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. 2Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums oder einen Studienortwechsel zwingend erfordern.

§ 43
Aufbau- und Masterstudiengänge

(1) Bestehen Zulassungsbeschränkungen für das erste Fachsemester in einem Aufbau- oder Masterstudiengang oder in einem sonstigen Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führt, wird die Auswahl aufgrund der Maßstäbe getroffen, die Voraussetzung für die Zulassung zu dem Studiengang sind.

(2) Nach Satzung der Hochschule können zusätzliche Auswahlmaßstäbe herangezogen werden, insbesondere die nach Anlage 2 ermittelte Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, die Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, die über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben, die Art einer Berufsausbildung und Berufstätigkeit, die besonderen Vorbildungen, praktischen Tätigkeiten und außerschulischen Leistungen und Qualifikationen, die über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben, das Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests oder das Ergebnis eines Auswahlgesprächs.

(3) Bei Ranggleichheit wird der Platz auf der Rangliste wie folgt bestimmt:

1.
nach der Durchschnittsnote der für die Zulassung erforderlichen Abschlussprüfung,
2.
hilfsweise nach der nach Anlage 2 ermittelten Durchschnittsnote,
3.
hilfsweise durch Losentscheid.

(4) 1Sofern Absolventen unterschiedlicher Fachrichtungen zugelassen werden können, kann die Hochschule die zur Verfügung stehenden Studienplätze durch Satzung nach Fachrichtungen aufteilen. 2In diesem Fall kann der Rang der Bewerber je Fachrichtung gesondert ermittelt werden.

(5) 1In Erweiterung der Vorschriften über vorläufige Zeugnisse gemäß § 27 Absatz 6 und 7 ist die Teilnahme am Vergabeverfahren auch möglich, wenn der Bachelorabschluss oder sonstige für die Zulassung erforderliche Abschluss wegen Fehlens einzelner Prüfungsleistungen noch nicht vorliegt, aber aufgrund des bisherigen Studienverlaufs und der bisherigen Prüfungsleistungen zu erwarten ist, dass die erforderlichen Prüfungsleistungen rechtzeitig vor Beginn des beantragten Studiengangs erbracht sein werden. 2In diesem Fall wird bei der Auswahl die aufgrund der bisherigen Prüfungsleistungen ermittelte Durchschnittsnote zu Grunde gelegt. 3Die Auswahlentscheidung wird durch die endgültige Durchschnittsnote nicht mehr beeinflusst. 4Die Zulassung ist unter der Bedingung auszusprechen, dass das erforderliche Abschlusszeugnis innerhalb einer von der Hochschule durch Satzung festgelegten Frist nachgewiesen wird. 5Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zulassung.

(6) 1Auf Antrag werden Studienplätze bevorzugt an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. 2Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums oder einen Studienortwechsel zwingend erfordern.

Unterabschnitt 4
Sonstige Verfahrensvorschriften

§ 44
Abschluss des Vergabeverfahrens

(1) Das Vergabeverfahren ist in einem Studiengang abgeschlossen, wenn

1.
alle Nachrücklisten erschöpft sind oder
2.
alle verfügbaren Studienplätze durch Einschreibung besetzt sind.

(2) Die Hochschule soll das Vergabeverfahren ferner abschließen, wenn ein weiteres Nachrückverfahren wegen der fortgeschrittenen Vorlesungszeit nicht mehr sinnvoll erscheint.

§ 45
Losverfahren

(1) 1Sind nach Abschluss des Vergabeverfahrens in einem Studiengang noch Studienplätze verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, werden diese von den Hochschulen unter denjenigen Studienbewerbern nach Losentscheid vergeben, die einen Antrag auf Teilnahme am Losverfahren gestellt haben. 2Die Hochschulen bestimmen Form und Frist der Antragstellung und geben sie in geeigneter Weise bekannt.

(2) Soweit die Hochschule die Stiftung mit der Durchführung des Losverfahrens beauftragt, gilt § 47 Absatz 9.

§ 46
Bewerbungsfristen bei Anträgen auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen

Macht ein Bewerber geltend, dass die für den begehrten Studiengang festgesetzte Zulassungszahl unzutreffend ist, muss der Antrag auf Zulassung zum Studium außerhalb des Vergabeverfahrens und außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bei der Hochschule innerhalb folgender Ausschlussfristen eingegangen sein:

1.
für das Sommersemester bis zum 15. April,
2.
für das Wintersemester bis zum 15. Oktober.

