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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 27.04.2001 bis 31.08.2001

VwV Bedarf und Schuljahresablauf

Vollzitat: VwV Bedarf und Schuljahresablauf vom 31. März 2001 (MBl. SMK S. 69), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 11. Juli 2001 (MBl. SMK S. 174) geändert worden ist

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Klassen- und Gruppenbildung, zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung und zum Ablauf des Schuljahres 2001/2002
(VwV Bedarf und Schuljahresablauf)

Az.: 23-6420.10/1833/42

Vom 31. März 2001

Inhaltsübersicht

Teil 1 Regelungen zur Klassen- und Gruppenbildung und zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung

1
Grundsätze
2
Klassen- und Gruppenbildung
3
Fächer Ethik und Religion an den Grundschulen
4
Bedarfsnachweise und Berichterstattungen
5
Anlagen zu Teil 1

Teil 2 Regelungen zum Ablauf und zur Durchführung des Schuljahres an allgemein bildenden Schulen, Förderschulen und Schulen des zweiten Bildungsweges

1
Geltungsbereich
2
Vorbereitung und Beginn des Schuljahres
3
Wahl der Schüler- und Elternvertreter
4
Ferienregelung
5
Ausgabe der Kurzinformationen, Halbjahresinformationen, Schulberichte und Zeugnisse
6
Termine – Mittelschule und Förderschule
7
Termine – Gymnasium, Abendgymnasium und Kolleg
8
Wechsel an eine weiterführende Schule
9
Aufnahmeverfahren an Gymnasien mit vertiefter Ausbildung
10
Aufnahmeprüfung für den Vorkurs des Kollegs
11
Berufs- und Studienorientierung
12
Pädagogische Tage
13
Schließzeiten für die Förderpädagogischen Beratungsstellen

Teil 3 Regelungen zum Ablauf und zur Durchführung des Schuljahres an berufsbildenden Schulen

1
Geltungsbereich
2
Vorbereitung des Schuljahres, Beginn und Ende des Unterrichts
3
Ferienregelung
4
Anmeldung und Aufnahmeprüfung für das Schuljahr 2002/03
5
Prüfungszeiträume und -termine
6
Weitere Termine für berufliche Gymnasien
7
Zeugnisausgabe
8
Pädagogische Tage
9
Berufs- und Studienorientierung

Teil 1
Regelungen zur Klassen- und Gruppenbildung und zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung

1   Grundsätze

Der Teil 1 dieser Verwaltungsvorschrift regelt in Ergänzung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Unterrichtsorganisation ( VwV Organisationserlass) vom 17. April 1996 (ABl.SMK S. 165) die Klassen- und Gruppenbildung und die Bedarfsberechnung im Schuljahr 2001/2002. Er regelt jedoch nicht die konkrete Form der Organisation der Klassen und Schulen und begründet weder der Form noch dem Umfang nach Ansprüche auf eine bestimmte Unterrichtsorganisation oder Ressourcenzuweisung. Genannte Termine beziehen sich auch auf die Vorbereitung des Schuljahres 2001/2002.

Die Beachtung der Besonderheiten der jeweiligen Schularten erfordert, dass alle an der unterrichtlichen Organisation Beteiligten die grundlegenden Vorgaben gemäß VwV Organisationserlass konsequent einhalten sowie auch die verfügbaren Ermessensspielräume im Rahmen der zugewiesenen Ressourcen (Stellen und Mittel) verantwortungsvoll nutzen.

Die Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift gelten entsprechend für medizinische Berufsfachschulen, soweit sie vom Geltungsbereich des § 3 Abs. 3 SchulG erfasst werden.

Die Zuweisung des Personals erfolgt auf der Grundlage der im Haushaltsplan ausgewiesenen Ressourcen (Stellen und Mittel). Über die im Haushaltsplan festgeschriebenen Ressourcen hinaus sind keine Zuweisungen möglich. Die Klassen- und Gruppenbildung ist so vorzunehmen, dass der Unterricht mit den zugewiesenen Ressourcen gewährleistet wird. Unabhängig davon, ob für Sondermaßnahmen darüber hinaus Mittel für weitere Lehrkräfte zur Verfügung gestellt werden können, erfolgt die Klassen- und Gruppenbildung nach den in dieser Verwaltungsvorschrift genannten Grundsätzen, sofern im Einzelfall keine anderen Festlegungen getroffen sind.

Für das Haushaltsjahr 2001 sind unter Inanspruchnahme von einem Teil der Flexibilisierungen zwischen Mittelschule und Gymnasium folgende Schüler-Lehrer-Relationen gültig:

Schüler-Lehrer-Relationen
Schule Schüler-Lehrer-Relationen
Grundschule 16,20
Mittelschule
   (einschl. Abendmittelschule)
15,79
Gymnasium
   (einschl. Abendgymnasium und Kolleg)
15,20
Förderschulen
   (einschl. Fachlehrer, pädagog. Unterrichtshilfen)
5,91
Berufsbildende Schulen 27,54

Die vorgegebenen Schüler-Lehrer-Relationen sind grundsätzlich einzuhalten. Ausgenommen ist hierbei die Schüler-Lehrer-Relation an medizinischen Berufsfachschulen. Diese wird durch die Kostenerstattungsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung bestimmt. Ausgenommen ist auch die Schüler-Lehrer-Relation an der Fachschule für Landwirtschaft, soweit der Unterricht durch Lehrkräfte abgedeckt wird, die dem Geschäftsbereich des Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zugeordnet sind. Jede Schule gibt auf dem Erhebungsbogen (Formblätter gemäß Anlagen) die erreichte Schüler-Lehrer-Relation an. Unterschreitungen sind durch den Schulleiter zu begründen. Das Regionalschulamt prüft bei den Schulen die Einhaltung der Schüler-Lehrer-Relationen. Unterschreitungen der Richtwerte zur Klassen- und Gruppenbildung sind gegenüber dem Staatsministerium für Kultus zu begründen. Bei der Prüfung der Lehrauftragsverteilungen der Schulen ist besonderes Augenmerk auf den fachgerechten Einsatz der Lehrkräfte sowie auf den Einsatz nach wissenschaftlicher Qualifikation im fachtheoretischen und fachpraktischen Bereich zu richten.
Die Veränderungen der Schüler-Lehrer-Relationen sind für die Minimierung des Unterrichtsausfalls, für das möglichst vollständige Ausreichen des Ergänzungsbereichs und soweit möglich und nötig für die zusätzliche Arbeit mit den Schülern (Kontaktstunden) zu nutzen. Veränderungen der Richtwerte zur Klassen- und Gruppenbildung sind grundsätzlich nicht vorgesehen.
Lehrkräfte, welche Lehrbefähigungen oder Lehrerlaubnisse in Fächern nachweisen, in denen bezogen auf den gesamten Freistaat Sachsen besonderer Bedarf besteht, sollen nach Möglichkeit überwiegend in diesen Fächern eingesetzt werden.
Zeichnet sich an der Schule ein Überhang oder ein Bedarf an Lehrkräften ab, ist dies dem Regionalschulamt unverzüglich anzuzeigen. Das Regionalschulamt hat entsprechende Maßnahmen einzuleiten.
Abordnungen und Versetzungen (sowie ggf. das Angebot von Teilzeitverträgen) sollen Vorrang vor Aufstockungen oder Einstellungen haben.

Auf Grund von veränderten Schülerströmen können örtliche und/oder regionale Abweichungen von den oben genannten Schüler-Lehrer-Relationen auftreten. Die Schulaufsichtsbehörden haben in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen für einen entsprechenden Ausgleich zu sorgen.

2   Klassen- und Gruppenbildung, Unterrichtsversorgung

Die Klassen- und Gruppenbildung ist unter Beachtung der Anlagen 1 und 2 vorzunehmen. Im Falle der Veränderung von Schülerzahlen ist die vorgenommene Klassen-, Gruppen- und Kursbildung insbesondere zu Beginn des Schuljahres erneut zu prüfen und gegebenenfalls zu verändern, spätestens während der ersten Unterrichtstage.

Sofern einzelne Klassenstufen an einer Schule nicht gebildet werden, führt dies in diesem Umfang zur Teilaufhebung der Schule.
Die Teilaufhebung kann erforderlich sein bei einer Unterschreitung der Mindestschülerzahl oder bei Nichterreichen der für die jeweilige Schulart geforderten Zügigkeit. Aufhebungen von Schulen oder Teilen von Schulen kommen in Betracht, wenn das öffentliche Bedürfnis für die Fortführung der Schule oder Teilen derselben nicht mehr gegeben ist. Kommt der Schulträger dieser Verpflichtung nicht oder nicht im erforderlichen Umfang nach, prüft das Staatsministerium für Kultus den Widerruf der Mitwirkung an der Unterhaltung der Schule. Die Regionalschulämter stellen alle dafür erforderlichen Angaben zur Verfügung. Für Berufsschulen, Berufsfachschulen und Fachschulen können im Einzelnen hiervon abweichende Regelungen getroffen werden.

