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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verwaltungsvorschrift Gliederung und Gruppierung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verwaltungsvorschrift Gliederung und Gruppierung vom 24. August 2005 (SächsABl. SDr. S. S 642)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift Gliederung und Gruppierung

Vom 24. August 2005

Aufgrund von

1.
§ 128 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und Satz 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Mai 2005 (SächsGVBl. S. 155) geändert worden ist, und
2.
§ 69 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und Satz 3 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2005 (SächsGVBl. S. 155) geändert worden ist,

erlässt das Staatsministerium des Innern im Benehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verwaltungsvorschrift:

I.
Änderung der Verwaltungsvorschrift Gliederung und Gruppierung
 
Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gliederung und Gruppierung der Haushalte, die Finanzplanung und weitere Muster für die Haushaltswirtschaft der Kommunen im Freistaat Sachsen (VwV Gliederung und Gruppierung) vom 8. Januar 2002 (SächsABl. SDr. S. S 165), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 9. November 2004 (SächsABl. SDr. S. S 685), wird wie folgt geändert:
  1.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 20 werden ein Semikolon und folgende Nummer 21 angefügt:
 
„21.
Übersicht über die den Fraktionen nach § 35a SächsGemO beziehungsweise der § 31a Abs. 3 SächsLKrO zur Verfügung gestellten Mittel (Anlage 21) “.
  2.
In § 4 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Landeswohlfahrtsverband“ durch die Worte „Kommunaler Sozialverband Sachsen“ ersetzt.
  3.
Die Anlage 1 „Gliederung der kommunalen Haushalte nach Aufgabenbereichen (Gliederungsplan)“ wird wie folgt geändert:
 
a)
In dem Unterabschnitt 022 „Personalamt“ werden die Worte „Angestellten und Arbeitern“ durch die Worte „tariflich Beschäftigten (umfasst auch die vergleichbaren Beschäftigten der nicht dem TVöD beigetretenen kommunalen Körperschaften)“ ersetzt.
 
b)
Nach dem Unterabschnitt 302 „Allgemeine Förderung und Werbung übergreifender Veranstaltungen und Partnerschaften; Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten der Wissenschaft, Forschung und Kulturpflege; Allgemeine Förderung und zentrale Werbung für kulturelle Veranstaltungen, Ausstellungen wie zum Beispiel Festspielwochen und Ähnliches; Förderung kultureller Beziehungen zu anderen Kommunen“ wird der Unterabschnitt 303 „Sonstige kulturelle Angelegenheiten“ angefügt. In der Spalte „Hinweise“ wird die Bemerkung „zum Beispiel Kulturumlage“ eingefügt.
 
c)
In dem Abschnitt 41 „Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)“ werden in der Spalte „Hinweise“ nach den Worten „einschließlich der noch nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) abzuwickelnden Zahlungen“ in einer neuen Zeile die Worte „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bei A 48“ angefügt.
 
d)
Der Abschnitt 45 „Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII“ erhält die in der Anlage 1 zu dieser Verwaltungsvorschrift enthaltene Fassung.
 
e)
In dem Unterabschnitt 4820 „Grundsicherung nach SGB II“ wird die Spalte „Hinweise“ wie folgt gefasst:
„Verwaltungskosten einschließlich Personalkosten bei UA 4061“.
 
f)
In dem Unterabschnitt 4830 „An optierende Kommunen zusätzlich übertragene Aufgaben der Grundsicherung nach SGB II“ wird die Spalte „Hinweise“ wie folgt gefasst:
„Verwaltungskosten einschließlich Personalkosten bei UA 4062“.
 
g)
Der Abschnitt 49 „Sonstige soziale Angelegenheiten“ erhält die in der Anlage 2 zu dieser Verwaltungsvorschrift enthaltende Fassung.
 