Unterabschnitt 5
Serviceverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung

§ 47
Serviceverfahren der Stiftung

(1) 1Bei der Vergabe von Studienplätzen kann die Hochschule gegen Erstattung der entstehenden Kosten die von der Stiftung angebotenen Dienstleistungen in Anspruch nehmen. 2Die Hochschule kann insbesondere an dem Verfahren der Stiftung zum Abgleich von Mehrfachzulassungsmöglichkeiten (dialogorientiertes Serviceverfahren) teilnehmen und die Stiftung damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Zulassungs- und Ablehnungsbescheide zu erstellen und zu versenden. 3Die Hochschule und die Stiftung übermitteln sich gegenseitig die für das Serviceverfahren erforderlichen personenbezogenen Daten der Bewerber um einen Studienplatz an der Hochschule. 4Das dialogorientierte Serviceverfahren besteht aus zwei Koordinierungsphasen und der Clearingphase. 5Soweit die Hochschule am dialogorientierten Serviceverfahren teilnimmt, gehen die Absätze 2 bis 12 den übrigen Regelungen vor.

(2) 1Statusmitteilungen, Zulassungsangebote der Hochschulen, Bewerbungen und sonstige Erklärungen der Bewerber erfolgen ausschließlich über das Webportal der Stiftung, soweit nichts anderes geregelt ist. 2Bei der elektronischen Übermittlung haben die Hochschule und die Stiftung unter Anwendung von Verschlüsselungsmaßnahmen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. 3Die Bewerber werden zusätzlich über den Stand des Zulassungsverfahrens durch E-Mail-Schreiben benachrichtigt. 4Mit Bewerbern, die glaubhaft machen, dass ihnen die Kommunikation über die Webportale der Hochschule und der Stiftung nicht möglich ist, kommunizieren Hochschule und Stiftung schriftlich.

(3) 1Für die Bewerbung um einen Studienplatz muss sich der Bewerber über das Webportal der Stiftung registrieren. 2Für die Registrierung hat der Bewerber folgende Daten anzugeben:

1.
Nachname,
2.
Vorname,
3.
Geburtsname,
4.
Geschlecht,
5.
Geburtsdatum,
6.
Geburtsort,
7.
Staatsangehörigkeit,
8.
Postanschrift,
9.
Benutzername,
10.
Passwort und
11.
eine für die Dauer des Vergabeverfahrens gültige E-Mail-Adresse.

3Der Bewerber erhält ein Benutzerkonto und Ordnungsmerkmale, insbesondere eine Identifikationsnummer und eine Authentifizierungsnummer, die zur Identifizierung im dialogorientierten Serviceverfahren gegenüber der Stiftung und der Hochschule anzugeben sind. 4Für jeden Bewerber ist im Vergabeverfahren nur eine Registrierung zulässig. 5Im Fall mehrerer Registrierungen eines Bewerbers gilt die zeitlich letzte Registrierung, unter der Zulassungsanträge eingegangen sind; nur über diese Zulassungsanträge wird entschieden.

(4) 1Für die Teilnahme an den beiden Koordinierungsphasen können bundesweit bis zu zwölf Zulassungsanträge gestellt werden. 2Der Zulassungsantrag ist die Kombination aus einem Studiengang und einer Hochschule, wobei ein Studiengang auch aus einer Verbindung mehrerer Teilstudiengänge oder Studienfächer bestehen kann. 3Der Zulassungsantrag muss elektronisch über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in § 27 Absatz 2 genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen); im Übrigen bleibt § 27 unberührt. 4Die Hochschule übermittelt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 20. Januar und für das Wintersemester bis zum 20. Juli alle über das Webportal der Hochschule fristgerecht elektronisch eingegangenen Zulassungsanträge. 5Für im Webportal der Stiftung als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge können weder Zulassungsangebote noch Zulassungen ergehen. 6Der Bewerber kann einen oder mehrere der bisher als „inaktiv“ gekennzeichneten Zulassungsanträge aktivieren, indem er bisher nicht als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge in entsprechender Anzahl für das Sommersemester bis zum 23. Januar und für das Wintersemester bis zum 23. Juli über das Webportal der Stiftung zurücknimmt (Ausschlussfristen). 7Der Bewerber kann eine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge für das Sommersemester bis zum 18. Februar und für das Wintersemester bis zum 18. August über das Webportal der Stiftung festlegen (Ausschlussfristen). 8Legt der Bewerber keine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge fest, ergibt sich diese aus der zeitlichen Reihenfolge des elektronischen Antragseingangs nach Satz 3; dem zeitlich zuerst elektronisch eingegangenen Zulassungsantrag kommt dabei die höchste Präferenz zu.