Die Aufnahmekapazitäten an den medizinischen Berufsfachschulen werden durch den Krankenhausplan des Freistaates Sachsen in seiner jeweils gültigen Fassung bestimmt. Die Schulaufsichtsbehörden haben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich auf die Auslastung dieser Kapazitäten Einfluss zu nehmen.

Die Unterrichtsversorgung einschließlich Ergänzungsbereich, Klassenteilungen und Anrechnungen, Ermäßigungen und Freistellungen kann nur gewährleistet werden, wenn die Richtwerte der Klassenbildung für die einzelnen Schularten im Landesdurchschnitt eingehalten werden. Die Einhaltung des Richtwertes ist dann gegeben, wenn der Durchschnitt der tatsächlichen Klassengrößen gleich dem Richtwert ist. Eine Erhöhung des Klassenteilers soll in der Regel nur geringfügig und kurzfristig – jeweils längstens bis zum Schulhalbjahr oder Schuljahresende – erfolgen.

Das Verfahren der Vorlage und Prüfung von Ausnahmeanträgen sowie der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen bezüglich der Unterschreitung der Mindestschülerzahlen beziehungsweise der Veränderung des Klassenteilers soll bis zum Beginn des Schuljahres abgeschlossen sein. Erteilte Ausnahmegenehmigungen dürfen das Einhalten der Richtwerte nicht gefährden. Die Feststellung des öffentlichen Bedürfnisses zur Einrichtung und Aufhebung von Schulen sowie Teilen derselben bleibt davon unberührt.

Gegenüber der VwV Organisationserlass gelten im Schuljahr 2001/2002 folgende Besonderheiten:

Der Fremdsprachenunterricht in Gruppen gemäß Punkt 3.1.4 VwV Organisationserlass ist nur in 25 % aller Klassen möglich. Darüber hinaus erforderlicher Fremdsprachenunterricht in Gruppen ist im Rahmen des Ergänzungsbereichs zu erteilen.
Im Gymnasium kann in Abhängigkeit von vorhandenen personellen und technischen Ressourcen in den Klassenstufen 8 bis 10 Fachunterricht mit informatischen Bezügen auf der Grundlage eines Orientierungsrahmens angeboten werden.
In der Berufsschule ist die Erteilung von Wahlunterricht nicht in vollem Umfang möglich.
Sofern in Beruflichen Schulzentren kurzfristig weitere Bildungsgänge eingerichtet werden, die nicht in dieser Verwaltungsvorschrift aufgeführt sind, erfolgt die Klassen- und Gruppenbildung und die Bedarfsberechnung in sinngemäßer Anwendung der Regelungen für vergleichbare Bildungsgänge.

Die Bedarfsberechnung erfolgt unter Verwendung der Formblätter

Formblätter
für Schule Anlage
für Grundschulen gemäß Anlage 3a,
für Mittelschulen gemäß Anlage 3b,
für Förderschulen gemäß Anlagen 4a bis 4f,
für Schulen des zweiten Bildungsweges gemäß Anlage 5,
für Abendgymnasien und Kollegs zusätzlich gemäß Anlage 6c,
für Gymnasien gemäß Anlagen 6a bis 6j,
für berufsbildende Schulen gemäß Anlage 7,
für Ausnahmegenehmigungen gemäß Anlage 8a,
für Ausnahmegenehmigungen an berufsbildenden Schulen zusätzlich gemäß Anlage 8b.

3   Fächer Ethik und Religion an den Grundschulen

Bei der Bedarfserhebung für das Fach Religion an Grundschulen ist wie folgt zu verfahren:

Der Unterricht in den Fächern Ethik und Religion wird an der Grundschule bis auf weiteres mit einer Wochenstunde erteilt.
Bei der Anmeldung der Schüler der ersten Klasse ist das Konfessionsmerkmal in der Schülerkartei zu erfassen.
Evangelische und katholische Schüler nehmen am Religionsunterricht ihres Bekenntnisses teil, sofern sie nicht von den Erziehungsberechtigten abgemeldet werden.
Die Fächer Evangelische Religion und Katholische Religion sind grundsätzlich für weitere Anmeldungen anderer Schüler offen; diese Fälle sind mit dem durch die betreffende Religionsgemeinschaft beauftragten Religionslehrer abzustimmen.

Die Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, besuchen den Unterricht im Fach Ethik.

Die Erziehungsberechtigten sind über diese Regelungen beim vorbereitenden Elternabend zu informieren.

Im Übrigen wird auf die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Durchführung des Religionsunterrichts und des Ethikunterrichts im Freistaat Sachsen vom 11. Juni 1999 (MinBl.SMK S. 277) verwiesen.

4   Bedarfsnachweise und Berichterstattungen

Soweit vom Staatsministerium für Kultus EDV-gestützte Erhebungen für einzelne Schularten vorgegeben werden, sind diese anzuwenden.

Alle im Folgenden genannten Berichte enthalten die geforderten Angaben für jede einzelne Schule und eine Gesamtsumme jedes einzelnen Merkmals für das Regionalschulamt, soweit im Einzelfall keine anderen Regelungen getroffen werden.

Das betrifft im Einzelnen folgende Formblätter:

Anlagen 3a und b, Ziffern 1, 2 (ohne personenbezogene Angaben), 3, 4 und 7
Anlagen 4a bis e, Ziffern 1, 2 (ohne personenbezogene Angaben), 3, 4 und 7
Anlage 5, Ziffern 1, 2 (ohne personenbezogene Angaben), 3, 4 und 7
Anlage 6c, Ziffern 1 bis 5
Anlage 6d
Anlage 7,
Anlagen 8a und 8b.

Die Anzahl der Schüler an Schulen für Lernbehinderte in den Klassen 8H, 9H und 10H ist gesondert mitzuteilen.

Die Regionalschulämter berichten mit Stichtag 9. April 2001, soweit vorgegeben auch EDV-gestützt, bis zum 27. April 2001 (Posteingang) dem Staatsministerium für Kultus über:

den für das Schuljahr 2001/2002 zu erwartenden Lehrerbedarf (Planungsansatz) anhand der Zusammenfassung der Bedarfsnachweise:
für Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen nach den Formblättern Anlagen 3a und 3b und 4a bis 4f,
Abendmittelschulen sind gesondert auszuweisen (Formblatt Anlage 5) (EDV-gestützt bei Mittelschule einordnen),
für Gymnasien nach den Formblättern Anlagen 6c und 6d und berufsbildende Schulen nach Formblatt Anlage 7,
Abendgymnasien und Kollegs sind gesondert auszuweisen (Formblatt Anlagen 5 und 6c; EDV-gestützt bei Gymnasium einordnen),
die zu erwartenden Ausnahmeregelungen,
Anrechnungen, Ermäßigungen und Freistellungen,
die zu erwartenden fächerspezifischen Bedarfsdefizite beziehungsweise Überhänge und eingeleitete Maßnahmen zum regionalen Ausgleich der Bedarfsdefizite.

Die Schulen und die Regionalschulämter schreiben entsprechend den Änderungen der Schülerzahl, der Klassenbildung und des Personals diese Berichte unter Verwendung der o. g. Formblätter und soweit vorgegeben auch EDV-gestützt kontinuierlich fort, so dass aktuelle Daten, insbesondere zur Vorbereitung des Schuljahres, jederzeit abrufbar sind.

Bis 14. September 2001 berichten die Regionalschulämter für allgemein bildende Schulen, Förderschulen und Schulen des zweiten Bildungsweges über Schülerzahlen, Klassenzahlen, Anrechnungen, Ermäßigungen und Freistellungen, fächerspezifische Bedarfsdefizite bzw. Überhänge und eingeleitete Maßnahmen zum regionalen Ausgleich der Bedarfsdefizite und Lehrerbedarf und Lehrpersonal-IST zum Stichtag 21. August 2001. Für die Klassenstufen 5 und 8 der Mittelschulen und der Gymnasien, jeweils gesondert für die einzelnen Klassen- beziehungsweise Jahrgangsstufen der Schulen des zweiten Bildungsweges (einschließlich der an allgemein bildenden Schulen angegliederte Schulteile des zweiten Bildungsweges) sowie für die Klassenstufen 2, 5 und 8 der Schulen für Lernbehinderte, der Schulen für Erziehungshilfe und der Sprachheilschulen sowie für die Unterstufe und die Oberstufe der Schulen für geistig Behinderte ist die Schülerzahl zusätzlich nach dem Wohnort der Schüler bis zum 28. September 2001 darzustellen.

Darüber hinaus berichten die Regionalschulämter für allgemein bildende Schulen und Schulen des zweiten Bildungsweges bis zum 28. September 2001 über Klassenfrequenzen, Schüler im Fremdsprachenunterricht und Schüler im Ethikunterricht und im Religionsunterricht (soweit nicht schon in der EDV-gestützten Erhebung enthalten) zum Stichtag 21. August 2001.

Für berufsbildende Schulen berichten die Regionalschulämter dem Staatsministerium für Kultus bis 19. Oktober 2001 (Posteingang) mit Stichtag 2. Oktober 2001 über die Veränderungen zum Planungsansatz vom 9. April 2001.

