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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Zeitpunkt der Datenübermittlung bei der Gewährung von Direktzahlungen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Zeitpunkt der Datenübermittlung bei der Gewährung von Direktzahlungen vom 1. Juni 2005 (SächsGVBl. S. 159)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über den Zeitpunkt der Datenübermittlung bei der Gewährung von Direktzahlungen

Vom 1. Juni 2005

Aufgrund von § 5 Abs. 3 Nr. 5 des Gesetzes zur Regelung der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen durch Landwirte im Rahmen gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über Direktzahlungen (Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz – DirektZahlVerpflG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1767) in Verbindung mit § 3 Nr. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 23. März 2005 (SächsGVBl. S. 71) wird verordnet:

§ 1
Datenübermittlung

Der Zeitpunkt für die Datenübermittlung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 DirektZahlVerpflG wird auf den 15. August jeden Jahres festgesetzt.

§ 2
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 30. Juni 2005 in Kraft.

Dresden, den 1. Juni 2005

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Stanislaw Tillich

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2005 Nr. 5, S. 159
    Fsn-Nr.: 632-11

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. Juni 2005

    Fassung gültig bis: 30. Juni 2010