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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 30.11.2001 bis 08.05.2007

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Um den Eibsee“

Vollzitat: Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Um den Eibsee“ vom 12. Januar 2000 (SächsABl. S. 126), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 257) geändert worden ist

Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes
„Um den Eibsee“

Vom 12. Januar 2000

Rechtsbereinigt mit Stand vom 30. November 2001

Aufgrund von § 16 und § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85, 115) wird verordnet:

§ 1
Festsetzung als Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Chemnitz werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Um den Eibsee“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von zirka 39 ha.

(2) Das Schutzgebiet umfasst nach dem Stand der Flurkartengrundlage auf dem Gebiet der Stadt Chemnitz,
Gemarkung Adelsberg, die Flurstücke mit den Nummern 1713 (teilweise), 1715 (teilweise), 1716 (teilweise), 1718 (teilweise), 1720, 1721, 1722, 1723, 1724, 1725, 1726 (teilweise) und
Gemarkung Euba, die Flurstücke mit den Nummern 613/2 (teilweise), 617 (teilweise), 618, 619 (teilweise), 620, 631 (teilweise), 631a, 631b, 631c, 631d, 631e, 631f.

(3) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 12. Januar 2000 im Maßstab 1:10 000 und in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 12. Januar 2000 im Maßstab 1:2730 als rote Linien eingetragen.
Für die genaue Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs dieser Verordnung ist die Flurkarte maßgebend. Soweit sich die rote Grenzlinie mit Flurstücksgrenzen deckt, bildet die jeweilige Flurstücksgrenze die Schutzgebietsgrenze; ansonsten bestimmt die Linienaußenkante die Schutzgebietsgrenze. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3
Schutzzweck

Schutzzweck ist:

1.
die Erhaltung und Entwicklung von Biotopen mit ihren Lebensgemeinschaften, insbesondere der Sukzessions-, einschließlich der Ruderalflächen, der Heide und der Gehölzbestände, der temporären Kleingewässer, der binsen- und seggenreichen Nasswiesen sowie der Hochstaudenfluren als Voraussetzung für das Vorkommen bestimmter Tierarten wie Neuntöter und Braunkehlchen und Pflanzenarten wie Borstgras und Sumpfsimse;
2.
der Schutz der im Gebiet brütenden und rastenden Vogelarten vor Störungen, die den Bruterfolg oder die notwendige Nahrungsaufnahme beeinträchtigen können;
3.
die Erhaltung einer großflächigen, durch eine Vielzahl verschiedenartiger Biotoptypen und große Artenvielfalt geprägten gehölzdurchsetzten Offenraumlandschaft in ihrer besonderen Eigenart.

§ 4
Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

(2) Insbesondere ist verboten:

 1.
bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
 2.
Straßen, Wege, Pfade, Steige, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
 3.
Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern oder verändern können;
 4.
Auffüllungen vorzunehmen und Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern;
 5.
Entwässerungsmaßnahmen oder Veränderungen an stehenden und fließenden Gewässern vorzunehmen oder Maßnahmen vorzunehmen, die den Grundwasserstand verändern können;
 6.
Markierungszeichen aufzustellen, anzubringen oder aufzuzeichnen, sofern diese geeignet sind, das Betreten des Gebietes räumlich zu lenken;
 7.
Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
 8.
Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, sie zu beunruhigen oder anzulocken, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier, Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
 9.
zu baden, zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufzustellen;
10.
mit Kraftfahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen;
11.
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten, dort Rad zu fahren oder zu reiten;
12.
Feuer anzumachen und zu unterhalten;
13.
Hunde frei laufen zu lassen;
14.
Flug-, Fahr-, Bootsmodelle sowie artverwandte Geräte zu betreiben;
15.
Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel einzusetzen oder zu düngen.

