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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2019 bis 10.01.2019

Förderrichtlinie Natürliches Erbe

Vollzitat: Förderrichtlinie Natürliches Erbe vom 15. Dezember 2014 (SächsABl. SDr. 2015 S. S 28), die zuletzt durch die Richtlinie vom 16. Februar 2022 (SächsABl. S. 254) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 239)

I.
Antragsverfahren

1.
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG).
2.
Anträge auf Förderung sind unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formulare unter Beifügung aller im Antragsformular geforderten Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Den Antragsunterlagen ist ein Finanzierungsplan beizufügen. Der Begünstigte hat alle im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehenden beantragten oder bereits gewährten öffentlichen Zuwendungen Dritter oder von Dritten gewährte Vergünstigungen anzugeben. Bei Vorhaben, welche ausschließlich über standardisierte Einheitskosten gefördert werden, ist ein Finanzierungsplan nicht erforderlich.
3.
Für Vorhaben nach C.1 ist abweichend vom vorstehenden Absatz im Rahmen eines Bieterverfahrens ein Gebot einzureichen.
4.
Für unterschiedliche Fördergegenstände dieser Richtlinie ist jeweils ein Antrag zu stellen.
5.
Die jeweils geltenden Antragsformulare, Vordrucke und Erklärungen sind im Internet veröffentlicht. Im Falle der Eröffnung einer elektronischen Antragstellung ist der Zugang zum Antragsportal ebenfalls über diese Adresse erreichbar (Adresse: http://www.smul.sachsen.de/RichtlinieNE).

II.
Auswahl der Vorhaben

1.
Für alle Vorhaben mit Ausnahme von Vorhaben nach C.1 gilt:
a)
Gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 werden für die Bewertung der Förderanträge Auswahlkriterien festgelegt.
b)
Ein Aufruf zur Einreichung von Förderanträgen wird durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft im Internet unter http://www.smul.sachsen.de/RichtlinieNE öffentlich bekannt gemacht. Mit Bekanntgabe des Aufrufs werden auch die für den Aufruf geltenden Auswahlkriterien, Schwellenwerte, das Finanzmittelbudget und der Stichtag, bis zu dem die Anträge abzugeben sind, die einer gemeinsamen Vorhabensauswahl zugeordnet werden sollen, bekannt gegeben.
c)
Die Vorhabensauswahl erfolgt durch die Bewilligungsbehörde anhand der Auswahlkriterien und des Schwellenwerts. Vorhaben, die besonders umweltfreundlich sind, werden hierbei bevorzugt. Die Bewilligung der Anträge erfolgt auf Grundlage der festgelegten Auswahlkriterien. Dies bedeutet, dass alle bis zu dem jeweiligen Stichtag vorliegenden Förderanträge nach Prüfung auf Förderfähigkeit anhand der Auswahlkriterien mit einem Punktesystem bewertet und in eine Rangfolge gebracht werden. In die Vorhabensauswahl werden nur bewilligungsreife Förderanträge einbezogen. Die Bewilligung erfolgt im Rahmen des bekannt gegebenen Finanzmittelbudgets entsprechend dieser Rangfolge.
d)
Förderanträge, die den Schwellenwert erreichen, aber im Rahmen des für den Aufruf zugewiesenen Finanzmittelbudgets nicht bewilligt werden können, können in die Vorhabensauswahl des nachfolgenden Aufrufs zu dessen Stichtag einbezogen werden.
e)
Förderanträge, die den Schwellenwert nicht erreichen, sind von einer Förderung ausgeschlossen. Sie werden abgelehnt.
f)
Für verschiedene Fördergegenstände dieser Richtlinie können gemeinsame Aufrufe zur Antragstellung und gemeinsame Vorhabensauswahlen erfolgen.
2.
Für Vorhaben nach C.1 gilt:
a)
Gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 werden für die Bewertung der Förderanträge nach Anhörung des Begleitausschusses Auswahlkriterien festgelegt.
b)
Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft führt ein öffentliches und transparentes Bieterverfahren durch. Das Bieterverfahren beginnt mit einem Aufruf zur Interessensbekundung. Der Aufruf einschließlich Auswahlkriterien, Schwellenwert, Gesamtfinanzmittelbudget und Stichtag zur Gebotsabgabe wird öffentlich bekannt gemacht.
c)
Die Auswahl der Gebote erfolgt gebietsbezogen durch die Bewilligungsbehörde auf Grundlage der festgelegten Auswahlkriterien und des Schwellenwerts. Vorhaben, die besonders umweltfreundlich sind, werden hierbei bevorzugt. Alle bis zu dem jeweiligen Stichtag der Gebotsabgabe vorliegenden Gebote werden nach Prüfung auf Förderfähigkeit anhand der Auswahlkriterien mit einem Punktesystem bewertet und in eine Rangfolge gebracht. Gebote, die die Förderkriterien nicht erfüllen, werden von der Vorhabenauswahl ausgeschlossen. Die Bewilligung erfolgt im Rahmen des bekannt gegebenen Gesamtfinanzmittelbudgets entsprechend der Rangfolge je Gebiet.
d)
Gebote, die im Ergebnis der Vorhabenauswahl den Schwellenwert nicht erreichen, sind von einer Förderung ausgeschlossen.

