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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Förderrichtlinie zur Förderung des Ausbaus von Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzen und zur Ausstattung von touristisch relevanten, öffentlichen Bereichen mit öffentlich zugänglichen Hot Spots/WLAN

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Förderrichtlinie zur Förderung des Ausbaus von Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzen und zur Ausstattung von touristisch relevanten, öffentlichen Bereichen mit öffentlich zugänglichen Hot Spots/WLAN vom 19. September 2014 (SächsABl. S. 1268)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der Förderrichtlinie zur Förderung des Ausbaus von Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzen und zur Ausstattung von touristisch relevanten, öffentlichen Bereichen mit öffentlich zugänglichen Hot Spots/WLAN

Vom 19. September 2014

I.

Die Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung des Ausbaus von Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzen und zur Ausstattung von touristisch relevanten, öffentlichen Bereichen mit öffentlich zugänglichen Hot Spots/WLAN vom 29. Juli 2013 (SächsABl. S. 796), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 18. November 2013 (SächsABl. SDr. S. S 887), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden nach dem Wort „WLAN“ die Wörter „ – Richtlinie Digitale Offensive Sachsen (RL DiOS)“ eingefügt.
 
In Teil A
 
Nummer 1.1 Satz 1 wird nach den Wörtern „europarechtlicher Vorgaben, insbesondere“ das Wort „den“ gestrichen und anschließend die Wörter „der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) (AGVO) sowie ergänzend den“ eingefügt.
 
Nummer 1.1 Satz 1 werden nach den Wörtern „(ABI. C 25 vom 26.1.2013, S. 1)“ die Wörter „und dazu ergehenden bundesrechtlichen Förderbestimmungen“ eingefügt.
 
Nummer 1.2 Satz 2 wird nach dem Wort „Access“ das Wort „Network“ eingefügt.
 
Nummer 1.2 Satz 2 werden nach den Wörtern „(Randnummer 55 ff.)“ die Wörter „und Artikel 2 Randnummer 138 AGVO“ eingefügt.
 
Nummer 2 Satz 2 werden die Wörter „,grauen Flecken’ der Grundversorgung, das heißt unterversorgten Gebieten, und“ gestrichen.
 
Nummer 2 Satz 2 wird nach dem Wort „weißen“ das Wort „NGA-“ eingefügt.
 
Nummer 2 Satz 3 wird das Wort „Ausgaben“ durch das Wort „Kosten“ ersetzt.
 
Nummer 2 Satz 3 1. Spiegelstrich werden nach den Wörtern „Erstellung und“ die Wörter „eine erforderliche“ eingefügt
 
Nummer 2 Satz 3 1. Spiegelstrich werden nach dem Wort „Wirtschaftlichkeitslücke“ die Ziffer „¹“ eingefügt, danach ein Komma gesetzt und die Wörter „die Bagatellgrenze gemäß Nummer 5.6 ist dabei unbeachtlich“ eingefügt.
 
 
Weiter wird die Anmerkung
 
 
„¹
Zur Ermittlung der förderfähigen Kosten ist von den Investitionskosten der Betriebsgewinn abzuziehen. Betriebsverluste sind nicht zu berücksichtigen. Als Bemessungszeitraum gilt hierbei ein Zeitraum von sieben Jahren ab Inbetriebnahme der errichteten NGA-Breitbandinfrastruktur. Der Förderhöchstbetrag ist auf die Höhe der Investitionskosten begrenzt. Die Differenz aus Investitionskosten und Betriebsgewinn im oben genannten Sinn bei Investitionen für ein NGA-Netz sind im Folgenden als Wirtschaftlichkeitslücke bezeichnet. Zu den Investitionskosten zählen unter anderem Ausgaben für notwendige aktive und passive Netzelemente, bei leistungsgebundener wie funkbasierter Infrastruktur die Baumaßnahmen zur notwendigen Herstellung oder Verbesserung erforderlicher Einrichtungen oder dazu notwendige Erschließungsmaßnahmen.“
 
 
angefügt.
 
Nummer 2 Satz 3 2. Spiegelstrich werden nach dem Wort „Machbarkeitsstudien“ die Wörter „Bagatellgrenze gemäß Nummer 5.6 ist auch dabei unbeachtlich“ eingefügt.
 
Nummer 2 Satz 3 wird nach dem 3. Spiegelstrich der Spiegelstrich
 
 
für Investitionen zum Ausbau passiver Infrastruktur, einschließlich der Baumaßnahmen von Privaten Netzbetreibern oder kommunalen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze im oben genannten Sinn des Telekommunikationsgesetzes,“
 
 
eingefügt.
 
Nummer 4.1 werden die Wörter „ohne NGA-Netz“ gestrichen.
 
Nummer 4.1.1 Satz 1 wird die Zahl „25“ durch die Zahl „30“ ersetzt.
 
Nummer 4.1.2 wird die Überschrift „NGA-Förderung in ,Weißen Flecken’ der Grundversorgung“ gestrichen.
 
Nummer 4.1.2 Satz 1 werden die Wörter „keine Grundversorgung vorhanden ist und“ gestrichen.
 
Nummer 4.1.2 wird jeweils die Zahl „25“ durch die Zahl „30“ ersetzt.
 
Nummer 4.1.2 Satz 5 werden nach dem Wort „Bundesbreitbandatlas“ die Wörter „oder ein vergleichbares Instrumentarium“ eingefügt.
 
Nummer 4.1.2 Satz 8 werden nach dem Wort „Zuwendungsempfänger“ die Wörter „nach Durchführung einer öffentlichen Konsultation gemäß Artikel 52 Abs. 3 AGVO“ eingefügt.
 