(5) 1In der ersten Koordinierungsphase für das Sommersemester bis zum 15. Februar und für das Wintersemester bis zum 15. August ausgesprochene Zulassungsangebote kann der Bewerber für das Sommersemester bis zum 18. Februar und für das Wintersemester bis zum 18. August über das Webportal der Stiftung annehmen (Ausschlussfristen). 2Wer ein Zulassungsangebot annimmt, erhält einen Zulassungsbescheid. 3Mit der Annahme eines Zulassungsangebots gelten die weiteren gestellten Zulassungsanträge als zurückgenommen und der Bewerber scheidet aus diesen Vergabeverfahren aus. 4Auf diese Rechtsfolgen ist der Bewerber hinzuweisen. 5Im Verfahren für das Sommersemester bis zum 18. Februar und im Verfahren für das Wintersemester bis zum 18. August wieder verfügbare Studienplätze werden gemäß den Ranglisten der Hochschulen aufrückenden Bewerbern angeboten.

(6) 1In der zweiten Koordinierungsphase werden in drei Zulassungsschritten die Ranglisten der Hochschulen abgeglichen und ermittelt, ob für den Bewerber gemäß der nach Absatz 4 Satz 7 und 8 festgelegten Präferenzenfolge eine Zulassungsmöglichkeit besteht. 2Unter mehreren Zulassungsmöglichkeiten bleibt diejenige mit der jeweils höchsten Präferenz bestehen. 3Zulassungsanträge in nachrangiger Präferenz gelten als zurückgenommen; Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.

(7) 1Besteht im ersten oder zweiten Zulassungsschritt der zweiten Koordinierungsphase eine Zulassungsmöglichkeit in der nach Absatz 4 Satz 7 und 8 festgelegten höchsten Präferenz, erhält der Bewerber einen Zulassungsbescheid. 2Erhält ein Bewerber ein Zulassungsangebot in nachrangiger Präferenz, kann dieses Zulassungsangebot im ersten Zulassungsschritt für das Sommersemester bis zum 20. Februar und für das Wintersemester bis zum 20. August, im zweiten Zulassungsschritt für das Sommersemester bis zum 22. Februar und für das Wintersemester bis zum 22. August über das Webportal der Stiftung angenommen werden (Ausschlussfristen). 3Absatz 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 4Wird das Zulassungsangebot nicht angenommen, bleibt es im nächsten Zulassungsschritt bestehen, sofern nicht ein Zulassungsangebot in höherer Präferenz unterbreitet werden kann.

(8) 1Besteht im dritten Zulassungsschritt der zweiten Koordinierungsphase eine Zulassungsmöglichkeit, wird ein Zulassungsbescheid erteilt. 2Für alle Zulassungsanträge in höherer Präferenz werden Ablehnungsbescheide erteilt. 3Erhält ein Bewerber keine Zulassung, wird für jeden Zulassungsantrag ein Ablehnungsbescheid erteilt.