h)
In dem Unterabschnitt 90 „Steuern, allgemeine Zuweisungen und allgemeine Umlagen“ wird die Angabe „Landeswohlfahrtsumlage“ gestrichen.
  4.
Die Anlage 2 „Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben in den kommunalen Haushalten nach Arten (Gruppierungsplan)“ wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Untergruppe 191 „Leistungsbeteilung bei Leistungen für Unterkunft und Heizung an Arbeitsuchende“ wird die Spalte „Hinweise“ wie folgt gefasst:
„Ausgleichsleistungen des Bundes nach § 46 Abs. 5 und 6 SGB II“.
 
b)
In der Gruppe 24/25 „Ersatz von sozialen Leistungen“ wird in der Spalte Hinweise die Bemerkung „6. Rückzahlungen von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II als Rotabsetzung bei UGr 7831“ wie folgt gefasst:
 
 
„6.
Rückzahlungen von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II im laufenden Jahr als Rotabsetzungen bei den Untergruppen 6911 beziehungsweise 7831“.
 
c)
Nach der Untergruppe 241 „Kostenbeiträge und Aufwendungsersatz, Kostenersatz“ wird die Untergruppe 242 „Rückzahlungen von Ausgaben für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II“ eingefügt. In der Spalte „Hinweise“ wird die Bemerkung „Rückzahlungen von Ausgaben der UGr 6911 und 7831, sofern nicht im laufenden Jahr von der Ausgabe abgesetzt“ eingefügt.
 
d)
Nach der Untergruppe 251 „Kostenbeiträge und Aufwendungsersatz, Kostenersatz“ wird die Untergruppe 252 „Rückzahlungen von Ausgaben für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II“ eingefügt. In der Spalte „Hinweise“ wird die Bemerkung „Rückzahlungen von Ausgaben der UGr 6911 und 7831, sofern nicht im laufenden Jahr von der Ausgabe abgesetzt“ eingefügt.
 
e)
Die Hauptgruppe 4 „Personalausgaben“ erhält die in der Anlage 3 zu dieser Verwaltungsvorschrift enthaltene Fassung.
 
f)
In der Untergruppe 693 „Leistungsbeteiligung bei einmaligen Leistungen an Arbeitsuchenden nach § 23 Abs. 3 SGB II“ wird das Wort „Arbeitsuchenden“ durch das Wort „Arbeitsuchende“ ersetzt.
 
g)
In der Untergruppe 788 „Weitere soziale Leistungen“ wird in der Spalte „Hinweise“ die Bemerkung „Mehraufwandsentschädigung: nur für Auszahlungen durch nicht optierende Kommunen“ eingefügt.
 
h)
Nach der Untergruppe 788 „Weitere soziale Leistungen“ wird die Untergruppe 789 „Weitere soziale Leistungen des überörtlichen Sozialhilfeträgers“ angefügt.
 
i)
Nach der Untergruppe 789 „Weitere soziale Leistungen des überörtlichen Sozialhilfeträgers“ wird die Gruppe 79 „Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“ angefügt.
 
j)
In der Untergruppe 928 „Übrige Bereiche Inanspruchnahme aus Bürgschaften und Darlehen“ wird die Spalte „Hinweise“ wie folgt gefasst: „soweit nicht im Verwaltungshaushalt bei Untergruppe 840“.
  5.
Die Anlage 9 „Haushaltsquerschnitt“ erhält die in der Anlage 4 zu dieser Verwaltungsvorschrift enthaltene Fassung.
  6.
Die Anlage 13 „Stellenplan“ erhält die in der Anlage 5 zu dieser Verwaltungsvorschrift enthaltene Fassung.
  7.
Die Anlage 14 „Kommunale Finanzplanung“ erhält die in der Anlage 6 zu dieser Verwaltungsvorschrift enthaltene Fassung.
  8.
Die Anlage 18 „Feststellung und Aufgliederung des Ergebnisses der Haushaltsrechnung für das Haushaltsjahr … – in EUR –“ erhält die in der Anlage 7 zu dieser Verwaltungsvorschrift enthaltene Fassung.
  9.
Die Anlage 20 „Buchungsplan für den Einzelplan 4 – Soziale Sicherung –“ erhält die in der Anlage 8 zu dieser Verwaltungsvorschrift enthaltene Fassung.
10.
Nach der Anlage 20 „Buchungsplan für den Einzelplan 4 – Soziale Sicherung –“ wird die Anlage 21 „Übersicht über die den Fraktionen nach § 35a der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen beziehungsweise § 31a Abs. 3 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen zur Verfügung gestellten Mittel“ in der in der Anlage 9 zu dieser Verwaltungsvorschrift enthaltenen Fassung angefügt.
II.
In-Kraft-Treten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Dresden, den 24. August 2005