Für berufsbildende Schulen ist zusätzlich jeweils zu den Stichtagen 30. Juni 2001, 31. Juli 2001, 31. August 2001 und 31. Dezember 2001 der Stand der Anmeldungen – Schüler – (bis zu Beginn des Unterrichts im Schuljahr 2001/2002) und der Stand der Aufnahmen – Schüler und Klassen – (nach Beginn des Unterrichts im Schuljahr 2001/2002) getrennt nach Schularten (Formblatt Anlage 7 Vorderseite Tabelle Teilzeit – Vollzeit) zu erfassen und jeweils spätestens zehn Arbeitstage nach dem Stichtag an das Staatsministerium für Kultus zu übermitteln.

Das Erheben des Unterrichtsausfalls an allgemein bildenden Schulen und an Förderschulen erfolgt in der Zeit vom 10. September 2001 bis zum 28. September 2001 und an berufsbildenden Schulen in der Zeit vom 5. November 2001 bis zum 24. November 2001.

Die Schulen und die Regionalschulämter schreiben die Berichte zum Unterrichtsausfall unter Beibehaltung der Formblätter fort, so dass aktuelle Daten jederzeit abrufbar sind.

Die in diesem Punkt genannten Bedarfsnachweise und Berichterstattungen dienen ausschließlich der Darstellung der Unterrichtsversorgung und zur Ermittlung von vorläufigen Schülerzahlen.

5   Anlagen zu Teil 1

Anlagen 1 und 2

Teil 2
Regelungen zum Ablauf und zur Durchführung des Schuljahres an allgemein bildenden Schulen, Förderschulen und Schulen des zweiten Bildungsweges

1   Geltungsbereich

Der Teil 2 gilt für Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien, Förderschulen (ohne berufsbildende Schulen für Behinderte) und Schulen des zweiten Bildungsweges.

2   Vorbereitung und Beginn des Schuljahres

Die Woche vom 2. August bis 8. August 2001 wird zur Vorbereitung auf das neue Schuljahr genutzt. In dieser Zeit finden die ersten Lehrerkonferenzen des Schuljahres statt. Die Schulleiter entscheiden, welche weiteren Aufgaben zur unmittelbaren Vorbereitung des Schuljahres 2001/2002 in ihren Einrichtungen zu erfüllen sind.

Der planmäßige Unterricht beginnt für die Klassen 2 bis 12 am 9. August 2001.

Die Grundschulleiter und die Förderschulleiter gewährleisten, dass die Aufnahme der Schulanfänger am 11. August 2001 erfolgen kann. Unterrichtsbeginn für die Schüler der 1. Klassen und für Kinder in Vorbereitungsklassen gemäß § 5 Absatz 3 SchulG ist der 13. August 2001.

Für Schulen des zweiten Bildungsweges beginnt der Unterricht in der Regel am 13. August 2001.

Die Woche des Schulsports findet in der Zeit vom 24. September 2001 bis 28. September 2001 statt.

3   Wahl der Schüler- und Elternvertreter

Für die Wahl der Schüler- und Elternvertreter sind die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Mitwirkung der Eltern in den Schulen im Freistaat Sachsen sowie die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Mitwirkung der Schüler in den Schulen im Freistaat Sachsen vom 10. September 1992 (ABl.SMK Nr. 14/1992) maßgeblich. Insbesondere ist zu beachten:

Die Wahl der Klassenschülersprecher und deren Stellvertreter erfolgt bis zum 23. August 2001.

Die Wahl der Vorsitzenden der Schülerräte und deren Stellvertreter sowie der weiteren Vertreter der Schüler für die Schulkonferenz findet bis zum 13. September 2001 statt.

Die Wahl der Vorsitzenden der Kreisschülerräte und deren Stellvertreter erfolgt bis zum 4. Oktober 2001.

Die Wahl des Landesschülerrates erfolgt bis zum 15. November 2001.

Die Klassenelternsprecher und deren Stellvertreter werden, sofern keine Verlängerung der Amtszeit gemäß § 8 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung über die Mitwirkung der Eltern in den Schulen im Freistaat Sachsen erfolgte, bis zum 6. September 2001 gewählt.

Die Wahl der Vorsitzenden der Elternräte und deren Stellvertreter erfolgt bis zum 27. September 2001.

Die Vorsitzenden der Kreiselternräte und deren Stellvertreter werden bis zum 1. November 2001 gewählt.

4   Ferienregelung

Für das Schuljahr 2001/2002 gilt folgende Ferienregelung für die allgemein bildenden Schulen und Förderschulen:

Ferien
Art der Ferien von - bis
Herbstferien 8. Oktober 2001 19. Oktober 2001
Weihnachtsferien 22. Dezember 2001 2. Januar 2002
Winterferien 11. Februar 2002 23. Februar 2002
Osterferien 28. März 2002 5. April 2002
Pfingstferien 18. Mai 2002 21. Mai 2002
Sommerferien 20. Juni 2002 31. Juli 2002

Angegeben ist jeweils der erste und der letzte Ferientag. Zwei frei bewegliche Ferientage werden terminlich von jeder Schule im Einvernehmen mit dem Regionalschulamt, dem Schulträger und bezüglich der Schülerbeförderung mit dem Landkreis festgelegt.

Für Schulen des zweiten Bildungsweges gilt die Ferienregelung der allgemein bildenden Schulen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch das Staatsministerium für Kultus.

5   Ausgabe der Kurzinformationen, Halbjahresinformationen, Schulberichte und Zeugnisse

Die Ausgabe der Kurzinformationen, Halbjahresinformationen bzw. Halbjahreszeugnisse erfolgt am 8. Februar 2002. Das zweite Schulhalbjahr beginnt am 25. Februar 2002. Die Ausgabe der Zeugnisse der Kurshalbjahre 11/I und 12/I erfolgt am 11. Januar 2002. Die Kurshalbjahre 11/II und 12/II beginnen am 14. Januar 2002.
Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, erfolgt die Ausgabe der Schulberichte und Jahreszeugnisse sowie der Zeugnisse des Kurshalbjahres 11/II am 19. Juni 2002.
Die Ausgabe der Abschlusszeugnisse für den Hauptschulabschluss, den qualifizierenden Hauptschulabschluss und den Realschulabschluss beziehungsweise der Abgangszeugnisse der Mittelschule kann an der Mittelschule zum Schulentlassungstermin erfolgen. Die Ausgabe der Zeugnisse des Kurshalbjahres 12/II sowie der Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife bzw. der Abgangszeugnisse von Gymnasium, Abendgymnasium und Kolleg ist im Abschnitt 7.2 geregelt.

6   Termine – Mittelschule und Förderschule

Die folgenden Termine gelten auch für Förderschulen, sofern in diesen Förderschulen Schüler mit dem Ziel eines Mittelschulabschlusses beschult werden.

6.1 Termine im Zusammenhang mit den Prüfungen

Für Schüler der Klasse 9 ist Meldetermin zur Prüfung zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses der 9. April 2002.

Bis zum 9. April 2002 teilt jeder Prüfungsteilnehmer seinem Fachlehrer die gewählte Prüfungsform (schriftlich oder mündlich) für die Prüfung in der 1. Fremdsprache und bei der Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses das gewählte naturwissenschaftliche Fach mit.

Die Fachlehrer übergeben dem Klassenlehrer für die Schüler der Klasse 10 bis zum 24. April 2002 die Jahresnoten. Diese werden den Prüfungsteilnehmern am 26. April 2002 bekannt gegeben.

Die Fachlehrer übergeben dem Klassenlehrer für die Schüler der Klasse 9, die an der Prüfung zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses teilnehmen, bis zum 24. April 2002 die Jahresnoten. Diese werden den Prüfungsteilnehmern am 26. April 2002 bekannt gegeben.

Jeder Prüfungsteilnehmer teilt seinem Fachlehrer bis zum 29. April 2002 mit, in welchen Fächern er mündlich geprüft werden möchte.

6.2 Schriftliche Prüfungen zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses

Für die Durchführung der Prüfungen wird Folgendes festgelegt:

Qualifizierender Hauptschulabschluss

Qualifizierender Hauptschulabschluss
Fach Termin Nachtermin
Fach Termin Nachtermin
Deutsch und Sorbisch 30. April 2002 27. Mai 2002
Mathematik 3. Mai 2002 29. Mai 2002
Fremdsprache 6. Mai 2002 3. Juni 2002

Realschulabschluss

Realschulabschluss
Fach Termin Nachtermin
Fach Termin Nachtermin
Deutsch und Sorbisch 30. April 2002 27. Mai 2002
Mathematik 3. Mai 2002 29. Mai 2002
Fremdsprache 6. Mai 2002 3. Juni 2002
Physik/Chemie/Biologie 8. Mai 2002 31. Mai 2002

Die schriftlichen Prüfungen beginnen um 8.00 Uhr. Abweichungen davon bedürfen der Zustimmung des Regionalschulamtes.