(9) 1Nach Abschluss der zweiten Koordinierungsphase werden noch verfügbare Studienplätze in der Clearingphase durch Los vergeben; die Clearingphase kann aus zwei Clearingverfahren bestehen. 2An der Clearingphase können Bewerber teilnehmen, die in den zwei vorangegangenen Koordinierungsphasen keine Zulassung erhalten haben; für bisher noch nicht am dialogorientierten Serviceverfahren teilnehmende Bewerber ist eine Registrierung gemäß Absatz 3 erforderlich. 3Der Zulassungsantrag muss für die Teilnahme an dem ersten Clearingverfahren für das Sommersemester bis zum 6. März und für das Wintersemester bis zum 3. September, für die Teilnahme an dem zweiten Clearingverfahren für das Sommersemester bis zum 29. März und für das Wintersemester bis zum 28. September elektronisch über das Webportal der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen). 4Absatz 4 Satz 2, 7 und 8 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Festlegung der Präferenzenfolge bis zu den in Satz 3 jeweils genannten Fristen möglich ist (Ausschlussfristen). 5Wird ein Bewerber ausgelost, wird entsprechend der festgelegten Präferenzenfolge ermittelt, ob eine Zulassungsmöglichkeit besteht. 6Besteht eine Zulassungsmöglichkeit, erhält der Bewerber einen Zulassungsbescheid. 7Die Bewerber werden über den Abschluss des jeweiligen Clearingverfahrens informiert; Ablehnungsbescheide werden nicht erteilt. 8Ist das Clearingverfahren in einem Studiengang beendet und sind noch Studienplätze verfügbar oder werden wieder verfügbar, führt die Hochschule ein Losverfahren nach § 45 Absatz 1 durch.

(10) 1Der Bewerber kann Zulassungsangebote oder eine Zulassung wegen eines Dienstes im Sinne des § 33 Absatz 1 über das Webportal der Stiftung zurückstellen lassen. 2Es wird jeweils ein Rückstellungsbescheid erteilt, der die für den Anspruch nach § 33 Absatz 1 erforderliche Zulassung ersetzt. 3Ein Anspruch auf Einschreibung im laufenden Vergabeverfahren besteht nicht; ein Zulassungsbescheid gilt insoweit als widerrufen. 4Durch Rückstellung wieder verfügbare Studienplätze werden nach dem jeweiligen Stand der Vergabeverfahren gemäß den Absätzen 5 bis 9 vergeben.

(11) 1Beruht die Zulassung auf falschen Angaben im Zulassungsantrag, wird sie zurückgenommen. 2Auf diese Rechtsfolge ist bei der Antragstellung und im Zulassungsbescheid hinzuweisen. 3Satz 1 gilt für Rückstellungsbescheide nach Absatz 10 Satz 2 entsprechend.

(12) Werden nach Abschluss der zweiten Koordinierungsphase in den Vergabeverfahren bis einschließlich zum Sommersemester 2017 in einem Studiengang Studienplätze wieder verfügbar und liegen noch form- und fristgerechte Zulassungsanträge vor, führt die Hochschule ein Nachrückverfahren durch.

Abschnitt 3
Schlussvorschrift

§ 48
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2010 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Vergabe von Studienplätzen (Sächsische Studienplatzvergabeverordnung – SächsStudPlVergabeVO) vom 13. Juni 2006 (SächsGVBl. S.169), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2009 (SächsGVBl. S. 431) außer Kraft.11

Dresden, den 29. Juni 2010

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Dr. Sabine Freifrau von Schorlemer

Anlage 1
(zu § 1 Satz 2)

In das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge

Studiengänge ohne Fachhochschulstudiengänge mit dem Abschluss Diplom oder Staatsexamen, ohne Lehrämter:
Medizin
Pharmazie
Tiermedizin
Zahnmedizin

Anlage 2
(zu § 11 Absatz 3 Satz 1, § 36 Absatz 1, § 38 Absatz 2 Satz 1, § 40 Nummer 1, § 42 Absatz 3 Nummer 1, § 43 Absatz 3 Nummer 2) 12

Ermittlung der Durchschnittsnote

(1) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der Beschlüsse der Kultusministerkonferenz

1.
„Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen der allgemeinen Hochschulreife, die an Gymnasien mit neugestalteter Oberstufe erworben wurden“ vom 7. Mai 1971 in der Fassung vom 8. November 1972, veröffentlicht unter Nummer 191.1 der Sammlung der Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland, Neuwied, Luchterhand 3. Auflage, 1982 (Beschluss-Sammlung KMK),
2.
„Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“ vom 7. Juli 1972 in der Fassung vom 6. Juni 2013, veröffentlicht unter Nummer 176 der Beschluss-Sammlung KMK,
3.
„Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“ vom 13. September 1974 in der Fassung vom 14. Dezember 2012, veröffentlicht unter Nummer 192.2 der Beschluss-Sammlung KMK,
4.
„Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen“ vom 21. Februar 1980 in der Fassung vom 14. Dezember 2012, veröffentlicht unter Nummer 485.2 der Beschluss-Sammlung KMK,
5.
„Vereinbarung zur Gestaltung der Abendgymnasien“ vom 21. Juni 1979 in der Fassung vom 7. Februar 2013, veröffentlicht unter Nummer 240.2 der Beschluss-Sammlung KMK,
6.
„Vereinbarung zur Gestaltung der Kollegs“ vom 21. Juni 1979 in der Fassung vom 7. Februar 2013, veröffentlicht unter Nummer 248.1 der Beschluss-Sammlung KMK,