Der Staatsminister des Innern
Dr. Thomas de Maizière

Anlage 1
(zu Nummer 3d)

Anlage 1
E A UA Bezeichnung der Aufgabenbereiche, Zuordnung Hinweise
E A UA Bezeichnung der Aufgabenbereiche,
Zuordnung
Hinweise

  45   Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII
(Hilfe an natürliche Personen; auch Zuschüsse an andere Träger für personenbezogene Einzelmaßnahmen)
 
    4510 Jugendarbeit §§ 11, 74 Abs. 6 SGB VIII
    4520 Jugendsozialarbeit, Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz §§ 13, 14 SGB VIII
    4530 Förderung der Erziehung in der Familie §§ 16, 17, 18, 19, 20, 21, 40, 90 SGB VIII
    4540 Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Tagespflege §§ 22, 23, 25, 90 SGB VIII
    4550 Hilfe zur Erziehung §§ 27 bis 40 SGB VIII
    4560 Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte §§ 35a, 40 SGB VIII
    4561 Hilfe für junge Volljährige §§ 30, 33, 34, 35, 40, 41 Abs. 3 SGB VIII
    4565 Schutzmaßnahmen §§ 42, 43 SGB VIII
    4570 Adoptionsvermittlung, Amtsvormund- und Amtspflegeschaften, Jugendgerichtshilfe §§ 50, 51, 52, 55, 56, 58 SGB VIII
    4580 Übrige Hilfen §§ 72, 74 SGB VIII, ohne § 74 Abs. 6 SGB VIII

Anlage 2
(zu Nummer 3g)

Anlage 2
E A UA Bezeichnung der Aufgabenbereiche, Zuordnung Hinweise
E A UA Bezeichnung der
Aufgabenbereiche,
Zuordnung
Hinweise

  49   Sonstige soziale
Angelegenheiten
 
    4900 Krankenversorgung nach § 276 LAG – örtlicher Träger
Aufwendung für Anspruchsberechtigte
Kommunaler Sozialverband Sachsen UA 4915 und 4955
    4915 Krankenversorgung nach § 276 LAG – Kommunaler Sozialverband Sachsen
Aufwendung für Anspruchsberechtigte
 
    4920 Sozialumlage Kommunaler Sozialverband Sachsen  
    4955 Sondermittel/Härtefälle  
    4971 Landesblindengeld  
    4980 Freiwillige Hilfen, Spenden, Unterstützungen an Katastrophengeschädigte, rechtlich unselbständige Stiftungen
im Sozialbereich
Katastrophenschutz bei A 14
Rechtlich unselbständige Stiftungen, die nach ihrem Stiftungszweck dem Epl. 4 zuzuordnen sind, zentral bei UA 4980; vergleiche auch A 89

Anlage 3
(zu Nummer 4e)

Anlage 3
HGr Gr UGr Bezeichnung der Ausgabearten, Zuordnung Hinweise
HGr Gr UGr Bezeichnung der Ausgabearten,
Zuordnung
Hinweise