Die Tage zwischen den schriftlichen Prüfungen sind für die Prüfungsteilnehmer unterrichtsfrei. Nach der letzten schriftlichen Prüfung wird der planmäßige Unterricht weitergeführt.

Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen sowie die Fächer der mündlichen Prüfungen sind den Prüfungsteilnehmern vor Beginn der Konsultationen mitzuteilen.

6.3 Mündliche Prüfungen zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses

Die Schule bietet zur unmittelbaren Vorbereitung auf die mündlichen Prüfungen im Zeitraum vom 22. Mai bis 28. Mai 2002 Konsultationen an. Die Konsultationstermine für Prüfungen zum Nachtermin und für Wiederholungsprüfungen regelt die Schule.

Die mündlichen Prüfungen sind im Zeitraum vom 29. Mai bis 13. Juni 2002 durchzuführen.

Der Prüfungsausschuss entscheidet, zu welchem Termin innerhalb dieses Zeitraumes die einzelnen Prüfungen stattfinden und gewährleistet, dass ein Prüfungsteilnehmer an einem Tag nur in einem Fach geprüft wird.

Bis zum 28. Mai 2002 erstellt der Prüfungsausschuss einen Organisationsplan für die mündlichen Prüfungen und gibt diesen den Prüfungsteilnehmern bekannt.

Die Termine für mündliche Prüfungen zum Nachtermin und für Wiederholungsprüfungen regelt die Schule.

6.4 Schulentlassung

Die Ausgabe der Zeugnisse findet im Zeitraum vom 14. Juni bis 19. Juni 2002 statt.

6.5 Schulfremde Prüfungsteilnehmer an Mittelschulen

Schulfremde, die einen der Abschlüsse der Mittelschule erwerben wollen, müssen bis zum 22. März 2002 einen Antrag auf Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des gewünschten Abschlusses beim zuständigen Regionalschulamt stellen.

Bis zum 22. April 2002 informiert das Regionalschulamt die schulfremden Prüfungsteilnehmer schriftlich, an welcher Mittelschule die Prüfung stattfindet.

7   Termine – Gymnasium, Abendgymnasium und Kolleg

7.1 Allgemeine Termine für die gymnasiale Oberstufe

Der Bericht über die Wahl der Leistungskurskombinationen (Jahrgangsstufe 11) erfolgt an das zuständige Regionalschulamt bis zum 7. September 2001.

7.2 Termine im Zusammenhang mit der Abiturprüfung

Bis zum 21. September 2001 werden die gewählten Prüfungsfächer (Jahrgangsstufe 12) dem zuständigen Regionalschulamt mitgeteilt.

Die Berufung der Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse erfolgt durch das zuständige Regionalschulamt bis zum 1. März 2002.

Am 12. April 2002 wird den Prüfungsteilnehmern bekannt gegeben, wer zur schriftlichen Prüfung zugelassen ist und wer nicht zur Gesamtprüfung zugelassen werden kann.

7.2.1 Schriftliche Prüfungen

Schriftliche Prüfungen
Strich Fach Erstprüfung Nachprüfung
  Erstprüfung Nachprüfung
Öffnen der Umschläge „Informaionen für den Schulleiter“ 17. April 2002 7. Mai 2002
Schriftliche Prüfungen (Leistungskurs- und ggf. Grundkursfach):    
Deutsch 19. April 2002 8. Mai 2002
Geschichte 22. April 2002 13. Mai 2002
Mathematik 23. April 2002 14. Mai 2002
Englisch 24. April 2002 15. Mai 2002
Biologie, Chemie,
Kunsterziehung, Musik, Sport
25. April 2002 16. Mai 2002
Französisch 26. April 2002 28. Mai 2002
Physik, Evangelische Religion*,
Katholische Religion*
29. April 2002 29. Mai 2002
Russisch, Spanisch, Tschechisch, Italienisch 30. April 2002 31. Mai 2002
  Latein, Erg.-Pr. Latinum 2. Mai 2002 3. Juni 2002
Sorbisch, Erg.-Pr. Graecum, Erg.-Pr. Hebraicum 3. Mai 2002 4. Juni 2002

*) nur an Gymnasien in kirchlicher Trägerschaft

Bis zum 6. Mai 2002 erfolgt der Bericht der notwendigen schriftlichen Nachprüfungen an das Regionalschulamt.

Für Teilnehmer an der Erstprüfung wird im Zeitraum vom 6. Mai 2002 bis zum 4. Juni 2002 Unterricht erteilt.

Die Abgabe aller korrigierten und endgültig bewerteten Prüfungsarbeiten beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erfolgt bei der Erstprüfung bis zum 4. Juni 2002 und bei der Nachprüfung bis zum 6. Juni 2002. Die Termine für Erst-, Zweit- und gegebenenfalls Drittkorrektur werden gesondert bekannt gegeben.

Am 4. Juni 2002 wird den Prüfungsteilnehmern das Studienbuch mit dem Zeugnis für das Kurshalbjahr 12/II ausgehändigt.

7.2.2 Mündliche Prüfungen

Die Bekanntgabe der Ergebnisse aller schriftlichen Prüfungen und der Zulassung bzw. Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung sowie die Anordnung zusätzlicher mündlicher Prüfungen gemäß § 27 Abs. 8 Nr. 1 der Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung ( OAVO) vom 15. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 351), findet für die Erstprüfung am 5. Juni 2002 und für die Nachprüfung am 6. Juni 2002 statt. Die Zulassung bzw. Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung (P4) wird entsprechend vertagt, wenn sie vom Ergebnis der zusätzlichen mündlichen Prüfung in einem schriftlich geprüften Fach (P1, P2, P3) abhängt.

Zusätzliche mündliche Prüfungen gemäß § 27 Abs. 8 Nr. 2 OAVO sind beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Erstprüfung am 5. Juni 2002 und für die Nachprüfung am 6. Juni 2002 zu beantragen. Die Anordnung dieser zusätzlichen mündlichen Prüfungen durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erfolgt am 6. Juni 2002 für die Erstprüfung und am 7. Juni 2002 für die Nachprüfung.

Vor der Durchführung der mündlichen Prüfung bietet die Schule für die Prüfungsteilnehmer der Erstprüfung am 5. Juni und am 6. Juni 2002 und für die Prüfungsteilnehmer der Nachprüfung am 7. Juni 2002 Konsultationsmöglichkeiten an.

Die mündlichen Prüfungen werden für die Prüfungsteilnehmer der Erstprüfung vom 10. Juni bis zum 12. Juni 2002 und für die Prüfungsteilnehmer der Nachprüfung am 11. Juni 2002 und am 12. Juni 2002 durchgeführt. Bei Bedarf beantragt die Schule beim Regionalschulamt, dass sie bereits einen Werktag eher mit den mündlichen Prüfungen beginnen können.

Die Abschlussberatung des Prüfungsausschusses und die Bekanntgabe der Gesamtqualifikation für die Prüfungsteilnehmer der Erstprüfung und der Nachprüfung finden am 13. Juni 2002 statt.

7.2.3 Besondere Lernleistung

Bis zum 21. September 2001 berichtet jede Bildungseinrichtung dem zuständigen Regionalschulamt zusammen mit den gewählten Prüfungsfächern über die Anzahl derjenigen Schüler der Jahrgangsstufe 12, die eine besondere Lernleistung gemäß § 26a der OAVO in die Gesamtqualifikation einbringen werden.

Bis zum 11. Januar 2002 (Ersttermin) sind die erarbeiteten schriftlichen Dokumentationen besonderer Lernleistungen, die jeweils um eine fachpraktische Komponente erweitert sein können, beim Schulleiter einzureichen. Für Prüfungsteilnehmer, die aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund, insbesondere wegen ärztlich attestierter Erkrankung den Ersttermin nicht einhalten können, ist das Einreichen bis zum 8. Februar 2002 (Nachtermin) möglich.

Die Abgabe aller korrigierten und endgültig bewerteten schriftlichen Dokumentationen besonderer Lernleistungen beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erfolgt bis zum 14. Mai 2002.

Die Bekanntgabe der Bewertungsergebnisse aller schriftlichen Dokumentationen besonderer Lernleistungen findet am 15. Mai 2002 statt.

Die Kolloquien zu besonderen Lernleistungen werden vom 23. Mai bis zum 31. Mai 2002 (Ersttermin) bzw. vom 7. Juni bis zum 10. Juni 2002 (Nachtermin) durchgeführt.

7.2.4 Ausgabe der Zeugnisse

Die Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife bzw. die Abgangszeugnisse von Gymnasium, Abendgymnasium und Kolleg werden an die Prüfungsteilnehmer der Erstprüfung und der Nachprüfung in der Zeit vom 14. Juni bis zum 19. Juni 2002 ausgehändigt.

7.2.5 Analyseergebnisse

Der Bericht über die Analyseergebnisse der Abiturprüfung erfolgt an das zuständige Regionalschulamt bis zum 27. Juni 2002.