die eine auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote enthalten, wird diese von der Stiftung bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Enthält die Hochschulzugangsberechtigung keine Durchschnittsnote nach Satz 1, aber eine Punktzahl der Gesamtqualifikation, wird von der Stiftung nach Anlage 2 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II’ vom 7. Juli 1972 in der Fassung vom 6. Juni 2013, veröffentlicht unter Nummer 176 der Beschluss-Sammlung KMK, die Durchschnittsnote aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation errechnet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.

(2) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage des Beschlusses der Kultusministerkonferenz „Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der an Gymnasien erworbenen Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife“ vom 20. März 1969 in der Fassung vom 20. Juni 1972 und vom 13. Dezember 1973, veröffentlicht unter Nummer 191 der Beschluss-Sammlung KMK, wird die allgemeine Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Hochschulzugangsberechtigung einschließlich der Noten für die im 11. und 12. Schuljahr abgeschlossenen Fächer wie folgt gebildet:

1.
weist die Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, werden die Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie sowie für sonstige Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, nicht gewertet,
2.
weist die Hochschulzugangsberechtigung keine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, ist diese aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie oder für die Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, zu bilden,
3.
ist in der Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das Fach Geschichte mit Gemeinschaftskunde ausgewiesen, gilt diese Note als Note für das Fach Geschichte und als Note für das Fach Sozialkunde,
4.
bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde wird gerundet,
5.
ist in der Hochschulzugangsberechtigung neben den Noten für die Fächer Biologie, Chemie und Physik eine Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen Bereich ausgewiesen, bleibt diese bei der Errechnung der Durchschnittsnote außer Betracht,
6.
Noten für die Fächer Religionslehre, Ethik, Kunsterziehung, Musik und Sport bleiben außer Betracht, es sei denn, dass die Zulassung zu einem entsprechenden Studiengang beantragt wird,
7.
Noten für die Fächer Kunsterziehung, Musik und Sport werden gewertet, soweit sie Kernpflichtfächer waren,
8.
Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt,
9.
die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.

Die allgemeine Durchschnittsnote wird von der Schule, die besonderen Durchschnittsnoten für bestimmte Studiengänge nach Satz 1 Nr. 6 werden auf Antrag von der Schule in der Hochschulzugangsberechtigung oder einer besonderen Bescheinigung ausgewiesen. Für Hochschulzugangsberechtigungen, die vor dem 1. April 1975 erworben wurden, ermittelt die Stiftung die Durchschnittsnoten, soweit sie nicht von der Schule ausgewiesen sind.

(3) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der Beschlüsse der Kultusministerkonferenz

1.
„Vereinbarung über Abendgymnasien“ vom 3. Oktober 1957 in der Fassung vom 8. Oktober 1970, veröffentlicht unter Nummer 240 der Beschluss-Sammlung KMK,
2.
„Institute zur Erlangung der Hochschulreife ('Kollegs')“ vom 7. und 8. Juli 1965, veröffentlicht unter Nummer 248 der Beschluss-Sammlung KMK,

wird die Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Hochschulzugangsberechtigung mit Ausnahme der Noten für die Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung oder einer besonderen Bescheinigung als vorzeitig abgeschlossen ausgewiesen sind, gebildet. Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 9 findet Anwendung. Ist die Durchschnittsnote nicht von der Schule ausgewiesen, wird sie von der Stiftung nach den Sätzen 1 und 2 errechnet.