A.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Zuwendungszweck
a)
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezählten Rechtsgrundlagen Zuwendungen für die nachhaltige Sicherung der natürlichen biologischen Vielfalt sowie des natürlichen ländlichen Erbes einschließlich der Erhaltung der historisch gewachsenen Vielfalt der Kulturlandschaft im Freistaat Sachsen. Schwerpunktziele der Förderung sind die Lebensraumtypen, Arten und Arthabitate der FFH- und Vogelschutzrichtlinie und weitere im Freistaat Sachsen geschützte beziehungsweise besonders schutzbedürftige Biotope und Arten sowie die Sicherstellung der Kohärenz von NATURA 2000-Gebieten und des landesweiten Biotopverbundes.
b)
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.
Allgemeine Rechtsgrundlagen

Der Freistaat Sachsen gewährt finanzielle Unterstützung unter Berücksichtigung folgender Grundlagen in der jeweils geltenden Fassung:

a)
Sächsische Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, insbesondere §§ 23 und 44,
b)
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung zu §§ 23 und 44 SäHO vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 21. September 2018 (SächsABl. S. 1249) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378),
c)
Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen – insbesondere §§ 35 bis 50,
d)
Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist.
 
e)
GAK-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231) geändert worden ist, sowie
 
f)
Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Rahmenplan).
g)
Im Fall der Förderung nach D.1 (Komplexvorhaben des Naturschutzes nach Förderprogrammen Dritter) gelten etwaige von dieser Richtlinie abweichende Regelungen des Hauptzuwendungsgebers vorrangig. Darüber hinaus kann die Bewilligungsbehörde abweichende Regelungen im Bescheid festlegen.
3.
Beihilferechtliche Grundlagen
a)
Für Zuwendungen nach D.1 (Komplexvorhaben des Naturschutzes nach Förderprogrammen Dritter) sind die im Förderprogramm des Hauptzuwendungsgebers aufgeführten beihilferechtlichen Rechtsgrundlagen zu beachten.
b)
Zuwendungen nach D.2 (Komplexe Einzelvorhaben des Naturschutzes mit besonderer fachpolitischer Bedeutung) können grundsätzlich nur gewährt werden, sofern sie keine Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellen. Sofern im Ausnahmefall Vorhaben gefördert werden sollen, die eine Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellen, bedarf es einer Prüfung und Absicherung der beihilferechtlichen Grundlagen im Einzelfall.
c)
Zuwendungen nach E (Vorhaben zur Prävention von Wolfsschäden) werden auf Grundlage des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 9. Dezember 2016 (SA. 43902 (2016/N) zum Betreff Sachsen – Natürliches Erbe: Vorhaben zur Prävention von Wolfsschäden) oder als De-minimis-Beihilfe auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9) sowie deren Nachfolgeregelungen gewährt. Die beihilferechtliche Identifikationsnummer ist bei Förderung auf Grundlage der Genehmigung der Europäischen Kommission im Bewilligungsbescheid anzugeben.
 
Zuwendungen als Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für Vorhaben nach E dürfen erst nach Genehmigung dieser Richtlinie durch die Europäische Kommission gewährt werden.
d)
Soweit es sich bei den Zuwendungen nach F um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen einer der folgenden beihilferechtlichen Bestimmungen sowie deren Nachfolgebestimmungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt:
 
Verordnung (EU) Nr. 702/2014 vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1),
 
Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABI. L 7 vom 11.1.2012, S. 3),
 
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1)
 
Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor,
 
Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. 190 vom 28.6.2014, S. 45) oder
 
Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8).
e)
Ergänzende oder von dieser Richtlinie abweichende Regelungen, die sich aus den jeweils einschlägigen beihilferechtlichen Grundlagen ergeben, sind bei Zuwendungen, bei denen es sich um staatliche Beihilfen handelt, vorrangig zu beachten.

B.
Gegenstand der Förderung

Folgende Fördergegenstände werden unterstützt:

D.
Komplexvorhaben des Naturschutzes
D.1
Komplexvorhaben des Naturschutzes nach Förderprogrammen Dritter
D.2
Komplexe Einzelvorhaben des Naturschutzes mit besonderer fachpolitischer Bedeutung
E
Vorhaben zur Prävention vor Wolfsschäden
F
Anlage und Sanierung von Landschaftsstrukturelementen und Lebensstätten geschützter oder gefährdeter Arten
1.
Beschreibung der Fördergegenstände
a)
Komplexvorhaben des Naturschutzes nach Förderprogrammen Dritter (D.1)
Förderfähig sind Fördergegenstände nach Förderprogrammen Dritter (zum Beispiel des Bundes oder der Europäischen Union), soweit diese im besonderen Interesse des Freistaates Sachsen liegen und für deren Umsetzung eine finanzielle Beteiligung des Freistaates Sachsen im Sinne einer Ergänzungsförderung erforderlich ist.
b)
Komplexe Einzelvorhaben des Naturschutzes mit besonderer fachpolitischer Bedeutung (D.2)
Mit Zustimmung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft können komplexe Einzelvorhaben des Naturschutzes mit besonderer fachpolitischer Bedeutung gefördert werden, die nicht über die Förderung nach Teil 1 dieser Richtlinie umsetzbar sind.
c)
Vorhaben zur Prävention vor Wolfsschäden (E)
Gefördert werden Vorbeugungsmaßnahmen zur Vermeidung von Wolfsschäden an Schafen, Ziegen und Gatterwild, insbesondere Elektrozäune, Flatterband, Herdenschutzhunde oder Untergrabschutz. Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann bei Bedarf die Förderung von Präventionsmaßnahmen für weitere Nutztierarten zulassen.
d)
Anlage und Sanierung von Landschaftsstrukturelementen und Lebensstätten geschützter oder gefährdeter Arten (F)

Förderfähig sind Vorhaben der Anlage und Sanierung von Landschaftsstrukturelementen und Lebensstätten geschützter oder gefährdeter Arten im Sinne der Maßnahmengruppe „Nichtproduktiver investiver Naturschutz“ des Förderbereichs „Markt- und standortangepasste sowie umweltgerechte Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege“ des GAK-Rahmenplans in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere:
 
Anlage von Hecken, Feld- und Ufergehölzen,
 
Sanierung von Hecken, Steinrücken, Feld- und Ufergehölzen,
 
Sanierung von Kopfbäumen
 
Pflanzung von Einzelbäumen, Baumreihen und Baumgruppen sowie
 
Artenschutzmaßnahmen zur Schaffung, Wiederherstellung oder Entwicklung von Lebensstätten geschützter oder gefährdeter Arten.
2.
Ausschluss der Förderung
a)
Eine Förderung von Vorhaben, die ausschließlich der Unterhaltungs- oder Verkehrssicherungspflicht dienen, ist ausgeschlossen.
b)
Die Förderung von Vorhaben, deren Umsetzung aus Gründen der Eingriffskompensation verpflichtend ist, ist ausgeschlossen. Es können jedoch Maßnahmen gefördert werden, für die eine Anteilfinanzierung erfolgt und für die gemäß § 11 des Sächsischen Naturschutzgesetzes eine Anerkennung für die Bevorratung von Kompensationsflächen (Ökokonto) bis maximal zur Höhe des Eigenanteils erfolgen kann.
c)
Die Förderung von Vorhaben auf Flächen, auf denen bereits Kompensationsmaßnahmen mit gleichem Zweck festgesetzt wurden oder bei Vorhaben nach F auf Flächen, auf denen bereits Kompensationsmaßnahmen festgesetzt wurden, ist ausgeschlossen. Artenschutzmaßnahmen zur Schaffung, Wiederherstellung oder Entwicklung von Lebensstätten geschützter oder gefährdeter Arten nach F können auf Flächen mit festgesetzten Kompensationsmaßnahmen gefördert werden, sofern die geförderte Maßnahme über die festgesetzten Kompensationsmaßnahmen hinausgeht.
d)
Bei Vorhaben nach E ist der Kauf oder Leasingkauf gebrauchter Maschinen oder Anlagen nicht zuwendungsfähig.
e)
Bei Vorhaben nach F sind Erwerb von Grundstücken, Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten und Zahlungsansprüchen, Erwerb und Anpflanzung einjähriger Kulturen, Kauf von Tieren sowie Aufwendungen und Dienstleistungen, die von staatlichen Stellen erbracht werden oder dort anfallen, nicht zuwendungsfähig.

C.
Zuwendungsempfänger

a)
Zuwendungsempfänger bei Vorhaben nach D und E können juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen sein.
b)
Zuwendungsempfänger bei Vorhaben nach F können sein:
 
aa)
landwirtschaftliche Betriebe,
 
bb)
andere Landbewirtschafter,
 
cc)
Gemeinden und Gemeindeverbände,
 
dd)
gemeinnützige juristische Personen.
c)
Soweit es sich bei Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) handelt und die Förderung auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 702/2014, der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 oder der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 erfolgen soll, sind Unternehmen in Schwierigkeiten von einer Förderung ausgeschlossen.

Wird die Zuwendung auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 oder einer Genehmigung nach der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 gewährt, ist eine Förderung auch ausgeschlossen, solange ein Unternehmen, einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Marginalspalte

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

SächsABl. SDr. 2015 Nr. 1, S. 28
Fsn-Nr.: 5563-V15.4

Gültigkeitszeitraum

Fassung gültig ab: 1. Januar 2019

Fassung gültig bis: 10. Januar 2019