7.3 Abiturprüfung für Schulfremde

Schulfremde, die an der Abiturprüfung teilnehmen wollen, stellen bis zum 15. Oktober 2001 einen Antrag auf Teilnahme an der Prüfung beim Staatsministerium für Kultus. Bis zum 30. November 2001 erfolgt durch das zuständige Regionalschulamt im Auftrag des Staatsministeriums für Kultus die schriftliche Mitteilung der Entscheidung über den Antrag, gegebenenfalls die Zulassung der Antragsteller zum schriftlichen Prüfungsteil; die betroffenen Gymnasien werden benannt und von der Zulassung informiert.

8   Wechsel an eine weiterführende Schule

8.1 Bildungsempfehlung

Die folgenden Regelungen gelten bei entsprechenden Bildungsgängen ebenfalls an Förderschulen. Alle Schüler der Klasse 4 der Grundschule erhalten eine Bildungsempfehlung. Schüler der Klasse 5 oder 6 an Mittelschulen erhalten auf Antrag der Erziehungsberechtigten eine Bildungsempfehlung.

Die Erziehungsberechtigten der Schüler der Klasse 4 der Grundschule teilen dem jeweiligen Klassenlehrer bis zum 26. Februar 2002 mit, ob ihr Kind die Mittelschule oder das Gymnasium besuchen soll.
Die Erziehungsberechtigten der Schüler der Klasse 5 oder 6 der Mittelschule teilen dem jeweiligen Klassenlehrer bis zum 26. Februar 2002 mit, ob ihr Kind das Gymnasium besuchen soll.
Die Bildungsempfehlungen werden den Erziehungsberechtigten am 4. März 2002 schriftlich bekannt gegeben.

Sofern die Bildungsempfehlung für das Gymnasium am Ende des Schuljahres erteilt wird, ist diese am 7. Juni 2002 den Erziehungsberechtigten schriftlich bekannt zu geben.

8.2 Aufnahme an der Mittelschule; abschlussbezogener Unterricht und Profile

8.2.1 Anmeldung an einer Mittelschule

Erziehungsberechtigte von Schülern der Klasse 4, deren Kinder die Mittelschule besuchen wollen, melden ihre Kinder bis zum 15. März 2002 bei einer Mittelschule ihrer Wahl an. Bei dieser Anmeldung soll die Nennung alternativ gewünschter Mittelschulen erfolgen. Über die Entscheidung, an welcher Mittelschule die Schüler aufgenommen werden, werden die Erziehungsberechtigten am 24. April 2002 durch den jeweiligen Schulleiter informiert. An der Mittelschule sind zunächst auch alle Schüler anzumelden, die eine Aufnahmeprüfung für das Gymnasium anstreben.

8.2.2 Abschlussbezogener Unterricht und Profile der Mittelschule

Die Erziehungsberechtigten der Schüler der Klasse 6 teilen der Schule bis zum 26. Februar 2002 mit, mit welchem Abschlussziel und in welchem Profil ihr Kind die Mittelschule besuchen soll.
Die Entscheidung nach § 29 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 Schulordnung Mittelschulen ( SOMI) vom 10. September 1993 (SächsGVBl. S. 879) wird durch die Klassenkonferenz bis spätestens 8. März 2002 getroffen und den Erziehungsberechtigten unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Eine Änderung dieser Entscheidung gemäß § 29 Abs. 2 Satz 3 SOMI kann bis spätestens 31. Mai 2002 erfolgen und ist den Erziehungsberechtigten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Die Erziehungsberechtigten, deren Kinder ohne eine entsprechende Bildungsempfehlung an ein Gymnasium wechseln sollen, teilen ebenfalls bis zum 26. Februar 2002 mit, mit welchem Abschlussziel und in welchem Profil ihre Kinder die Mittelschule besuchen sollen. Die Entscheidung der Klassenkonferenz hierüber erfolgt gemäß § 29 Abs. 2 SOMI bis spätestens 8. März 2002 und ist den Erziehungsberechtigten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Nach bestandener Prüfung kann für diese Kinder ein Antrag auf Aufnahme in das Gymnasium gestellt werden. Sie sind bei der Mittelschule abzumelden.

8.3 Aufnahme von Schülern der Klasse 4 der Grundschule und der Klasse 5 oder 6 der Mittelschule an das Gymnasium

8.3.1 Anmeldung

Die Erziehungsberechtigten, deren Kindern eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt worden ist, können bis zum 15. März 2002 einen Antrag auf Aufnahme ihrer Kinder bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen. Bei dieser Anmeldung soll die Nennung alternativ gewünschter Gymnasien erfolgen.

Die Erziehungsberechtigten, deren Kindern eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres erteilt werden kann, können bis zum 17. Juni 2002 einen Antrag auf Aufnahme ihrer Kinder bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen.

8.3.2 Aufnahmeprüfung

8.3.2.1 Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung

Erziehungsberechtigte, deren Kinder eine Bildungsempfehlung für den Besuch der Mittelschule erhalten haben, die aber für ihre Kinder den Besuch des Gymnasiums wünschen, werden durch die Grund- bzw. Mittelschule darauf hingewiesen, dass ein Besuch des Gymnasiums nur nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung möglich ist oder gegebenenfalls nach einer so deutlichen Steigerung der Leistungen im 2. Schulhalbjahr, dass am Ende des Schuljahres eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium gemäß den Bedingungen der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über das Aufnahmeverfahren an Gymnasien (AufnGyVO) vom 29. Mai 1998 erteilt werden kann. Den Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung stellen die Erziehungsberechtigten bis zum 15. März 2002 für die Schüler der Klasse 4 unter Angabe des Gymnasiums ihrer Wahl bei der Grundschule und für die Schüler der Klasse 5 oder 6 der Mittelschule bei dem Gymnasium ihrer Wahl.

8.3.2.2 Aufnahmeprüfungen für Schüler der Klasse 4 der Grundschule

Die schriftlichen Aufnahmeprüfungen für Schüler ohne Bildungsempfehlung für das Gymnasium finden am 19. März 2002 (Deutsch) und am 20. März 2002 (Mathematik) an den vom Regionalschulamt bestimmten Grundschulen statt.

Die schriftlichen Nachprüfungen für Schüler, die aus wichtigem Grund an der Prüfungsteilnahme ganz oder zum Teil verhindert waren, finden am 9. April 2002 (Deutsch) bzw. am 10. April 2002 (Mathematik) an den vom Regionalschulamt bestimmten Grundschulen statt.

8.3.2.3 Aufnahmeprüfungen für Schüler der Klasse 5 oder 6 der Mittelschule

Die Aufnahmeprüfungen finden an den vom Regionalschulamt bestimmten Gymnasien statt. Die schriftlichen Aufnahmeprüfungen für Schüler der Klasse 5 oder 6 der Mittelschule, die keine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erhalten haben, finden am 19. März 2002 (Deutsch), am 20. März 2002 (Mathematik) und am 21. März 2002 (Englisch) statt.

Die schriftlichen Nachprüfungen für Schüler, die aus wichtigem Grund an der Prüfungsteilnahme ganz oder zum Teil verhindert waren, finden am 8. April 2002 (Deutsch), am 9. April 2002 (Mathematik) und am 10. April 2002 (Englisch) an den vom Regionalschulamt bestimmten Gymnasien statt.

8.3.2.4 Ergebnis der Aufnahmeprüfung

Das Ergebnis der Aufnahmeprüfung wird den Erziehungsberechtigten der Schüler der Klasse 4 und den aufnehmenden Gymnasien durch die Grundschule bis zum 19. April 2002 mitgeteilt.

Das Ergebnis der Aufnahmeprüfung der Schüler der Klasse 5 oder 6 der Mittelschule wird den Erziehungsberechtigten bis zum 19. April 2002 durch das Gymnasium, das die Aufnahmeprüfung durchgeführt hat, mitgeteilt.

Gleichzeitig erhält das zuständige Regionalschulamt eine Ergebnisliste.

8.3.3 Entscheidung über die Aufnahme

Für Schüler mit Bildungsempfehlung für das Gymnasium vom 4. März 2002 ist die Entscheidung über die Aufnahme in das Gymnasium den Erziehungsberechtigten am 24. April 2002 schriftlich mit Rechtsbehelfsbelehrung durch das aufnehmende Gymnasium mitzuteilen.

Übersteigt die Anzahl der Schüler, die ein bestimmtes Gymnasium besuchen wollen, dessen Aufnahmekapazität, so trägt der Schulleiter zusammen mit dem zuständigen Regionalschulamt bis zum 22. März 2002 dafür Sorge, dass die Schüler, die nach Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nicht am gewünschten Gymnasium aufgenommen werden können, einem anderen Gymnasium zugewiesen werden. Die nachträgliche Aufnahme von Schülern nach bestandener Aufnahmeprüfung ist zu gewährleisten.

Die Gymnasien berichten am 2. Mai 2002 mit Stichtag 2. Mai 2002 über die Anzahl der Neuzugänge für die Klassen 5, 6 und 7 und über freie Aufnahmekapazitäten an das zuständige Regionalschulamt.

Die Entscheidung über die Aufnahme in das Gymnasium ist den Erziehungsberechtigten, deren Kindern eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres erteilt werden konnte, am 28. Juni 2002 schriftlich mit Rechtsbehelfsbelehrung durch das aufnehmende Gymnasium mitzuteilen.