(4) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der Beschlüsse der Kultusministerkonferenz

1.
„Vereinbarung über die befristete gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen der fachgebundenen Hochschulreife, die an zur Zeit bestehenden Schulen, Schulformen beziehungsweise -typen erworben worden sind“ vom 25. November 1976, veröffentlicht unter Nummer 226.2 der Beschluss-Sammlung KMK, verlängert durch Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Februar 1978, veröffentlicht unter Nummer 226.2.1 Beschluss-Sammlung KMK,
2.
„Sondervereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der Zeugnisse von besonderen gymnasialen Schulformen, die zu einer allgemeinen Hochschulreife führen“ vom 25. November 1976, veröffentlicht unter Nummer 226.1 der Beschluss-Sammlung KMK,
3.
„Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule“ vom 25. November 1976 in der Fassung vom 3. Dezember 2010, veröffentlicht unter Nummer 470 der Beschluss-Sammlung KMK,

finden die Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung. Dabei ist bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 eine im Zeugnis ausgewiesene Note für das Fach Wirtschaftsgeographie oder Geographie mit Wirtschaftsgeographie einzubeziehen.

(5) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 an einer in eine Hochschule übergeleiteten Bildungseinrichtung erworben wurden, ist eine Durchschnittsnote von der Hochschule in dem Zeugnis oder einer besonderen Bescheinigung auszuweisen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.

(6) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und eine Durchschnittsnote enthalten, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, wird diese von der Stiftung bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt.

(7) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und nur Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, wird von der Stiftung eine Durchschnittsnote unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 9 aus dem arithmetischen Mittel der Noten gebildet; Noten für gegebenenfalls im 11. und 12. Schuljahr abgeschlossene Fächer sowie Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt.

(8) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und weder eine Durchschnittsnote, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, noch Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, ist eine Durchschnittsnote durch eine besondere Bescheinigung nachzuweisen, die von der für die Abnahme der entsprechenden Prüfung zuständigen Stelle oder von der obersten Landesbehörde auszustellen ist, unter deren Aufsicht diese Prüfung durchgeführt worden ist. Bei der Bestimmung der Durchschnittsnote sind einzelne Prüfungsleistungen, die der Hochschulzugangsberechtigung zugrunde liegen, zur Beurteilung heranzuziehen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.

(9) Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus der Deutschen Demokratischen Republik, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz „Zulassung von Hochschulzugangsberechtigten aus der DDR an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 10. Mai 1990, veröffentlicht unter Nummer 908 der Beschluss-Sammlung KMK, zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz „Vereinbarung über die Errechnung der Durchschnittsnote für Zeugnisse über die Hochschulzugangsberechtigung aus der DDR“ vom 8. Juli 1987 in der Fassung vom 8. Oktober 1990, veröffentlicht unter Nummer 289.1 der Beschluss-Sammlung KMK, errechnet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus der Deutschen Demokratischen Republik, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz „Zulassung von Hochschulzugangsberechtigten aus den in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Ländern an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 12. März 1993, veröffentlicht unter Nummer 234 der Beschluss-Sammlung KMK, und dem Beschluss der Kultusministerkonferenz „Vereinbarung über die Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife, die in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen erworben werden“ vom 25. Februar 1994, veröffentlicht unter Nummer 234.1 der Beschluss-Sammlung KMK, zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz „Vereinbarung über die Berechnung der Durchschnittsnote für Zeugnisse über die Hochschulzugangsberechtigung aus den in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Ländern“ vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 9. Juni 1993, veröffentlicht unter Nummer 235 der Beschluss-Sammlung KMK, errechnet. Die Durchschnittsnote wird jeweils von der für die Ausstellung des Zeugnisses zuständigen Stelle auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Die Stiftung legt die auf dem Zeugnis oder in einer besonderen Bescheinigung ausgewiesene Durchschnittsnote bei der Rangplatzbestimmung zugrunde.

(10) Bei ausländischen Vorbildungsnachweisen wird die Gesamtnote, wenn keine Bescheinigung der zuständigen Anerkennungsstelle eines Landes über die Festsetzung einer Gesamtnote vorliegt, von der Stiftung auf der Grundlage des Beschlusses der Kultusministerkonferenz „Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen“ vom 15. März 1991 in der Fassung vom 12. September 2013, veröffentlicht unter Nummer 289.5 der Beschluss-Sammlung KMK, berechnet.