4     Personalausgaben
  1. Nicht zu den Personalausgaben zählen Ausgaben für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen aufgrund von Werkverträgen oder ähnlichen Vertragsformen. Ausgaben für Vertragsarchitekten, Vertragsingenieure und so weiter werden als Nebenkosten dem Unterhaltungsaufwand oder den Bauausgaben (Gruppen 50, 51, 94 bis 96) zugeordnet.
  2. Erstattungen von persönlichen Ausgaben (an andere Verwaltungen oder an eigene Verwaltungszweige) sind als sächliche Ausgaben bei Gruppe 67 oder bei Zurechnung zu einer Investitionsmaßnahme der Untergruppe 932 oder den Gruppen 94 bis 96 nachzuweisen.
  40   Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeit  
      an Ehrenbeamte und sonstige ehrenamtlich Tätige, zum Beispiel Sitzungstagegelder, Reisekosten, Auslagenersatz, Ersatz für entgangene Arbeitsentgelte, Aufwandsentschädigungen, Mitwirkung bei Wahlen, statistische Erhebungen Aufwandsentschädigungen als besondere Zulage für eine Beamtenstelle sind bei Gruppe 41 nachzuweisen.
      Versicherungsbeiträge (zum Beispiel Unfallversicherung für Mitglieder der Gemeindevertretung und Angehörige der freiwilligen Feuerwehr), Ehrensold, Zuwendungen, Beihilfen Entschädigungen an Mitglieder von Sachverständigenkommissionen bei Gruppe 65 (Untergruppe 655)
  41   Besoldung, Entgelte  
      einschließlich aller Zulagen und Zuschläge  
      Jubiläumszuwendungen, Leistungen zur Vermögensbildung der Arbeitnehmer  
      Abgeltung für Überstunden, Abfindungen Übergangsgelder nach dem Beamtenversorgungsgesetz bei Gruppe 42
      Übergangsgelder (ohne Übergangsgelder nach dem
Beamtenversorgungsgesetz)
 