8.4 Aufnahme von Schülern der Klasse 10 der Mittelschule an das Gymnasium

Die Erziehungsberechtigten, deren Kinder nach der Klasse 10 der Mittelschule zum Gymnasium wechseln wollen, müssen bis zum 4. März 2002 unter Vorlage des Halbjahreszeugnisses einen Antrag auf Aufnahme bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen.

Die Erziehungsberechtigten derjenigen Schüler der Klasse 10 der Mittelschule, die zum 4. März 2002 die Zugangsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über das Aufnahmeverfahren an Gymnasien vom 29. Mai 1998 nicht erfüllt hatten, aber diese mit der bestandenen Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses erfüllen, stellen an das zuständige Regionalschulamt unter Vorlage einer beglaubigten Kopie des Abschlusszeugnisses der Mittelschule (Klasse 10) einen Antrag auf Aufnahme in das Gymnasium bis zum 20. Juni 2002.

Die Entscheidung über die Aufnahme in das Gymnasium sowie die Bekanntgabe, welchem Gymnasium der Schüler zugewiesen wird, ist den Erziehungsberechtigten am 28. Juni 2002 schriftlich mit einer Rechtsbehelfsbelehrung durch das zuständige Regionalschulamt, wenn der Besuch des Unterrichts in der 2. Fremdsprache nicht nachgewiesen werden kann, und in allen anderen Fällen durch den Schulleiter mitzuteilen.

9   Aufnahmeverfahren an Gymnasien mit vertiefter Ausbildung (§ 4 Abs. 2 SOGY)

9.1 Aufnahmeverfahren für Schüler der Klasse 4 der Grundschule

9.1.1 Erziehungsberechtigte von Schülern der Klasse 4, deren Kindern eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt worden ist, können bis zum 8. März 2002 den Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung für Gymnasien mit vertiefter Ausbildung stellen.

9.1.2 Die Aufnahmeprüfungen für vertiefte Ausbildung im mathematisch-naturwissenschaftlichen und sprachlichen Bereich finden am 12. März 2002 und am 13. März 2002 statt. Für die Aufnahmeprüfungen im musischen und sportlichen Bereich wird der Zeitrahmen entsprechend erweitert.

9.1.3 Das Ergebnis der Aufnahmeprüfung wird den Erziehungsberechtigten durch die prüfenden Gymnasien bis zum 15. März 2002 mitgeteilt. Bei nichtbestandener Aufnahmeprüfung stellen die Erziehungsberechtigten unverzüglich bei einem anderen Gymnasium einen Antrag auf Aufnahme.

9.1.4 Die Nachprüfungen für Schüler, die aus wichtigen Gründen an der Prüfungsteilnahme verhindert waren, finden am 26. März 2002 und am 27. März 2002 statt. Ihre Ergebnisse werden den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitgeteilt.

9.1.5 Es ist von den Regionalschulämtern zu gewährleisten, dass alle Schüler, die die Aufnahmeprüfungen nicht bestanden haben, nachträglich in einem anderen Gymnasium aufgenommen werden.

9.2 Aufnahmeverfahren für Schüler der Klasse 6

9.2.1 Erziehungsberechtigte von Schülern der Klasse 6 des Gymnasiums oder von Schülern der Klasse 6 der Mittelschule mit Bildungsempfehlung für das Gymnasium, deren Kinder die vertiefte Ausbildung beginnen wollen, können bis zum 8. März 2002 den Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung stellen.

9.2.2 Die Aufnahmeprüfungen für vertiefte Ausbildung im mathematisch-naturwissenschaftlichen und sprachlichen Bereich finden am 18. März 2002 und am 19. März 2002 statt. Für die Aufnahmeprüfungen im musischen und sportlichen Bereich kann dieser Zeitrahmen durch die Schule erweitert werden.

9.2.3 Das Ergebnis der Aufnahmeprüfung wird den Erziehungsberechtigten durch die prüfenden Gymnasien bis zum 22. März 2002 mitgeteilt. Bei nichtbestandener Aufnahmeprüfung stellen die Erziehungsberechtigten unverzüglich bei einem anderen Gymnasium einen Antrag auf Aufnahme.

9.2.4 Die Nachprüfungen für Schüler, die aus wichtigen Gründen an der Prüfungsteilnahme verhindert waren, finden am 9. April 2002 und am 10. April 2002 statt. Ihre Ergebnisse werden den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitgeteilt.

10   Aufnahmeprüfung für den Vorkurs des Kollegs

Die Aufnahmeprüfung für den Vorkurs des Kollegs findet gemäß § 6 KoVO vom 5. März 1996 (SächsGVBl. S. 14) statt.
Die Erstprüfung (Fächer: Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache) wird am 8. Juni 2002 durchgeführt, die entsprechende Nachprüfung für Bewerber, die aus wichtigen Gründen an der Prüfungsteilnahme verhindert waren, am 17. August 2002.
Die Entscheidung über das Bestehen der Aufnahmeprüfung wird den Teilnehmern an der Erstprüfung bis zum 28. Juni 2002 und den Teilnehmern an der Nachprüfung bis zum 30. August 2002 vom Prüfungsausschuss schriftlich mitgeteilt.

11   Berufs- und Studienorientierung

Für Zwecke der Studien- und Berufsberatung findet am 16. Januar 2002 ein „Tag der offenen Tür“ an den sächsischen Hochschulen für Schüler der Jahrgangsstufen 11 und 12 statt (Schulveranstaltung).
An den Förderschulen (außer Schulen für geistig Behinderte) werden für die Berufsberatung sowohl im Fach Gemeinschaftskunde / Rechtserziehung als auch im Fach Arbeitslehre insgesamt 6 Stunden zur Verfügung gestellt.
Mit der Zielsetzung, die Erziehungsberechtigten, insbesondere von Schülern der Klassenstufe 4, rechtzeitig über die weiteren Bildungsmöglichkeiten ihrer Kinder zu informieren, sollten Vertreter der beruflichen Schulzentren an den Informationsveranstaltungen zur Schullaufbahnberatung beteiligt werden. Von den beruflichen Schulzentren werden zu Beginn des Schuljahres 2001/2002 über die Regionalschulämter die Termine für den „Tag der offenen Tür“ bekannt gegeben. In der Schuljahresplanung der jeweiligen Schule sind die Maßnahmen der Berufsorientierung, wie Schülerbetriebspraktika, Termine für den Besuch der Berufsinformationszentren und spezielle Veranstaltungen der Berufsberatung der Arbeitsämter zu berücksichtigen.

12   Pädagogische Tage

Im Schuljahr können von jeder Schule zwei pädagogische Tage durchgeführt werden. Ein pädagogischer Tag sollte in der Vorbereitungswoche durchgeführt werden. Pädagogische Tage dienen der Fortbildung der Lehrkräfte im Hinblick auf die inhaltliche Entwicklung ihrer Schule. Der zweite pädagogische Tag kann nur dann an einem Unterrichtstag stattfinden, wenn die Schüler daran teilnehmen. Ansonsten ist ein unterrichtsfreier Tag vorzusehen.

Teil 3
Regelungen zum Ablauf und zur Durchführung des Schuljahres an berufsbildenden Schulen

1   Geltungsbereich

Der Teil 3 gilt für Berufsschulen (einschließlich berufsbildende Schulen für Behinderte), Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen und berufliche Gymnasien.

2   Vorbereitung des Schuljahres, Beginn und Ende des Unterrichts

Die Woche vom 2. August 2001 bis 8. August 2001 dient der Vorbereitung auf das neue Schuljahr. In dieser Zeit finden die ersten Lehrerkonferenzen des Schuljahres statt. Die Schulleiter legen die weiteren Aufgaben zur unmittelbaren Vorbereitung des Schuljahres fest. Der planmäßige Unterricht beginnt für alle berufsbildenden Schulen grundsätzlich am 9. August 2001.

An der Fachschule für Landwirtschaft und der Höheren Landbauschule beginnt der planmäßige Unterricht am 1. November 2001. Der Unterricht in Teilzeitform an der Fachschule für Gartenbau beginnt am 5. November 2001.

An der Berufsfachschule für Krankenpflege sowie der Berufsfachschule für Hebammen kann der Unterricht am 3. September 2001 beziehungsweise am 1. März 2002 beginnen; diese Schulen melden den gewählten Termin für den Unterrichtsbeginn mindestens zwei Monate vorher an die Regionalschulämter.

An der Fachschule für Sozialwesen können Bildungsgänge mit Genehmigung des Regionalschulamtes auch zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres eröffnet werden.

Das erste Schulhalbjahr endet am 8. Februar 2002, bei Teilzeitausbildungen erst am 9. Februar 2002. Das zweite Schulhalbjahr beginnt am 25. Februar 2002. Abweichend davon

enden am beruflichen Gymnasium die Kurshalbjahre 12/I und 13/I am 11. Januar 2002. Die Kurshalbjahre 12/II und 13/II beginnen am 14. Januar 2002;
enden an der Fachschule für Landwirtschaft sowie der Höheren Landbauschule die fachtheoretischen Schulhalbjahre am 12. April 2002. Das fachpraktische Schulhalbjahr beginnt an der Fachschule für Landwirtschaft am 15. April 2002.