(11) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die bis einschließlich 1986 aufgrund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland, ausgenommen die Schulen mit neugestalteter gymnasialer Oberstufe, und an Privatschulen im deutschsprachigen Ausland erworben wurden, ist die Durchschnittsnote durch eine Bescheinigung des Prüfungsbeauftragten nachzuweisen. Dasselbe gilt weiterhin für die Zeugnisse der deutschen Reifeprüfungen, die am Lyzeum Alpinum in Zuoz und am Institut auf dem Rosenberg in St. Gallen erworben wurden. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ab 1987 aufgrund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland erworben wurden, wird die auf dem Zeugnis ausgewiesene, auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote von der Stiftung bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt.

(12) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den deutsch-französischen Gymnasien ab dem Abiturtermin 1982 erworben wurden, wird der in den Zeugnissen gemäß Artikel 30 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Errichtung deutsch-französischer Gymnasien und die Schaffung des deutsch-französischen Abiturs sowie die Bedingungen für die Zuerkennung des Abiturzeugnisses vom 10. Februar 1972, veröffentlicht unter Nummer 90 der Beschluss-Sammlung KMK, ausgewiesene „allgemeine Notendurchschnitt“ bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung des „allgemeinen Notendurchschnitts“ wird der für die Europäischen Schulen geltende Umrechnungsschlüssel nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz „Umrechnungsschlüssel zur Bewertung der an Europäischen Schulen erworbenen Reifezeugnisse bei der zentralen Vergabe von Studienplätzen“ vom 8. Dezember 1975 in der Fassung vom 11. Dezember 2002, veröffentlicht unter Nummer 289.2 der Beschluss-Sammlung KMK, angewendet. Bei Absolventen der deutsch-französischen Gymnasien in Freiburg und Saarbrücken werden für das Abitur 1982 und 1983 die Durchschnittsnoten nach den bis 1981 geltenden Verfahren berechnet, sofern durch die Neuregelung im Einzelfall eine Verschlechterung der Durchschnittsnote eintritt. Die nach diesem Verfahren umgerechnete allgemeine Durchschnittsnote wird zusätzlich zum „allgemeinen Notendurchschnitt“ im „Zeugnis über das Bestehen des deutsch-französischen Abiturs“ ausgewiesen und durch einen Stempelzusatz gekennzeichnet.

(13) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die nach den Bestimmungen des „International Baccalaureate Organisation/Office du Baccalauréat International“ erworben wurden, wird die Durchschnittsnote auf der Grundlage des Beschlusses der Kultusministerkonferenz „Vereinbarung über die Anerkennung des ,International Baccalaureate Diploma/Diplôme du Baccalauréat International’“ vom 10. März 1986 in der Fassung vom 31. Mai 2012, veröffentlicht unter Nummer 283 der Beschluss-Sammlung KMK, berechnet.

Anlage 3
(zu § 17 Absatz 2 Satz 2, § 35 Absatz 2 Satz 2)13

Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl
für ein Zweitstudium

(1) Die Messzahl ist die Summe der Punktzahlen, die für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und für den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium vergeben werden.

(2) Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums werden folgende Punktzahlen vergeben:

Punktzahlen
lfd. Nr. Noten Anzahl Punkte
1. Noten „ausgezeichnet“ und „sehr gut“ 4 Punkte
2. Noten „gut“ und „voll befriedigend“ 3 Punkte
3. Note „befriedigend“ 2 Punkte
4. Note „ausreichend“ 1 Punkt

Ist die Note der Abschlussprüfung des Erststudiums nicht nachgewiesen, wird das Ergebnis der Abschlussprüfung mit 1 Punkt bewertet.

(3) Nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium werden folgende Punktzahlen vergeben:

1.
„zwingende berufliche Gründe“ – 9 Punkte.
Zwingende berufliche Gründe liegen vor, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann.
2.
„wissenschaftliche Gründe“ – 7 bis 11 Punkte.
Wissenschaftliche Gründe liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird.
3.
„besondere berufliche Gründe“ – 7 Punkte.
Besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dies ist der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventen einer der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann, und der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt.
4.
„sonstige berufliche Gründe“ – 4 Punkte.
Sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium aufgrund der individuellen beruflichen Situation aus sonstigen Gründen, insbesondere zum Ausgleich eines unbilligen beruflichen Nachteils oder um die Einsatzmöglichkeiten der mit Hilfe des Erststudiums ausgeübten Tätigkeit zu erweitern, erforderlich ist.
5.
„keiner der vorgenannten Gründe“ – 1 Punkt.