      Aufwandsentschädigungen als besondere Zulage für
einen allgemeinen, mit der Stelle zusammenhängenden Aufwand
Funktionsbedingte Aufwandsentschädigungen bei Gruppe 46
      Sachbezüge, die auf die Dienstbezüge angerechnet werden (zum Beispiel Holz, Dienstwohnung, Dienstgrundstücke) Der anrechenbare Gegenwert ist als Einnahme nachzuweisen (zum Beispiel bei Gruppe 13 oder 14).
    410 Beamte  
    411 Entgelte für Altersteilzeitbeschäftigte – Beamte  
    412 Entgelte für Altersteilzeitbeschäftigte – für tariflich Beschäftigte umfasst auch die vergleichbaren Beschäftigten der nicht dem TVöD beigetretenen kommunalen Körperschaften
    414 Tariflich Beschäftigte
einschließlich Krankenbezüge Vergütungen an Diakonissen, Mutterhausschwestern, Ordensschwestern (auch wenn die Bezahlung über das Mutterhaus erfolgt)
umfasst auch die vergleichbaren Beschäftigten der nicht dem TVöD beigetretenen kommunalen Körperschaften
  416 Beschäftigungsentgelte und dergleichen  
      Entgelte für nebenamtlich oder nebenberuflich tätige Personen, die ihren Hauptberuf in einer anderen Verwaltung oder einem anderen Betrieb ausüben (zum Beispiel Kreisbildstellenleiter)
Entgelte an Ruhestandsbeamte, die weiterbeschäftigt werden
Entgelte für Stellvertretung und Aushilfen, soweit nicht auf die Untergruppen 410 bis 414 aufteilbar
Entgelte und Vergütungen an Praktikanten und Werkstudenten
Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeit bei Gruppe 40
Kostenbeiträge für Zivildienstleistende sind bei Untergruppe 670 nachzuweisen. Sonstige Bezüge der Zivildienstleistenden für Beschäftigung in kommunalen Einrichtungen sind bei betreffenden Aufgabenbereichen nachzuweisen.
      Entgelte für Dozenten, Lehrer und Prüfungskräfte, (zum Beispiel Dozenten an Volksbildungswerken, Sportlehrer, Handwerksmeister in Prüfungsausschüssen, Kurslehrer an Berufsschulen), Honorare für freie Mitarbeiter und Sachverständige soweit nicht den sächlichen Ausgaben in Gruppe 65 (Untergruppe 655) zuzuordnen
    417 Entgelte für ABM-Beschäftigte  
  42   Versorgungsbezüge und dergleichen  
      Ruhegehälter, Unterhaltsbeiträge, Hinterbliebenenversorgung, Unfallfürsorge (ohne Erstattung von Sachschäden), Übergangsgelder nach dem Beamtenversorgungsgesetz, Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen Ersatz für Sachschäden, die im Dienst entstanden sind, bei Gruppe 64
  43   Beiträge zu Versorgungskassen  
      Beiträge an Pensions- und Versorgungskassen sowie zu eigenen Pensions- und Versorgungskassen, für die eine Sonderrechnung geführt wird
Umlagen an Zusatzversorgungskassen
  1. Zahlungen aus eigenen Pensions- und Versorgungskassen ohne Sonderrechnungen sind Versorgungsbezüge (Gruppe 42)
  2. Zahlungen zur Ärzteversorgung (Zuschüsse zur befreienden Lebensversicherung anstelle der gesetzlichen Sozialversicherung) bei Gruppe 44
  3. Umlagen für Beihilfen an Beschäftigte und Versorgungsempfänger bei Gruppe 45
    430 Beamte  
    431 Altersteilzeit – Beamte  
    432 Altersteilzeit – tariflich Beschäftigte umfasst auch die vergleichbaren Beschäftigten der nicht dem TVöD beigetretenen kommunalen Körperschaften
    434 Tariflich Beschäftigte umfasst auch die vergleichbaren Beschäftigten der nicht dem TVöD beigetretenen kommunalen Körperschaften
    436 Sonstige  
    437 ABM-Beschäftigte  
  44   Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung  
      Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Krankenversicherung (einschließlich Ersatzkassen), zur Rentenversicherung, zur Arbeitslosenversicherung  
      Nachversicherung der Beamten  
      Höherversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung  
      Ärzteversorgungskasse  
      Zuschüsse zur befreienden Lebensversicherung  
      Umlage zur gesetzlichen Unfallversicherung  
      Künstlersozialabgabe  
    440 Beamte  
    441 Altersteilzeit – Beamte  
    442 Altersteilzeit – tariflich Beschäftigte umfasst auch die vergleichbaren Beschäftigten der nicht dem TVöD beigetretenen kommunalen Körperschaften
    444 Tariflich Beschäftigte umfasst auch die vergleichbaren Beschäftigten der nicht dem TVöD beigetretenen kommunalen Körperschaften
    446 Sonstige  
    447 ABM-Beschäftigte  
  45   Beihilfen, Unterstützungen und dergleichen  
      Beihilfen nach den Beihilfevorschriften an Beamte, tariflich Beschäftigte (umfasst auch die vergleichbaren Beschäftigten der nicht dem TVöD beigetretenen kommunalen Körperschaften), Versorgungsempfänger und Hinterbliebene einschließlich Umlagen und Beiträge, welche an Versorgungskassen und ähnliche Einrichtungen zur Gewährung von Beihilfen gezahlt werden  
      Unterstützungen an Beamte, tariflich Beschäftigte (umfasst auch die vergleichbaren Beschäftigten der nicht dem TVöD beigetretenen kommunalen Körperschaften), Versorgungsempfänger und Hinterbliebene  
      Tuberkulosehilfe, Kosten für Untersuchungen (vor Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, Reihenuntersuchungen und dergleichen)  
      Mutterschaftsgeld und Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld, Kosten der Schutzimpfungen und dergleichen  
  46   Personal-Nebenausgaben  
    Zuschüsse zur Gemeinschaftsverpflegung, zu Gemeinschaftsveranstaltungen, für soziale Einrichtungen, für Erholungsurlaub (Erholungswerk) und dergleichen
  1. Aufwendungen für Dienst- und Schutzkleidung, persönliche Ausrüstung, Aus- und Fortbildung sowie Umschulung bei Gruppe 56
  2. Ersatz von Sachschäden, die im Dienst entstanden sind, bei Gruppe 64
    Beschäftigungs- und Trennungsgelder  
      Umzugskostenvergütungen, Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitspatz  
      Funktionsbedingte Aufwandsentschädigungen  
      Prämien im Vorschlagswesen, Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen  
  47   Deckungsreserve für Personalausgaben Keine Ist-Buchungen, nur Veranschlagung

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7

Anlage 8

Anlage 9

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2005 Nr. 7, S. 642

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2006

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2015