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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

EFRE-Technologieförderung 2014 bis 2020

Vollzitat: EFRE-Technologieförderung 2014 bis 2020 vom 20. Januar 2015 (SächsABl. S. 180), die durch die Richtlinie vom 28. Februar 2017 (SächsABl. S. 353) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 224)

1
KMU werden im Anhang I zur AGVO definiert.
2
Die gewerbliche Wirtschaft umfasst auch das Handwerk, aber nicht die freien Berufe.
3
Forschungseinrichtungen im Sinne dieser Richtlinie sind Einrichtungen, deren Hauptaufgabe in der unabhängigen Grundlagenforschung, industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung besteht und die deren Ergebnisse durch Lehre, Veröffentlichung oder Wissenstransfer verbreiten. Soweit eine derartige Einrichtung auch wirtschaftliche Tätigkeiten ausführt, hat sie zu bestätigen, dass für die Finanzierung, Kosten und Erlöse dieser Tätigkeiten getrennt Buch geführt und für Unternehmen – die beispielsweise als Anteilseigner oder Mitglieder Einfluss auf eine solche Einrichtung ausüben können – kein bevorzugter Zugang zu Forschungskapazitäten oder zu von der Einrichtung erzielten Forschungsergebnissen eingeräumt wird.
4
Unter Kultur- und Kreativwirtschaft werden diejenigen Kultur- und Kreativunternehmen erfasst, welche überwiegend erwerbswirtschaftlich orientiert sind und sich mit der Schaffung, Produktion, Verteilung und/oder medialen Verbreitung von kulturellen/kreativen Gütern und Dienstleistungen befassen. Die Kultur- und Kreativwirtschaft umfasst folgende elf Teilmärkte: Musikwirtschaft, Buchmarkt, Kunstmarkt, Filmwirtschaft, Rundfunkwirtschaft, Darstellende Künste, Architekturmarkt, Designwirtschaft, Pressemarkt, Werbemarkt und Software/Spiele-Industrie. (Quelle: Leitfaden der Wirtschaftsministerkonferenz 2009).
5
Als Teilbereich des Leistungsumfangs von Auftragsforschung sind zum Beispiel auch Labor- und Messleistungen umfasst.
6
Als sonstige Betriebsausgaben/Betriebskosten sind bei der Förderung von Verbundprojekten gemäß Ziffer V Nummer 2 Buchstabe g auch die vorhabensbezogenen Reisekosten förderfähig.
7
Zu den Gemeinkosten zählen beispielsweise Strom, Wasser, Gas (Betriebsstoffe).
8
Die Gemeinkostenpauschale gilt auch für auf Ausgabenbasis nach NBest-SF abgerechnete Projekte.
9
„experimentelle Entwicklung“ nach Artikel 2 Absatz 86 AGVO: Erwerb, Kombination, Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Dazu zählen zum Beispiel auch Tätigkeiten zur Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotprojekte sowie die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld umfassen, wenn das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen weiter zu verbessern. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten einschließen, wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations- und Validierungszwecke zu teuer wäre. Die experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten.
10
„industrielle Forschung“ nach Artikel 2 Absatz 85 AGVO: planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen. Hierzu zählen auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen wie auch von Pilotlinien, wenn dies für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig ist.
11
KMU werden im Anhang I zur AGVO definiert. Danach haben mittlere Unternehmen weniger als 250 Beschäftigte und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro und kleine Unternehmen weniger als 50 Beschäftigte und entweder einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro.
12
Mitteilung der Kommission: Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. EU C 198 vom 27.6.2014, S. 1)
13
siehe Fußnote 5
14
Zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Richtlinie lag der Schwellenwert bei 500 000 Euro förderfähiger Projektkosten/-ausgaben bei einer einzelbetrieblichen Förderung beziehungsweise bei 2 Millionen Euro bei einer Verbundprojektförderung.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2015 Nr. 6, S. 180
    Fsn-Nr.: 552-V15.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 17. März 2017

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2023