Liegen wissenschaftliche Gründe vor, ist die Punktzahl innerhalb des Rahmens von 7 bis 11 Punkten davon abhängig, welches Gewicht die Gründe haben, welche Leistungen bisher erbracht worden sind und in welchem Maß die Gründe von allgemeinem Interesse sind. Wird das Zweitstudium nach einer Familienphase zum Zwecke der Wiedereingliederung oder des Neueinstiegs in das Berufsleben angestrebt, kann dieser Umstand unabhängig von der Bewertung des Vorhabens und seiner Zuordnung zu einer der vorgenannten Fallgruppen durch Gewährung eines Zuschlags von bis zu 2 Punkten bei der Messzahlbildung berücksichtigt werden. 12

Anlage 4
(zu § 21 Absatz 1 Satz 3)14

Zuordnung der Landkreise und Kreisfreien Städte zu den Studienorten

(1) Ein Studienort kann eine Hochschule, ein Teil einer Hochschule oder ein gemeinsames Studienangebot mehrerer Hochschulen sein.

(2) Einem Studienort zugeordnet sind der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt des Studienorts sowie die hieran angrenzenden Landkreise oder Kreisfreien Städte. Sofern sich in einem Landkreis oder in einer Kreisfreien Stadt oder in den hieran angrenzenden Landkreisen oder Kreisfreien Städten kein Studienort befindet, ist dieser Landkreis oder diese Kreisfreie Stadt dem nächsten Studienort zugeordnet. Dies gilt entsprechend, wenn Studiengänge nur an bestimmten Studienorten angeboten werden.

(3) In der nachfolgenden Übersicht ist für jeden Landkreis und jede Kreisfreie Stadt die Entfernung zu den Studienorten als Länge der Luftlinie zwischen Kreisstadt und Studienort in Kilometern (km), jeweils auf 10 km gerundet angegeben.

(4) Ist ein Studienort im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt oder in einem hieran angrenzenden Landkreis oder einer hieran angrenzenden Kreisfreien Stadt gelegen, ist als Entfernung 0 angegeben.

Zuordnung Studienorte
Studienorte
Studienorte
Kreiskennzahl Landkreise Chemnitz Dresden Freiberg Leipzig
  Kreisfreie Städte        
14 5 11 Chemnitz 0 60 0 70
14 6 12 Dresden 60 0 30 100
14 7 13 Leipzig 70 100 80 0
  Landkreise        
14 6 25 Bautzen 110 0 80 150
14 5 21 Erzgebirgskreis 0 80 0 90
14 6 26 Görlitz 150 80 120 180
14 7 29 Leipzig 70 100 0 0
14 6 27 Meißen 60 0 0 80
14 5 22 Mittelsachsen 0 30 0 80
14 7 30 Nordsachsen 80 80 0 0
14 6 28 Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 70 0 0 120
14 5 23 Vogtlandkreis 70 130 100 90
14 5 24 Zwickau 0 100 0 70

Anlage 5
(zu § 20 Satz 3)

Ermittlung der Punktzahl der Gesamtqualifikation

(1) Bei deutschen Abiturzeugnissen, bei denen die Durchschnittsnote auf der Grundlage einer maximal erreichbaren Punktzahl von 840 errechnet worden ist, ist die auf dem Zeugnis ausgewiesene Punktzahl maßgeblich.

(2) Bei deutschen Abiturzeugnissen, bei denen die Durchschnittsnote auf der Grundlage einer maximal erreichbaren Punktzahl von 900 errechnet worden ist, wird die maßgebliche Punktzahl P nach der Formel: P = (840 x PA): 900 errechnet; dabei ist PA die auf dem Abiturzeugnis ausgewiesene Gesamtpunktzahl; es wird auf eine ganze Zahl gerundet.

(3) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, auf denen keine errechnete Gesamtpunktzahl ausgewiesen ist, gilt der Mittelwert der Punktspanne, die der jeweiligen Durchschnittsnote nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz (Anlage 2) in den Fällen des Absatzes 1 zugeordnet ist, als maßgebliche Punktzahl; es wird auf eine ganze Zahl gerundet.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2010 Nr. 9, S. 204
    Fsn-Nr.: 711-7.1/6

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. März 2017

    Vorschrift außer Kraft seit:
    30. Juni 2020