3   Ferienregelung

Für das Schuljahr 2001/2002 gilt folgende Ferienregelung (angegeben ist jeweils der erste und der letzte Ferientag):

Ferien
Art der Ferien von - bis
Herbstferien 8. Oktober 2001 19. Oktober 2001
Weihnachtsferien 22. Dezember 2001 2. Januar 2002
Winterferien 11. Februar 2002 23. Februar 2002
Osterferien 28. März 2002 5. April 2002
Pfingstferien 18. Mai 2002 21. Mai 2002
Sommerferien 20. Juni 2002 31. Juli 2002

Zwei frei bewegliche Ferientage werden terminlich von jedem Beruflichen Schulzentrum im Einvernehmen mit dem Regionalschulamt und dem Schulträger festgelegt.

Abweichend davon gilt für die Fachschule für Landwirtschaft und die Höhere Landbauschule folgende Ferienregelung:

Ferien
Art der Ferien von - bis
Weihnachtsferien 22. Dezember 2001 2. Januar 2002
Winterferien entfallen
Osterferien 2. April 2002 11. April 2002

Im fachpraktischen Schulhalbjahr der Fachschule für Landwirtschaft sind darüber hinaus 15 frei bewegliche Ferientage zu gewähren.

An Berufsschulen können die Herbstferien unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere in Abstimmung mit benachbarten Schulen, mit den Ausbildungsbetrieben oder mit überbetrieblichen Berufsbildungseinrichtungen, ganz oder teilweise verlegt werden.

Werden in vollzeitschulischen Bildungsgängen Betriebspraktika oder die berufspraktische Ausbildung außerhalb schulischer Einrichtungen durchgeführt, kann in begründeten Fällen von der Ferienregelung abgewichen werden, ohne jedoch die Anzahl der Ferientage zu ändern.

Für die Fachschule für Sozialwesen gilt während der berufspraktischen Ausbildung die Ferienregelung nur insoweit, als die Praktikantenstelle nichts anderes vorsieht.

Abweichende Ferienregelungen für die einzelnen Beruflichen Schulzentren sowie Schulen nach § 3 Abs. 3 SchulG sind zu Beginn des Schuljahres festzulegen und bis zum 28. September 2001 dem Regionalschulamt mitzuteilen.

Weitere Abweichungen sind nur in begründeten Einzelfällen möglich und bedürfen der Genehmigung durch das Regionalschulamt.

4   Anmeldung und Aufnahmeprüfung für das Schuljahr 2002/03

Für die Berufsfachschule bestimmt der Schulleiter, bis wann die Aufnahmeanträge zu stellen sind, und legt die Termine für die Aufnahme- und Feststellungsprüfungen fest. Für die Berufsfachschule für Medizinisch-technische Assistenten sowie die Berufsfachschule für Physiotherapie legt der Schulleiter den Termin für den Test zur Aufnahme in die Berufsfachschule fest und teilt diesen bis 28. September 2001 dem Regionalschulamt mit.

Für die Fachschule legt der Schulleiter die Termine für die Anmeldung fest.

Für die Fachoberschule und das berufliche Gymnasium müssen die Aufnahmeanträge bis zum 31. März 2002 gestellt werden. Die Aufnahmeentscheidung wird bis zum 15. Mai 2002 bekannt gegeben.

Die Aufnahmeprüfung der Fachoberschule, Fachrichtung Gestaltung, ist am 13. April 2002 durchzuführen.

5   Prüfungszeiträume und -termine

Soweit keine zentralen Prüfungen durchgeführt werden oder zentrale Prüfungstermine nicht vorgegeben sind, legt das Berufliche Schulzentrum die Prüfungstermine in Abstimmung mit dem Regionalschulamt fest. Die Prüfungszeiträume ergeben sich aus Anlage 1, für die Fachschulen in den Berufen der Land-, Forst- und Hauswirtschaft sowie des Garten- und Landschaftsbaus aus Anlage 2.

Für medizinische Berufsfachschulen und für Berufsfachschulen für Pharmazeutisch-technische Assistenten setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem Schulleiter die Prüfungstermine fest.

An der Fachschule für Sozialwesen finden die schriftlichen Prüfungen in den Fachbereichen Altenpflege, Familienpflege und Heilpädagogik zwischen dem 21. und 25. Januar 2002 statt, wenn sich die berufspraktische Ausbildung an die schulische Ausbildung anschließt.

Sofern das Regionalschulamt im Bereich der Fachschule für Sozialwesen andere Prüfungszeiträume für angezeigt hält, entscheidet darüber das Staatsministerium für Kultus.

Die schriftliche Prüfung zur Zertifizierung von Fremdsprachen-kenntnissen in der beruflichen Bildung wird am 30. Mai 2002 durchgeführt. Die mündliche Prüfung kann frühestens am 14. Januar 2002 stattfinden.

Für die zentralen schriftlichen Abschlussprüfungen an den berufsbildenden Schulen sowie die Abiturprüfung an den beruflichen Gymnasien, einschließlich Nach- und Wiederholungsprüfungen, im Schuljahr 2001/2002 werden folgende Termine festgelegt:

5.1 Berufsfachschulen für Wirtschaft

5.1.1 Kaufmännischer Assistent, Schwerpunkt Datenverarbeitung

Tabelle 5.1.1
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Betriebswirtschaft 8. Mai 2002 21. August 2002
Rechnungswesen 10. Mai 2002 23. August 2002
Datenverarbeitung
(Theorie)
13. Mai 2002 27. August 2002
Datenverarbeitung
(Praxis)
14. Mai 2002 28. August 2002

5.1.2 Kaufmännischer Assistent, Schwerpunkt Sekretariat

Tabelle 5.1.2
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Fach Termin Nach-/Wiederhol-termin
Betriebswirtschaft 8. Mai 2002 21. August 2002
Maschinenschreiben/
Kurzschrift
13. Mai 2002 23. August 2002
Sekretariatskunde
(Theorie)
15. Mai 2002 26. August 2002
Sekretariatskunde
(Praxis)
16. Mai 2002 27. August 2002

5.1.3 Kaufmännischer Assistent, Schwerpunkt Fremdsprachen

Tabelle 5.1.3
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Fach Termin Nach-/Wiederhol-termin
Betriebswirtschaft 8. Mai 2002 21. August 2002
Englisch 13. Mai 2002 23. August 2002
Zweite Fremdsprache 15. Mai 2002 26. August 2002

Die mündliche Prüfung im Fach Englisch kann frühestens am 2. Mai 2002 stattfinden.

5.1.4 Kaufmännischer Assistent, Schwerpunkt Fremdsprachensekretariat

Tabelle 5.1.4
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Fach Termin Nach-/Wiederhol-termin
Englisch 8. Mai 2002 19. August 2002
Maschinenschreiben/
Kurzschrift
10. Mai 2002 21. August 2002
Wirtschaftslehre 13. Mai 2002 23. August 2002
Sekretariatskunde 15. Mai 2002 26. August 2002

Die mündliche Prüfung in der Zweiten Fremdsprache kann frühestens am 2. Mai 2002 stattfinden.

5.1.5 Kaufmännischer Assistent, Schwerpunkt Umweltschutz

Tabelle 5.1.5
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Umweltberatung und Öffentlichkeitsarbeit (praktische Prüfung) ab 16. Mai 2002 ab 21. August 2002
Umweltorientierte Betriebswirtschaft, Rechnungswesen und Controlling (Komplexprüfung) 27. Mai 2002 26. August 2002
Umwelttechnologien und Umweltrecht 29. Mai 2002 28. August 2002

5.1.6 Fremdsprachenkorrespondent

Tabelle 5.1.6
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Wirtschaftslehre 31. Mai 2002 19. August 2002
Textverarbeitung 3. Juni 2002 21. August 2002
Zweite Fremdsprache 5. Juni 2002 23. August 2002
Englisch 7. Juni 2002 26. August 2002

Die Zweiten Fremdsprachen, in denen eine schriftliche Prüfung durchgeführt wird, sind von den Schulen zu erfassen und dem Staatsministerium für Kultus bis zum 5. Oktober 2001 mitzuteilen.

Die mündliche Prüfung im Fach Englisch und in der Zweiten Fremdsprache kann frühestens am 13. Mai 2002 stattfinden.

___ * Änderungen vorbehalten (in Abhängigkeit von der terminlichen Gestaltung des Auslandspraktikums)

5.1.7 Internationaler Touristikassistent

Tabelle 5.1.7
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Allgemeine Wirtschaftslehre 27. Mai 2002 21. August 2002
Touristikbetriebslehre, Unternehmensführung, Rechtslehre, Rechnungswesen, Reiseverkehrsgeografie (Komplexprüfung) 29. Mai 2002 23. August 2002
Englisch 31. Mai 2002 26. August 2002
Zweite bzw. Dritte Fremdsprache 3. Juni 2002 28. August 2002

Die Zweiten beziehungsweise Dritten Fremdsprachen, in denen eine schriftliche Prüfung durchgeführt wird, sind von den Schulen zu erfassen und dem Staatsministerium für Kultus bis zum 5. Oktober 2001 mitzuteilen.

