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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Sitze und Bezirke des Autobahnamtes Sachsen, der Straßenbauämter und des Sächsischen Landesinstitutes für Straßenbau

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Sitze und Bezirke des Autobahnamtes Sachsen, der Straßenbauämter und des Sächsischen Landesinstitutes für Straßenbau vom 18. Januar 1995 (SächsGVBl. S. 52)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Sitze und Bezirke des Autobahnamtes Sachsen, der Straßenbauämter und des Sächsischen Landesinstitutes für Straßenbau

Vom 18. Januar 1995

Aufgrund von § 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89) wird verordnet:

§ 1

Das Autobahnamt hat seinen Sitz in Dresden. Der Bezirk des Autobahnamtes erstreckt sich auf alle Bundesautobahnen im Gebiet des Freistaates Sachsen.

§ 2

Die Aufgaben der Sraßenbauämter nehmen wahr

1.
im Regierungsbezirk Chemnitz:
 
a)
das Straßenbauamt Chemnitz für das Gebiet der Landkreise Freiberg und Mittlerer Erzgebirgskreis sowie die Außenstelle Rochlitz für das Gebiet des Landkreises Mittweida;
 
b)
das Straßenbauamt Plauen für das Gebiet der Kreisfreien Stadt Plauen und der Landkreise Auerbach, Klingenthal, Oelsnitz, Plauen und Reichenbach;
 
c)
das Straßenbauamt Zwickau für das Gebiet der Landkreise Annaberg, Aue-Schwarzenberg, Chemnitzer Land, Stollberg und Zwickauer Land;
2.
im Regierungsbezirk Dresden:
 
a)
das Straßenbauamt Bautzen für das Gebiet der Kreisfreien Stadt Görlitz und der Landkreise Bautzen, Löbau-Zittau und Niederschlesischer Oberlausitzkreis;
 
b)
das Straßenbauamt Dresden für das Gebiet der Landkreise Sächsische Schweiz und Weißeritzkreis;
 
c)
das Straßenbauamt Meißen für die Landkreise Dresden, Hoyerswerda, Kamenz, Meißen und Riesa-Großenhain;
3.
im Regierungsbezirk Leipzig:
 
a)
das Straßenbauamt Döbeln für das Gebiet der Landkreise Döbeln und Muldentalkreis;
 
b)
das Straßenbauamt Leipzig für das Gebiet der Landkreise Delitzsch und Leipziger Land
 
c)
das Straßenbauamt Torgau für das Gebiet des Landkreises Torgau-Oschatz

§ 3

Das Sächsische Landesinstitut für Straßenbau hat seinen Sitz in Rochlitz. Es nimmt zentrale technische Aufgaben der in §§ 1 und 2 genannten Ämter wahr.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 1998 außer Kraft.

Dresden, den 18. Januar 1995

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1995 Nr. 3, S. 52

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 14. Februar 1995

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 1998