§ 5
Zulässige Handlungen

§ 4 gilt nicht für:

1.
die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass gemäß § 37 Abs. 3 des Sächsischen Landesjagdgesetzes (SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67) die Anlage von Jagdeinrichtungen der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde bedarf und gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 7 SächsLJagdG die Jagd mit Schlageisen verboten ist;
2.
die Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Anlagen und Leitungen der öffentlichen Versorgung;
3.
Maßnahmen der fischereilichen Hege mit der Maßgabe, dass diese der unteren Naturschutzbehörde zwei Wochen vor Durchführung schriftlich anzuzeigen sind;
4.
notwendige Untersuchungen zur Altlastenerkundung auf Grundlage der sächsischen Altlastenmethodik sowie sich hieraus ergebende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr; sofern nicht Gefahr im Verzuge sofortiges Handeln erfordert, sind solche Maßnahmen der unteren Naturschutzbehörde zwei Wochen vor Durchführung anzuzeigen;
5.
die von der unteren Naturschutzbehörde durchzuführende oder von ihr in Auftrag gegebene Markierung von Wegen zum Zwecke der Besucherlenkung sowie die amtliche Kennzeichnung des Naturschutzgebietes gemäß der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Kennzeichnung der geschützten Teile von Natur und Landschaft in der jeweils geltenden Fassung;
6.
die von der unteren Naturschutzbehörde in Auftrag gegebenen oder von ihr durchzuführenden Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen;
7.
behördlich angeordnete Markierungs- und Sperrmaßnahmen mit der Maßgabe, dass diese der unteren Naturschutzbehörde drei Wochen vor Durchführung anzuzeigen sind.

§ 6
Grundsatz der Pflege und Entwicklung

Zur Erhaltung und Gestaltung der mosaikartigen Struktur einander abwechselnder Offenland- und Gehölzbereiche sind im Naturschutzgebiet Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen wie zum Beispiel extensive Beweidung, Mahd und Gehölzrückschnitt notwendig.
Einzelheiten dazu werden in einem Pflege- und Entwicklungsplan geregelt.

§ 6a

Die in §§ 4, 5 und 6 festgelegten Verbote, Gebote und Maßgaben gelten nicht für die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung, solange und soweit sich der Nutzungsberechtigte durch schriftliche Vereinbarung mit der Naturschutzbehörde oder im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde zur Einhaltung der dort ausgesprochenen Vorgaben verpflichtet hat. 1

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die höhere Naturschutzbehörde nach § 53 SächsNatSchG auf schriftlichen Antrag Befreiung erteilen.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig – ohne dass eine zulässige Handlung in der im § 5 festgelegten Art und Weise oder eine Befreiung im Sinne des § 7 vorliegt –

 1.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
 2.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Pfade, Steige, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt oder verändert, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder diese verändert;
 3.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern können;
 4.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Auffüllungen vornimmt und Abfälle oder sonstige Materialien lagert;
 5.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Entwässerungsmaßnahmen oder Veränderungen an stehenden oder fließenden Gewässern vornimmt oder Maßnahmen vornimmt, die den Grundwasserstand verändern können;
 6.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Markierungszeichen, die geeignet sind das Betreten des Gebietes räumlich zu lenken, aufstellt oder auf im Naturschutzgebiet befindlichen Objekten anbringt oder aufzeichnet;
 7.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;
 8.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Tiere einbringt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, beunruhigt, anlockt, verletzt, tötet oder ihre Puppen, Larven, Eier, Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten entfernt, beschädigt oder zerstört;
 9.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 badet, zeltet, lagert, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufstellt;
10.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 mit Kraftfahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen fährt oder diese abstellt;
11.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt, dort Rad fährt oder reitet;
12.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Feuer anmacht oder unterhält;
13.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Hunde frei laufen läßt;
14.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Flug-, Fahr- oder Bootsmodelle sowie artverwandte Geräte betreibt;
15.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel einsetzt oder düngt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung, mit der eine nach § 7 erteilte Befreiung versehen wurde, nicht, nicht vollständig, nicht fristgemäß oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Anzeigepflicht für eine Handlung nach § 5 Nr. 3, 4 und 7 zuwiderhandelt.

§ 9
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Chemnitz, den 12. Januar 2000

Regierungspräsidium Chemnitz
Brüggen
Regierungspräsident

Flurkarte

Übersichtskarte

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2000 Nr. 6, S. 126
    Fsn-Nr.: 653

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. November 2001

    Fassung gültig bis: 8. Mai 2007