Die mündliche Prüfung in der Zweiten beziehungsweise Dritten Fremdsprache kann frühestens am 13. Mai 2002 stattfinden.

5.1.8 Assistent für das Hotel-, Gaststätten- und Fremdenverkehrsgewerbe

Tabelle 5.1.8
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin*
Allgemeine Wirtschaftslehre 27. Mai 2002 21. August 2002
Englisch 29. Mai 2002 23. August 2002
Spezielle Betriebswirtschaftslehre, Unternehmensführung, Rechtslehre, Rechnungswesen, Regionalverkehrsgeografie (Komplexprüfung) 31. Mai 2002 26. August 2002
Technologie des Gastgewerbes 3. Juni 2002 28. August 2002

Die mündliche Prüfung in der Zweiten Fremdsprache kann frühestens am 13. Mai 2002 stattfinden.

___ * Änderungen vorbehalten (in Abhängigkeit von der terminlichen Gestaltung des Auslandspraktikums)

5.2 Fachschule für Landwirtschaft

Tabelle 5.2
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Betriebswirtschaftslehre 4. März 2002 11. November 2002
Pflanzliche Erzeugung und Vermarktung 6. März 2002 13. November 2002
Tierische Erzeugung und Vermarktung 8. März 2002 15. November 2002
Berufs- und Arbeitspädagogik 11. März 2002 18. November 2002

5.3 Fachoberschule (einschließlich Schulversuch DOBA*) sowie Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen

Tabelle 5.3
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
fachrichtungsbezogenes Fach/praktische Prüfung im Fach Darstellung (nur Fachoberschule, DOBA) 8. Mai 2002 16. August 2002
Deutsch 10. Mai 2002 19. August 2002
Mathematik 13. Mai 2002 21. August 2002
Englisch/Russisch 15. Mai 2002 23. August 2002

Die mündliche Prüfung in Englisch beziehungsweise Russisch kann frühestens am 2. Mai 2002 stattfinden.

___ * Berufsausbildung von Maurern, Zimmerern und Beton- und Stahlbetonbauern mit gleichzeitigem Erwerb der Fachhochschulreife (DOBA)

5.4 Berufliches Gymnasium

Schriftliche Abiturprüfung

Tabelle 5.4
Fach Termin Nachtermin
Fach
(G = Grundkurs,
L = Leistungskurs)
Termin Nachtermin
Deutsch (G/L) 19. April 2002 8. Mai 2002
Geschichte/Gemeinschaftskunde (G) 22. April 2002 13. Mai 2002
Englisch (G) 23. April 2002 14. Mai 2002
Französisch (G) 23. April 2002 14. Mai 2002
Russisch (G) 23. April 2002 14. Mai 2002
Spanisch (G) 23. April 2002 14. Mai 2002
Mathematik (G/L) 23. April 2002 14. Mai 2002
Agrartechnik mit Biologie (L) 26. April 2002 27. Mai 2002
Ernährungslehre mit Chemie (L) 26. April 2002 27. Mai 2002
Informatiksysteme (L) 26. April 2002 27. Mai 2002
Technik/Bautechnik (L) 26. April 2002 27. Mai 2002
Technik/Datenverarbeitungstechnik (L) 26. April 2002 27. Mai 2002
Technik/Elektrotechnik (L) 26. April 2002 27. Mai 2002
Technik/Maschinenbautechnik (L) 26. April 2002 27. Mai 2002
Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Wirtschaftlichem Rechnungswesen (L) 26. April 2002 27. Mai 2002
Englisch (L) 29. April 2002 24. Mai 2002
Französisch (L) 29. April 2002 24. Mai 2002
Russisch (L) 29. April 2002 24. Mai 2002
Biologie (G) 3. Mai 2002 29. Mai 2002
Chemie (G) 3. Mai 2002 29. Mai 2002
Physik (G) 3. Mai 2002 29. Mai 2002

Im Prüfungszeitraum 19. April 2002 bis 3. Mai 2002 findet für die Jahrgangsstufe 13 kein Unterricht statt.

Die mündliche Prüfung findet im Zeitraum vom 6. Juni 2002 bis 12. Juni 2002, für Teilnehmer der Prüfungen zum Nachtermin am 11. Juni 2002 und am 12. Juni 2002 statt.

6   Weitere Termine für berufliche Gymnasien

Weitere Termine für berufliche Gymnasien
Was Wann
Schriftliche Meldung der Schüler zur Abiturprüfung 21. Januar 2002
Mitteilung über die Zulassung oder Nichtzulassung zur Abiturprüfung (Die Nichtzulassung gilt als Nichtzuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife und ist dem Schüler schriftlich mitzuteilen) 12. April 2002
Ende der Korrekturen der Prüfungsarbeiten (Haupttermin) 29. Mai 2002
Abgabe der korrigierten und bewerteten Prüfungsarbeiten beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses 29. Mai 2002
Bekanntgabe der Ergebnisse der zusätzlichen Klausuren (Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik) 29. Mai 2002
Abgabe der korrigierten und bewerteten Prüfungsarbeiten (Nachtermin) bis 5. Juni 2002

Zwischen dem ersten Schultag nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung gemäß § 49 Abs. 4 BGySO und dem letzten Schultag vor Beginn der mündlichen Prüfung sind den Prüfungsteilnehmern Konsultationen im Prüfungsfach zu ermöglichen.

Frühestens zehn Tage, spätestens sieben Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung erfolgt

die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung,
die Mitteilung zur Nichtteilnahme an der mündlichen Prüfung,
die Bekanntgabe der mündlichen Prüfungen und
die Ausgabe der Zeugnisse für das Kurshalbjahr 13/II.

Gleichzeitig endet der Unterricht im Kurshalbjahr 13/II.

Termine zur Besonderen Lernleistung (BELL):

BELL
Was Wann
Meldung zur Einbringung einer BELL 23. August 2001
Abgabe der BELL beim Schulleiter 28. Februar 2002
Abgabe der korrigierten und bewerteten BELL beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses 23. Mai 2002
Bekanntgabe der Bewertung der Dokumentation 27. Mai 2002
Öffentliches Kolloquium 28. Mai bis 8. Juni 2002

7   Zeugnisausgabe

Halbjahreszeugnisse und -informationen werden am letzten Unterrichtstag eines Schul- beziehungsweise Kurshalbjahres ausgegeben.

Jahreszeugnisse aller Schularten sowie Zeugnisse des Berufsvorbe-reitungsjahres und des Berufsgrundbildungsjahres werden am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben.

Abschluss- und Abgangszeugnisse der Berufsfachschulen und der Fachschulen werden am letzten Unterrichtstag des letzten Schul-halbjahres ausgegeben. In Bildungsgängen der Berufsfachschulen, die mit einer Prüfung vor der zuständigen Stelle oder vor einer zuständigen Behörde abschließen, regeln die Schulen die Ausgabe der Abschluss- und Abgangszeugnisse.

Zeugnisse der Fachhochschulreife und Abgangszeugnisse der Fach-oberschulen sowie Zeugnisse der Allgemeinen Hochschulreife und Abgangszeugnisse der beruflichen Gymnasien werden in der Zeit vom 14. Juni 2002 bis 19. Juni 2002 ausgegeben.

8   Pädagogische Tage

Jedem Beruflichen Schulzentrum steht pro Schulhalbjahr ein pädago-gischer Tag zur Verfügung, der zur Fortbildung der Lehrer im Hinblick auf die inhaltliche Entwicklung des Beruflichen Schulzentrums dient. Den Termin dieser Tage legt der Schulleiter im Benehmen mit dem Regionalschulamt fest.

Pädagogische Tage finden in der Regel an unterrichtsfreien Tagen statt. Wenn die Teilnahme der Schüler an diesen Veranstaltungen vorgesehen ist, können sie auch an Unterrichtstagen stattfinden.

9   Berufs- und Studienorientierung

Zur Studien- und Berufsberatung findet am 16. Januar 2002 ein „Tag der offenen Tür“ an sächsischen Hochschulen statt. Die Schulleiter können die Teilnahme an dieser Veranstaltung als Schulveranstaltung für verbindlich erklären.

Zur Berufsberatung kann an Beruflichen Schulzentren ein „Tag der offenen Tür“ durchgeführt werden. Die Beruflichen Schulzentren geben den Termin dieser Veranstaltung am Beginn des Schuljahres über die Regionalschulämter bekannt.

Zur Schullaufbahnberatung finden an Grundschulen und an Mittelschulen Informationsveranstaltungen statt. An diesen Veranstaltungen sollen auch Vertreter der Beruflichen Schulzentren teilnehmen.

In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 31. März 2001

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2001 Nr. 5, S. 69

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. April 2001

    Fassung gültig bis: 31. August 2001