Nummer 4.1.2 Satz 15 werden nach dem Wort „Investor“ die Wörter „dieser Forderung oder“ eingefügt.
 
Nummer 4.1.2 wird nach Satz 16 folgender Satz angefügt:
„Dazu ist mindestens die Ausschreibungsplattform des Bundes zu nutzen.“
 
Nummer 4.1.3 wird die Überschrift „NGA-Förderung in ,Grauen Flecken’ der Grundversorgung“ gestrichen.
 
Nummer 4.1.3 Satz 1 wird die Zahl „25“ durch die Zahl „30“ ersetzt. Nach dem Wort „gilt“ werden die Wörter „zusätzlich zu den in Nummer 4.1.2 aufgeführten Voraussetzungen“ eingefügt.
 
Nummer 4.2 Satz 3 wird die Zahl „25“ durch die Zahl „30“ ersetzt.
 
Nummer 5.1, Nummer 5.2 und Nummer 5.4 wird jeweils das Wort „Ausgaben“ durch das Wort „Kosten“ ersetzt.
 
Nummer 6.5 wird nach Satz 3 folgender Satz angefügt:
„Der Zugang zum NGA-Netz auf Vorleistungsebene ist gemäß den Vorgaben nach Artikel 52 Abs. 5 AGVO in Verbindung mit Artikel 2 Randnummer 139 AGVO zu gewähren und für mindestens sieben Jahre sicherzustellen, während das Recht auf Zugang zu Leerrohren und Masten unbefristet bestehen muss.“
 
Nummer 7.4 werden die Wörter „und Ermittlung der Wirtschaftlichkeitslücke“ gestrichen.
 
Nummer 7.4.1 Satz 1 werden nach dem Wort „insbesondere“ die Wörter „des Artikels 52 Abs. 4 AGVO in Verbindung mit“ eingefügt.
 
Nummer 7.4.2 Satz 4 1. Spiegelstrich werden die Wörter „soweit technisch möglich,“ gestrichen, nach dem Wort „(KVz)“ die Ziffer „²“ eingefügt und folgende Anmerkung angefügt:
 
 
„²
Soweit europa- oder bundesrechtliche Förderbestimmungen andere Regelungen zum entbündelten Teilnehmeranschluss und zum KVz zulassen, können diese abweichende Regelungen angewendet werden.“
 
Nummer 7.4.2 Satz 4 3. Spiegelstrich wird das Wort „Kabelverzweiger“ durch das Wort „KVz“ ersetzt.
 
Nummer 7.4.2 Satz 7 werden nach dem Wort „dazu“ die Wörter „und ausreichende Informationen zu technischen Parametern“ eingefügt und das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.
 
Nummer 7.4.3 Satz 2 wird vor das Wort „Informationsquelle“ das Wort „Grundlegende“ eingefügt.
 
Nummer 7.4.4 Satz 2 7. Spiegelstrich werden nach dem Wort „Zugangsvarianten“ die Wörter „mit ausreichender Spezifikation der Zugangspunkte und Netze bis zur Teilnehmeranschlussleitung“ eingefügt.
 
Nummer 7.4.5 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
 
Nummer 7.4.5 wird Satz 4 wie folgt gefasst:
„Diese hat in übersichtlicher Form eine Aufstellung der zur Projektumsetzung notwendigen Investitionskosten und des auf der Basis des erwarteten Nachfragepotentials prognostizierten Betriebsgewinns zu umfassen.“
 
Nummer 7.4.5 wird der Satz 6 gestrichen.
 
Nummer 7.4.8 Satz 4 2. Spiegelstrich wird nach dem Wort „Glasfaserleitungen)“ das Wort „angemessen“ eingefügt.
 
Nummer 7.4.8 Satz 4 3. Spiegelstrich wird das Wort „EU-Kommission“ durch das Wort „Europäischen Kommission“ ersetzt.
 
Nummer 7.4.8 Satz 4 4. Spiegelstrich Satz 1 werden nach dem Wort „Vorleistungspreisen“ die Wörter „entsprechend der Definition gemäß Artikel 52 Abs. 6 AGVO.“ eingefügt.
 
Nummer 7.4.8 Satz 4 4. Spiegelstrich Satz 1 werden vor den Wörtern „die in wettbewerbsintensiveren“ die Wörter „Dies sind in der Regel Preise,“ eingefügt.
 
Nummer 7.4.8 Satz 4 4. Spiegelstrich wird nach Satz 3 folgender Satz angefügt:
„Die Bundesagentur ist zu konsultieren.“
 
Nummer 7.4.8 Satz 4 4. Spiegelstrich Satz 4 werden nach dem Wort „Basis“ die Wörter „einer gesondert einzuholenden Stellungnahme oder Festlegung der Bundesnetzagentur“ eingefügt und die Wörter „eines Gutachtens“ gestrichen.
 
Nummer 9 Satz 1 werden nach dem Wort „gilt“ die Wörter „gemäß Artikel 52 Abs. 7 AGVO“ eingefügt.
 
Nummer 10 Satz 1 wird die Zahl „2016“ durch die Zahl „2018“ ersetzt.
3.
In Teil B Nummer 2 Satz 2 2. Spiegelstrich wird die Zahl „25“ durch die Zahl „30“ ersetzt.
4.
In Teil C Satz 1 wird die Zahl „2016“ durch die Zahl „2018“ ersetzt.

II.

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. September 2014 in Kraft.

Dresden, den 19. September 2014

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sven Morlok

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2014 Nr. 42, S. 1268
    Fsn-Nr.: 551

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2014

    Fassung gültig bis: 8. Juni 2016